W
er im Jahr 2017 weniger
als 425,70 Euro monatlich
brutto verdient, gilt als geringfügig
beschäftigt. Geringfügig Beschäf-
tigte sind nicht voll sozialversichert,
sondern nur unfallversichert. Es gibt
jedoch die Möglichkeit, über Antrag auf freiwil-
liger Basis um 60,09 Euro monatlich einen Schutz in der Kranken- und
Pensionsversicherung zu erlangen (Opting in).
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde abgeschafft. Auch Be-
schäftigungsverhältnisse, die weniger als einen Monat dauern, führen
nur dann zur Vollversicherung, wenn das Entgelt die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Wer mehrere Jobs miteinander kombiniert und dabei über die
Geringfügigkeitsgrenze kommt, wird automatisch in der Kranken- und
Pensionsversicherung beitragspflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträ-
ge und die Steuer werden auf Basis der Summe des gesamten Einkom-
mens berechnet. Die Versicherungsbeiträge werden am Anfang des
Folgejahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben.
Ein regelmäßig geringfügig Beschäftigter hat die gleichen Rechte
wie ein Teil- oder Vollzeitbeschäftigter. Dazu zählen Anspruch auf
Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Recht auf Pflegefrei-
stellung und der Anspruch auf Abfertigung. Ebenso haben geringfügig
Beschäftigte Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weih-
nachtsgeld, wenn dies die Vollzeitbeschäftigten der gleichen Branche
auch haben (in den meisten Fällen kollektivvertraglich vereinbart).
F
ür Kinder, die ab 1. März 2017 zur Welt kommen, ermöglicht das neue Kinderbetreu-
ungsgeld-Konto mehr Flexibilität beim Bezug: Denn neben der einkommensabhängigen
Variante steht ab diesem Stichtag das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto zur Wahl, das sich
aus Grundvariante und flexibler Variante zusammensetzt.
Das ermöglicht Eltern, die Bezugsdauer individuell auf ihre Bedürfnisse abzustimmen:
Wenn ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, so kann er eine Bezugsdauer zwi-
schen 12 und 28 Monaten wählen, beziehen beide Eltern Kindergeld, so liegt die mögliche
Bezugsdauer zwischen rund 15 und rund 35 Monaten (siehe Tabelle). Unabhängig davon
erhalten die Eltern eine Gesamtsumme von maximal 15.449 Euro. Hinzu können noch
1.000 Euro durch den neuen Partnerschaftsbonus kommen, wenn man sich die Betreu-
ung zumindest im Schlüssel 60:40 aufteilt – übrigens auch beim einkommensabhän-
gigen Kindergeld.
Grundvariante:
Die Grundvariante umfasst die geringste Anspruchsdauer:
Für einen Elternteil gibts Kindergeld für bis zu 365 Kalendertage (12 Monate) ab der
Geburt, bei Bezug durch beide Elternteile für bis zu 456 Tage (ca. 15 Monate) – mit
dem höchstmöglichen Tagesbetrag von 33,88 Euro.
Flexible Variante:
Aufbauend auf die Grundvariante kann der
Bezug mit der flexiblen Variante individuell verlängert werden: Bei Bezug
durch einen Elternteil steht hier ein Zeitraum zwischen 365 bis maximal
851 Tagen zur Wahl (12 bis ca. 15 Monate), bei Bezug durch beide
Elternteile sind zwischen 456 und 1.063 Tage möglich (ca.15 bis
ca. 35 Monate). Die Dauer ist bei der ersten Antragstellung ver-
bindlich festzulegen und führt zu entsprechend niedrigeren
Tagesbeträgen. Diese können jeweils 33,88 Euro nicht
über- und 14,53 Euro nicht unterschreiten.
Ausbezahlt wird monatlich, ein einmaliger
Wechsel der Bezugsdauer ist möglich. Außer-
dem kann das Kindergeld ein Mal für bis
zu 31 Tage parallel bezogen werden,
um den Übergang bei der Betreu-
ung von einem auf den anderen
Elternteil zu erleichtern.
Neu ist auch der
Familienzeitbonus:
Mit diesem „Papa-
Monat“ können Väter
Geringfügigkeitsgrenze beträgt 425,70 Euro
S
OZIALES
&
W
ERTE
7
Nr. 92, Jänner 2017
Wichtige Änderungen.
2017 brachte Verbesse-
rungen für Pensionisten, die
Ausgleichszulage beziehen
und 30 „echte“ Beitragsjahre
nachweisen können, und
mehr Flexibilität beim Kinder-
betreuungsgeld.
e. Pension. Pflegegeld. Rezeptgebühr. Spitalskostenbeitrag. Nachkauf von Schulzeiten.
