A
ls Höchstbeitragsgrundlage wird die monat-
liche Einkommensgrenze bezeichnet, bis zu
deren Höhe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt
werden müssen. Nach unserem System der solida-
rischen Versicherung müssen alle Erwerbstätigen
ab einem gewissen Einkommen Versicherungsbei-
träge bezahlen. Diese sind nur für jenen Teil des
Einkommens zu entrichten, der unter der Höchst-
beitragsgrundlage liegt. Der Teil des Einkommens,
der über dieser Höchstbeitragsgrundlage liegt,
bleibt sozialversicherungsbeitragsfrei.
Die Höchstbeitragsgrundlage wird jährlich an-
gepasst. Für das Jahr 2017 beträgt sie 4.980 Euro
brutto monatlich bzw. 166 Euro brutto täglich.
I
mGesundheitsbereich wurden für 2017 einige Beiträge erhöht:
So stieg das sogenannte Service-Entgelt für die E-Card von
11,10 Euro (2016) auf 11,35 Euro. Bezahlt wurde dieser
Betrag jedoch schon 2016. Denn laut Sozialversiche-
rungsgesetz (ASVG) muss der Dienstgeber diesen Betrag
bereits imVorhinein zum 15. November des Vorjahres
einheben und an den Krankenversicherungsträger
abführen.
Mussten Patienten 2016 noch 5,70 Euro Rezeptge-
bühr bezahlen, so stieg diese mit dem Jahreswechsel
auf 5,85 Euro an. Gleichzeitig wurden auch die Ein-
kommensgrenzen für die Befreiung von der Rezeptge-
bühr angehoben: Bei Alleinstehenden dürfen z. B. die
monatlichen Nettoeinkünfte 889,84 Euro nicht übersteigen,
bei Ehepaaren dürfen es nicht mehr als 1.334,17 Euro netto
pro Monat sein. Für Personen, die aufgrund ihrer Erkrankungen
überdurchschnittlich hohe Ausgaben nachweisen können,
gelten spezielle Grenzwerte (mehr dazu ganz unten rechts
in der Übersicht).
Außerdem steigt auch der Kostenanteil,
den Versicherte für Heilbehelfe wie
orthopädische Schuheinlagen etc.
selbst bezahlen müssen, auf
mindestens 33,20 Euro.
Der Kostenanteil
für Sehbehelfe
wurde auf
mindestens
99,60 Euro
erhöht.
P
ensionisten dürfen sich 2017 nicht über nur eine
Anhebung der Pensionen um 0,8 % zur Abgeltung
der Inflation freuen, sondern auch über eine kleine
Reform. Außerdem gabs zusätzliche 100 Euro, die
noch vor Ende 2016 mit der
Dezember-Pension brutto für
netto ausbezahlt wurden.
Mehr Geld gibt es
für Pensionisten, die
eine Ausgleichszulage
beziehen: Statt bisher
882,78 Euro brutto
erhalten sie nun
889,84 Euro brutto pro
Monat, Ehepaare im
gemeinsamen Haushalt
bekommen 1.334,17 Euro brutto statt
1.323,58 Euro brutto.
Verbesserung für Frauen
Wichtige Neuerungen betref-
fen ab 2017 alle Pensionisten,
die Ausgleichszulage
bekommen und 30
„echte“ Beitragsjahre
erworben haben, also
360 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung
aufgrund einer Erwerbstätigkeit: Sie
bekommen 1.000 Euro brutto. Dieser
Betrag soll künftig jährlich valorisiert
werden – analog zur Pensionserhö-
hung. Profitieren sollen davon vor
allem Personen mit sehr niedrigem
Aktiv-Einkommen und langen
Teilzeit-Strecken in ihrer Berufslauf-
bahn, also meist Frauen.
Länger arbeiten macht sich bezahlt
Außerdem gibt es Zuckerln für alle, die länger arbeiten:
Arbeitet jemand bis zu 3 Jahre über das reguläre Pensi-
onsantrittsalter hinaus – also Frauen bis 63 und Männer
bis 68 Jahre, entfällt die Hälfte des Pensionsbeitrags für
Dienstgeber und Dienstnehmer. Dazu kommt noch der
jetzt schon geltende „Aufschubbonus“ von 4,2 %mehr
Pension pro Jahr.
6
Nr. 92, Jänner 2017
S
OZIALES
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ERTE
Was ist die Höchstbeitragsgrundlage?
Höhere Rezeptgebühr, auch Entgelt für E-Card steigt
Neuerungen bei den Pensionen
NEUE WERTE & WICHTIGE ÄNDERUNGEN:
Familienbeihilfe. Geringfügigkeitsgren
Von der Geburt bis zur Pension
Sozialrechtliche Bestimmungen.
Jetzt gelten viele neue Gebühren,
Selbstbehalte, Einkommensgren-
zen und mitunter sogar
Regelungen. Hier das
Wichtigste zu Höchst-
beitragsgrundlage,
Rezeptgebühr, Pensi-
on, Geringfügigkeit
und Kinderbetreuungs-
geld-Konto.
