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W

er im Jahr 2017 weniger

als 425,70 Euro monatlich

brutto verdient, gilt als geringfügig

beschäftigt. Geringfügig Beschäf-

tigte sind nicht voll sozialversichert,

sondern nur unfallversichert. Es gibt

jedoch die Möglichkeit, über Antrag auf freiwil-

liger Basis um 60,09 Euro monatlich einen Schutz in der Kranken- und

Pensionsversicherung zu erlangen (Opting in).

Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde abgeschafft. Auch Be-

schäftigungsverhältnisse, die weniger als einen Monat dauern, führen

nur dann zur Vollversicherung, wenn das Entgelt die monatliche

Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Wer mehrere Jobs miteinander kombiniert und dabei über die

Geringfügigkeitsgrenze kommt, wird automatisch in der Kranken- und

Pensionsversicherung beitragspflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträ-

ge und die Steuer werden auf Basis der Summe des gesamten Einkom-

mens berechnet. Die Versicherungsbeiträge werden am Anfang des

Folgejahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben.

Ein regelmäßig geringfügig Beschäftigter hat die gleichen Rechte

wie ein Teil- oder Vollzeitbeschäftigter. Dazu zählen Anspruch auf

Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Recht auf Pflegefrei-

stellung und der Anspruch auf Abfertigung. Ebenso haben geringfügig

Beschäftigte Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weih-

nachtsgeld, wenn dies die Vollzeitbeschäftigten der gleichen Branche

auch haben (in den meisten Fällen kollektivvertraglich vereinbart).

F

ür Kinder, die ab 1. März 2017 zur Welt kommen, ermöglicht das neue Kinderbetreu-

ungsgeld-Konto mehr Flexibilität beim Bezug: Denn neben der einkommensabhängigen

Variante steht ab diesem Stichtag das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto zur Wahl, das sich

aus Grundvariante und flexibler Variante zusammensetzt.

Das ermöglicht Eltern, die Bezugsdauer individuell auf ihre Bedürfnisse abzustimmen:

Wenn ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, so kann er eine Bezugsdauer zwi-

schen 12 und 28 Monaten wählen, beziehen beide Eltern Kindergeld, so liegt die mögliche

Bezugsdauer zwischen rund 15 und rund 35 Monaten (siehe Tabelle). Unabhängig davon

erhalten die Eltern eine Gesamtsumme von maximal 15.449 Euro. Hinzu können noch

1.000 Euro durch den neuen Partnerschaftsbonus kommen, wenn man sich die Betreu-

ung zumindest im Schlüssel 60:40 aufteilt – übrigens auch beim einkommensabhän-

gigen Kindergeld.

Grundvariante:

Die Grundvariante umfasst die geringste Anspruchsdauer:

Für einen Elternteil gibts Kindergeld für bis zu 365 Kalendertage (12 Monate) ab der

Geburt, bei Bezug durch beide Elternteile für bis zu 456 Tage (ca. 15 Monate) – mit

dem höchstmöglichen Tagesbetrag von 33,88 Euro.

Flexible Variante:

Aufbauend auf die Grundvariante kann der

Bezug mit der flexiblen Variante individuell verlängert werden: Bei Bezug

durch einen Elternteil steht hier ein Zeitraum zwischen 365 bis maximal

851 Tagen zur Wahl (12 bis ca. 15 Monate), bei Bezug durch beide

Elternteile sind zwischen 456 und 1.063 Tage möglich (ca.15 bis

ca. 35 Monate). Die Dauer ist bei der ersten Antragstellung ver-

bindlich festzulegen und führt zu entsprechend niedrigeren

Tagesbeträgen. Diese können jeweils 33,88 Euro nicht

über- und 14,53 Euro nicht unterschreiten.

Ausbezahlt wird monatlich, ein einmaliger

Wechsel der Bezugsdauer ist möglich. Außer-

dem kann das Kindergeld ein Mal für bis

zu 31 Tage parallel bezogen werden,

um den Übergang bei der Betreu-

ung von einem auf den anderen

Elternteil zu erleichtern.

Neu ist auch der

Familienzeitbonus:

Mit diesem „Papa-

Monat“ können Väter

Geringfügigkeitsgrenze beträgt 425,70 Euro

S

OZIALES

&

W

ERTE

7

Nr. 92, Jänner 2017

Wichtige Änderungen.

2017 brachte Verbesse-

rungen für Pensionisten, die

Ausgleichszulage beziehen

und 30 „echte“ Beitragsjahre

nachweisen können, und

mehr Flexibilität beim Kinder-

betreuungsgeld.

e. Pension. Pflegegeld. Rezeptgebühr. Spitalskostenbeitrag. Nachkauf von Schulzeiten.

