Tiroler Arbeiterzeitung - page 6

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Nr. 43, September 2012
THEMA:
WOHNEN & RECHT
Unfaire Klauseln
in Mietverträgen
Unseriös.
Renommierte Vermieter verwenden immer noch unzulässige Klauseln.
D
as Mietvertragsmuster der
Raiffeisen Bau Tirol GesmbH
wurde im Auftrag der AK Ti-
rol von der Bundesarbeitskammer ab-
gemahnt. Der verwendete Mietvertrag
für Mietkaufwohnungen enthielt 29
unzulässige Klauseln. Die Raiffeisen
Bau Tirol hat sich der Abmahnung
unterworfen und sich verpflichtet,
diese Klauseln künftig nicht mehr zu
verwenden und sich in bereits beste-
henden Verträgen nicht darauf zu be-
rufen.
Es ist verwunderlich, dass renom-
mierte Vermieter in ihren Mietverträ-
gen eine Unzahl an Klauseln verwen-
den, zu denen der Oberste Gerichtshof
bereits vor Monaten, teilweise Jahren,
eindeutig entschieden hat, dass sie un-
zulässig sind.
Bereits im Jahr 2009 wurde ein
Mietvertragsmuster der Raiffeisen
Bau Tirol im Auftrag der AK Tirol
abgemahnt. Die damals abgemahnten
Klauseln hatten die Bildung des Miet-
zinses betroffen. Der nun im Jahre
2012 abgemahnte Mietvertrag der
Raiffeisen Bau Tirol GesmbH enthält
wiederum bei der Mietzinsanpassung
eine intransparente Klausel. Neuer-
lich soll sich die nun als monatliche
Aufwandsbelastung bezeichnete Miete
nach den Bestimmungen des Wohn-
bauförderungsgesetzes
bestimmen.
Auch diese Klausel ist gemessen an
den strengen Anforderungen des Kon-
sumentenschutzgesetzes nichtig.
Beide Abmahnungen zeigen, dass
die Mietkaufverträge gewerblicher
Bauträger in einem Spannungsver-
hältnis stehen, den Anforderungen der
Bestimmungen des Wohnbauförde-
rungsrechtes hinsichtlich der Mietzins-
bildung und den Anforderungen, die
das Konsumentenschutzgesetz an die
Transparenz stellt, zu entsprechen.
Den AK Experten sind bisher kei-
ne Mietkaufverträge gewerblicher
Bauträger vorgelegt worden, die im
Bereich der Mietzinsbildung den An-
forderungen des Konsumentenschutz-
gesetzes entsprochen hätten.
Außerdem wurden auf Initiative der
AK Tirol 27 Klauseln des völlig veral-
teten Mietvertragsformulars vom ge-
werblichen Vermieter Johann Höger
aus Kufstein abgemahnt. Mehr dazu
auf
<<
Abgemahnt.
Immer wieder werden unzulässige Klauseln verwendet.
Erfolg.
Immer wieder gibt es im Zusammenhang mit Maklerprovisionen Probleme. Mit
Hilfe der AK ersparte sich ein Tiroler knapp 6.000 Euro zu Unrecht geforderte Provision.
H
err Rudolf wollte seine Woh-
nung über einen Makler ver-
kaufen. Und schon bei der er-
sten Begegnung hatte der Makler auch
gleich einen potentiellen Käufer dabei.
Aber Käufer und Verkäufer konnten
sich nicht über den Kaufpreis einigen.
Außerdem unterschrieb Herr Rudolf
auch den Maklervertrag nicht, da er
ihn zuvor noch mit seiner Frau bespre-
chen wollte. Umso verwunderter war
er, als der Makler von ihm eine Pro-
vision in Höhe von fast 6.000 Euro
forderte.
Jetzt war Herr Rudolf verunsichert.
Hatte er da etwas falsch gemacht? Zum
Glück wandte er sich sofort an die AK
Wohnrechtsexperten. Diese konnten
ihn schnell beruhigen, denn bei ihm
war die Sachlage eindeutig. Zum einen
war gar nicht sicher, ob überhaupt ein
Maklervertrag zustande gekommen ist.
Jedenfalls aber ist kein Kaufvertrag ab-
geschlossen worden. Und daher kann
der Makler auch keine Provision von
Herrn Rudolf verlangen.
Damit ein Makler Anspruch auf eine
Provision hat, müssen folgende Voraus-
setzungen vorliegen:
• Es muss ein Maklervertrag vorliegen.
• Der Makler muss verdienstlich tätig
gewesen sein.
• Es muss ein Vermittlungserfolg einge-
treten sein, das bedeutet, der Kaufver-
trag zwischen Verkäufer und Käufer
muss zustande gekommen sein (Aus-
nahme bei Zusatzvereinbarungen).
• Es muss zwischen der Tätigkeit des
Maklers und dem Zustandekommen
des Kaufvertrages ein Zusammenhang
bestehen (anders grundsätzlich beim
Alleinvermittlungsauftrag).
Zurück zu Herrn Rudolf: Obwohl der
Makler ihm noch ankündigte, er werde
die Provision von seinem Rechtsanwalt
einklagen lassen, wurde auf das Schrei-
ben der AK Tirol weder seitens des
Maklers noch seitens des Rechtsanwaltes
reagiert. Provisionsforderungen wurden
keine mehr gestellt und Herr Rudolf
kann endlich wieder ruhig schlafen.
