Table of Contents Table of Contents
Previous Page  5 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 5 / 12 Next Page
Page Background

A

RBEIT

&

R

ECHT

5

Nr. 89, Oktober 2016

Im Krankenstand abgemeldet

Alles im Griff

Krank & gekündigt

G

erechtigkeit muss sein, vor allem am Arbeitsplatz:

Doch die Realität sieht leider oft ganz anders aus.

Damit Beschäftigte Bescheid wissen und nachlesen

können, was erlaubt ist, und wo sie aufpassen müssen,

gibts die leicht verständliche AK Broschüre „Arbeitsrecht

griffbereit“. Darin finden Arbeitnehmer das Wichtigste zu

Arbeitsvertrag, Urlaubsrecht, Krankenstand, Abfertigung,

Pflegefreistellung, Kündigung oder Entlassung und

vieles mehr. Die handliche Broschüre kostenlos anfor-

dern unter 0800/22 55 22 – 1432 oder herunterladen

auf

www.ak-tirol.com

M

oralisch mehr als unanständig, ist sie rechtlich leider

möglich: Die Kündigung im Krankenstand. Aber es

müssen zumindest die auch sonst geltenden Kündigungs-

fristen und -termine eingehalten werden. Befindet sich der

Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits im

Krankenstand und dauert dieser über die Kündigungsfrist

hinaus, dann muss die Entgeltfortzahlung auch nach Ende

des Arbeitsverhältnisses für die gesetzlich vorgesehenen

Zeiträume weiterbezahlt werden. Damit derart dreiste

Vorgangsweisen gar nicht erst Schule machen, fordert die

AK Tirol einen Kündigungsschutz im Krankenstand.

Foto: Photographee.eu/Fotolia.com

Eine Trennung mit Folgen

Kontrolle ist wichtig.

Auch beim Berufswechsel können Arbeitnehmer so manch böse

Überraschung erleben. Die Experten der Arbeiterkammer konnten wirksam helfen.

Probleme im Job:

AK Profis helfen

RECHTSSCHUTZ

HILFE

Wenn der Chef

sich vertschüsst

>

>

>

>

>

>

>

ARBEIT

CMYK

> m87 / y91

PANTONE > 1788C / 1788U

RAL

> 3018 Erdbeerrot

WWW

> C3333

SOZIALES

CMYK

> c6 /m65

PANTONE > 237C / 237U

RAL

> 4003 Erikaviol tt

WWW

> FF99FF

WIRTSCHAFT

CMYK

> k56

PANTONE > CoolGray 8C /CoolGray 8U

RAL

> 7042 Verkehrsgrau

WWW

> 999999

WOHNEN

CMYK

> c30 / y60

PANTONE > 367C / 367U

RAL

> 6019Weißgrün

WWW

> 99CC66

BILDUNG

CMYK

> c43 /m6

PANTONE > 2905C / 2905U

RAL

> 5012 Lichtblau

WWW

> 99CCFF

JUGEND

CMYK

> m15 / y94

PANTONE > 116C / 115U

RAL

> 1023 Verkehrsgelb

WWW

> FFCC00

KONSUMENT

CMYK

> m43 / y100 / k34

PANTONE > 153C / 1525U

RAL

> 8023Orangebraun

WWW

> 996

600

Arbeitsrecht griffbereit

DasWichtigste imÜberblick

Wir sind fürSieda

Foto:KZenon

/Fotolia.com

H

annes war Bodenlegerlehrling

im dritten Lehrjahr. Nachdem der

Betrieb zunehmend in Schwierigkeiten

geschlittert war, überredete der Chef den

Burschen, einer einvernehmlichen Lehr-

vertragslösung zuzustimmen. Um dem

Betrieb keine weiteren Schwierigkeiten

zu machen, war der Lehrling – eigentlich

ohne rechtliche Notwendigkeit – dazu

bereit. Dieses Entgegenkommen wurde

ihm freilich nicht gedankt! Die Hoff-

nungen des Lehrlings, wenigstens die

offenen Lehrlingsentschädigungen der

letzten fünf Monate im Betrieb zu erhal-

ten, wurden nämlich nicht erfüllt. Nach

einigen erfolglosen Versuchen, mit dem

Ex-Chef Kontakt aufzunehmen, wandte

sich Hannes an die Arbeiterkammer.

