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A

RBEIT

&

R

ECHT

7

Nr. 98, Juli/August 2017

Mit derAK auf

der sicheren Seite

D

ie erste und kompetente Anlaufstelle bei

Fragen und Problemen rund ums Arbeits-

recht ist die AK Tirol. 50 Arbeitsrechts-Profis der

AK in Innsbruck und den acht Bezirkskammern

sind für Sie da.

INFORMIEREN.

Kostenlose Information

und Beratung erhalten alle AKMitglieder bei

arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen.

Immer mehr Beschäftigte erkundigen sich über

ihre Rechte im Betrieb und wollen einfach gut

informiert sein. Quer durch alle Bereiche des

Arbeitsrechts gehen die Fragen, von Lohnab-

rechnung und Überstunden über Kranken-

stand, Pflegefreistellung bis hin zu Kündigung,

Entlassung und Abfertigung.

TELEFON

.

Drei Viertel der Ratsuchenden

erhalten gleich amTelefon die gewünschte

Auskunft: Rasch und kompetent.Wenn es kom-

pliziert wird, heißt es die Sach- und Rechtslage

genau prüfen, Ansprüche kontrollieren und neu

berechnen, schreiben, intervenieren, verhan-

deln und imNotfall zu Gericht gehen.

VOR GERICHT.

Kaum jemand prozessiert

gern, viele könnten es sich gar nicht leisten.

Dann ist es besonders beruhigend zu wissen,

dass die AK ihren Mitgliedern unter bestimm-

ten Voraussetzungen auch vor Gericht kostenlos

zur Seite steht.

HILFE BEI KONKURSEN.

Bei großen

und kleinen Insolvenzen wie Konkurs- oder

Sanierungsverfahren steht eine eigene

Einsatztruppe vom Betriebsservice als Krisen-

feuerwehr mit Rat und Tat für die betroffenen

Mitarbeiter zur Verfügung: Die ausstehenden

Gehälter werden eingebracht, um zumin-

dest die drängendste wirtschaftliche Not zu

lindern. Es wird auch über Arbeitsstiftungen

verhandelt.

Die kostenlose Hotline zur kompetenten

arbeitsrechtlichen Auskunft und Hilfe: 0800/22

55 22 – 1414. Oder vorbeikommen in der AK

Tirol in Innsbruck oder in einer der Bezirks-

kammern vor Ort in Imst, Kitzbühel, Kufstein,

Landeck, Lienz, Reutte, Schwaz und Telfs.

IM ERNSTFALL

CHECK

B

ernd war ein interessierter und

auch fleißiger Lehrling im Gastge-

werbe. Während seiner gesamten

Lehrzeit von immerhin drei Jahren

arbeitete er nach Dienstplan und leistete regelmä-

ßig jede Woche Überstunden. Und dies, obwohl

Überstunden bei Minderjährigen gesetzwidrig

sind. Aber die hat er nie bezahlt bekommen. Als

Bernd dann nach erfolgreicher Lehrabschluss-

prüfung auch noch unterkollektivvertraglich be-

zahlt wurde, wandte er sich an die AK Landeck.

Die nicht bezahlten Überstunden der gesamten

Lehrzeit und alle weiteren wurden eingefordert,

ebenso wie die korrekte Entlohnung als Fachar-

beiter nach der Lehrabschlussprüfung. Wie der

AK Jurist jedoch bereits befürchtet hatte, hat der

Steuerberater des Arbeitgebers von Bernd mit dem

lapidaren Verweis auf die geltenden Verfalls-

fristen von vier Monaten die Überstun-

denentlohnung für den Großteil der

dreijährigen Lehrzeit zurückge-

wiesen. Das waren schlechte

Nachrichten für Bernd. Aber

er war bereits beim ersten Ge-

spräch in der AK Landeck

auf diese sogenannten Ver-

fallsfristen aufmerksam

gemacht worden.

Verfallsfristen

Nicht bezahlte Ansprü-

che wie Lohn, Gehalt

oder

Überstunden

verjähren grundsätz-

lich nach drei Jah-

ren. ABER: Viele

Kollektiv-

oder

Arbeitsverträge

sehen vor, dass

arbeitsrechtliche

Ansprüche rasch

verfallen. Das

kann Beschäftigte viel Geld kosten, weil sie ihre

offenen Ansprüche – etwa Überstunden – nur für

den kurzen Zeitraum innerhalb der Verfallsfrist

gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen oder

sogar einklagen müssen. Werden diese Fristen ver-

säumt, sind die Ansprüche erloschen. Bisweilen

betragen diese Fristen nur drei Monate oder wie im

Gastgewerbe vier Monate. Und leider gelten die-

se kollektivvertraglichen Verfallsregelungen auch

für Lehrlinge. Werden minderjährige Lehrlinge

rechtswidrig zu Überstunden herangezogen und

werden diese wiederum rechtswidrig vom Arbeit-

geber nicht bezahlt, so ist auch ein minderjähriger

Lehrling gezwungen, bei seinem rechtswidrig han-

delnden Lehrherrn innerhalb kurzer Frist seinen

Anspruch auf Bezahlung der Überstunden schrift-

lich geltend zu machen.