Diese Werte ändern sich 2017

Neu ab März: Flexibles Kinderbetreuungsgeld-Konto

Foto:Coloures-picFotolia.com

Bezug durch

einen Elternteil: bis zu 12.366 Euro

Das neue Kinderbetreuungsgeld ab 1. März 2017

Maxi

mal

Grundvariante

Ma

ximal

Grundvariante

365 Tage

(12 Monate)

456 Tage

(ca. 15 Monate)

täglich 33,88 Euro,

monatlich ca. 1.000 Euro

täglich 33,88 Euro,

monatlich ca. 1.000 Euro

Ma

ximal

Flexible Variante

851 Tage

(ca. 28

Mo

nate)

1.063 Tage

(ca. 35 Monate)

täglich 14,53 Euro,

monatlich ca. 436 Euro

täglich 14,53 Euro,

monatlich ca. 436 Euro

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Umstellung auf Tage: 365 Tage (Bezug durch einen Elternteil) bzw.

426 Tage (durch beide Eltern). Es beträgt 80 % des (fiktiven) Wo-

chengeldes, maximal 2.000 Euro pro Monat.

Bezug durch beide Elternteile: bis

zu 15.449 Euro

Maximal

Flexible Variante

(plus 1.000 Euro Partnerschaftsbonus bei Aufteilungsschlüssel von zumind. 60:40)

Mehr auf

www.bmfj.gv.at

unter dem Suchbegriff Kinderbetreuungsgeld.

Dort soll ab Mitte Jänner auch ein eigener KBG-Rechner zur Verfügung stehen.

direkt nach der Geburt 28 bis 31 Tage lang durchgehend zuhause bleiben. Dafür gibts täglich

22,60 Euro, die später vom Kindergeld-Tagesbetrag des Vaters abgezogen werden. Es besteht

Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung, aber kein Rechtsanspruch, der Arbeitgeber

muss also zustimmen. Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz!

Achtung:

Für alle Kinder, die vor dem 1. März zur Welt kommen, gilt die alte Kindergeld-

Regelung. Alle Details dazu auf

www.ak-tirol.com

9. Höchstbeitragsgrundlagen

Pensions-, Unfall-, Arbeitslosen-,

Krankenversicherung monatlich ............... € 4.980,00

10. Dazuverdienen für ASVG Pensionisten

(gilt nicht für Ausgleichszulagenempfänger!)

a) Zu einer vorzeitigen Alterspension:

Dazuverdienen bis höchstens € 425,70 monatlich

möglich. Ein diesen Betrag übersteigendes Einkom-

men führt zum Wegfall der Pension.

b) Zu einer Alterspension:

Unbeschränktes Dazuverdienen möglich.

c) Zu einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:

Bei Pensionsbeginn vor 1.7.1993: unbeschränktes

Dazuverdienen möglich. Bei Pensionsbeginn ab

1.7.1993: Kürzung bei Überschreiten individueller

Grenzbeträge möglich, sofern die Pension einen

Zurechnungszuschlag beinhaltet.

Bei Pensionsbeginn ab 1.1.2001:

Kürzung um bis zu 50 % möglich.

d) Dazuverdienen zu einer Witwen-/Witwerpension:

Bei Pensionsbeginn vor 1.1.1995: unbeschränkt

möglich. Bei Pensionsbeginn ab 1.1.1995:

Kürzung im Einzelfall möglich.

11. Befreiung von der Rezeptgebühr

(Rezeptgebühr € 5,85)

a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte

€ 889,84 (für Alleinstehende) bzw. € 1.334,17

(für Ehepaare) nicht übersteigen, sowie

b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen

überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen

(mindestens € 66,74 pro Monat) und deren

monatliche Nettoeinkünfte € 1.023,32 (für Allein-

stehende) bzw. € 1.534,30 (für Ehepaare) nicht

übersteigen, sind auf Antrag von der Entrichtung

der Rezeptgebühr zu befreien.

Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich

für jedes Kind um € 137,30.

12. Service-Entgelt e-card

Fällig jeweils am 15. Nov. des Vorjahres € 11,35

Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden:

• von mitversicherten Angehörigen,

• von Pensionisten,

• von Personen, die von der Rezeptgebühr befreit

sind, sowie

• von Zivil- und Präsenzdienern.

13. Spitalskostenbeitrag

(bei Anstaltspflege auf Kosten

eines Sozialversicherungsträgers)

Dieser beträgt € 11,94 pro Verpflegstag in der

allgemeinen Gebührenklasse und darf für maximal

28 Tage pro Behandlungsjahr eingehoben werden.

Ausnahmen bestehen:

• für Rezeptgebührenbefreite

• für den Versicherungsfall der Mutterschaft

• für Organspender

• für mitversicherte Angehörige (für diesen Personen-

kreis ist aber bei stationärer Pflege ein Kostenbei-

trag im Ausmaß von 10 % der täglichen Pflegege-

bührenersätze zu entrichten.)

