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Hotline

Bei Unklarheiten kannst du dich an

die Experten der AK Jugendabteilung

unter der Hotline 0800/22 55 22 –

1566 wenden. Viele Infos gibts auch

auf

ak-tirol.com

.

Familienbeihilfe

und Steuertipp

G

rundsätzlich gilt, dass Jugendliche

unter 18 Jahren ganzjährig beliebig

viel verdienen können, ohne dass den

Eltern bei der Familienbeihilfe Einbußen

drohen. Über 18-J ährige dürfen bis

maximal 13.736 Euro brutto (13 + 14.

Monatsgehalt inkl.) verdienen, das ergibt

10.000 Euro netto. Fallen keine Sonder-

zahlungen an, darf der Betrag 11.774

Euro nicht überschreiten, ansonsten wird

die Familienbeihilfe gestrichen bzw. ist

zurückzuzahlen!

Wer pro Jahr weniger als 12.000 Euro

verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig.

Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen,

können sich Ferialarbeiter diese mit dem

Lohnsteuerausgleich zurückholen.

FERIALARBEIT

FACTS

Arbeiten in den Ferien.

Viele Jugendliche arbeiten, um ihr erstes eigenes Geld zu

verdienen. Was dabei zu beachten ist und was du wissen musst, sagt dir deine AK.

M

it Vollendung der Schul-

pflicht und des 15.

Lebensjahres darf je-

der Jugendliche einem

Ferialjob nachgehen. Dabei gel-

ten die üblichen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen, insbesondere der

Kollektivvertrag. Dieser enthält

Regelungen deiner Tätigkeit, z. B.

deine Arbeitszeit und deine Lohn-

ansprüche.

Die Frage nach dem Lohn ist

für viele die interessanteste: Der

Ferienjob muss mindestens nach

Kollektivvertrag bezahlt werden.

Gibt es keinen, muss angemessen

bezahlt werden. 950 bis 1.200 Euro

brutto pro Monat sollte die Arbeit

auf jeden Fall bringen. Zusätzlich

zum regulären Lohn kom-

men meistens noch Anteile

von Weihnachts- und Ur-

laubsgeld. Vorab die Details

klären: Jugendliche unter 18

dürfen höchstens acht Stun-

den täglich (mit Pause)

und 40 Stunden wö-

chentlich arbeiten.

Selbst wenn nur

für ein paar Wo-

chen gearbeitet

wird, gibts einen

anteiligen Ur-

laubsanspruch,

je nach geleis

teter Dienstzeit.

Nach einem Mo-

nat sind das etwa zwei

Tage. Wer die bezahlte Freizeit

nicht konsumiert, kriegt am

Ende Bares in Form der Ur-

laubsersatzleistung. Der Arbeit-

geber muss Ferialjobber bei der

Krankenkasse anmelden. Durch

eine Kopie ist man bei Arbeits-

unfall oder Krankheit abgesi-

chert. Ein Gehaltszettel ist

Pflicht! Ein Check, ob alles

abgerechnet wurde, kann

nie schaden. Bei Unklar-

heiten ist Nachfragen

ein Muss. Wenn zuste-

hendes Entgelt nicht

ausbezahlt wurde, den

Arbeitgeber sofort per

Einschreiben zur Nach-

zahlung

auffordern.

Wer zu lange wartet, kann aufgrund

von Verfallsbestimmungen Geld

verlieren!

Zudem sollte man aufs Kleinge-

druckte achten: Dort sind mitunter

Verzichtserklärungen zu finden.

Wer voreilig unterschreibt, könnte

z. B. um das Geld für Überstunden

umfallen. Also besser vorher die

Experten fragen!

S

abine war schon die zweite

Saison beim gleichen Be-

trieb Kellnerin. Die Arbeit

gefiel ihr. Zu Beginn wurden

ihre Überstunden noch korrekt ab-

gerechnet, doch dann wurde es im-

mer schwieriger. Sie führte zwar ge-

naue Arbeitsaufzeichnungen, aber

mal bekam sie viel weniger Über-

stunden als geleistet, mal gar keine

bezahlt. Sabine wollte nicht streiten,

auch aus Angst um ihren Job. Aber

als sie dann doch einAngebot für ei-

nen Ganzjahresjob erhielt, kündigte

sie ihre Arbeitsstelle und verlangte

alle ihre noch offenen Überstunden,

auch die von der letzten Saison. Ihr

Chef weigerte sich, einen Teil der

Stunden zu bezahlen. Das wollte

sich Sabine nicht gefallen lassen

und wandte sich an die AK.

Dort musste sie erfahren, dass

im Gastgewerbe Ansprüche binnen

vier Monaten ab Durchführung der

entsprechenden Lohnabrechnung

bzw. binnen vier Monaten ab Be-

endigung des Dienstverhältnisses

bei sonstigem Verfall schriftlich ge-

genüber dem Dienstgeber geltend

zu machen sind. Unterbleibt dies,

sind diese Ansprüche verloren. Für

Sabine eine bittere Erfahrung. Das

hieß für sie, dass sie zwar alle von

ihr säuberlich und akribisch samt

Begründung notierten Überstunden

der letzten vier Monate vor ihrer

Kündigung ausbezahlt erhielt, nicht

jedoch jene davor.

Gratis Überstunden gemacht!

Frist versäumt.

Sabine war Kellnerin. Sie wollte keinen Streit mit ihrem Chef und pochte deshalb nicht auf die

korrekte Bezahlung ihrer Überstunden. Ein Fehler, wie sich herausstellte. Ihre Ansprüche waren verfallen.

