A
RBEIT
&
R
ECHT
11
Nr. 92, Jänner 2017
W
enn Sie als Arbeitneh-
merin bzw. Arbeitneh-
mer wegen der Pflege
eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden nahen Angehö-
rigen nicht arbeiten gehen können,
haben Sie Anspruch auf bezahlte
Pflegefreistellung. Diese soll nur
dann beansprucht werden, wenn
kein anderer Obsorgepflichtiger die
Betreuung übernehmen kann.
Krankes Kind.
Auch jene leib-
lichen Elternteile, die nach einer
Trennung nicht mit dem Kind im
selben Haushalt wohnen, haben
ein Recht auf Pflegefreistellung.
Ebenso neue Partner in Patchwork-
Familien: Für nichtleibliche Kinder
können Sie als Ehegattin bzw. Ehe-
gatte, eingetragener Partner oder
Lebensgefährte dann Pflegefreistel-
lung nehmen, wenn Sie mit dem
leiblichen Elternteil und dem zu
betreuenden Kind im selben Haus-
halt leben. Dabei ist es unerheblich,
welches Geschlecht die neuen Part-
ner haben.
Das steht zu.
Elternteile (Wahl-
und Pflegeeltern) haben jeweils An-
spruch auf Pflegefreistellung und
Fortzahlung des Entgelts bis zu ei-
Wer kümmert sich ums kranke Kind?
Nicht allein daheim.
Die kleine Maria ist krank. Ihre Mutter sollte zur Arbeit, aber sie kann ihre Tochter nicht
unbeaufsichtigt zu Hause lassen. Für derartige Fälle gibt es die bezahlte Pflegefreistellung. Hier die Details.
E
in Leben lang arbeiten und dann
plötzlich in Pension: Einen möglichen
Pensionsschock verhindern können Sie
mit demModell der Altersteilzeit, das
einen fließenden Übergang vomArbeits-
leben in die Pension ermöglicht. Die Ar-
beitszeit wird um 40 bis 60 % verringert,
das Entgelt beträgt zwischen 70 und 80
% des bisherigen Einkommens. Weitere
Details zu Laufzeit, Zugangsalter, neuer
Teilpension etc. erfahren Sie von AK Ex-
perten bei den kostenlosen Infoabenden
„Alles zur Altersteilzeit“
am
Di. 24. Jänner
in der AK Lienz, Beda-Weber-Gasse 22,
und am
Do. 2. Februar in der AK Imst,
Rathausstraße 1
.
Beginn jeweils 19 Uhr.
Anmeldung unter 0800/22 55 22 und
DW 3550 für Lienz bzw. DW 3150 für
Imst. Oder per eMail an
lienz@ak-tirol.
com bzw.
imst@ak-tirol.comA
rbeiterkammer-Präsident Erwin
Zangerl freut sich darüber, dass die
Funktionsperiode der Betriebsräte in
Zukunft von bisher vier auf fünf Jahre
verlängert und die Bildungsfreistellung
für Betriebsräte um drei Tage auf ins-
gesamt drei Wochen und drei Tage für
die Dauer der Funktionsperiode erhöht
wird. „Betriebsräte sind die Vertrauens-
personen für die Arbeitnehmer und
wichtigste Partner der AK. Die längere
Funktionsperiode war eine Forderung
der AK zur Sicherung der Tätigkeit der
Belegschaftsvertreter“, sagt Präsident
Zangerl. Damit können die Leistungen
der Betriebsratskörperschaften für die
Mitarbeiter in den Betrieben künftig
deutlich verbessert und ein zu rascher
Wechsel erfahrener Betriebsräte verhin-
dert werden.
I
m Vorfeld der Gemeinderatswahlen
2016 hatte die AK Tirol erstmals das
Gemeinderäte-Kolleg für Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer angeboten,
die sich in den Gemeinden engagieren
wollten. Mit Erfolg. Denn seither gestalten
mehr Beschäftigte das politische Gesche-
hen mit.
2017 finden weitere kostenlose Semi-
nare imAK Bildungshaus Seehof auf der
Innsbrucker Hungerburg statt.
Die Reihe startet am
Sa. 11. März
mit einem Seminar zum
Raum- und
Bauordnungsrecht
. Dabei geht es auch
um die Rolle des Gemeinderates beim
Fortschreiben von Raumordnungskonzep-
ten und beim Erlassen und Ändern von
Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplä-
nen sowie um aktuelle Entscheidungen.
Vortragender: Mag. Clemens Peer, Stell-
vertretender Geschäftsführer des Tiroler
Gemeindeverbandes.
Von
Fr. 21. bis Sa. 22. April
steht dann
eine
Einführung in die Tiroler Gemein-
deordnung und das Abgabenrecht
am
Programm. Außerdem gibts Infos zum
Dienstrecht für Gemeindebedienstete
sowie zu Eckpunkten des Tiroler Gemein-
de-Bezügegesetzes 1998. Vortragender:
Mag. Peter Stockhauser, Geschäftsführer
des Tiroler Gemeindeverbandes.