14. Befreiungsrichtsätze für

Rundfunk- und Fernsehgebühr (netto)

Haushalt mit einer Person......................... € 996,62

Haushalt mit zwei Personen...................... € 1.494,27

für jede weitere Person............................. € 153,78

(Absetzbeträge wie Familienbeihilfe,

Miete, Diäterfordernis beachten).

Achtung:

Lohn- und Gehaltsempfänger können nur

dann befreit werden, wenn sie auch von der Rezeptge-

bühr (siehe Punkt 11) befreit sind!

15. Pensionsvorschuss bis zur

Bescheiderteilung durch die PVA

Der Pensionsvorschuss vom Arbeitsamt

beträgt bei Antragstellung auf Alterspension

täglich höchstens...................................... € 42,10

Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension

täglich höchstens...................................... € 38,03

16. Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld

Zum Grundbetrag gebührt für zuschlagsberechtigte

Personen täglich ein Betrag bis zu ............ €

0,97

17. Freigrenzen gemäß Notstandshilfeverordnung

Bei der Anrechnung von Einkommen auf die Not-

standshilfe beträgt die Freigrenze für den Ehepartner

(Lebensgefährten bzw. -gefährtin) monatlich € 647,00

sowie zusätzlich monatlich € 281,00 pro Unter-

haltsverpflichtung des Partners.

Achtung:

Un-

ter gewissen Voraussetzungen Freigrenzenerhö-

hung ab dem 50. Lebensjahr auf das Zweifache

bzw. ab dem 55. Lebensjahr (bei Frauen ab dem

54. Lebensjahr) auf das Dreifache des Grundbetrages

(€ 562,00)!

18. Bewertung von Sachbezügen für

Arbeiter und Angestellte

Der Wert der vollen freien Station (einschließlich Un-

terkunft und Beheizung) beträgt für das Ausgleichs-

zulagenrecht € 284,32 monatlich (für das Steuerrecht

gelten andere Sätze!). Bei teilweiser Gewährung der

vollen freien Station sind anzuwenden:

a) Wohnung (ohne Heizung und

Beleuchtung)

1/10.....€ 28,43

b) Beheizung und Beleuchtung

1/10.....€ 28,43

c) erstes und zweites Frühstück

mit je

1/10 ....€ 28,43

d) Mittagessen

3/10 ....€ 85,30

e) Jause

1/10 ....€ 28,43

f) Abendessen

2/10 ....€ 56,86

19. Einkauf von Schul- und Studienzeiten

Damit Schul- und Studienzeiten wirksam werden,

ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt

monatlich bei Besuch einer mittleren-, höheren- oder

Hochschule............................................... € 1.135,44

Erfolgt der Nachkauf durch Versicherte, die vor

dem 1.1.1955 geboren sind, erst nach Vollendung

des 40. Lebensjahres ist ein altersabhängiger

Risikozuschlag zu entrichten.

Stand: 1. Jänner 2017 (Änderungen vorbehalten)

,

9. Höchstbeitrags rundlagen

Pensions-, Unfall-, Arbeitslosen-,

Krankenversicherung monatlich ...... ...... € 4.980,00

10. Dazuverdienen für ASVG Pensionisten

(gilt nicht für Au gleichszulage empfänger!)

a) Zu einer vorzeitigen Alterspension:

Dazuverdienen bis höchstens € 425,70 monatlich

möglich. Ein diesen B trag übersteigendes Einkom-

men führt zum Wegfall der Pension.

b) Zu iner Alterspension:

Unbeschränkt s Dazuverdienen möglich.

c) Zu e ner Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:

Bei P nsionsbeginn vor 1.7.1993: unbeschränktes

Dazuverdienen möglich. Bei P nsions eginn ab

1.7.1993: Kürzung bei Üb rschreiten individueller

Grenzbeträge möglich, sof r die Pension einen

Zurechnungszuschl g beinhaltet.

Bei P nsions eginn ab 1.1.2001:

Kürzung m bis zu 50 % möglich.

d) Dazuverdi n n zu einer it en-/Witwerpension:

Bei P nsionsbeginn vor 1.1.1995: unbeschränkt

möglich. Bei P nsions eginn ab 1.1.1995:

Kürzu g im Einze fall möglich.