Verfallsklauseln.

Verfallsklau-

seln in Arbeits- oder Kollektivver-

trägen (KV) zielen darauf ab, die

gesetzliche Verjährungsfrist von

drei Jahren deutlich zu verkürzen

(siehe oben). So kommt es häu-

fig vor, dass geleistete, aber nicht

bezahlte Überstunden nach dem

Ablauf von nur wenigen Monaten

nicht mehr eingefordert bzw. ein-

geklagt werden können. Lesen Sie

in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis

anzuwendenden Kollektivvertrag

nach und fordern Sie offene An-

sprüche mittels eingeschriebenem

Brief rechtzeitig ein! Allerdings be-

ginnen Verfallsfristen oftmals erst

dann zu laufen, wenn dem Arbeit-

nehmer Lohnzettel zur Verfügung

gestellt worden sind.

Angst um Job.

Vielen Arbeit-

nehmern ergeht es so wie Sabine.

Sie wagen keine Auseinanderset-

zung um unbezahlte Überstunden,

weil sieAngst haben, ihrenArbeits-

platz zu verlieren. Wenn die Fristen

versäumt werden, bedeutet das,

dass die Überstunden oft viele Mo-

nate gratis gemacht wurden.

Abschaffung kurzer Fristen.

Die AK fordert seit Jahren die

Abschaffung dieser kurzen

Verfallsfristen. Damit würde

die im Allgemeinen Bürger-

lichen Gesetzbuch festge-

setzte dreijährige Verjährungs-

frist gelten. Zumindest konnte die

AK erreichen, dass Arbeitnehmer

informiert werden müssen, wenn

es bei einer Betriebsprüfung durch

die Gebietskrankenkasse oder das

Finanzamt zu einer Strafanzeige

wegen Unterentlohnung gegen ihre

Firma kommt. Unterentlohnung

wurde nach dem Lohn- und

Sozialdumping-Bekämp-

fungsgesetz unter Strafe

gestellt. Das gilt

auch für Über-

stunden, Zula-

gen, Zuschläge

Sonderzahlung,

Urlaubs- oder

Krankengeld.

Die

Verfol-

gungsfrist wurde

auf 3 Jahre ver-

längert. In vielen

Fällen kann aber

die Unterentloh-

nung nicht so

lange zu-

rückverfolgt werden, weil die An-

sprüche aufgrund kurzer Fristen

bereits verfallen sind. Und das

steht nach einem von der AK Ober-

österreich in Auftrag gegebenen

Rechtsgutachten im Widerspruch

zur abschreckenden Wirkung des

Gesetzes. Dieses Gutachten kommt

zum Schluss, dass

kurze Verfalls-

fristen zumin-

dest sitten-

widrig sind.

Die AK

N

icht bezahlte Ansprüche wie

Lohn, Gehalt oder Überstun-

den verjähren grundsätzlich

nach drei Jahren. ABER: Viele

Kollektiv- oder Arbeitsverträge

sehen vor, dass arbeitsrechtliche

Ansprüche rasch verfallen.

Das kann Beschäftigte viel

Geld kosten, weil sie ihre

offenen Ansprüche - etwa

Überstunden - nur für

den kurzen Zeitraum in-

nerhalb der Verfallsfrist gegenüber

demArbeitgeber geltend machen

oder sogar einklagen müssen.

Versäumen Sie diese Fristen, sind

Ihre Ansprüche erloschen. Biswei-

len betragen diese Fristen nur

drei Monate. Und Achtung:

Viele Verfalls-Fristen gelten

auch, wenn ein Arbeitsver-

hältnis beendet ist. Also

genau prüfen, ob alles

bezahlt wurde.

B

esonders kurze Ver-

fallsfristen gelten für

Arbeiter imGüterbe-

förderungs- und im

Kleintransportgewer-

be: Die Ansprüche

verfallen nach diesen

Kollektivverträgen bereits

nach drei Monaten. Auch

imGastgewerbe sollte

man schnell reagieren:

Für Tourismusbeschäftigte

gilt eine Verfallsfrist von nur vier

Monaten. Das heißt, dass alle

offenen Forderungen wie

etwa Überstunden oder

Zuschläge innerhalb dieser

kurzen Zeit beimArbeitge-

ber schriftlich geltend gemacht

werden müssen.Wer diese Frist

versäumt, dessen Ansprüche

sind erloschen. Der AK Tipp:

Abrechnungen immer kontrol-

lieren und rasch reagieren.

Reagieren oder Geld verlieren!

Gastgewerbe &Kraftfahrer

VERFALLSFRISTEN

Gut zu wissen.

Kurze

Verfallsfristen haben

für Beschäftigte fatale

Folgen – sie verlieren

viel Geld für bereits

erbrachte Arbeit.

INFOS

wird weiter dranbleiben und für

die Abschaffung der Verfalls-

fristen kämpfen.

Nützlicher AK Tipp.

Aus Be-

weisgründen immer selbst täg-

lich minutengenaue Aufzeich-

nungen führen, wann und wie

lange gearbeitet wurde, samt

Arbeitspausen und Begründung

der jeweiligen Mehr- oder Über-

stunden. Listen für Arbeitszeit-

aufzeichnungen gibts unter ak-

tirol.com

A

RBEIT

&

R

ECHT

8

Nr. 97, Juni 2017

Jobben, aber ohne Panik!

Foto: Ljupco Smokovski

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Foto: Zerbor

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