<<
Maklerprovision zu
Unrecht verlangt
Trautes Heim.
Nicht immer ist der Wohnungskauf bzw. -verkauf so einfach.
W
er eine Wohnung oder Im-
mobilie sucht bzw. verkaufen
will, kommt meist mit einem Makler
in Kontakt. Die Maklerprovisionen
betragen bis zu zwei Bruttomonats-
mieten bzw. meist 3 Prozent vom
Kaufpreis.
Miete.
Die Grundlage für die Be-
messung der Provision ist der mo-
natliche Bruttomietzins. Darunter
ist der Hauptmietzins plus Betriebs-
kosten zu verstehen. Die Makler-
provisionen für Mieter von Woh-
nungen oder Einfamilienhäusern
sind genau geregelt. Je nach Dauer
des vermittelten Mietverhältnisses
darf der Makler folgende Höchst-
provisionen verlangen:
Maximal zwei Bruttomonats-
Mieten
(Hauptmietzins + Betriebs-
kosten netto) plus 20 % USt als
Provision für die Vermittlung eines
unbefristeten oder auf über drei
Jahre befristeten Mietvertrags.
Maximal eine Bruttomonatsmiete
+ 20 % USt für auf drei oder weni-
ger Jahre befristete Mietverträge.
Makelnde Hausverwalter dürfen
eine Bruttomonatsmiete verlan-
gen. Bei auf drei Jahre und kürzer
befristeten Mietverträgen dürfen
Hausverwalter nur noch eine halbe
Bruttomonatsmiete verlangen.
Kauf.
Für Wohnungs- oder
Hauskauf gilt: Die höchstzulässige
Maklerprovision beträgt in den al-
lermeisten Fällen drei Prozent des
Kaufpreises zuzüglich der 20%igen
Umsatzsteuer (nämlich dann, wenn
der Kaufpreis über 48.448 Euro
liegt).
Verhandeln erlaubt!
Die
erlaubten Sätze bei der Makler-
provision sind mittels Verordnung
geregelt. Die Beträge sind keine
Fixkosten, sondern gesetzliche
Höchstgrenzen. Es kann daher mit
dem Makler bzw. der Maklerin im
Vorfeld eine niedrigere Provision
vereinbart werden. Hier gilt: Ver-
handeln erlaubt!
wohnbaugelder
Förderung
zweckbinden
D
ie AK verlangt erneut die so-
fortige Wiedereinführung der
Zweckbindung des Wohnbauför-
derungsbeitrags. Das würde den
Wohnungsbau ankurbeln und damit
die Wohnkosten senken. Der Wohn-
bauförderungsbeitrag beträgt 1 %
des Lohns und ist je zur Hälfte von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern
abzuliefern. Früher wurden aus die-
sem Topf günstige Wohnbaudarle-
hen finanziert. Das System wurde
jedoch von Bund und Ländern aus-
gehebelt. Ein Großteil der Milliar-
den und selbst die Rückflüsse aus
Wohnbaukrediten wird zum Stopfen
der Budgetlöcher verwendet oder
damit ungeniert spekuliert. Die AK
verlangt: Her mit dem Geld und
zwar für den geförderten Wohnbau.
Tipps für den
Wohnungskauf
AK VERLANGT
Vergebührung
abschaffen
Ö
sterreich ist das einzige Land
in Europa, in dem Mietverträge
vergebührt werden müssen. Das ge-
hört endlich abgeschafft.
Diese Finanzamtsgebühr ist nahe-
zu immer vom Mieter zu bezahlen
und beträgt für schriftliche unbefri-
stete Mietverträge für Wohnungen
1 % der Summe des 3fachen Jah-
resbruttomietzinses, bei befristeten
Mietverträgen 1 % des Mietzinses
der gesamten Vertragsdauer, höch-
stens aber 1 % des 36fachen mo-
natlichen Mietzinses.
Diese Gebühr ist nicht mehr zeit-
gemäß und muss fallen, verlangt die
AK! Durch die Abschaffung dieses
Körberlgeldes im dreistelligen Millio-
nenbetrag für den Staat käme es zu
einer erheblichen und vor allem sinn-
vollen Entlastung der gerade in Tirol
ohnehin über Gebühr belasteten
Mieter.
Was Makler verlangen dürfen
NEUE BROSCHÜRE
F
ür die meisten Menschen ist der
Kauf einer Wohnung das größte
finanzielle Unterfangen ihres Lebens.
Dementsprechend gut überlegt
sollte dieser Schritt auch sein. Zu-
nächst unbedingt die eigenen Wün-
sche definieren: Wohnungsgröße,
Ausstattung, Wohnort, Umgebung,
Anbindung. Und dann geht’s los. Wie
sucht und findet man das passende
Objekt – mit oder ohne Makler? Wie
schaut es mit der Finanzierung aus
und was ist beim Kaufvertrag zu be-
achten?
Informationen dazu samt einer
hilfreichen Checkliste für eine „ge-
brauchte Wohnung“ oder eine
„Neubauwohnung“ liefert der neu
aufgelegte AK-Falter „Tipps für den
Wohnungskauf“, kostenlos unter
0800/22 55 22 -1731 oder herun-
terladen auf
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