Tiroler Arbeiterzeitung - page 8

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Nr. 62, April 2014
THEMA:
RECHT & SOZIALES
N
och immer wirkt sich die
Wirtschaftskrise auf den
Arbeitsmarkt aus: 24.596
Arbeitssuchende (inkl. Schulungsteil-
nehmer) waren Ende Februar 2014 in
Tirol beim Arbeitsmarktservice (AMS)
vorgemerkt, um 11,5 % mehr als im
Vorjahresmonat! Österreichweit waren
440.834 Menschen ohne Job.
Das Arbeitslosengeld soll die Le-
bensgrundlage finanziell absichern – so
lange, bis eine neue Beschäftigung ge-
funden ist. Aber was ist dabei zu be-
achten?
Die Arbeitslosigkeit beginnt, sobald
man ein Arbeitsverhältnis oder ein
freies Dienstverhältnis beendet oder
nach der Selbstständigkeit keine Be-
schäftigung hat.
Dann sollte man sofort persönlich
beim AMS Arbeitslosengeld beantra-
gen. Zuständig ist das AMS im je-
weiligen Wohnbezirk bzw. in jenem
Bezirk, in dem sich der Arbeitssuchen-
de ständig aufhält. Falls schon vorab
bekannt ist, dass das Arbeitsverhältnis
endet, können dies Beschäftigte auch
Arbeitslos:
Das ist zu beachten
D
ie Insolvenz der Handelsket-
te dayli brachte es ans Licht:
1.100 Mitarbeiter wurden
unter dem Kollektivvertrag entlohnt.
Und diese Vorgangsweise hat bei den
schwarzen Schafen unter den Unter-
nehmern durchaus Methode. Schließ-
lich ersparen sie sich damit stattliche
Summen, die sonst für höhere Löhne
und Sozialversicherungsbeiträge fällig
wären.
Dass dayli kein Einzelfall war, zeigt
sich leider auch in der täglichen Praxis
der Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol.
Deshalb können sich jetzt alle ak-
tiv gegen Unterbezahlung und für
eine Verlängerung der Verfallsfristen
einsetzen und eine parlamentarische
Bürgerinitiative auf der Homepage
des Parlaments auch Online (www.
parlament.gv.at) unterstützen.
Rund 14.500 Unterschriften für
die „Bürgerinitiative für eine Infor-
mationspflicht bei Unterbezahlung
und Verlängerung der Verfallsfristen“
hatten AK und ÖGB OÖ am 25.
März Nationalratspräsidentin Barba-
ra Prammer überreicht. Damit ist das
Parlament aufgefordert, beide Ziele
gesetzlich umzusetzen: Erstens sol-
len Beschäftigte künftig verständigt
werden müssen, wenn eine Kontrolle
durch GKK und Finanzamt zeigt, dass
sie zu wenig Lohn bzw. Gehalt be-
kommen haben. Zweitens sollen Ver-
fallsfristen von weniger als drei Jahren
für nichtbezahlte Ansprüche von Ar-
beitnehmern abgeschafft werden.
Derzeit müssen etwa betroffene
Mitarbeiter in Gastgewerbe und
Handel oft auf viel Geld verzichten,
weil die Verfallsfristen nur vier bzw.
sechs Monate betragen. Werden sie
abgeschafft, käme die im ABGB fest-
gesetzte dreijährige Verjährungsfrist
zum Tragen!
Mittlerweile gibt es bereits mehr als
20.000 Unterstützer.
<<
Ihre Stimme
für mehr Fairness
Initiative.
Gegen Unterbezahlung und für eine Verlängerung der Verfallsfristen wurden bereits
14.500 Unterschriften gesammelt. Unterstützen Sie den Vorstoß auf
Suche.
Einen ordentlichen Arbeitsplatz mit einem existenzsichernden Einkommen suchen immer mehr Menschen in Tirol.
D
er Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % des täglichen
Nettoeinkommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt. Falls
der Grundbetrag niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz ist, gibts
einen Ergänzungsbetrag bis auf 60 bzw. 80 % des täglichen Nettoeinkom­
mens. Für den ersten Antrag auf Arbeitslosengeld muss man für die letzten
24 Monate mindestens 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichti­
ger Beschäftigung nachweisen, bei weiteren Anträgen mindestens 28 Wo­
chen in den letzten 12 Monaten. Bis 25 Jahre gelten eigene Regelungen.
Wie wird die Leistung berechnet?
schon frühzeitig mitteilen (auch elek-
tronisch über das eAMS-Konto).
Termine einhalten!
Wenn Sie
Arbeitslosengeld beantragen, bekom-
men Sie das Antragsformular zurück.
Darauf ist vermerkt, wann Sie es mit
den nötigen Unterlagen zurück bringen
müssen. Halten Sie diesen Abgabeter-
min ein, selbst wenn noch Unterlagen
fehlen. Wenn Sie ihn versäumen, ver-
lieren Sie Ihren Anspruch bis zu Ihrer
nächsten Vorsprache. Ähnlich ver-
hält es sich mit den vorgeschriebenen
Kontrollterminen: Sie bekommen erst
wieder Geld, wenn Sie sich persönlich
zurückmelden und einen Verhinde-
rungsgrund nachweisen können.
Achtung:
Auch die Art, wie das Ar-
beitsverhältnis beendet wurde, hat Aus-
wirkungen. Bei fristloser Entlassung
oder freiwilliger Lösung eines (freien)
Dienstverhältnisses erhalten Sie die
ersten vier Wochen (28 Tage) kein Ar-
beitslosengeld.
