A
RBEIT
&
R
ECHT
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Nr. 73, April 2015
Für Abschaffung.
Kurze Verfallsfristen
haben für Beschäf-
tigte fatale Folgen –
sie verlieren oft viel
Geld für bereits
erbrachte Arbeit.
V
iele Kollektiv- oder Arbeitsverträge
sehen vor, dass arbeitsrechtliche
Ansprüche rasch verfallen. Das kann
Beschäftigte viel Geld kosten, weil sie
ihre offenen Ansprüche – etwa Über-
stunden – nur für den kurzen Zeitraum
innerhalb der Verfallsfrist gegenüber
dem Arbeitgeber geltend machen oder
sogar einklagen müssen. Versäumen
Sie diese Fristen, sind Ihre Ansprüche
erloschen. Bisweilen betragen diese
Fristen
nur drei Monate
. Und Achtung:
Diese Verfalls-Fristen gelten auch, wenn
ein Arbeitsverhältnis beendet ist. Also
genau prüfen, ob alles bezahlt wurde.
B
esonders kurze Verfallsfristen gelten
für alle Beschäftigen im Güterbeför-
derungsgewerbe und im Kleintransport-
gewerbe: Die Ansprüche verfallen nach
diesen Kollektivverträgen bereits
nach
drei Monaten
. Das heißt für alle Fahrer
von Transportfirmen bzw. im Kleintrans-
portgewerbe, dass sie all ihre offenen
Forderungen, wie etwa Überstunden oder
Zuschläge, innerhalb von nur drei Monaten
nach Fälligkeit bei ihremArbeitgeber
schriftlich geltend machen müssen. Wer
diese Frist versäumt, dessen Ansprüche
sind erloschen. Der AK Tipp: Abrechnungen
immer kontrollieren und rasch reagieren.
A
uch für Tourismusbeschäftigte ganz
wichtig: Nicht zu lange warten, wenn
Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung
überprüfen lassen wollen. Denn im
Gastgewerbe verfallen Lohnansprü-
che laut KV bereits
vier Monate nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Also auf keinen Fall die Verfallsfrist
versäumen und Ansprüche unbedingt
schriftlich beim Arbeitgeber geltend
machen! In der Praxis kommt es häufig
vor, dass geleistete, aber nicht bezahlte
Überstunden nach dem Ablauf von
nur vier Monaten nicht mehr geltend
gemacht werden können.
Reagieren Kraftfahrer Gastgewerbe
VERFALLSFRISTEN
CHECK
Überstunden nicht bezahlt
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ienstzettel, Arbeitsbescheinigung,
Arbeits- und Entgeltbestätigung, Lohn-
und Gehaltsabrechnung, Arbeitszeugnis und
Lohnzettel: Bei dieser Fülle noch den Überblick
zu behalten, ist für viele Beschäftigte nicht
einfach. Doch diese Papiere sind wichtig für
Arbeitnehmer.
Im
AK Falter „Arbeitspapiere“
finden Sie
einen Überblick über Dokumente, die Ihnen
zustehen, wenn Sie sich in einem aufrechten
Arbeitsverhältnis befinden oder wenn dieses
beendet wurde. Anzufordern ist der Falter
kostenlos unter 0800/22 55 22 – 1432 oder
steht als Download auf ak-tirol.com bereit.
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as niedrige Einkommen und die
schwierige berufliche Situation senken
die Lebenszufriedenheit von Leiharbeitern
drastisch. Das ist das Ergebnis des jüngsten
Arbeitsklimaindex. 44 Prozent halten ihren
Job für wenig bis gar nicht sicher. In Krisen-
zeiten sind Leiharbeiter meist die ersten, die
wieder gehen müssen.
Was Betroffene zu Entlohnung, Arbeitszeit,
Mitteilungspflicht und weiteren Schutz-
bestimmungen wissen sollten, steht im
neuen
AK Falter „Leiharbeit“
. Er kann unter
0800/22 55 22 – 1432 angefordert oder auf
ak-tirol.com heruntergeladen werden.
BROSCHÜREN
NEWS
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enate ist Kellnerin.
Sommer- wie Winter-
saisonen war sie seit
Jahren beim gleichen
Dienstgeber beschäftigt. Im-
mer wieder fielen Über-
stunden an. Zu ihrem
Leidwesen wurde ihr
jedoch stets nur einTeil
davon ausbezahlt. Re-
nate wollte nicht strei-
ten, vor allem aus Angst,
den Job zu verlieren. Dann
entschied sie sich jedoch,
selbst zu kündigen.
Sie wollte einen
Ganzjahresarbeits-
platz und verlangte
ihre offenen Überstun-
den. Doch das war ein
Irrtum. Ihr Chef verwei-
gerte einen Großteil
der Auszahlung mit
der Begründung,
dass die Lohnansprüche verfallen
seien. Und leider musste Renate
auch vom AK Experten erfahren,
dass im Gastgewerbe Entgeltansprü-
che für Überstunden verfallen, wenn
diese nicht binnen vier Monaten
nach Durchführung der Lohnabrech-
nung über deren Leistung schriftlich
gegenüber dem Dienstgeber geltend
gemacht werden.