Nachdem der Bodenleger nicht

mehr greifbar war, musste die rechts-

kräftige Anerkennung der Ansprüche

des Lehrlings imArbeitsgerichtsprozess

durch Inanspruchnahme eines Abwe-

senheitskurators bewerkstelligt werden.

Das kostet Zeit und vor allemGeld, Geld

über das der Lehrling nie verfügt hätte.

Aber dafür gibt es den AK Rechtsschutz.

Nach Rechtskraft des Urteils musste das

Exekutionsverfahren eingeleitet werden,

wiederum ohne Kenntnis vomAufenthalt

des nunmehrigen Schuldners. Erst der

Schritt zum Konkursgericht und die in

der Folge verfügte Zurückweisung des

Konkurseröffnungsantrages machte den

Weg frei, die Ansprüche des ehemaligen

Lehrlings endlich zu erfüllen.

Inzwischen liegt der Bescheid des

Insolvenz-Ausfallsgeldfonds vor, das Geld

wurde ausbezahlt. Hannes erhält fast

4.000 Euro nachbezahlt. Darauf hat er nun

fast ein Jahr lang gewartet. Und der Chef?

Die Nachbarn haben was von Thailand

gehört …

Unfair.

Nach einem Arbeitsunfall wurde der Abwäscher Walter von seinem

Chef kurzerhand abgemeldet. Kein guter „Deal“, wie sich herausstellte.

W

alter hatte ein befris­

tetes Arbeitsverhältnis

als Abwäscher für fünf

Monate. Nach einem

Arbeitsunfall wurde er für drei Wo­

chen krankgeschrieben. Der Chef

teilte ihm per WhatsApp mit, dass

Walter abgemeldet werde und er

sich nach Ende des Krankenstandes

wieder im Betrieb melden solle. Er

würde dann wieder angestellt. In der

Zwischenzeit erhalte er ohnehin von

der Gebietskrankenkasse Kranken­

geld. Walter kam das doch einiger­

maßen komisch vor. Er erkundigte

sich bei den Experten der Arbei­

terkammer Schwaz. Dort erfuhr

er, dass eine einseitige Abmeldung

ohne Zustimmung des Arbeit­

nehmers gar nicht erfolgen darf.

Würde Walter einer einvernehm­

lichen Auflösung zustimmen,

bekäme er während des Kran­

kenstandes keine Zahlungen

vomArbeitgeber. Die Höhe des

Krankengeldes beträgt in etwa

nur 50 Prozent der Zahlungen

des Dienstgebers. Walter ver­

ständigte sofort seinen Chef,

dass er mit einer Abmel­

dung bzw. einer „einver­

nehmlichen“ Auflösung

im Krankenstand nicht

einverstanden ist. Mit

Hilfe der AK Schwaz

erreichte er die volle

Weiterzahlung durch

seinen Arbeitgeber.

Jetzt ist Walter ge­

sund und wieder mit

vollem Einsatz tätig.

Achtung.

Derar­

tige Fälle kommen

immer wieder vor.

Und mehrfach hat

die Arbeiterkammer

Tirol bereits auf

diese Unsitte so mancher

Unternehmer

hinge­

wiesen. Oft schlagen

Arbeitgeber den er­

krankten

Arbeit­

nehmern eine einver­

nehmliche Lösung

während des Kran­

kenstandes vor –

zum Teil mit der

Zusage, sie nach der

Genesung wieder ein­

zustellen. Der Grund:

Bei einer

einvernehmlicher Auflösung muss

der Arbeitgeber kein Entgelt mehr

zahlen. Manche Arbeitgeber sehen

darin die Chance, sich Geld zu er­

sparen und so mancher Beschäftigte

nimmt die Abmeldung in Kauf, aus

Angst vor einer Kündigung.

Nachteile.

Doch eine einver­

nehmliche Auflösung im Kranken­

stand hat schwerwiegende Folgen

für die Betroffenen, aber auch für

alle, die Sozialversicherungsbei­

träge bezahlen. Denn anders als

bei Kündigungen im Krankenstand

erhalten die erkrankten Beschäf­

tigten bei einer einvernehmlichen

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

statt des Entgelts nur das Kran­

kengeld der Krankenkasse. Das

ist aber deutlich niedriger und

wird überdies auch noch aus dem

Topf der Gebietskrankenkasse,

also aus den Beiträgen der Ver­

sichertengemeinschaft bezahlt.

