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UKUNFT
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Nr. 72, März 2015
Spezielles Wohnrecht für
Mieter von „Gemeinnützigen“
DETAILFRAGEN
TIPPS
Mietkauf, was
heißt das?
Die Belastungen werden immer höher -
warum sollen immer wir Arbeitnehmer
alles finanzieren? Wir fordern:
VOM LOHN BLEIBT IMMER WENIGER.
GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
I
m Mietvertrag der „Gemeinnützigen“
ist eine Kaufoption enthalten. Was das
bedeutet, will Maria wissen. Dem Mieter
wird damit die Möglich-
keit gegeben, nachdem
er zehn Jahre Mieter der
Wohnung war, diese dann
als Eigentumswohnung
zu erwerben. Das gesetz-
liche Modell, bei dem
ein Mieter nach einer
gewissen Zeit Eigentümer
der von ihm gemieteten
Wohnung werden kann,
ist kein Leasing-Modell.
Im Normalfall werden die
über Jahre geleisteten
Mietzinsen nicht auf den Kaufpreis
angerechnet. Der Vermieter gibt dem
Mieter einen ermittelten Fixpreis
bekannt, zu dem Eigentum erworben
werden kann. Die konkreten Rege-
lungen dazu sind schwer durchschaubar,
da es auch davon abhängt, wann das
Objekt erstmalig vermietet wurde und
welche wohnbauförderungsrechtlichen
Bestimmungen gelten.
Instandhaltung
der Therme
M
aria will auch wissen, wie denn
das nun mit der Gastherme wäre,
wenn diese kaputt wird? Hier gibt es
gute Nachrichten. Seit 1. Jänner 2015
ist das mit der Novelle des WGG endlich
eindeutig geregelt: Die Erhaltungs-
pflicht für mitvermietete Heizthermen
und Warmwasserboiler trifft fix den
Vermieter.
Gut zu wissen.
Für Mieter von Gemeinnnützigen Bauvereinigungen, wie etwa
Neue Heimat Tirol, TIGEWOSI oder Wohnungseigentum, gilt ein eigenes Gesetz.
Neue AK Broschüre
I
n der neuen AK Broschüre „Wohn-
recht für Mieter von Gemeinnüt-
zigen Bauvereinigungen“ wird der
schwierige Themenbereich ausführlich
und verständlich behandelt. Sollten
noch Fragen offen sein, stehen die
Wohnrechtsexperten der AK Tirol unter
0800/22 55 22 – 1718 mit Rat und Tat
zu Seite.
M
aria zieht
von
zu
Hause aus
in
ihre
erste eigene Mietwoh-
nung. Die Gemein-
de, in der sie wohnt,
weist ihr eine neue
Mietkaufwohnung
einer
gemeinnüt-
zigen Bauvereinigung
zu. Nachdem sie das
erste Mal einen Miet-
vertrag unterschrei-
ben soll, erkundigt
sich Maria bei den
Wohnrechtsexper-
ten der AK Tirol,
was denn das nun
für sie bedeutet und
worauf sie achten
soll.
Eigenes Gesetz.
Für Mietverhält-
nisse von „Ge-
meinnützigen“ gilt
eine besondere ge-
setzliche Grundlage,
und zwar das Woh-
nungsgemeinnützig-
keitsgesetz, kurz WGG.
Hier bestehen doch zahl-
reiche Unterschiede zum
klassischen Mietrecht.
Kostendeckung.
Wesentlich ist,
dass imWGG das Prinzip des „kos-
tendeckenden Mietzinses“ gilt. Das
bedeutet, dass der Vermieter somit
immer jenen Mietzins verlangen
kann, der aktuell zur Deckung aller
Kosten notwendig ist. Wenn sich
die Komponenten der Mietzinsbil-
dung, wie Baurechtszins, Darlehen
bei Banken, Wohnbauförderung,
etc. verschieben, wird auch der
Mietzins neu bzw. verändert vorge-
schrieben.
Das kostendeckende Entgelt
ist daher während des aufrechten
Mietverhältnisses nicht immer
gleichbleibend. Eine Erhöhung
kann sogar öfters während des Jah-
res stattfinden.
Erhaltungsbeitrag.
Der Er-
haltungs- und Verbesserungsbei-
trag (EVB) ist der Bestandteil des
monatlichen Mietzinses, der zur
Finanzierung von notwendigen
Erhaltungs- und nützlichen Verbes-
serungsarbeiten am Objekt dient.
Die Höhe des zu verrechnenden
Erhaltungs- und Verbesserungsbei-
trags ist durch Verordnung gere-
gelt. Er hängt in erster Linie davon
ab, wie alt das Gebäude ist. Je älter,
desto höher ist der Eurobetrag pro
Quadratmeter. Außerdem findet im-
mer wieder eine Anpassung statt,
wenn die 5%ige Inflationsschwelle
überschritten wird. Letztmalig war
das 2013 der Fall.
Betriebskosten.
Ein
Vorteil des WGG be-
steht darin, dass die Re-
gelungen hinsichtlich
der zu tragenden Be-
triebskosten klar sind.
Selbst für die Höhe der
jährlichen Verwaltungs-
kosten gibt es eine ein-
deutige Vorgabe. Die
Verwaltungskostenpau-
schalen sind durch die
sogenannte Entgeltricht-
linienverordnung geregelt.
DieAufteilung der Kosten erfolgt
für Gebäude, die ab dem 1.1.1980
bezogen wurden, nach dem Ver-
hältnis der Nutzfläche der Woh-
nung zur Gesamtnutzfläche des Ge-
bäudes. Allerdings kann auch von
dieser Aufteilungsvariante zu der
Kostenaufteilung nach Nutzwerten
abgegangen werden, ähnlich wie
man sie bei Eigentumswohnungen
kennt.
Wohnrecht.
Maria holt sich
Tipps bei den AK Experten
Foto: Friedberg/Fotolia.com