Diese Werte ändern sich 2017
Neu ab März: Flexibles Kinderbetreuungsgeld-Konto
Foto:Coloures-picFotolia.comBezug durch
einen Elternteil: bis zu 12.366 Euro
Das neue Kinderbetreuungsgeld ab 1. März 2017
Maxi
mal
Grundvariante
Ma
ximal
Grundvariante
365 Tage
(12 Monate)
456 Tage
(ca. 15 Monate)
täglich 33,88 Euro,
monatlich ca. 1.000 Euro
täglich 33,88 Euro,
monatlich ca. 1.000 Euro
Ma
ximal
Flexible Variante
851 Tage
(ca. 28
Mo
nate)
1.063 Tage
(ca. 35 Monate)
täglich 14,53 Euro,
monatlich ca. 436 Euro
täglich 14,53 Euro,
monatlich ca. 436 Euro
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Umstellung auf Tage: 365 Tage (Bezug durch einen Elternteil) bzw.
426 Tage (durch beide Eltern). Es beträgt 80 % des (fiktiven) Wo-
chengeldes, maximal 2.000 Euro pro Monat.
Bezug durch beide Elternteile: bis
zu 15.449 Euro
Maximal
Flexible Variante
(plus 1.000 Euro Partnerschaftsbonus bei Aufteilungsschlüssel von zumind. 60:40)
Mehr auf
www.bmfj.gv.atunter dem Suchbegriff Kinderbetreuungsgeld.
Dort soll ab Mitte Jänner auch ein eigener KBG-Rechner zur Verfügung stehen.
direkt nach der Geburt 28 bis 31 Tage lang durchgehend zuhause bleiben. Dafür gibts täglich
22,60 Euro, die später vom Kindergeld-Tagesbetrag des Vaters abgezogen werden. Es besteht
Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung, aber kein Rechtsanspruch, der Arbeitgeber
muss also zustimmen. Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz!
Achtung:
Für alle Kinder, die vor dem 1. März zur Welt kommen, gilt die alte Kindergeld-
Regelung. Alle Details dazu auf
www.ak-tirol.com9. Höchstbeitragsgrundlagen
Pensions-, Unfall-, Arbeitslosen-,
Krankenversicherung monatlich ............... € 4.980,00
10. Dazuverdienen für ASVG Pensionisten
(gilt nicht für Ausgleichszulagenempfänger!)
a) Zu einer vorzeitigen Alterspension:
Dazuverdienen bis höchstens € 425,70 monatlich
möglich. Ein diesen Betrag übersteigendes Einkom-
men führt zum Wegfall der Pension.
b) Zu einer Alterspension:
Unbeschränktes Dazuverdienen möglich.
c) Zu einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:
Bei Pensionsbeginn vor 1.7.1993: unbeschränktes
Dazuverdienen möglich. Bei Pensionsbeginn ab
1.7.1993: Kürzung bei Überschreiten individueller
Grenzbeträge möglich, sofern die Pension einen
Zurechnungszuschlag beinhaltet.
Bei Pensionsbeginn ab 1.1.2001:
Kürzung um bis zu 50 % möglich.
d) Dazuverdienen zu einer Witwen-/Witwerpension:
Bei Pensionsbeginn vor 1.1.1995: unbeschränkt
möglich. Bei Pensionsbeginn ab 1.1.1995:
Kürzung im Einzelfall möglich.
11. Befreiung von der Rezeptgebühr
(Rezeptgebühr € 5,85)
a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte
€ 889,84 (für Alleinstehende) bzw. € 1.334,17
(für Ehepaare) nicht übersteigen, sowie
b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen
überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen
(mindestens € 66,74 pro Monat) und deren
monatliche Nettoeinkünfte € 1.023,32 (für Allein-
stehende) bzw. € 1.534,30 (für Ehepaare) nicht
übersteigen, sind auf Antrag von der Entrichtung
der Rezeptgebühr zu befreien.
Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich
für jedes Kind um € 137,30.
12. Service-Entgelt e-card
Fällig jeweils am 15. Nov. des Vorjahres € 11,35
Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden:
• von mitversicherten Angehörigen,
• von Pensionisten,
• von Personen, die von der Rezeptgebühr befreit
sind, sowie
• von Zivil- und Präsenzdienern.
13. Spitalskostenbeitrag
(bei Anstaltspflege auf Kosten
eines Sozialversicherungsträgers)
Dieser beträgt € 11,94 pro Verpflegstag in der
allgemeinen Gebührenklasse und darf für maximal
28 Tage pro Behandlungsjahr eingehoben werden.
Ausnahmen bestehen:
• für Rezeptgebührenbefreite
• für den Versicherungsfall der Mutterschaft
• für Organspender
• für mitversicherte Angehörige (für diesen Personen-
kreis ist aber bei stationärer Pflege ein Kostenbei-
trag im Ausmaß von 10 % der täglichen Pflegege-
bührenersätze zu entrichten.)
