W
as tun, wenn das Ende der Karenz
bevorsteht? Irgendwann kommt
der Zeitpunkt, an dem entschieden wer-
den muss, ob und in welchem Ausmaß
wieder beide Elternteile arbeiten gehen.
Und spätestens dann wird vielen der
Widerspruch in der stetig propagierten
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
bewusst. Denn nur allzuoft entpuppt sich
die Suche nach einem Krippenplatz als
Riesenproblem, weil die Realität mit den
Erwartungen nicht Schritt halten kann.
Die AK fordert seit langem den Ausbau
der Betreuungseinrichtungen und besse-
re Öffnungs- und Ferienschließzeiten.
„Zudem müssen die Qualitätsstandards
bundesweit verbindlich sein. Und die
Ausbildung der
Elementarpä-
dagogen auf
Hochschul-
niveau ist
ebenso zu forcie-
ren, wie deren gerechte
Entlohnung“, betont AK
Präsident Erwin Zangerl. „Das
sind sinnvolle Investitionen
in unsere Zukunft und in
qualifizierte Arbeitsplätze.“
Gute Kinderbetreuung für alle
AK FORDERUNG
6
Nr. 89, Oktober 2016
THEMA: EIN BABY KOMMT
FÜR ELTERN
Bitte beachten
Broschüre
Antrag
U
m Missverständnissen vor-
zubeugen: Alle Kinder, die
vor dem 1. März 2017 ge-
boren werden, fallen unter die alte
Kinderbetreuungsgeld-Regelung.
Und zwar für den gesamten Zeit-
raum des Bezuges. Für alle Babys,
die ab dem Stichtag 1. März 2017
zur Welt kommen, gilt hingegen
das neue Kinderbetreuungsgeld-
Konto (mehr dazu auf der rechten
Seite).
Wer noch unter das alte Modell
fällt, sollte daran denken, dass er
sich bei der erstmaligen Antrag-
stellung für eine der fünf Möglich-
keiten entscheiden muss (s. Tabelle
re.) und dass damit auch der andere
Elternteil an diese Wahl gebunden
ist. Achtung: Ein gestellter Antrag
kann nur einmal und binnen 14 Ka-
lendertagen geändert werden.
Für den Bezug von Kinderbetreu-
ungsgeld muss immer ein Antrag
gestellt werden. Zuständig ist jener
Krankenversicherungsträger, bei
dem das Wochengeld bezogen wur-
de bzw. bei dem man versichert ist
oder zuletzt versichert war.
Möchten sich die Eltern beim Be-
zug abwechseln, so müssen beide
Elternteile separat eigene Anträge
FACTS
Der Geburtstag ist Stichtag.
Noch bis 28. Februar 2017 gilt für das
Kinderbetreuungsgeld die derzeitige Regelung. Wenn also ein Kind noch
vor dem 1. März 2017 geboren wird, müssen sich seine Eltern zwischen den
4 Pauschal-Varianten und der einkommensabhängigen Variante entscheiden.
Hier finden Sie alle wichtigen Infos.
Kinderbetreuungsgeld:
Das gilt bis Ende Februar
Kinderbetreuungsgeld
bis 28. Februar 2017
VARIANTE 1
VARIANTE 2
VARIANTE 3
EINKOMMENSABHÄNGIGES KINDERBETREUUNGSGELD
bis zum 14. Lebensmonat (Bezug durch
beide Eltern) bzw. bis zum 12. Lebensmonat
(durch einen Elternteil). Es beträgt 80 % des
(fiktiven) Wochengeldes, maximal 2.000
Euro pro Monat.
30 + 6 Monate mit 436 Euro pro Monat bis
zum 36. Lebensmonat des Kindes (Bezug
durch beide Eltern) bzw. bis zum 30. Lebens-
monat (durch einen Elternteil).
20 + 4 Monate mit 624 Euro pro Monat bis
zum 24. Lebensmonat des Kindes (Bezug
durch beide Eltern) bzw. bis zum 20. Lebens-
monat (durch einen Elternteil).
15 + 3 Monate mit 800 Euro pro Monat bis
zum 18. Lebensmonat des Kindes (Bezug
durch beide Eltern) bzw. bis zum 15. Lebens-
monat (durch einen Elternteil).
12 + 2 Monate mit 1.000 Euro pro Monat
bis zum 14. Lebensmonat des Kindes (Bezug
durch beide Eltern) bzw. bis zum 12. Lebens-
monat (durch einen Elternteil).
Wieviel dazuverdienen?
IRRTÜMER
K
arenz und Kinderbetreuungs-
geld: Diese Begriffe sorgen
immer wieder für Verunsicherung.
Doch die AK Arbeitsrechtsexperten
klären auf: „Eine Mutter muss
nicht in Karenz sein, um
Kinderbetreuungsgeld zu
erhalten. Entscheidend ist,
dass sie die Zuverdienst-
grenzen nicht überschreitet.
Dann darf sie das Kinderbe-
treuungsgeld zusätzlich zum
Gehalt weiter beziehen!“
Im Pauschalsystem sowie
beim neuen Kinderbetreuungs-
geld-Konto können jährlich bis zu
16.200 Euro dazuverdient werden
bzw. bis zu
60 % der
Letzteinkünf-
te aus dem
Kalenderjahr
vor der Geburt,
in dem kein
Kinderbetreu-
ungsgeld bezogen
wurde. Beschränkt
ist der Zuverdienst bei
der einkommensabhängigen
Variante, weil es sich dabei um einen
Einkommensersatz handelt.
Achtung.
Bei der Pauschalvariante 1
(30+6 Monate) daran denken, dass die
Karenz spätestens mit dem 2. Geburtstag
des Kindes endet, unabhängig davon, dass
man noch 6 Monate Kinderbetreuungs-
geld bekommt.
VARIANTE 4
Foto:Photobank
/Fotolia.comstellen. Ein Wechsel ist zwei Mal
möglich (Ausnahmen gibt es inHär-
tefällen). Damit ergeben sich maxi-
mal drei Blöcke, wobei ein Block
mindestens zwei Monate dauern
muss. Ein gleichzeitiger Bezug von
Kinderbetreuungsgeld durch beide
Elternteile ist nicht möglich.
Wichtige Infos finden Sie in der
AK Broschüre
„Ein Baby kommt“.
Sie ist kostenlos erhältlich unter
0800/22 55 22 – 1432 oder als
Download auf
www.ak-tirol.comEltern, die Kinderbetreuungs-
geld beziehen möchten, müs-
sen vor und nach dem 1.
März die gleichen Voraus-
setzungen erfüllen:
• Anspruch und Bezug von
Familienbeihilfe für das
Kind,
• Lebensmittelpunkt
in Österreich,
• gemeinsamer
Haushalt mit
dem Kind,
• Einhalten der
Zuverdienst-
grenze
• Mutter-
Kind-Pass-
Untersu-
chungen
sowie
• idente
Haupt-
wohn-
sitz-
me l -
dung.
Foto:runzelkorn
/Fotolia.comDie Spielregeln bleiben