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AK
-Infoservice
SCHRITT 6: KONTROLLE DURCH
DIE ARBEITSINSPEKTION
Grundsätzlich ist zunächst stets eine innerbetriebliche Lösung anzustre-
ben. Arbeitgeber/-innen haben dieMöglichkeit, sich Ratschläge undUnter-
stützung von Betriebsräten, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern/-
innen, Arbeitspsychologen/-innen und Sicherheitsvertrauenspersonen zu
holen. Darüber hinaus können auch externe Experten/-innen beratend
beigezogen werden. Wenn jedoch trotz allem die Sicherheits- und Ge-
sundheitsgefahren nicht ausgeschaltet und erheblich reduziert werden
können, muss die Behörde das Recht durchsetzen.
Der Betriebsrat hat das Recht, die Arbeitsinspektion zu einer Kontrolle
des Betriebes zu veranlassen. Die Kontaktaufnahme zur Behörde kann
sogar anonym geschehen. Der Betriebsrat muss vom Eintreffen der Ar-
beitsinspektion im Betrieb umgehend informiert werden und hat ein Recht
darauf, bei der Begehung dabei zu sein.
Die Arbeiterkammer hat die Möglichkeit, eine Teilnahme an einer Kontrolle
der Arbeitsinspektion im Betrieb zu beantragen. Bei besonders schwer-
wiegenden Problemen oder wenn befürchtet werden muss, dass auch die
Kontrolle nicht den gewünschten Erfolg bringt, kann dies sinnvoll sein.
Betriebsräte können sich bei Bedarf an die Arbeiterkammer wenden und
eine Teilnahme an der Kontrolle anregen.