14. Befreiungsrichtsätze für
Rundfunk- und Fernsehgebühr (netto)
Haushalt mit einer Person......................... € 996,62
Haushalt mit zwei Personen...................... € 1.494,27
für jede weitere Person............................. € 153,78
(Absetzbeträge wie Familienbeihilfe,
Miete, Diäterfordernis beachten).
Achtung:
Lohn- und Gehaltsempfänger können nur
dann befreit werden, wenn sie auch von der Rezeptge-
bühr (siehe Punkt 11) befreit sind!
15. Pensionsvorschuss bis zur
Bescheiderteilung durch die PVA
Der Pensionsvorschuss vom Arbeitsamt
beträgt bei Antragstellung auf Alterspension
täglich höchstens...................................... € 42,10
Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
täglich höchstens...................................... € 38,03
16. Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld
Zum Grundbetrag gebührt für zuschlagsberechtigte
Personen täglich ein Betrag bis zu ............ €
0,97
17. Freigrenzen gemäß Notstandshilfeverordnung
Bei der Anrechnung von Einkommen auf die Not-
standshilfe beträgt die Freigrenze für den Ehepartner
(Lebensgefährten bzw. -gefährtin) monatlich € 647,00
sowie zusätzlich monatlich € 281,00 pro Unter-
haltsverpflichtung des Partners.
Achtung:
Un-
ter gewissen Voraussetzungen Freigrenzenerhö-
hung ab dem 50. Lebensjahr auf das Zweifache
bzw. ab dem 55. Lebensjahr (bei Frauen ab dem
54. Lebensjahr) auf das Dreifache des Grundbetrages
(€ 562,00)!
18. Bewertung von Sachbezügen für
Arbeiter und Angestellte
Der Wert der vollen freien Station (einschließlich Un-
terkunft und Beheizung) beträgt für das Ausgleichs-
zulagenrecht € 284,32 monatlich (für das Steuerrecht
gelten andere Sätze!). Bei teilweiser Gewährung der
vollen freien Station sind anzuwenden:
a) Wohnung (ohne Heizung und
Beleuchtung)
1/10.....€ 28,43
b) Beheizung und Beleuchtung
1/10.....€ 28,43
c) erstes und zweites Frühstück
mit je
1/10 ....€ 28,43
d) Mittagessen
3/10 ....€ 85,30
e) Jause
1/10 ....€ 28,43
f) Abendessen
2/10 ....€ 56,86
19. Einkauf von Schul- und Studienzeiten
Damit Schul- und Studienzeiten wirksam werden,
ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt
monatlich bei Besuch einer mittleren-, höheren- oder
Hochschule............................................... € 1.135,44
Erfolgt der Nachkauf durch Versicherte, die vor
dem 1.1.1955 geboren sind, erst nach Vollendung
des 40. Lebensjahres ist ein altersabhängiger
Risikozuschlag zu entrichten.
Stand: 1. Jänner 2017 (Änderungen vorbehalten)
,
9. Höchstbeitrags rundlagen
Pensions-, Unfall-, Arbeitslosen-,
Krankenversicherung monatlich ...... ...... € 4.980,00
10. Dazuverdienen für ASVG Pensionisten
(gilt nicht für Au gleichszulage empfänger!)
a) Zu einer vorzeitigen Alterspension:
Dazuverdienen bis höchstens € 425,70 monatlich
möglich. Ein diesen B trag übersteigendes Einkom-
men führt zum Wegfall der Pension.
b) Zu iner Alterspension:
Unbeschränkt s Dazuverdienen möglich.
c) Zu e ner Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:
Bei P nsionsbeginn vor 1.7.1993: unbeschränktes
Dazuverdienen möglich. Bei P nsions eginn ab
1.7.1993: Kürzung bei Üb rschreiten individueller
Grenzbeträge möglich, sof r die Pension einen
Zurechnungszuschl g beinhaltet.
Bei P nsions eginn ab 1.1.2001:
Kürzung m bis zu 50 % möglich.
d) Dazuverdi n n zu einer it en-/Witwerpension:
Bei P nsionsbeginn vor 1.1.1995: unbeschränkt
möglich. Bei P nsions eginn ab 1.1.1995:
Kürzu g im Einze fall möglich.
