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A

ls Höchstbeitragsgrundlage wird die monat-

liche Einkommensgrenze bezeichnet, bis zu

deren Höhe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt

werden müssen. Nach unserem System der solida-

rischen Versicherung müssen alle Erwerbstätigen

ab einem gewissen Einkommen Versicherungsbei-

träge bezahlen. Diese sind nur für jenen Teil des

Einkommens zu entrichten, der unter der Höchst-

beitragsgrundlage liegt. Der Teil des Einkommens,

der über dieser Höchstbeitragsgrundlage liegt,

bleibt sozialversicherungsbeitragsfrei.

Die Höchstbeitragsgrundlage wird jährlich an-

gepasst. Für das Jahr 2017 beträgt sie 4.980 Euro

brutto monatlich bzw. 166 Euro brutto täglich.

I

mGesundheitsbereich wurden für 2017 einige Beiträge erhöht:

So stieg das sogenannte Service-Entgelt für die E-Card von

11,10 Euro (2016) auf 11,35 Euro. Bezahlt wurde dieser

Betrag jedoch schon 2016. Denn laut Sozialversiche-

rungsgesetz (ASVG) muss der Dienstgeber diesen Betrag

bereits imVorhinein zum 15. November des Vorjahres

einheben und an den Krankenversicherungsträger

abführen.

Mussten Patienten 2016 noch 5,70 Euro Rezeptge-

bühr bezahlen, so stieg diese mit dem Jahreswechsel

auf 5,85 Euro an. Gleichzeitig wurden auch die Ein-

kommensgrenzen für die Befreiung von der Rezeptge-

bühr angehoben: Bei Alleinstehenden dürfen z. B. die

monatlichen Nettoeinkünfte 889,84 Euro nicht übersteigen,

bei Ehepaaren dürfen es nicht mehr als 1.334,17 Euro netto

pro Monat sein. Für Personen, die aufgrund ihrer Erkrankungen

überdurchschnittlich hohe Ausgaben nachweisen können,

gelten spezielle Grenzwerte (mehr dazu ganz unten rechts

in der Übersicht).

Außerdem steigt auch der Kostenanteil,

den Versicherte für Heilbehelfe wie

orthopädische Schuheinlagen etc.

selbst bezahlen müssen, auf

mindestens 33,20 Euro.

Der Kostenanteil

für Sehbehelfe

wurde auf

mindestens

99,60 Euro

erhöht.

P

ensionisten dürfen sich 2017 nicht über nur eine

Anhebung der Pensionen um 0,8 % zur Abgeltung

der Inflation freuen, sondern auch über eine kleine

Reform. Außerdem gabs zusätzliche 100 Euro, die

noch vor Ende 2016 mit der

Dezember-Pension brutto für

netto ausbezahlt wurden.

Mehr Geld gibt es

für Pensionisten, die

eine Ausgleichszulage

beziehen: Statt bisher

882,78 Euro brutto

erhalten sie nun

889,84 Euro brutto pro

Monat, Ehepaare im

gemeinsamen Haushalt

bekommen 1.334,17 Euro brutto statt

1.323,58 Euro brutto.

Verbesserung für Frauen

Wichtige Neuerungen betref-

fen ab 2017 alle Pensionisten,

die Ausgleichszulage

bekommen und 30

„echte“ Beitragsjahre

erworben haben, also

360 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung

aufgrund einer Erwerbstätigkeit: Sie

bekommen 1.000 Euro brutto. Dieser

Betrag soll künftig jährlich valorisiert

werden – analog zur Pensionserhö-

hung. Profitieren sollen davon vor

allem Personen mit sehr niedrigem

Aktiv-Einkommen und langen

Teilzeit-Strecken in ihrer Berufslauf-

bahn, also meist Frauen.

Länger arbeiten macht sich bezahlt

Außerdem gibt es Zuckerln für alle, die länger arbeiten:

Arbeitet jemand bis zu 3 Jahre über das reguläre Pensi-

onsantrittsalter hinaus – also Frauen bis 63 und Männer

bis 68 Jahre, entfällt die Hälfte des Pensionsbeitrags für

Dienstgeber und Dienstnehmer. Dazu kommt noch der

jetzt schon geltende „Aufschubbonus“ von 4,2 %mehr

Pension pro Jahr.

6

Nr. 92, Jänner 2017

S

OZIALES

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W

ERTE

Was ist die Höchstbeitragsgrundlage?

Höhere Rezeptgebühr, auch Entgelt für E-Card steigt

Neuerungen bei den Pensionen

NEUE WERTE & WICHTIGE ÄNDERUNGEN:

Familienbeihilfe. Geringfügigkeitsgren

Von der Geburt bis zur Pension

Sozialrechtliche Bestimmungen.

Jetzt gelten viele neue Gebühren,

Selbstbehalte, Einkommensgren-

zen und mitunter sogar

Regelungen. Hier das

Wichtigste zu Höchst-

beitragsgrundlage,

Rezeptgebühr, Pensi-

on, Geringfügigkeit

und Kinderbetreuungs-

geld-Konto.

