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A

RBEIT

&

R

ECHT

4

Nr. 73, April 2015

Für Abschaffung.

Kurze Verfallsfristen

haben für Beschäf-

tigte fatale Folgen –

sie verlieren oft viel

Geld für bereits

erbrachte Arbeit.

V

iele Kollektiv- oder Arbeitsverträge

sehen vor, dass arbeitsrechtliche

Ansprüche rasch verfallen. Das kann

Beschäftigte viel Geld kosten, weil sie

ihre offenen Ansprüche – etwa Über-

stunden – nur für den kurzen Zeitraum

innerhalb der Verfallsfrist gegenüber

dem Arbeitgeber geltend machen oder

sogar einklagen müssen. Versäumen

Sie diese Fristen, sind Ihre Ansprüche

erloschen. Bisweilen betragen diese

Fristen

nur drei Monate

. Und Achtung:

Diese Verfalls-Fristen gelten auch, wenn

ein Arbeitsverhältnis beendet ist. Also

genau prüfen, ob alles bezahlt wurde.

B

esonders kurze Verfallsfristen gelten

für alle Beschäftigen im Güterbeför-

derungsgewerbe und im Kleintransport-

gewerbe: Die Ansprüche verfallen nach

diesen Kollektivverträgen bereits

nach

drei Monaten

. Das heißt für alle Fahrer

von Transportfirmen bzw. im Kleintrans-

portgewerbe, dass sie all ihre offenen

Forderungen, wie etwa Überstunden oder

Zuschläge, innerhalb von nur drei Monaten

nach Fälligkeit bei ihremArbeitgeber

schriftlich geltend machen müssen. Wer

diese Frist versäumt, dessen Ansprüche

sind erloschen. Der AK Tipp: Abrechnungen

immer kontrollieren und rasch reagieren.

A

uch für Tourismusbeschäftigte ganz

wichtig: Nicht zu lange warten, wenn

Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung

überprüfen lassen wollen. Denn im

Gastgewerbe verfallen Lohnansprü-

che laut KV bereits

vier Monate nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Also auf keinen Fall die Verfallsfrist

versäumen und Ansprüche unbedingt

schriftlich beim Arbeitgeber geltend

machen! In der Praxis kommt es häufig

vor, dass geleistete, aber nicht bezahlte

Überstunden nach dem Ablauf von

nur vier Monaten nicht mehr geltend

gemacht werden können.

Reagieren Kraftfahrer Gastgewerbe

VERFALLSFRISTEN

CHECK

Überstunden nicht bezahlt

D

ienstzettel, Arbeitsbescheinigung,

Arbeits- und Entgeltbestätigung, Lohn-

und Gehaltsabrechnung, Arbeitszeugnis und

Lohnzettel: Bei dieser Fülle noch den Überblick

zu behalten, ist für viele Beschäftigte nicht

einfach. Doch diese Papiere sind wichtig für

Arbeitnehmer.

Im

AK Falter „Arbeitspapiere“

finden Sie

einen Überblick über Dokumente, die Ihnen

zustehen, wenn Sie sich in einem aufrechten

Arbeitsverhältnis befinden oder wenn dieses

beendet wurde. Anzufordern ist der Falter

kostenlos unter 0800/22 55 22 – 1432 oder

steht als Download auf ak-tirol.com bereit.

D

as niedrige Einkommen und die

schwierige berufliche Situation senken

die Lebenszufriedenheit von Leiharbeitern

drastisch. Das ist das Ergebnis des jüngsten

Arbeitsklimaindex. 44 Prozent halten ihren

Job für wenig bis gar nicht sicher. In Krisen-

zeiten sind Leiharbeiter meist die ersten, die

wieder gehen müssen.

Was Betroffene zu Entlohnung, Arbeitszeit,

Mitteilungspflicht und weiteren Schutz-

bestimmungen wissen sollten, steht im

neuen

AK Falter „Leiharbeit“

. Er kann unter

0800/22 55 22 – 1432 angefordert oder auf

ak-tirol.com heruntergeladen werden.

BROSCHÜREN

NEWS

R

enate ist Kellnerin.

Sommer- wie Winter-

saisonen war sie seit

Jahren beim gleichen

Dienstgeber beschäftigt. Im-

mer wieder fielen Über-

stunden an. Zu ihrem

Leidwesen wurde ihr

jedoch stets nur einTeil

davon ausbezahlt. Re-

nate wollte nicht strei-

ten, vor allem aus Angst,

den Job zu verlieren. Dann

entschied sie sich jedoch,

selbst zu kündigen.

Sie wollte einen

Ganzjahresarbeits-

platz und verlangte

ihre offenen Überstun-

den. Doch das war ein

Irrtum. Ihr Chef verwei-

gerte einen Großteil

der Auszahlung mit

der Begründung,

dass die Lohnansprüche verfallen

seien. Und leider musste Renate

auch vom AK Experten erfahren,

dass im Gastgewerbe Entgeltansprü-

che für Überstunden verfallen, wenn

diese nicht binnen vier Monaten

nach Durchführung der Lohnabrech-

nung über deren Leistung schriftlich

gegenüber dem Dienstgeber geltend

gemacht werden.

