Hotline
Bei Unklarheiten kannst du dich an
die Experten der AK Jugendabteilung
unter der Hotline 0800/22 55 22 –
1566 wenden. Viele Infos gibts auch
auf
ak-tirol.com.
Familienbeihilfe
und Steuertipp
G
rundsätzlich gilt, dass Jugendliche
unter 18 Jahren ganzjährig beliebig
viel verdienen können, ohne dass den
Eltern bei der Familienbeihilfe Einbußen
drohen. Über 18-J ährige dürfen bis
maximal 13.736 Euro brutto (13 + 14.
Monatsgehalt inkl.) verdienen, das ergibt
10.000 Euro netto. Fallen keine Sonder-
zahlungen an, darf der Betrag 11.774
Euro nicht überschreiten, ansonsten wird
die Familienbeihilfe gestrichen bzw. ist
zurückzuzahlen!
Wer pro Jahr weniger als 12.000 Euro
verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig.
Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen,
können sich Ferialarbeiter diese mit dem
Lohnsteuerausgleich zurückholen.
FERIALARBEIT
FACTS
Arbeiten in den Ferien.
Viele Jugendliche arbeiten, um ihr erstes eigenes Geld zu
verdienen. Was dabei zu beachten ist und was du wissen musst, sagt dir deine AK.
M
it Vollendung der Schul-
pflicht und des 15.
Lebensjahres darf je-
der Jugendliche einem
Ferialjob nachgehen. Dabei gel-
ten die üblichen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere der
Kollektivvertrag. Dieser enthält
Regelungen deiner Tätigkeit, z. B.
deine Arbeitszeit und deine Lohn-
ansprüche.
Die Frage nach dem Lohn ist
für viele die interessanteste: Der
Ferienjob muss mindestens nach
Kollektivvertrag bezahlt werden.
Gibt es keinen, muss angemessen
bezahlt werden. 950 bis 1.200 Euro
brutto pro Monat sollte die Arbeit
auf jeden Fall bringen. Zusätzlich
zum regulären Lohn kom-
men meistens noch Anteile
von Weihnachts- und Ur-
laubsgeld. Vorab die Details
klären: Jugendliche unter 18
dürfen höchstens acht Stun-
den täglich (mit Pause)
und 40 Stunden wö-
chentlich arbeiten.
Selbst wenn nur
für ein paar Wo-
chen gearbeitet
wird, gibts einen
anteiligen Ur-
laubsanspruch,
je nach geleis
teter Dienstzeit.
Nach einem Mo-
nat sind das etwa zwei
Tage. Wer die bezahlte Freizeit
nicht konsumiert, kriegt am
Ende Bares in Form der Ur-
laubsersatzleistung. Der Arbeit-
geber muss Ferialjobber bei der
Krankenkasse anmelden. Durch
eine Kopie ist man bei Arbeits-
unfall oder Krankheit abgesi-
chert. Ein Gehaltszettel ist
Pflicht! Ein Check, ob alles
abgerechnet wurde, kann
nie schaden. Bei Unklar-
heiten ist Nachfragen
ein Muss. Wenn zuste-
hendes Entgelt nicht
ausbezahlt wurde, den
Arbeitgeber sofort per
Einschreiben zur Nach-
zahlung
auffordern.
Wer zu lange wartet, kann aufgrund
von Verfallsbestimmungen Geld
verlieren!
Zudem sollte man aufs Kleinge-
druckte achten: Dort sind mitunter
Verzichtserklärungen zu finden.
Wer voreilig unterschreibt, könnte
z. B. um das Geld für Überstunden
umfallen. Also besser vorher die
Experten fragen!
S
abine war schon die zweite
Saison beim gleichen Be-
trieb Kellnerin. Die Arbeit
gefiel ihr. Zu Beginn wurden
ihre Überstunden noch korrekt ab-
gerechnet, doch dann wurde es im-
mer schwieriger. Sie führte zwar ge-
naue Arbeitsaufzeichnungen, aber
mal bekam sie viel weniger Über-
stunden als geleistet, mal gar keine
bezahlt. Sabine wollte nicht streiten,
auch aus Angst um ihren Job. Aber
als sie dann doch einAngebot für ei-
nen Ganzjahresjob erhielt, kündigte
sie ihre Arbeitsstelle und verlangte
alle ihre noch offenen Überstunden,
auch die von der letzten Saison. Ihr
Chef weigerte sich, einen Teil der
Stunden zu bezahlen. Das wollte
sich Sabine nicht gefallen lassen
und wandte sich an die AK.
Dort musste sie erfahren, dass
im Gastgewerbe Ansprüche binnen
vier Monaten ab Durchführung der
entsprechenden Lohnabrechnung
bzw. binnen vier Monaten ab Be-
endigung des Dienstverhältnisses
bei sonstigem Verfall schriftlich ge-
genüber dem Dienstgeber geltend
zu machen sind. Unterbleibt dies,
sind diese Ansprüche verloren. Für
Sabine eine bittere Erfahrung. Das
hieß für sie, dass sie zwar alle von
ihr säuberlich und akribisch samt
Begründung notierten Überstunden
der letzten vier Monate vor ihrer
Kündigung ausbezahlt erhielt, nicht
jedoch jene davor.
Gratis Überstunden gemacht!
Frist versäumt.
Sabine war Kellnerin. Sie wollte keinen Streit mit ihrem Chef und pochte deshalb nicht auf die
korrekte Bezahlung ihrer Überstunden. Ein Fehler, wie sich herausstellte. Ihre Ansprüche waren verfallen.