AK Präsident Erwin Zangerl:

„Die derzeitige Regelung kos­

tet die Versichertengemein­

schaft jährlich Millionen

Euro. Die Bundesregierung

muss rasch eine Neurege­

lung umsetzen!“ Außerdem

kann sich die Gebietskran­

kenkasse weigern, auf die­

se unzulässige Weise den

Krankenstand zu finanzie­

ren. Im schlimmsten Fall

bekommen Betroffene dann

gar kein Geld.

Per WhatsApp informiert.

Ohne Zustimmung des Ar­

beitnehmers ist eine einsei­

tige Abmeldung nicht möglich.

HEISSER DRAHT

INFOS

M

artin war schon einige

Jahre in einem Ober­

länder Unternehmen in

führender Position tä­

tig. Doch jetzt wollte er sich verän­

dern und hatte auch schon eine tol­

le neue Arbeitsstelle in Aussicht.

Er kündigte. Doch dann ging der

Ärger los! 3.000 Euro verlangte

sein Ex-Arbeitgeber von ihm zu­

rück, mit der lapidaren Begrün­

dung von etlichen Minusstunden.

Außerdem sei dem Unternehmen

durch die Kündigung ein Schaden

entstanden. Das fand Martin ein

starkes Stück.

Doch er ließ sich nicht ein­

schüchtern und erkundigte sich

samt Arbeitsvertrag bei der AK

Imst. Er versicherte mitsamt sei­

nen Arbeitszeitaufzeichnungen,

keine Minusstunden gemacht zu

haben. Also wurden zunächst ein­

mal alle Unterlagen gesichtet und

bei den Stunden laut den genauen

Aufzeichungen von Martin nach­

gerechnet. Der AK Experte konn­

te Martin schließlich beruhigen.

Denn nach genauer Kontrolle

waren in Wahrheit gar keine Mi­

nusstunden angefallen.

Nachgerechnet.

In einem sach­

lichen Schreiben machte die AK

dies dem ehemaligen Arbeitgeber

auch klar. Zudem hatte sich Martin

ganz genau an seine Kündigungs­

frist gehalten. Also wo sollte der

Schaden für das Unternehmen

sein?

Der Ex Chef musste dies zäh­

neknirschend zur Kenntnis neh­

men. Er hatte wohl seinem Ärger

über die Kündigung nach dem

Motto „Probieren geht über

Studieren“ Luft gemacht. Er

stornierte die Rechnung. Mar­

tin war froh, sich mit Hilfe der

Profis der AK Imst erfolgreich

gewehrt zu haben.

Aufgepasst.

Es ist wichtig,

dass sich Arbeitnehmer, de­

nen vom Arbeitgeber Geld

vorenthalten wird, umge­

hend an die Expertinnen und

Experten der AK wenden.

Denn es gibt Verfallsfristen für

offene Ansprüche, die mitunter

sehr kurz sein können. Sind sie

abgelaufen, können auch keine

offenen Zahlungen mehr nachge­

fordert werden.

D

as Gehalt nicht pünktlich am Konto,

unbezahlte Überstunden, fehlerhafte

Abrechnung, ungerechtfertigte Entlas-

sung: Wer Probleme amArbeitsplatz

hat, wendet sich an die AK Profis. Die 40

Expertinnen und Experten der arbeits-

rechtlichen Abteilung in der Zentrale in

Innsbruck und in den acht AK Bezirkskam-

mern verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Wer Information oder Hilfe braucht,

ruft am besten an unter der kostenlosen

Hotline 0800/22 55 22 –1414. AmTelefon

kann schon vieles geklärt werden.Wenn

es komplizierter wird, einfach zu einem

persönlichen Gespräch vorbeikommen in

der AK Tirol in Innsbruck oder der jewei-

ligen Bezirkskammer. Die Expertinnen

und Experten kümmern sich darum, dass

es imArbeitsleben fair zu geht.

Foto:pathdoc

/Fotolia.com

Foto: fotomek/Fotolia.com