11. Befreiung von der Rezeptgebühr

(Rezeptgebühr € 5,85)

a) Personen, deren mona liche Netto inkünfte

€ 889,84 (für Alleinstehende) bzw. € 1.334,17

(fü Ehepaare) nicht über teig n, sowie

b) Perso en, die i folge von L iden oder Gebrechen

überdurchschnittlich Ausgaben nachweisen

(mindestens € 66,74 pro Monat) und deren

mona liche Netto inkünfte € 1.023,32 (für Allein-

stehende) bzw. € 1.534,30 (fü Ehepaare) nicht

über teigen, si d auf A trag von der Entrichtung

der Rezeptge ühr zu befreien.

Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich

für jedes Kind um € 137,30.

12. Service-Entgelt e-card

Fäl ig jeweils am 15. N v. des Vorjahres € 11,35

Diese Gebühr darf nic t ei gehob werden:

• von mitv rsicherten Angehörigen,

• v P sionisten,

• von Persone , die von der Rezeptgebühr befreit

s nd, sowie

• vo Zivil- u d Präse zdienern.

13. Spi alskostenbeitrag

(bei Anstaltspflege auf Kosten

e nes Sozialversicherungsträgers)

Dieser beträgt € 11,94 pro Verpflegstag in der

allgemeinen Gebührenklasse und d rf für maximal

28 Tage pro Behandlungsja r ei gehob werden.

Ausnahmen bestehen:

• für Rezeptgebühr nbefreite

• fü den Versicherungsfall der Mu terschaft

• für Organspender

• für mitv rsich rte Angehörige (für diesen Personen-

kr is ist aber bei stationärer Pflege in Kostenbei-

trag im Ausmaß von 10 % der täglich n Pflegege-

bühr nersätze zu entrichten.)

14. Bef eiungsrichtsätze für

Rundfunk- und F rnsehgebühr (netto)

Haushalt mit einer Person

............. € 996,62

Haushalt mit zwei Personen

...... ...... € 1.494,27

für j d weitere Person

............. € 153,78

(Absetzbeträge wie Fam i nbeihilfe,

Mi te, Diäterfordernis beachten).

Achtu g:

Lohn- und Gehalts mpfä g r können nur

dann befr it

rden, wenn sie auch von der Rezeptge-

bühr (siehe Punkt 11) befreit sind!

15. Pensionsvorschuss bis zur

B scheiderteilung durch die PVA

Der Pen ion vorschuss vom Arbeitsamt

beträgt bei Antragstellung auf Alterspension

täglich höchstens

............. € 42,10

Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension

täglich höchstens

............. € 38,03

16. Familienzuschlag zum Arbeits osengeld

Zum Grundbetrag gebührt für zuschlagsb rechtigte

Personen täglich ein Betrag bis zu ............ €

0,97

17. Fr igr nzen gemäß Notstandshilfeverordnung

Bei der A rech ung v n Ei kommen auf die Not-

standshilfe b trägt di Freig enze für den Ehepartner

(Lebensgefährten bzw. -gefährtin) monatlich € 647,00

sowie zusätzlich monatlich € 281,00 p o Unter-

haltsverpflichtung des Partners.

Achtung:

Un-

ter gewissen Voraussetzungen Freigrenzenerhö-

hung ab dem 50. Lebensjahr auf das Zweifache

bzw. ab dem 55. Lebensjah (bei Frauen ab dem

54. Lebensjahr) auf d s Dreifache des Grundbetrages

(€ 562,00)!

18. Bewertung von Sachbezügen für

Arbeiter und Angestellte

Der Wert der vollen freie Station (einschließlich Un-

terkunft und Beheizun ) beträgt für das Ausgleichs-

zulagenrecht € 284,32 monatlich (für das Steuerrecht

gelten and re Sätze!). Bei teilweise Gewährung der

vollen freien Statio sind anzuwenden:

a) W ung (oh e Heizung und

Beleuchtung)

1/10.....€ 28,43

b) Beheizung nd Beleuchtung

1/10.....€ 28,43

c) erstes und zweites Frühstück

mit je

1/10 ....€ 28,43

d) Mittagessen

3/10 ....€ 85,30

e) Jause

1/10 ....€ 28,43

f) Abendessen

2/10 ....€ 56,86

19. Einkauf von Schul- und Studienzeiten

Damit Schul- und Studienzeiten wirksam werden,

is ein Beitrag zu entricht n. Dieser Beitrag beträgt

monatlich bei Besuch einer mittler n-, höh en- oder

Hochschule

...... ...... € 1.135,44

E folgt der Nachkauf durch V rsicherte, die vor

dem 1.1.1955 gebor n si d, erst nach Vollendung

d s 40. Leben jahres ist ein altersabhängiger

Risikozuschlag zu entrichten.

Stand: 1. Jänner 2017 (Änderungen vorbehalten)