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A

RBEIT

&

R

ECHT

11

Nr. 92, Jänner 2017

W

enn Sie als Arbeitneh-

merin bzw. Arbeitneh-

mer wegen der Pflege

eines im gemeinsamen

Haushalt lebenden nahen Angehö-

rigen nicht arbeiten gehen können,

haben Sie Anspruch auf bezahlte

Pflegefreistellung. Diese soll nur

dann beansprucht werden, wenn

kein anderer Obsorgepflichtiger die

Betreuung übernehmen kann.

Krankes Kind.

Auch jene leib-

lichen Elternteile, die nach einer

Trennung nicht mit dem Kind im

selben Haushalt wohnen, haben

ein Recht auf Pflegefreistellung.

Ebenso neue Partner in Patchwork-

Familien: Für nichtleibliche Kinder

können Sie als Ehegattin bzw. Ehe-

gatte, eingetragener Partner oder

Lebensgefährte dann Pflegefreistel-

lung nehmen, wenn Sie mit dem

leiblichen Elternteil und dem zu

betreuenden Kind im selben Haus-

halt leben. Dabei ist es unerheblich,

welches Geschlecht die neuen Part-

ner haben.

Das steht zu.

Elternteile (Wahl-

und Pflegeeltern) haben jeweils An-

spruch auf Pflegefreistellung und

Fortzahlung des Entgelts bis zu ei-

Wer kümmert sich ums kranke Kind?

Nicht allein daheim.

Die kleine Maria ist krank. Ihre Mutter sollte zur Arbeit, aber sie kann ihre Tochter nicht

unbeaufsichtigt zu Hause lassen. Für derartige Fälle gibt es die bezahlte Pflegefreistellung. Hier die Details.

E

in Leben lang arbeiten und dann

plötzlich in Pension: Einen möglichen

Pensionsschock verhindern können Sie

mit demModell der Altersteilzeit, das

einen fließenden Übergang vomArbeits-

leben in die Pension ermöglicht. Die Ar-

beitszeit wird um 40 bis 60 % verringert,

das Entgelt beträgt zwischen 70 und 80

% des bisherigen Einkommens. Weitere

Details zu Laufzeit, Zugangsalter, neuer

Teilpension etc. erfahren Sie von AK Ex-

perten bei den kostenlosen Infoabenden

„Alles zur Altersteilzeit“

am

Di. 24. Jänner

in der AK Lienz, Beda-Weber-Gasse 22,

und am

Do. 2. Februar in der AK Imst,

Rathausstraße 1

.

Beginn jeweils 19 Uhr.

Anmeldung unter 0800/22 55 22 und

DW 3550 für Lienz bzw. DW 3150 für

Imst. Oder per eMail an

lienz@ak-tirol

.

com bzw.

imst@ak-tirol.com

A

rbeiterkammer-Präsident Erwin

Zangerl freut sich darüber, dass die

Funktionsperiode der Betriebsräte in

Zukunft von bisher vier auf fünf Jahre

verlängert und die Bildungsfreistellung

für Betriebsräte um drei Tage auf ins-

gesamt drei Wochen und drei Tage für

die Dauer der Funktionsperiode erhöht

wird. „Betriebsräte sind die Vertrauens-

personen für die Arbeitnehmer und

wichtigste Partner der AK. Die längere

Funktionsperiode war eine Forderung

der AK zur Sicherung der Tätigkeit der

Belegschaftsvertreter“, sagt Präsident

Zangerl. Damit können die Leistungen

der Betriebsratskörperschaften für die

Mitarbeiter in den Betrieben künftig

deutlich verbessert und ein zu rascher

Wechsel erfahrener Betriebsräte verhin-

dert werden.

I

m Vorfeld der Gemeinderatswahlen

2016 hatte die AK Tirol erstmals das

Gemeinderäte-Kolleg für Arbeitneh-

merinnen und Arbeitnehmer angeboten,

die sich in den Gemeinden engagieren

wollten. Mit Erfolg. Denn seither gestalten

mehr Beschäftigte das politische Gesche-

hen mit.

2017 finden weitere kostenlose Semi-

nare imAK Bildungshaus Seehof auf der

Innsbrucker Hungerburg statt.

Die Reihe startet am

Sa. 11. März

mit einem Seminar zum

Raum- und

Bauordnungsrecht

. Dabei geht es auch

um die Rolle des Gemeinderates beim

Fortschreiben von Raumordnungskonzep-

ten und beim Erlassen und Ändern von

Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplä-

nen sowie um aktuelle Entscheidungen.

Vortragender: Mag. Clemens Peer, Stell-

vertretender Geschäftsführer des Tiroler

Gemeindeverbandes.

Von

Fr. 21. bis Sa. 22. April

steht dann

eine

Einführung in die Tiroler Gemein-

deordnung und das Abgabenrecht

am

Programm. Außerdem gibts Infos zum

Dienstrecht für Gemeindebedienstete

sowie zu Eckpunkten des Tiroler Gemein-

de-Bezügegesetzes 1998. Vortragender:

Mag. Peter Stockhauser, Geschäftsführer

des Tiroler Gemeindeverbandes.