<<
AK REUTTE
Wichtiges für
Grenzgänger
D
ie
AK Reutte
veranstaltet
am
Dienstag, 29. April
, um
19 Uhr einen kostenlosen Info­
abend für Grenzgänger zwischen
Tirol und Bayern und solche, die
den Schritt wagen möchten. In­
teressierte bekommen einen
Überblick über die rechtliche
Lage, erfahren das Wichtigste
aus arbeits-, sozial- und steu­
errechtlicher Sicht sowie über
die Möglichkeit der Inanspruch­
nahme von Familienleistungen
in zwei Staaten. Außerdem geht
es um das Thema Jobsuche im
Nachbarstaat. Anmeldung erfor­
derlich unter 0800/22 55 22
- 3650 oder
INFOABEND IN TELFS
Pflege zuhause:
So funktionierts
A
uch wenn Menschen pflege­
bedürftig werden, möchten
sie meistens so lange wie mög­
lich zu Hause in ihrer vertrauten
Umgebung bleiben. Oft helfen
dabei schon kleine Verände­
rungen. Und darüber klären die
Expertinnen Mag. DGKS Daniela
Russinger und DGKS Gabriele
Flatscher auf beim kostenlosen
Infoabend „Pflege daheim –
praktische Lösungsansätze“ am
Dienstag, 13. Mai um 19.30
Uhr in der AK Telfs
. Zudem
geben sie einen Kurzüberblick
übers Pflegegeld und das neue
AK Pflegetagebuch. Anmeldung
unter 0800/22 55 22 – 3850
oder
Foto:Kaarsten/Fotolia.com
Beschäftigung.
Bezieher von Ar­
beitslosengeld dürfen bis zur Gering­
fügigkeitsgrenze (395,31 Euro brut­
to pro Monat) dazu verdienen, ohne
dass ihr Bezug gekürzt wird. Wichtig
ist aber, jede Erwerbstätigkeit, auch
eine nur geringfügige, sofort bekannt
zu geben.
Notstandshilfe.
Weil bei der Be­
rechnung leider das Partnereinkom­
men berücksichtigt wird, sind auch
Veränderungen zu melden. Auch
Kredite, Belastungen oder Unterhalt
werden oft berücksichtigt. Falls Sie
eine Mitteilung zum Ende der Not­
standshilfe erhalten, vergessen Sie
nicht, diese neu zu beantragen.
Krankenstand.
Wenn Sie krankge­
schrieben werden, müssen Sie beim
AMS anrufen oder die Krankmel­
dung abgeben. Ist darauf das Endda­
tum des Krankenstandes vermerkt,
reicht dies. Sonst muss eine Gesund­
schreibung binnen einer Woche be­
kannt gegeben werden. Dauert der
Krankenstand länger als 62 Tage,
unbedingt persönlich zum AMS kom­
men! Verstreichen die Fristen, erhal­
ten Sie erst wieder ab Ihrer näch­
sten Vorsprache Leistungen.
Kein Job.
Sie haben das AMS be­
reits informiert, dass Sie zu arbei­
ten beginnen? Falls sich der Job
zerschlägt oder verschiebt, müssen
Sie dies sofort melden. Sonst bekom­
men Sie ab diesem Datum kein Geld
mehr.
Ausland.
Auch Reisen ins Ausland
sind zu melden. In dieser Zeit besteht
kein Leistungsanspruch. Sie können
beim AMS aber beantragen, vom
„Ruhen der Leistung“ abzusehen.
Dies ist z. B. beim Familienurlaub
möglich, der vor der Arbeitslosigkeit
gebucht wurde, sowie für den Be­
such pflegebedürftiger Eltern oder
zur Jobsuche.
Was beim AMS
alles zu melden ist
Arbeitslosengeld.
Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, sollten sich die Beschäftigten
möglichst schnell beim AMS melden. Vorgegebene Termine unbedingt einhalten!
Weitere Informationen gibts bei
den Experten der AK Sozialabteilung
unter Tel. 0800/22 55 22 – 1616
oder unter
!
Dreist.
Immer wieder werden Beschäftigte unter Kollektivvertrag entlohnt. Wenn
kurze Verfallsfristen gelten, verlieren sie bares Geld.
I M P R E S S U M
AK Tiroler Arbeiterzeitung – AK Aktuell
Zeitung für Arbeit und Konsumentenschutz der
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol.
Medieninhaber und Herausgeber:
Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Tirol, 6020
Innsbruck, Maximilianstraße 7 |
Redaktion:
Dr. Elmar Schiffkorn, Mag. Christine Mandl,
Gertraud Walch |
Fotos:
AK,
,
|
Druck:
Intergraphik
GmbH, 6020 Innsbruck, Ing. Etzelstraße 30
Offenlegung gemäß Mediengesetz, § 25 (2):
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7; Präsident:
Erwin Zangerl; Aufgabenstellung: Interes-
senvertretung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer; Die Blattlinie entspricht jenen
Grundsätzen, die im Arbeiterkammergesetz
19
92 BGBl. Nr. 626/1991 idgF festgehalten sind.
Die von der AK Tirol angebotenen Leistungen kommen
ausschließlich ihren Mitgliedern zugute. Soweit
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
Foto:drubigphoto/Fotolia.com
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