11. Befreiung von der Rezeptgebühr
(Rezeptgebühr € 5,85)
a) Personen, deren mona liche Netto inkünfte
€ 889,84 (für Alleinstehende) bzw. € 1.334,17
(fü Ehepaare) nicht über teig n, sowie
b) Perso en, die i folge von L iden oder Gebrechen
überdurchschnittlich Ausgaben nachweisen
(mindestens € 66,74 pro Monat) und deren
mona liche Netto inkünfte € 1.023,32 (für Allein-
stehende) bzw. € 1.534,30 (fü Ehepaare) nicht
über teigen, si d auf A trag von der Entrichtung
der Rezeptge ühr zu befreien.
Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich
für jedes Kind um € 137,30.
12. Service-Entgelt e-card
Fäl ig jeweils am 15. N v. des Vorjahres € 11,35
Diese Gebühr darf nic t ei gehob werden:
• von mitv rsicherten Angehörigen,
• v P sionisten,
• von Persone , die von der Rezeptgebühr befreit
s nd, sowie
• vo Zivil- u d Präse zdienern.
13. Spi alskostenbeitrag
(bei Anstaltspflege auf Kosten
e nes Sozialversicherungsträgers)
Dieser beträgt € 11,94 pro Verpflegstag in der
allgemeinen Gebührenklasse und d rf für maximal
28 Tage pro Behandlungsja r ei gehob werden.
Ausnahmen bestehen:
• für Rezeptgebühr nbefreite
• fü den Versicherungsfall der Mu terschaft
• für Organspender
• für mitv rsich rte Angehörige (für diesen Personen-
kr is ist aber bei stationärer Pflege in Kostenbei-
trag im Ausmaß von 10 % der täglich n Pflegege-
bühr nersätze zu entrichten.)
14. Bef eiungsrichtsätze für
Rundfunk- und F rnsehgebühr (netto)
Haushalt mit einer Person
............. € 996,62
Haushalt mit zwei Personen
...... ...... € 1.494,27
für j d weitere Person
............. € 153,78
(Absetzbeträge wie Fam i nbeihilfe,
Mi te, Diäterfordernis beachten).
Achtu g:
Lohn- und Gehalts mpfä g r können nur
dann befr it
rden, wenn sie auch von der Rezeptge-
bühr (siehe Punkt 11) befreit sind!
15. Pensionsvorschuss bis zur
B scheiderteilung durch die PVA
Der Pen ion vorschuss vom Arbeitsamt
beträgt bei Antragstellung auf Alterspension
täglich höchstens
............. € 42,10
Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
täglich höchstens
............. € 38,03
16. Familienzuschlag zum Arbeits osengeld
Zum Grundbetrag gebührt für zuschlagsb rechtigte
Personen täglich ein Betrag bis zu ............ €
0,97
17. Fr igr nzen gemäß Notstandshilfeverordnung
Bei der A rech ung v n Ei kommen auf die Not-
standshilfe b trägt di Freig enze für den Ehepartner
(Lebensgefährten bzw. -gefährtin) monatlich € 647,00
sowie zusätzlich monatlich € 281,00 p o Unter-
haltsverpflichtung des Partners.
Achtung:
Un-
ter gewissen Voraussetzungen Freigrenzenerhö-
hung ab dem 50. Lebensjahr auf das Zweifache
bzw. ab dem 55. Lebensjah (bei Frauen ab dem
54. Lebensjahr) auf d s Dreifache des Grundbetrages
(€ 562,00)!
18. Bewertung von Sachbezügen für
Arbeiter und Angestellte
Der Wert der vollen freie Station (einschließlich Un-
terkunft und Beheizun ) beträgt für das Ausgleichs-
zulagenrecht € 284,32 monatlich (für das Steuerrecht
gelten and re Sätze!). Bei teilweise Gewährung der
vollen freien Statio sind anzuwenden:
a) W ung (oh e Heizung und
Beleuchtung)
1/10.....€ 28,43
b) Beheizung nd Beleuchtung
1/10.....€ 28,43
c) erstes und zweites Frühstück
mit je
1/10 ....€ 28,43
d) Mittagessen
3/10 ....€ 85,30
e) Jause
1/10 ....€ 28,43
f) Abendessen
2/10 ....€ 56,86
19. Einkauf von Schul- und Studienzeiten
Damit Schul- und Studienzeiten wirksam werden,
is ein Beitrag zu entricht n. Dieser Beitrag beträgt
monatlich bei Besuch einer mittler n-, höh en- oder
Hochschule
...... ...... € 1.135,44
E folgt der Nachkauf durch V rsicherte, die vor
dem 1.1.1955 gebor n si d, erst nach Vollendung
d s 40. Leben jahres ist ein altersabhängiger
Risikozuschlag zu entrichten.
Stand: 1. Jänner 2017 (Änderungen vorbehalten)