Table of Contents Table of Contents
Previous Page  6 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 6 / 12 Next Page
Page Background

W

as tun, wenn das Ende der Karenz

bevorsteht? Irgendwann kommt

der Zeitpunkt, an dem entschieden wer-

den muss, ob und in welchem Ausmaß

wieder beide Elternteile arbeiten gehen.

Und spätestens dann wird vielen der

Widerspruch in der stetig propagierten

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

bewusst. Denn nur allzuoft entpuppt sich

die Suche nach einem Krippenplatz als

Riesenproblem, weil die Realität mit den

Erwartungen nicht Schritt halten kann.

Die AK fordert seit langem den Ausbau

der Betreuungseinrichtungen und besse-

re Öffnungs- und Ferienschließzeiten.

„Zudem müssen die Qualitätsstandards

bundesweit verbindlich sein. Und die

Ausbildung der

Elementarpä-

dagogen auf

Hochschul-

niveau ist

ebenso zu forcie-

ren, wie deren gerechte

Entlohnung“, betont AK

Präsident Erwin Zangerl. „Das

sind sinnvolle Investitionen

in unsere Zukunft und in

qualifizierte Arbeitsplätze.“

Gute Kinderbetreuung für alle

AK FORDERUNG

6

Nr. 89, Oktober 2016

THEMA: EIN BABY KOMMT

FÜR ELTERN

Bitte beachten

Broschüre

Antrag

U

m Missverständnissen vor-

zubeugen: Alle Kinder, die

vor dem 1. März 2017 ge-

boren werden, fallen unter die alte

Kinderbetreuungsgeld-Regelung.

Und zwar für den gesamten Zeit-

raum des Bezuges. Für alle Babys,

die ab dem Stichtag 1. März 2017

zur Welt kommen, gilt hingegen

das neue Kinderbetreuungsgeld-

Konto (mehr dazu auf der rechten

Seite).

Wer noch unter das alte Modell

fällt, sollte daran denken, dass er

sich bei der erstmaligen Antrag-

stellung für eine der fünf Möglich-

keiten entscheiden muss (s. Tabelle

re.) und dass damit auch der andere

Elternteil an diese Wahl gebunden

ist. Achtung: Ein gestellter Antrag

kann nur einmal und binnen 14 Ka-

lendertagen geändert werden.

Für den Bezug von Kinderbetreu-

ungsgeld muss immer ein Antrag

gestellt werden. Zuständig ist jener

Krankenversicherungsträger, bei

dem das Wochengeld bezogen wur-

de bzw. bei dem man versichert ist

oder zuletzt versichert war.

Möchten sich die Eltern beim Be-

zug abwechseln, so müssen beide

Elternteile separat eigene Anträge

FACTS

Der Geburtstag ist Stichtag.

Noch bis 28. Februar 2017 gilt für das

Kinderbetreuungsgeld die derzeitige Regelung. Wenn also ein Kind noch

vor dem 1. März 2017 geboren wird, müssen sich seine Eltern zwischen den

4 Pauschal-Varianten und der einkommensabhängigen Variante entscheiden.

Hier finden Sie alle wichtigen Infos.

Kinderbetreuungsgeld:

Das gilt bis Ende Februar

Kinderbetreuungsgeld

bis 28. Februar 2017

VARIANTE 1

VARIANTE 2

VARIANTE 3

EINKOMMENSABHÄNGIGES KINDERBETREUUNGSGELD

bis zum 14. Lebensmonat (Bezug durch

beide Eltern) bzw. bis zum 12. Lebensmonat

(durch einen Elternteil). Es beträgt 80 % des

(fiktiven) Wochengeldes, maximal 2.000

Euro pro Monat.

30 + 6 Monate mit 436 Euro pro Monat bis

zum 36. Lebensmonat des Kindes (Bezug

durch beide Eltern) bzw. bis zum 30. Lebens-

monat (durch einen Elternteil).

20 + 4 Monate mit 624 Euro pro Monat bis

zum 24. Lebensmonat des Kindes (Bezug

durch beide Eltern) bzw. bis zum 20. Lebens-

monat (durch einen Elternteil).

15 + 3 Monate mit 800 Euro pro Monat bis

zum 18. Lebensmonat des Kindes (Bezug

durch beide Eltern) bzw. bis zum 15. Lebens-

monat (durch einen Elternteil).

12 + 2 Monate mit 1.000 Euro pro Monat

bis zum 14. Lebensmonat des Kindes (Bezug

durch beide Eltern) bzw. bis zum 12. Lebens-

monat (durch einen Elternteil).

Wieviel dazuverdienen?

IRRTÜMER

K

arenz und Kinderbetreuungs-

geld: Diese Begriffe sorgen

immer wieder für Verunsicherung.

Doch die AK Arbeitsrechtsexperten

klären auf: „Eine Mutter muss

nicht in Karenz sein, um

Kinderbetreuungsgeld zu

erhalten. Entscheidend ist,

dass sie die Zuverdienst-

grenzen nicht überschreitet.

Dann darf sie das Kinderbe-

treuungsgeld zusätzlich zum

Gehalt weiter beziehen!“

Im Pauschalsystem sowie

beim neuen Kinderbetreuungs-

geld-Konto können jährlich bis zu

16.200 Euro dazuverdient werden

bzw. bis zu

60 % der

Letzteinkünf-

te aus dem

Kalenderjahr

vor der Geburt,

in dem kein

Kinderbetreu-

ungsgeld bezogen

wurde. Beschränkt

ist der Zuverdienst bei

der einkommensabhängigen

Variante, weil es sich dabei um einen

Einkommensersatz handelt.

Achtung.

Bei der Pauschalvariante 1

(30+6 Monate) daran denken, dass die

Karenz spätestens mit dem 2. Geburtstag

des Kindes endet, unabhängig davon, dass

man noch 6 Monate Kinderbetreuungs-

geld bekommt.

VARIANTE 4

Foto:Photobank

/Fotolia.com

stellen. Ein Wechsel ist zwei Mal

möglich (Ausnahmen gibt es inHär-

tefällen). Damit ergeben sich maxi-

mal drei Blöcke, wobei ein Block

mindestens zwei Monate dauern

muss. Ein gleichzeitiger Bezug von

Kinderbetreuungsgeld durch beide

Elternteile ist nicht möglich.

Wichtige Infos finden Sie in der

AK Broschüre

„Ein Baby kommt“.

Sie ist kostenlos erhältlich unter

0800/22 55 22 – 1432 oder als

Download auf

www.ak-tirol.com

Eltern, die Kinderbetreuungs-

geld beziehen möchten, müs-

sen vor und nach dem 1.

März die gleichen Voraus-

setzungen erfüllen:

• Anspruch und Bezug von

Familienbeihilfe für das

Kind,

• Lebensmittelpunkt

in Österreich,

• gemeinsamer

Haushalt mit

dem Kind,

• Einhalten der

Zuverdienst-

grenze

• Mutter-

Kind-Pass-

Untersu-

chungen

sowie

• idente

Haupt-

wohn-

sitz-

me l -

dung.

Foto:runzelkorn

/Fotolia.com

Die Spielregeln bleiben