Die Seminare finden am Freitag von 14
bis 17 Uhr statt, samstags jeweils von 9
bis 12 und 13 bis 16 Uhr. Der Besuch ist
kostenlos, für Teilnehmer mit längerem
Anreiseweg besteht eine kostenlose
Übernachtungsmöglichkeit imAK
Bildungshaus Seehof. Gleich anmelden
unter
gemeinderatskolleg@ak-tirol.combzw. 0800/22 55 22 – 1935.
Wichtige Fakten zurAltersteilzeit
Länger imAmt
Neue Seminare für Gemeinderäte
AK LIENZ & AK IMST
BETRIEBSRÄTE
AK KOLLEG
Foto: VadimGuzhva/Fotolia.com
gemeinsamem Haushalt. Ist das
Kind älter als 10 Jahre gibt es nur
bei entsprechender medizinischer
Notwendigkeit Pflegefreistellung,
zum Beispiel dann, wenn eine ärzt-
liche Bestätigung attestiert, dass die
Anwesenheit für die Genesung des
Kindes erforderlich ist.
Berufliche Situation.
Alleine die
Eltern entscheiden, wer die Freistel-
lung in Anspruch nimmt – Arbeit-
geber haben hier kein Mitsprache-
recht. Ratsam ist es allerdings, bei
der Organisation der Krankenpflege
in der Familie auch die berufliche
Situation im Auge zu behalten und
die Pflegefreistellung so auf die
Eltern zu verteilen, dass wichtige
Termine trotzdem wahrgenommen
werden können, empfehlen die AK
Experten.
Nahe Angehörige.
Als nahe An-
gehörige gelten übrigens nicht nur
leibliche Kinder und im gemein-
samen Haushalt lebende leibliche
Kinder von Ehegatten, eingetra-
genen Partnern oder Lebensgefähr-
ten: Eine Freistellung ist ebenso
möglich, wenn Ehegatten, eingetra-
gene Partner und Lebensgefährten,
A
uch wenn die übliche Betreu-
ungsperson eines Kindes, also
etwa die Tagesmutter oder ein Groß-
elternteil, ausfällt, können Eltern die
sogenannte Betreuungsfreistellung
beanspruchen. Das heißt, wenn Sie
wegen der notwendigen Betreu-
ung Ihres gesunden Kindes an
der Arbeit verhindert sind,
weil die Person, die das Kind
ständig betreut, aus schwerwie-
genden Gründen verhindert ist, etwa weil
sie erkrankt oder gar verstorben ist oder
ins Krankenhaus musste, haben Eltern
Anspruch auf Betreuungsfreistellung. Es
ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem
Kind erforderlich. Sie können auch für
nicht leibliche Kinder Betreuungsfreistel-
lung nehmen, wenn Sie als Ehegatte/
eingetragener Partner/Lebensgefährte
mit dem leiblichen Elternteil und dem
Kind im selben Haushalt leben.
Tagesmutter ausgefallen
Eltern, Großeltern Urgroßeltern,
Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pfle-
gekinder krank werden.
Meldepflicht.
Eine Arbeitsver-
hinderung aufgrund der Pflege
oder Betreuung eines nahen An-
gehörigen muss dem Arbeitgeber
so schnell wie möglich gemeldet
werden. Dieser darf eine ärztliche
Bestätigung dafür verlangen, muss
aber die Kosten dafür übernehmen.
Eltern und auch andere Personen im
Patchwork-Familienverband erhal-
ten während der Pflegefreistellung
jenes Entgelt, das sie in dieser Zeit
bekommen hätten, wenn sie wie ge-
wohnt ihrer Arbeit nachgegangen
wären.
Tipp.
Wenn der Anspruch auf Pfle-
gefreistellung ausgeschöpft ist und
kein Anspruch auf Entgeltfortzah-
lung aus sonstigen wichtigen Grün-
den besteht, können Sie für die not-
wendige Pflege eines Kindes unter
12 Jahren ohne vorherige Vereinba-
rung mit dem Arbeitgeber Urlaub
nehmen, sofern Sie noch offenen
Urlaub haben. Sie müssen aber dem
Arbeitgeber sofort mitteilen, dass
Sie aus diesem Grund Urlaub ohne
Vereinbarung nehmen.
ner Woche pro Arbeitsjahr. Eigent-
lich handelt es sich um eine regel-
mäßige wöchentliche Arbeitszeit,
so dass auch regelmäßig geleistete
Mehr- und Überstunden einzurech-
nen sind. Etwaige Reste können
nicht ins nächste Jahr mitgenom-
men werden, der Anspruch verfällt.
Wird ein Kind, das das zwölfte Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat,
innerhalb desselben Jahres neuer-
lich krank, steht den Arbeitnehmern
eine zweite Woche Pflegefreistel-
lung zu.
Krankenhaus.
Für die Betreuung
Ihres Kindes im Kran-
kenhaus gibt es Pfle-
gefreistellung, wenn
das Kind das 10.
Lebensjahr noch
nicht
vollendet
hat. Für leibliche
Kinder ist dafür
kein gemeinsamer
Haushalt erforder-
lich, für leibliche
Kinder des an-
deren Ehegat-
ten, eingetra-
genen Partners
oder Lebens-
gefährten bei
Foto: Yuriy Shevtsov/Fotolia.com
Bald wieder gesund.
Die kleine Maria ist erkrankt. Ihre Mutter muss sie nicht alleine lassen, denn dafür gibt es die bezahlte Pflegefreistellung.
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