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Foto:goodluz/Fotolia.com
1. Pensionserhöhung
Die Pensionserhöhung 2017 beträgt für alle Pensio-
nen einheitlich 0,8 %.
2. Familienbeihilfe
Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter
des Kindes sowie der Anzahl der Kinder.
Alter des Kindes
Betrag pro Monat
ab Geburt
€ 111,80
ab 3 Jahren
€ 119,60
ab 10 Jahren
€ 138,80
ab 19 Jahren
€ 162,00
Der monatliche Gesamtbetrag erhöht sich durch die
Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:
•
Für 2 Kinder gewährt wird, um € 6,90 für jedes Kind
•
Für 3 Kinder gewährt wird, um € 17,00 für jedes Kind
•
Für 4 Kinder gewährt wird, um € 26,00 für jedes Kind
•
Für 5 Kinder gewährt wird, um € 31,40 für jedes Kind
•
Für 6 Kinder gewährt wird, um € 35,00 für jedes Kind
•
Für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um € 51,00 für
jedes Kind
Erhöhungsbetrag für behindertes Kind € 152,90
Gleichzeitig mit der Familienbeihilfe wird der Kinder-
absetzbetrag von € 58,40 für jedes Kind ausbezahlt.
3. Kinderbetreuungsgeld neu ab März
Für Geburten bis 28.02.2017:
Pauschalvarianten:
bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten
(+ 6 Monate bei Teilung mit Partner)
monatlich ca. ........................................€
436,00
bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten
(+ 4 Monate bei Teilung mit Partner)
monatlich ca. ........................................€
624,00
bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten
(+ 3 Monate bei Teilung mit Partner)
monatlich ca. ........................................€
800,00
bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten
(+ 2 Monate bei Teilung mit Partner)
monatlich ca. ........................................€ 1.000,00
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate
bei Teilung mit Partner) 80 % des Wochengeldes
(max. € 2.000,00 monatlich)
Zuverdienstgrenzen und Beihilfe auf Anfrage!
Neu: Für Geburten ab 01.03.2017:
Das Kinderbetreuungsgeld steht in zwei Systemen
zur Verfügung. Entweder als Kinderbetreuungsgeld-
Konto (Grundvariante und flexible Variante) oder als
einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die
Details dazu – samt den genauen Beträgen – siehe
Artikel rechts oben.
4. Ausgleichszulagenrichtsätze
in der Pensionsversicherung
1. Alleinstehende Pensionisten ...............€ 889,84
2. Bezieher einer Eigenpension, mit
mindestens 360 Betragsmonaten der
Pflichtversicherung aufgrund einer
Erwerbstätigkeit..................................€ 1.000,00
3. Ehepaare im gemeinsamen Haushalt .€ 1.334,17
4. Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr ...€ 327,29
Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr .....€ 491,43
Halbwaisen über dem 24. Lebensjahr € 581,60
Vollwaisen über dem 24. Lebensjahr ..€ 889,84
5. Richtsatzerhöhung pro Kind ...............€ 137,30
6. Die Lehrlingsentschädigung wird bei der
Bemessung der Ausgleichszulage nicht
berücksichtigt bis zum Betrag von .....€ 214,85
5. Kinderzuschuss in der
Pensionsversicherung
........................€
29,07
6. Pflegegeld
Stufe 1
..................................................€ 157,30
bei Pflegebedarf von durchschnittlich
mehr als 65 Std. im Monat.
Stufe 2
..................................................€ 290,00
bei Pflegebedarf von durchschnittlich
mehr als 95 Std. im Monat.
Stufe 3
...................................................€ 451,80
bei Pflegebedarf von durchschnittlich
mehr als 120 Std. im Monat.
Stufe 4
.................................................€
677,60
bei Pflegebedarf von durchschnittlich
mehr als 160 Std. im Monat.
Stufe 5
................................................€
920,30
bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr
als 180 Std. im Monat, wenn ein außergewöhnlicher
Pflegeaufwand erforderlich ist.
Stufe 6
.................................................€ 1.285,20
bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180
Std. im Monat, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreu-
ungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmä-
ßig während des Tages und der Nacht zu erbringen
sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeper-
son während des Tages und der Nacht erforderlich ist,
weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremd-
gefährdung gegeben ist.
Stufe 7
................................................€ 1.688,90
bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180
Std. im Monat, wenn keine zielgerichteten Bewegun-
gen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung
möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vor-
liegt.
7. Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 ASVG
bei monatlichem Verdienst bis ................. € 425,70
besteht keine Vollversicherungspflicht.
8. Beiträge zur freiwilligen Versicherung
Der Beitrag zur freiwilligen Pensionsversicherung
beträgt für Arbeiter und Angestellte mindestens
(Beitragsgrundlage € 780,30) .................. € 177,91
höchstens (Beitragsgrundlage € 5.810,00) € 1.324,68
Der Beitrag zur Selbstversicherung in der
Krankenversicherung beträgt mindestens € 101,72
höchstens ................................................ € 406,88
Der Beitrag zur Selbstversicherung bei
geringfügiger Beschäftigung beträgt
monatlich für Arbeiter und Angestellte ...... € 60,09