Lohnansprüche verfallen mangels
schriftlicher Geltendmachung nach
vier Monaten, gerechnet ab Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses.
Für Renate bedeutete dies, dass
sie alle von ihr säuberlich und akri-
bisch samt Begründung notierten
Überstunden der letzten vier Mo-
nate vor ihrer Kündigung ausbe-
zahlt erhielt, nicht jedoch jene da-
vor.
Verfallsklauseln.
Nicht bezahlte
Ansprüche wie Lohn, Gehalt oder
Überstunden verjähren grundsätz-
lich nach drei Jahren. Verfallsklau-
seln in Arbeits- oder Kollektivver-
trägen (KV) zielen darauf ab, diese
gesetzliche Verjährungsfrist zu ver-
kürzen. So kommt es häufig vor,
dass geleistete, aber nicht bezahl-
te Überstunden nach dem Ablauf
von nur wenigen Monaten nicht
mehr eingefordert bzw. eingeklagt
werden können. Lesen Sie daher
in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis
anzuwendenden Kollektivvertrag
nach und fordern Sie offene An-
sprüche mittels eingeschriebenem
Brief rechtzeitig ein!
AK Forderung.
Vielen Arbeit-
nehmern ergeht es so wie Renate.
Sie wagen keine Auseinanderset-
zung um
unbezahl-
te Über-
stunden, aus
dem einfachen
Grund, dass sie Angst haben, ihren
Arbeitsplatz zu verlieren. Wenn
die Fristen versäumt werden, be-
deutet das, dass die Überstunden
oft viele Monate gratis gemacht
wurden. Deshalb fordert die AK
die Abschaffung dieser kurzen Ver-
fallsfristen. Damit würde die im
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz-
buch festgesetzte dreijährige Ver-
jährungsfrist gelten.
Alles zuArbeitspapieren
Leiharbeiter unzufrieden
Foto: Oksana Kuzmina/Fotolia.com
Foto: F Rido/Fotolia.com
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Foto: Piotr Marcinski/Fotolia.com
Fristen.
Weil sie keinen Streit riskieren wollte, pochte eine Kellnerin nicht auf die
Bezahlung aller Überstunden. Als sie kündigte, schaute sie großteils durch die Finger.
Infos zuArbeits-
und Ruhezeiten
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on Überstunden spricht man dann,
wenn Sie länger als die wöchentliche
Normalarbeitszeit oder die tägliche
Normalarbeitszeit arbeiten. Grundsätzlich
beträgt die tägliche Normalarbeitszeit 8
Stunden und die wöchentliche Normal-
arbeitszeit 40 Stunden. Davon kann
es aber zahlreiche Ausnahmen geben,
so zum Beispiel die Verringerung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5
Stunden durch Kollektivvertrag oder die
Vereinbarung eines zulässigen anderen
Arbeitszeitmodells – etwa des „kurzen
Freitags“ oder einer Gleitzeit. Die Grundre-
gel lautet: Für jede geleistete Überstunde
steht ein mindestens 50prozentiger Zu-
schlag zu.Wenn Zeitausgleich vereinbart
wurde, erhalten die Beschäftigten pro
Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich.
Achtung: Für Nacht-, Feiertags- und
Sonntagsarbeit sind in vielen Kollektiv-
verträgen höhere Zuschläge vorgesehen!
Alle Details finden Sie im neuen
AK Falter
„Arbeitszeit und Ruhezeit“
, kostenlos
anzufordern unter 0800/22 55 22 –1432
oder herunterzuladen auf ak-tirol.com
Was Minijobber
wissen sollten
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er derzeit
brutto weniger als
405,98 Euro monatlich oder 31,17
Euro pro Tag
verdient, gilt als
geringfügig
beschäftigt
. Ein geringfügig Beschäftigter
hat arbeitsrechtlich die gleichen Rechte
wie ein Teil- oder Vollzeitbeschäftigter.
Dazu zählen etwa Anspruch auf Urlaub,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und
das Recht auf Pflegefreistellung. Ebenso
haben „Geringfügige“ – sofern wie in den
meisten Fällen kollektivvertraglich verein-
bart – Anspruch auf Sonderzahlungen wie
Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Für
Minijobber
gilt nur die gesetzliche
Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Berufs-
krankheit). Es gibt jedoch die Möglichkeit,
auf freiwilliger Basis um 57,30 Euro
monatlich eine Kranken- und Pensions-
versicherung abzuschließen. Der neue
AK Falter „Geringfügige Beschäftigung“
gibt darüber Auskunft. Anzufordern unter
0800/22 55 22 – 1432 oder herunterzula-
den auf ak-tirol.com
AK: Deine Rechte
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us Beweisgründen immer selbst täglich minutengenaue Aufzeichnungen führen, wann
und wie lange gearbeitet wurde, samt Arbeitspausen und Begründung der jeweiligen
Mehr- oder Überstunden (Listen für Arbeitszeitaufzeichnungen unter ak-tirol.com).
Foto: marekmm/Fotolia.com