Endlich abschaffen

Die AK fordert seit Jahren die Abschaffung dieser

kurzen Verfallsfristen! Denn sie machen den Be-

schäftigten schwer zu schaffen und bedeuten allzu

oft, dass sie um viel Geld umfallen. Denn Arbeit-

nehmer wagen oft aus Angst um ihre Arbeitsstelle

keine Auseinandersetzung um unbezahlte Über-

stunden. Dass diese Verfallsfristen aber auch für

Lehrlinge gelten, ist besonders perfide. Welcher

in Ausbildung befindliche junge Mensch wird es

wagen, von seinem Lehrherrn schriftlich die Aus-

bezahlung seiner Überstunden zu fordern?

Verfallsfristen gehören generell abgeschafft, für

Lehrlinge sind sie besonders ungerecht! Es soll für

alle Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen die ein-

heitliche dreijährige Verjährungsfrist gelten. Die

AK wird weiter dranbleiben und für die Abschaf-

fung der Verfallsfristen kämpfen.

Für Bernd machte sich der Weg zur AK Landeck

dennoch bezahlt. Immerhin musste ihm sein frühe-

rer Chef insgesamt 3.400 Euro bezahlen: Das war

die Vergütung sämtlicher nicht verfallener Über-

stunden sowie der Anspruch auf Entlohnung nach

dem gültigen Kollektivvertrag.

H

erta hat-

te einen

neuen Job

bei einer

Reinigungsfirma. Noch in der

Probezeit wurde das Dienstverhält-

nis von ihrem Chef aufgelöst. Sie bekam

aber weder eine Abrechnung noch einen

Cent Lohn. Und das, obwohl sie knapp

drei Wochen voll gearbeitet hatte. Sie

wandte sich an die AK Tirol in Inns-

bruck. Der zuständige Jurist wurde

sofort tätig und forderte für Herta bei

ihrem ehemaligen Arbeitgeber ihre

offenen Ansprüche ein. Sie erhielt die

ihr zustehenden 700 Euro und war

froh um die prompte Hilfe der AK.

Im Zusammenhang mit der Probe-

zeit gibt es immer wieder Fragen und

auch Probleme. Hier die wichtigsten

Informationen:

Wer ein neues Arbeitsverhältnis be-

ginnt, muss oft eine Probezeit ab-

solvieren. In dieser Zeit kann das

Arbeitsverhältnis jederzeit ohne

Einhaltung einer Frist oder eines

Termins von beiden Seiten auf-

gelöst werden. Es muss auch

kein Grund für die Auflösung

angegeben werden.

Dauer.

Lehrlinge haben eine

3-monatige Probezeit. Für alle

anderen gilt: Höchstens einen

Monat. Es gibt Kollektiv-

verträge, die eine kürzere

Probezeit vorsehen. In

diesem Fall kann diese

auch nicht durch Ein-

zelvereinbarung verlän-

gert werden. Der Kol-

lektivvertrag muss im

Betrieb an einem für Sie

zugänglichen Ort auflie-

gen.

Auflösung.

Wenn das

Arbeitsverhältnis in der Pro-

bezeit gelöst wird, endet es mit dem

Zugang der Erklärung. Die Auflö-

sungserklärung muss dem Vertrags-

partner spätestens am letzten Tag

der Probezeit zugehen. Ein Sonntag

als letzter Tag verlängert die

Frist nicht! Bei Beginn des

Dienstverhältnisses

am

Monatsersten dauert die

einmonatige Probezeit

nur diesen Monat, zum

Beispiel vom 1. Febru-

ar bis zum 28. Februar.

Bezahlung.

In

der Probezeit ste-

hen das vereinbarte

Entgelt und die Ur-

laubsersatzleistung

bis zum Zeitpunkt der Lösung

zu. Was Sonderzahlungen be-

trifft: Hier sind die Bestim-

mungen im Kollektivvertrag

wesentlich.

Dem Lehrling

die Überstunden

nicht bezahlt

.

Dass Verfallsfristen auch

ehrlinge gelten, gehört

fort abgeschafft. Dass

geber ihren in Ausbildung

ndlichen Mitarbeitern

erstunden nicht bezahlen,

esonders rücksichtslos.

Probezeit: Das gilt

So nicht.

In der Probezeit das Dienstverhältnis aufgelöst, aber

keinen Lohn bezahlt: AK verhilft Reinigungskraft zu 700 Euro!

Foto: ave_mario/Fotolia.com