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Foto:goodluz/Fotolia.com

1. Pensionserhöhung

Die Pensionserhöhung 2017 beträgt für alle Pensio-

nen einheitlich 0,8 %.

2. Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter

des Kindes sowie der Anzahl der Kinder.

Alter des Kindes

Betrag pro Monat

ab Geburt

€ 111,80

ab 3 Jahren

€ 119,60

ab 10 Jahren

€ 138,80

ab 19 Jahren

€ 162,00

Der monatliche Gesamtbetrag erhöht sich durch die

Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:

Für 2 Kinder gewährt wird, um € 6,90 für jedes Kind

Für 3 Kinder gewährt wird, um € 17,00 für jedes Kind

Für 4 Kinder gewährt wird, um € 26,00 für jedes Kind

Für 5 Kinder gewährt wird, um € 31,40 für jedes Kind

Für 6 Kinder gewährt wird, um € 35,00 für jedes Kind

Für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um € 51,00 für

jedes Kind

Erhöhungsbetrag für behindertes Kind € 152,90

Gleichzeitig mit der Familienbeihilfe wird der Kinder-

absetzbetrag von € 58,40 für jedes Kind ausbezahlt.

3. Kinderbetreuungsgeld neu ab März

Für Geburten bis 28.02.2017:

Pauschalvarianten:

bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten

(+ 6 Monate bei Teilung mit Partner)

monatlich ca. ........................................€

436,00

bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten

(+ 4 Monate bei Teilung mit Partner)

monatlich ca. ........................................€

624,00

bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten

(+ 3 Monate bei Teilung mit Partner)

monatlich ca. ........................................€

800,00

bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten

(+ 2 Monate bei Teilung mit Partner)

monatlich ca. ........................................€ 1.000,00

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:

bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate

bei Teilung mit Partner) 80 % des Wochengeldes

(max. € 2.000,00 monatlich)

Zuverdienstgrenzen und Beihilfe auf Anfrage!

Neu: Für Geburten ab 01.03.2017:

Das Kinderbetreuungsgeld steht in zwei Systemen

zur Verfügung. Entweder als Kinderbetreuungsgeld-

Konto (Grundvariante und flexible Variante) oder als

einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die

Details dazu – samt den genauen Beträgen – siehe

Artikel rechts oben.

4. Ausgleichszulagenrichtsätze

in der Pensionsversicherung

1. Alleinstehende Pensionisten ...............€ 889,84

2. Bezieher einer Eigenpension, mit

mindestens 360 Betragsmonaten der

Pflichtversicherung aufgrund einer

Erwerbstätigkeit..................................€ 1.000,00

3. Ehepaare im gemeinsamen Haushalt .€ 1.334,17

4. Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr ...€ 327,29

Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr .....€ 491,43

Halbwaisen über dem 24. Lebensjahr € 581,60

Vollwaisen über dem 24. Lebensjahr ..€ 889,84

5. Richtsatzerhöhung pro Kind ...............€ 137,30

6. Die Lehrlingsentschädigung wird bei der

Bemessung der Ausgleichszulage nicht

berücksichtigt bis zum Betrag von .....€ 214,85

5. Kinderzuschuss in der

Pensionsversicherung

........................€

29,07

6. Pflegegeld

Stufe 1

..................................................€ 157,30

bei Pflegebedarf von durchschnittlich

mehr als 65 Std. im Monat.

Stufe 2

..................................................€ 290,00

bei Pflegebedarf von durchschnittlich

mehr als 95 Std. im Monat.

Stufe 3

...................................................€ 451,80

bei Pflegebedarf von durchschnittlich

mehr als 120 Std. im Monat.

Stufe 4

.................................................€

677,60

bei Pflegebedarf von durchschnittlich

mehr als 160 Std. im Monat.

Stufe 5

................................................€

920,30

bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr

als 180 Std. im Monat, wenn ein außergewöhnlicher

Pflegeaufwand erforderlich ist.

Stufe 6

.................................................€ 1.285,20

bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180

Std. im Monat, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreu-

ungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmä-

ßig während des Tages und der Nacht zu erbringen

sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeper-

son während des Tages und der Nacht erforderlich ist,

weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremd-

gefährdung gegeben ist.

Stufe 7

................................................€ 1.688,90

bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180

Std. im Monat, wenn keine zielgerichteten Bewegun-

gen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung

möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vor-

liegt.

7. Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 ASVG

bei monatlichem Verdienst bis ................. € 425,70

besteht keine Vollversicherungspflicht.

8. Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Der Beitrag zur freiwilligen Pensionsversicherung

beträgt für Arbeiter und Angestellte mindestens

(Beitragsgrundlage € 780,30) .................. € 177,91

höchstens (Beitragsgrundlage € 5.810,00) € 1.324,68

Der Beitrag zur Selbstversicherung in der

Krankenversicherung beträgt mindestens € 101,72

höchstens ................................................ € 406,88

Der Beitrag zur Selbstversicherung bei

geringfügiger Beschäftigung beträgt

monatlich für Arbeiter und Angestellte ...... € 60,09