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ONSUMENT
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ECHT
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Nr. 92, Jänner 2017
Baulärmwird zum Hammer
Novelle.
Dem Lärmschutz einen Riegel vorgeschoben – so lässt sich die neue Baulärmverordnung beschreiben.
Und sie ist vor allem eines: Ein klassischer Kniefall des zuständigen Landesrates vor der Bauwirtschaft.
S
echs Uhr morgens: Wäh-
rend sich der Frühstücks-
kaffee noch durch die
Maschine quält, ertönen
wenige Meter weiter bereits
Motorengeräusche.
Maschinen
werden angeworfen, Werkzeug
kommt zum Einsatz und man zieht
den Schluss, dass ein Hammer
eben ein Hammer ist. Aber sofern
es ein neuer Hammer ist, gilt er als
zeitgemäßes Baugerät und damit
als lärmmindernde Maßnahme.
Zumindest wenn es nach dem
Willen des Landes geht, das
mit der neuen Baulärmverord-
nung den Nagel weit verfehlt
hat. Als „direkten Angriff auf
die Bürger“ bezeichnet AK
Präsident Erwin Zangerl
die künstlich hochgeju-
belte Novelle. Bei ge-
nauerer Betrachtung
zeigt sich auch,
warum, denn in
Wahrheit wird
der Schutz vor
Baulärm nicht ver-
schärft, sondern gelockert.
Die Fakten.
Baulärm ist
nun bereits ab 6 Uhr früh er-
laubt und die Samstagsre-
gelung wurde bis 15 Uhr
verlängert. Doch damit
nicht genug: Auch die
Lärmgrenzwerte wur-
den erhöht. Lagen die Grenzwerte
bisher bei 50 Dezibel (dB) am Tag
und 40 dB in der Nacht, wurden
sie nun jeweils um 10 dB angeho-
ben. Um eine Überschreitung der
ursprünglichen Grenzwerte fest-
stellen zu können, wurden bisher
vor Ort konkrete Lärmmessungen
durchgeführt. Diese sinnvolle und
exakte Methode wurde ebenfalls
ausgehebelt. Messungen entfallen,
es gelten nur noch definierte Min-
destabstände zu den Lärmquellen.
Die Einführung von Mindestab-
ständen beim Baulärmschutz hat
aber noch eine weitere Dimensi-
on, die auf Kosten der Betroffenen
geht. Denn jetzt ist nicht mehr die
Dezibel-Belastung, sondern allein
der Abstand zur Lärmquelle das
Kriterium für die Baulärmbeein-
flussung. Somit gibt es auch bei
Vorliegen von konkreten Lärm-
messungen, die Auskunft über die
wahre Belastung geben, für Be-
troffene keine Möglichkeit mehr,
einzuschreiten. Wird der Abstand
eingehalten, ist die Dezibel-Zahl
unerheblich!
Damit wird auch das Recht auf
Lärmschutz abstrahiert und es wird
verhindert, dass sich Bürger gegen
übermäßige Lärmbelastung recht-
lich wehren können.
Keine Verbesserung.
Für AK
Präsident Erwin Zangerl ist die
neue Verordnung ein völliger Fehl-
schlag: „Auch wenn der zuständige
Landesrat anderes behauptet – die
von der AK imVorfeld eingebrach-
ten Bedenken wurden einfach vom
Tisch gewischt.“ Ebenso verär-
gert zeigt sich Zangerl über die
sang- und klanglose Vorverlegung
der Tagesstunden von 7 Uhr auf 6
Uhr. „Gerade in den Morgenstun-
den besteht hohe Lärmsensibilität,
weshalb Baulärm ab 6 Uhr als un-
nötige Belastung angesehen wird.
Außerdem bedeutet der um eine
Stunde frühere Arbeitsbeginn für
viele Beschäftigte eine weitere Ver-
schärfung ihrer beruflich ohnehin
schon hohen Belastung.“
Für Zangerl steht fest, dass es
sich hier um einen Kniefall vom
zuständigen Landesrat vor der Bau-
wirtschaft handelt, ohne Rücksicht
auf Anrainer, Bauarbeiter und sogar
Bauern. Gerade Bauarbeiter trifft es
doppelt: Sie müssen nicht nur eine
Stunde früher mit der Arbeit begin-
nen, sondern sollen nun für „tech-
Im Zweifel für den Lärm.
Eine neue Verordnung
sorgt dafür, dass die
Beschäftigten am
Bau eine Stunde früher
beginnen müssen
und dass es den
Baustellenlärm für die
Arbeitnehmerfamilien
jetzt schon ab 6 Uhr gibt.
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1
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LEBENSMITTEL
Nährwert auf
allen Packungen
S
eit 13. Dezember 2016 müssen alle
Lebensmittel, die vorverpackt in
den Handel kommen, eine Nährwert-
kennzeichnung aufweisen. Neben der
Energiemenge pro 100 g muss diese auch
den Anteil von Fett, Kohlenhydraten,
Eiweiß und Salz enthalten. Mit der
einheitlichen Kennzeichnung
wurde eine EU-Verordnung
umgesetzt, die den Konsu-
menten den Vergleich einzel-
ner Produkte erleichtert. Die
AK Experten bedauern, dass
sich die EU nicht auf die Ampel-
Kennzeichnung einigen konnte.
Mit roten Punkten hätte sich ein
übermäßig hoher Salz-, Fett-
oder Zuckergehalt, bezogen
auf den Tagesbedarf, klar
hervorheben lassen.
Gut & bewusst essen
nische Abschlussarbeiten“ auch
nach 19 Uhr bereitstehen. Doch
dies ist nur eine der „Grauslig-
keiten“, die erst nach der Begutach-
tung der Novelle eingefügt wurden
und die die Wirtschaftskammer nun
als Erfolg verkauft.
Gespannt sein darf man auch
auf die angekündigten „lärmmin-
dernden Maßnahmen“. Zeitge-
mäßes Baugerät soll jedenfalls in
diese Kategorie fallen, selbst wenn
ein Schremmhammer – gerade um
6 Uhr früh – vor allem eines blei-
ben wird: ein Schremmhammer.
Änderungen im Detail.
Un-
ter dem Motto „Erreicht“ feiert
die Wirtschaftskammer nach
den bereits genannten Belas
tungen noch weitere, nämlich:
• dass Schulen, Kindergärten,
Kinder-, Alten- und Pflege-
heime nicht mehr zur lärm-
sensibelsten Kategorie zählen,
sondern zu jener von normalen
Wohngebäuden – hier ist be-
reits ab 50 Metern Abstand (!)
Baulärm ohne Einschränkung
zu erdulden. Zusätzlich wur-
den auch hier die Lärmgrenz-
werte erhöht: So galt bisher
für Alten- und Pflegeheime
eine Lärmobergrenze von 45
dB am Tag, diese wurde nun
auf 60 dB (!) angehoben.
• dass Hofstellen nun zur nied-
rigsten Lärmkategorie zählen.
Hier kann der Abstand zur
Lärmquelle sogar unter 50
Meter betragen.
• dass die Abstandsmessung
nicht wie geplant bis zur Bau-
platzgrenze, sondern bis zur
Lärmquelle gilt. Damit rückt
der Lärm unter Umständen
näher an die Anrainer.
• dass die Grenzwerte für Bau-
lärm generell angehoben wur-
den.
Foto:karmaknight/Fotolia.com