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RBEIT
&
R
ECHT
7
Nr. 98, Juli/August 2017
Mit derAK auf
der sicheren Seite
D
ie erste und kompetente Anlaufstelle bei
Fragen und Problemen rund ums Arbeits-
recht ist die AK Tirol. 50 Arbeitsrechts-Profis der
AK in Innsbruck und den acht Bezirkskammern
sind für Sie da.
INFORMIEREN.
Kostenlose Information
und Beratung erhalten alle AKMitglieder bei
arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen.
Immer mehr Beschäftigte erkundigen sich über
ihre Rechte im Betrieb und wollen einfach gut
informiert sein. Quer durch alle Bereiche des
Arbeitsrechts gehen die Fragen, von Lohnab-
rechnung und Überstunden über Kranken-
stand, Pflegefreistellung bis hin zu Kündigung,
Entlassung und Abfertigung.
TELEFON
.
Drei Viertel der Ratsuchenden
erhalten gleich amTelefon die gewünschte
Auskunft: Rasch und kompetent.Wenn es kom-
pliziert wird, heißt es die Sach- und Rechtslage
genau prüfen, Ansprüche kontrollieren und neu
berechnen, schreiben, intervenieren, verhan-
deln und imNotfall zu Gericht gehen.
VOR GERICHT.
Kaum jemand prozessiert
gern, viele könnten es sich gar nicht leisten.
Dann ist es besonders beruhigend zu wissen,
dass die AK ihren Mitgliedern unter bestimm-
ten Voraussetzungen auch vor Gericht kostenlos
zur Seite steht.
HILFE BEI KONKURSEN.
Bei großen
und kleinen Insolvenzen wie Konkurs- oder
Sanierungsverfahren steht eine eigene
Einsatztruppe vom Betriebsservice als Krisen-
feuerwehr mit Rat und Tat für die betroffenen
Mitarbeiter zur Verfügung: Die ausstehenden
Gehälter werden eingebracht, um zumin-
dest die drängendste wirtschaftliche Not zu
lindern. Es wird auch über Arbeitsstiftungen
verhandelt.
Die kostenlose Hotline zur kompetenten
arbeitsrechtlichen Auskunft und Hilfe: 0800/22
55 22 – 1414. Oder vorbeikommen in der AK
Tirol in Innsbruck oder in einer der Bezirks-
kammern vor Ort in Imst, Kitzbühel, Kufstein,
Landeck, Lienz, Reutte, Schwaz und Telfs.
IM ERNSTFALL
CHECK
B
ernd war ein interessierter und
auch fleißiger Lehrling im Gastge-
werbe. Während seiner gesamten
Lehrzeit von immerhin drei Jahren
arbeitete er nach Dienstplan und leistete regelmä-
ßig jede Woche Überstunden. Und dies, obwohl
Überstunden bei Minderjährigen gesetzwidrig
sind. Aber die hat er nie bezahlt bekommen. Als
Bernd dann nach erfolgreicher Lehrabschluss-
prüfung auch noch unterkollektivvertraglich be-
zahlt wurde, wandte er sich an die AK Landeck.
Die nicht bezahlten Überstunden der gesamten
Lehrzeit und alle weiteren wurden eingefordert,
ebenso wie die korrekte Entlohnung als Fachar-
beiter nach der Lehrabschlussprüfung. Wie der
AK Jurist jedoch bereits befürchtet hatte, hat der
Steuerberater des Arbeitgebers von Bernd mit dem
lapidaren Verweis auf die geltenden Verfalls-
fristen von vier Monaten die Überstun-
denentlohnung für den Großteil der
dreijährigen Lehrzeit zurückge-
wiesen. Das waren schlechte
Nachrichten für Bernd. Aber
er war bereits beim ersten Ge-
spräch in der AK Landeck
auf diese sogenannten Ver-
fallsfristen aufmerksam
gemacht worden.
Verfallsfristen
Nicht bezahlte Ansprü-
che wie Lohn, Gehalt
oder
Überstunden
verjähren grundsätz-
lich nach drei Jah-
ren. ABER: Viele
Kollektiv-
oder
Arbeitsverträge
sehen vor, dass
arbeitsrechtliche
Ansprüche rasch
verfallen. Das
kann Beschäftigte viel Geld kosten, weil sie ihre
offenen Ansprüche – etwa Überstunden – nur für
den kurzen Zeitraum innerhalb der Verfallsfrist
gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen oder
sogar einklagen müssen. Werden diese Fristen ver-
säumt, sind die Ansprüche erloschen. Bisweilen
betragen diese Fristen nur drei Monate oder wie im
Gastgewerbe vier Monate. Und leider gelten die-
se kollektivvertraglichen Verfallsregelungen auch
für Lehrlinge. Werden minderjährige Lehrlinge
rechtswidrig zu Überstunden herangezogen und
werden diese wiederum rechtswidrig vom Arbeit-
geber nicht bezahlt, so ist auch ein minderjähriger
Lehrling gezwungen, bei seinem rechtswidrig han-
delnden Lehrherrn innerhalb kurzer Frist seinen
Anspruch auf Bezahlung der Überstunden schrift-
lich geltend zu machen.