Verfallsklauseln.
Verfallsklau-
seln in Arbeits- oder Kollektivver-
trägen (KV) zielen darauf ab, die
gesetzliche Verjährungsfrist von
drei Jahren deutlich zu verkürzen
(siehe oben). So kommt es häu-
fig vor, dass geleistete, aber nicht
bezahlte Überstunden nach dem
Ablauf von nur wenigen Monaten
nicht mehr eingefordert bzw. ein-
geklagt werden können. Lesen Sie
in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis
anzuwendenden Kollektivvertrag
nach und fordern Sie offene An-
sprüche mittels eingeschriebenem
Brief rechtzeitig ein! Allerdings be-
ginnen Verfallsfristen oftmals erst
dann zu laufen, wenn dem Arbeit-
nehmer Lohnzettel zur Verfügung
gestellt worden sind.
Angst um Job.
Vielen Arbeit-
nehmern ergeht es so wie Sabine.
Sie wagen keine Auseinanderset-
zung um unbezahlte Überstunden,
weil sieAngst haben, ihrenArbeits-
platz zu verlieren. Wenn die Fristen
versäumt werden, bedeutet das,
dass die Überstunden oft viele Mo-
nate gratis gemacht wurden.
Abschaffung kurzer Fristen.
Die AK fordert seit Jahren die
Abschaffung dieser kurzen
Verfallsfristen. Damit würde
die im Allgemeinen Bürger-
lichen Gesetzbuch festge-
setzte dreijährige Verjährungs-
frist gelten. Zumindest konnte die
AK erreichen, dass Arbeitnehmer
informiert werden müssen, wenn
es bei einer Betriebsprüfung durch
die Gebietskrankenkasse oder das
Finanzamt zu einer Strafanzeige
wegen Unterentlohnung gegen ihre
Firma kommt. Unterentlohnung
wurde nach dem Lohn- und
Sozialdumping-Bekämp-
fungsgesetz unter Strafe
gestellt. Das gilt
auch für Über-
stunden, Zula-
gen, Zuschläge
Sonderzahlung,
Urlaubs- oder
Krankengeld.
Die
Verfol-
gungsfrist wurde
auf 3 Jahre ver-
längert. In vielen
Fällen kann aber
die Unterentloh-
nung nicht so
lange zu-
rückverfolgt werden, weil die An-
sprüche aufgrund kurzer Fristen
bereits verfallen sind. Und das
steht nach einem von der AK Ober-
österreich in Auftrag gegebenen
Rechtsgutachten im Widerspruch
zur abschreckenden Wirkung des
Gesetzes. Dieses Gutachten kommt
zum Schluss, dass
kurze Verfalls-
fristen zumin-
dest sitten-
widrig sind.
Die AK
N
icht bezahlte Ansprüche wie
Lohn, Gehalt oder Überstun-
den verjähren grundsätzlich
nach drei Jahren. ABER: Viele
Kollektiv- oder Arbeitsverträge
sehen vor, dass arbeitsrechtliche
Ansprüche rasch verfallen.
Das kann Beschäftigte viel
Geld kosten, weil sie ihre
offenen Ansprüche - etwa
Überstunden - nur für
den kurzen Zeitraum in-
nerhalb der Verfallsfrist gegenüber
demArbeitgeber geltend machen
oder sogar einklagen müssen.
Versäumen Sie diese Fristen, sind
Ihre Ansprüche erloschen. Biswei-
len betragen diese Fristen nur
drei Monate. Und Achtung:
Viele Verfalls-Fristen gelten
auch, wenn ein Arbeitsver-
hältnis beendet ist. Also
genau prüfen, ob alles
bezahlt wurde.
B
esonders kurze Ver-
fallsfristen gelten für
Arbeiter imGüterbe-
förderungs- und im
Kleintransportgewer-
be: Die Ansprüche
verfallen nach diesen
Kollektivverträgen bereits
nach drei Monaten. Auch
imGastgewerbe sollte
man schnell reagieren:
Für Tourismusbeschäftigte
gilt eine Verfallsfrist von nur vier
Monaten. Das heißt, dass alle
offenen Forderungen wie
etwa Überstunden oder
Zuschläge innerhalb dieser
kurzen Zeit beimArbeitge-
ber schriftlich geltend gemacht
werden müssen.Wer diese Frist
versäumt, dessen Ansprüche
sind erloschen. Der AK Tipp:
Abrechnungen immer kontrol-
lieren und rasch reagieren.
Reagieren oder Geld verlieren!
Gastgewerbe &Kraftfahrer
VERFALLSFRISTEN
Gut zu wissen.
Kurze
Verfallsfristen haben
für Beschäftigte fatale
Folgen – sie verlieren
viel Geld für bereits
erbrachte Arbeit.
INFOS
wird weiter dranbleiben und für
die Abschaffung der Verfalls-
fristen kämpfen.
Nützlicher AK Tipp.
Aus Be-
weisgründen immer selbst täg-
lich minutengenaue Aufzeich-
nungen führen, wann und wie
lange gearbeitet wurde, samt
Arbeitspausen und Begründung
der jeweiligen Mehr- oder Über-
stunden. Listen für Arbeitszeit-
aufzeichnungen gibts unter ak-
tirol.comA
RBEIT
&
R
ECHT
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Nr. 97, Juni 2017
Jobben, aber ohne Panik!
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