Lohnansprüche verfallen mangels

schriftlicher Geltendmachung nach

vier Monaten, gerechnet ab Beendi-

gung des Arbeitsverhältnisses.

Für Renate bedeutete dies, dass

sie alle von ihr säuberlich und akri-

bisch samt Begründung notierten

Überstunden der letzten vier Mo-

nate vor ihrer Kündigung ausbe-

zahlt erhielt, nicht jedoch jene da-

vor.

Verfallsklauseln.

Nicht bezahlte

Ansprüche wie Lohn, Gehalt oder

Überstunden verjähren grundsätz-

lich nach drei Jahren. Verfallsklau-

seln in Arbeits- oder Kollektivver-

trägen (KV) zielen darauf ab, diese

gesetzliche Verjährungsfrist zu ver-

kürzen. So kommt es häufig vor,

dass geleistete, aber nicht bezahl-

te Überstunden nach dem Ablauf

von nur wenigen Monaten nicht

mehr eingefordert bzw. eingeklagt

werden können. Lesen Sie daher

in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis

anzuwendenden Kollektivvertrag

nach und fordern Sie offene An-

sprüche mittels eingeschriebenem

Brief rechtzeitig ein!

AK Forderung.

Vielen Arbeit-

nehmern ergeht es so wie Renate.

Sie wagen keine Auseinanderset-

zung um

unbezahl-

te Über-

stunden, aus

dem einfachen

Grund, dass sie Angst haben, ihren

Arbeitsplatz zu verlieren. Wenn

die Fristen versäumt werden, be-

deutet das, dass die Überstunden

oft viele Monate gratis gemacht

wurden. Deshalb fordert die AK

die Abschaffung dieser kurzen Ver-

fallsfristen. Damit würde die im

Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz-

buch festgesetzte dreijährige Ver-

jährungsfrist gelten.

Alles zuArbeitspapieren

Leiharbeiter unzufrieden

Foto: Oksana Kuzmina/Fotolia.com

Foto: F Rido/Fotolia.com

Foto: Michael Schütze/Fotolia.com

Foto: Piotr Marcinski/Fotolia.com

Fristen.

Weil sie keinen Streit riskieren wollte, pochte eine Kellnerin nicht auf die

Bezahlung aller Überstunden. Als sie kündigte, schaute sie großteils durch die Finger.

Infos zuArbeits-

und Ruhezeiten

V

on Überstunden spricht man dann,

wenn Sie länger als die wöchentliche

Normalarbeitszeit oder die tägliche

Normalarbeitszeit arbeiten. Grundsätzlich

beträgt die tägliche Normalarbeitszeit 8

Stunden und die wöchentliche Normal-

arbeitszeit 40 Stunden. Davon kann

es aber zahlreiche Ausnahmen geben,

so zum Beispiel die Verringerung der

wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5

Stunden durch Kollektivvertrag oder die

Vereinbarung eines zulässigen anderen

Arbeitszeitmodells – etwa des „kurzen

Freitags“ oder einer Gleitzeit. Die Grundre-

gel lautet: Für jede geleistete Überstunde

steht ein mindestens 50prozentiger Zu-

schlag zu.Wenn Zeitausgleich vereinbart

wurde, erhalten die Beschäftigten pro

Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich.

Achtung: Für Nacht-, Feiertags- und

Sonntagsarbeit sind in vielen Kollektiv-

verträgen höhere Zuschläge vorgesehen!

Alle Details finden Sie im neuen

AK Falter

„Arbeitszeit und Ruhezeit“

, kostenlos

anzufordern unter 0800/22 55 22 –1432

oder herunterzuladen auf ak-tirol.com

Was Minijobber

wissen sollten

W

er derzeit

brutto weniger als

405,98 Euro monatlich oder 31,17

Euro pro Tag

verdient, gilt als

geringfügig

beschäftigt

. Ein geringfügig Beschäftigter

hat arbeitsrechtlich die gleichen Rechte

wie ein Teil- oder Vollzeitbeschäftigter.

Dazu zählen etwa Anspruch auf Urlaub,

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und

das Recht auf Pflegefreistellung. Ebenso

haben „Geringfügige“ – sofern wie in den

meisten Fällen kollektivvertraglich verein-

bart – Anspruch auf Sonderzahlungen wie

Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Für

Minijobber

gilt nur die gesetzliche

Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Berufs-

krankheit). Es gibt jedoch die Möglichkeit,

auf freiwilliger Basis um 57,30 Euro

monatlich eine Kranken- und Pensions-

versicherung abzuschließen. Der neue

AK Falter „Geringfügige Beschäftigung“

gibt darüber Auskunft. Anzufordern unter

0800/22 55 22 – 1432 oder herunterzula-

den auf ak-tirol.com

AK: Deine Rechte

A

us Beweisgründen immer selbst täglich minutengenaue Aufzeichnungen führen, wann

und wie lange gearbeitet wurde, samt Arbeitspausen und Begründung der jeweiligen

Mehr- oder Überstunden (Listen für Arbeitszeitaufzeichnungen unter ak-tirol.com).

Foto: marekmm/Fotolia.com