Endlich abschaffen
Die AK fordert seit Jahren die Abschaffung dieser
kurzen Verfallsfristen! Denn sie machen den Be-
schäftigten schwer zu schaffen und bedeuten allzu
oft, dass sie um viel Geld umfallen. Denn Arbeit-
nehmer wagen oft aus Angst um ihre Arbeitsstelle
keine Auseinandersetzung um unbezahlte Über-
stunden. Dass diese Verfallsfristen aber auch für
Lehrlinge gelten, ist besonders perfide. Welcher
in Ausbildung befindliche junge Mensch wird es
wagen, von seinem Lehrherrn schriftlich die Aus-
bezahlung seiner Überstunden zu fordern?
Verfallsfristen gehören generell abgeschafft, für
Lehrlinge sind sie besonders ungerecht! Es soll für
alle Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen die ein-
heitliche dreijährige Verjährungsfrist gelten. Die
AK wird weiter dranbleiben und für die Abschaf-
fung der Verfallsfristen kämpfen.
Für Bernd machte sich der Weg zur AK Landeck
dennoch bezahlt. Immerhin musste ihm sein frühe-
rer Chef insgesamt 3.400 Euro bezahlen: Das war
die Vergütung sämtlicher nicht verfallener Über-
stunden sowie der Anspruch auf Entlohnung nach
dem gültigen Kollektivvertrag.
H
erta hat-
te einen
neuen Job
bei einer
Reinigungsfirma. Noch in der
Probezeit wurde das Dienstverhält-
nis von ihrem Chef aufgelöst. Sie bekam
aber weder eine Abrechnung noch einen
Cent Lohn. Und das, obwohl sie knapp
drei Wochen voll gearbeitet hatte. Sie
wandte sich an die AK Tirol in Inns-
bruck. Der zuständige Jurist wurde
sofort tätig und forderte für Herta bei
ihrem ehemaligen Arbeitgeber ihre
offenen Ansprüche ein. Sie erhielt die
ihr zustehenden 700 Euro und war
froh um die prompte Hilfe der AK.
Im Zusammenhang mit der Probe-
zeit gibt es immer wieder Fragen und
auch Probleme. Hier die wichtigsten
Informationen:
Wer ein neues Arbeitsverhältnis be-
ginnt, muss oft eine Probezeit ab-
solvieren. In dieser Zeit kann das
Arbeitsverhältnis jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist oder eines
Termins von beiden Seiten auf-
gelöst werden. Es muss auch
kein Grund für die Auflösung
angegeben werden.
Dauer.
Lehrlinge haben eine
3-monatige Probezeit. Für alle
anderen gilt: Höchstens einen
Monat. Es gibt Kollektiv-
verträge, die eine kürzere
Probezeit vorsehen. In
diesem Fall kann diese
auch nicht durch Ein-
zelvereinbarung verlän-
gert werden. Der Kol-
lektivvertrag muss im
Betrieb an einem für Sie
zugänglichen Ort auflie-
gen.
Auflösung.
Wenn das
Arbeitsverhältnis in der Pro-
bezeit gelöst wird, endet es mit dem
Zugang der Erklärung. Die Auflö-
sungserklärung muss dem Vertrags-
partner spätestens am letzten Tag
der Probezeit zugehen. Ein Sonntag
als letzter Tag verlängert die
Frist nicht! Bei Beginn des
Dienstverhältnisses
am
Monatsersten dauert die
einmonatige Probezeit
nur diesen Monat, zum
Beispiel vom 1. Febru-
ar bis zum 28. Februar.
Bezahlung.
In
der Probezeit ste-
hen das vereinbarte
Entgelt und die Ur-
laubsersatzleistung
bis zum Zeitpunkt der Lösung
zu. Was Sonderzahlungen be-
trifft: Hier sind die Bestim-
mungen im Kollektivvertrag
wesentlich.
Dem Lehrling
die Überstunden
nicht bezahlt
.
Dass Verfallsfristen auch
ehrlinge gelten, gehört
fort abgeschafft. Dass
geber ihren in Ausbildung
ndlichen Mitarbeitern
erstunden nicht bezahlen,
esonders rücksichtslos.
Probezeit: Das gilt
So nicht.
In der Probezeit das Dienstverhältnis aufgelöst, aber
keinen Lohn bezahlt: AK verhilft Reinigungskraft zu 700 Euro!
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