Die Seminare finden am Freitag von 14

bis 17 Uhr statt, samstags jeweils von 9

bis 12 und 13 bis 16 Uhr. Der Besuch ist

kostenlos, für Teilnehmer mit längerem

Anreiseweg besteht eine kostenlose

Übernachtungsmöglichkeit imAK

Bildungshaus Seehof. Gleich anmelden

unter

gemeinderatskolleg@ak-tirol.com

bzw. 0800/22 55 22 – 1935.

Wichtige Fakten zurAltersteilzeit

Länger imAmt

Neue Seminare für Gemeinderäte

AK LIENZ & AK IMST

BETRIEBSRÄTE

AK KOLLEG

Foto: VadimGuzhva/Fotolia.com

gemeinsamem Haushalt. Ist das

Kind älter als 10 Jahre gibt es nur

bei entsprechender medizinischer

Notwendigkeit Pflegefreistellung,

zum Beispiel dann, wenn eine ärzt-

liche Bestätigung attestiert, dass die

Anwesenheit für die Genesung des

Kindes erforderlich ist.

Berufliche Situation.

Alleine die

Eltern entscheiden, wer die Freistel-

lung in Anspruch nimmt – Arbeit-

geber haben hier kein Mitsprache-

recht. Ratsam ist es allerdings, bei

der Organisation der Krankenpflege

in der Familie auch die berufliche

Situation im Auge zu behalten und

die Pflegefreistellung so auf die

Eltern zu verteilen, dass wichtige

Termine trotzdem wahrgenommen

werden können, empfehlen die AK

Experten.

Nahe Angehörige.

Als nahe An-

gehörige gelten übrigens nicht nur

leibliche Kinder und im gemein-

samen Haushalt lebende leibliche

Kinder von Ehegatten, eingetra-

genen Partnern oder Lebensgefähr-

ten: Eine Freistellung ist ebenso

möglich, wenn Ehegatten, eingetra-

gene Partner und Lebensgefährten,

A

uch wenn die übliche Betreu-

ungsperson eines Kindes, also

etwa die Tagesmutter oder ein Groß-

elternteil, ausfällt, können Eltern die

sogenannte Betreuungsfreistellung

beanspruchen. Das heißt, wenn Sie

wegen der notwendigen Betreu-

ung Ihres gesunden Kindes an

der Arbeit verhindert sind,

weil die Person, die das Kind

ständig betreut, aus schwerwie-

genden Gründen verhindert ist, etwa weil

sie erkrankt oder gar verstorben ist oder

ins Krankenhaus musste, haben Eltern

Anspruch auf Betreuungsfreistellung. Es

ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem

Kind erforderlich. Sie können auch für

nicht leibliche Kinder Betreuungsfreistel-

lung nehmen, wenn Sie als Ehegatte/

eingetragener Partner/Lebensgefährte

mit dem leiblichen Elternteil und dem

Kind im selben Haushalt leben.

Tagesmutter ausgefallen

Eltern, Großeltern Urgroßeltern,

Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pfle-

gekinder krank werden.

Meldepflicht.

Eine Arbeitsver-

hinderung aufgrund der Pflege

oder Betreuung eines nahen An-

gehörigen muss dem Arbeitgeber

so schnell wie möglich gemeldet

werden. Dieser darf eine ärztliche

Bestätigung dafür verlangen, muss

aber die Kosten dafür übernehmen.

Eltern und auch andere Personen im

Patchwork-Familienverband erhal-

ten während der Pflegefreistellung

jenes Entgelt, das sie in dieser Zeit

bekommen hätten, wenn sie wie ge-

wohnt ihrer Arbeit nachgegangen

wären.

Tipp.

Wenn der Anspruch auf Pfle-

gefreistellung ausgeschöpft ist und

kein Anspruch auf Entgeltfortzah-

lung aus sonstigen wichtigen Grün-

den besteht, können Sie für die not-

wendige Pflege eines Kindes unter

12 Jahren ohne vorherige Vereinba-

rung mit dem Arbeitgeber Urlaub

nehmen, sofern Sie noch offenen

Urlaub haben. Sie müssen aber dem

Arbeitgeber sofort mitteilen, dass

Sie aus diesem Grund Urlaub ohne

Vereinbarung nehmen.

ner Woche pro Arbeitsjahr. Eigent-

lich handelt es sich um eine regel-

mäßige wöchentliche Arbeitszeit,

so dass auch regelmäßig geleistete

Mehr- und Überstunden einzurech-

nen sind. Etwaige Reste können

nicht ins nächste Jahr mitgenom-

men werden, der Anspruch verfällt.

Wird ein Kind, das das zwölfte Le-

bensjahr noch nicht vollendet hat,

innerhalb desselben Jahres neuer-

lich krank, steht den Arbeitnehmern

eine zweite Woche Pflegefreistel-

lung zu.

Krankenhaus.

Für die Betreuung

Ihres Kindes im Kran-

kenhaus gibt es Pfle-

gefreistellung, wenn

das Kind das 10.

Lebensjahr noch

nicht

vollendet

hat. Für leibliche

Kinder ist dafür

kein gemeinsamer

Haushalt erforder-

lich, für leibliche

Kinder des an-

deren Ehegat-

ten, eingetra-

genen Partners

oder Lebens-

gefährten bei

Foto: Yuriy Shevtsov/Fotolia.com

Bald wieder gesund.

Die kleine Maria ist erkrankt. Ihre Mutter muss sie nicht alleine lassen, denn dafür gibt es die bezahlte Pflegefreistellung.

Foto: Photographee.eu/Fotolia.com