Tiroler Arbeiterzeitung - page 5

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THEMA:
arbeit & Recht
Nr. 44, Oktober 2012
Entlassung
nur bei Fehlverhalten
Fristlos.
Bei einer Entlassung ist das Dienstverhältnis sofort beendet.
E
ine Entlassung ist die fristlose
Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses durch den Arbeitgeber aus
einem wichtigen Grund. Dem Beschäf-
tigten wird ein grobes Fehlverhalten
zum Verhängnis. Als Grundsatz gilt:
Nur jene Gründe können eine Ent-
lassung rechtfertigen, die so gewichtig
sind, dass dadurch das Arbeitsverhältnis
nachhaltig zerrüttet wird (z. B. Dieb-
stahl, schwere Beleidigung, Handgreif-
lichkeiten, schwerer Vertrauensbruch,
beharrliche Vernachlässigung von
Pflichten). Eine Entlassung hat für den
Arbeitnehmer erhebliche finanzielle
Nachteile: Es besteht kein Anspruch
auf Abfertigung alt und Arbeiter verlie-
ren in der Regel die Sonderzahlungen
im laufenden Kalenderjahr.
Man kann gerichtlich gegen unge-
rechtfertigte Entlassungen vorgehen.
Hier sind Fristen einzuhalten. Am be-
sten bei den AK-Experten erkundigen.
Ist die Klage erfolgreich, erhält man die
Kündigungsentschädigung (Entgelt für
die Kündigungsfrist, Abfertigung alt, an-
teilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatz-
leistung). Auch kann die unberechtigte
Entlassung genauso wie eine Kündigung
angefochten werden. Gewinnt man den
Prozess, wird man wieder eingestellt.
<<
Rote Karte
gibt’s nur aus wichtigen
Gründen.
Handeln.
Eine Kündigung trifft viele völlig unerwartet. Nicht zuwarten, sondern sofort mit dem Betriebsrat oder den AK
Experten Kontakt aufnehmen. Es geht um Fristen, korrekte Endabrechnung und die Möglichkeiten einer Anfechtung.
Hiobsbotschaft
Kündigung, was tun?
W
en die Hiobsbotschaft
Kündigung trifft, ist meist
schwer geschockt und
weiß im ersten Moment oft gar nicht,
was zu tun und vor allem worauf zu
achten ist. Aber damit sind Betroffene
nicht allein. Die AK Expertinnen und
Experten helfen.
Kündigung.
Eine Kündigung
ist die Auflösung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses. Wichtig dabei:
Eine Kündigung muss nicht begründet
werden, aber es müssen Fristen einge-
halten werden. Es ist zwischen Kündi-
gungsfrist und Kündigungstermin zu
unterscheiden.
Fristen.
Die Kündigungsfrist ist
jene Zeitspanne, die zwischen dem Er-
halt der Kündigung und dem letzten
Tag des Arbeitsverhältnisses mindestens
zu verstreichen hat. Während der Kün-
digungszeit steht das volle Entgelt samt
Sonderzahlungen zu. Der Kündigungs-
termin ist der letzte Tag des Arbeits-
verhältnisses. Bei einer Prüfung, ob die
vorgeschriebene Kündigungsfrist ein-
gehalten wurde, muss man daher kon-
trollieren, ob die Kündigungsfrist in der
Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen
Erhalt der Kündigung und dem Kündi-
gungstermin Platz findet.
Welche Fristen und Termine der
Arbeitgeber bei einer Kündigung ein-
halten muss, regelt das Gesetz, der Ar-
beitsvertrag oder der Kollektivvertrag.
Existiert weder ein KV noch eine Ein-
zelvereinbarung gilt für Arbeiter eine
Kündigungsfrist von 14 Tagen. Bei An-
gestellten hängt die Dauer der Kündi-
gungsfrist von den Dienstjahren ab – sie
beträgt zwischen sechs Wochen (wäh-
rend der ersten beiden Dienstjahre) und
fünf Monate (nach 25 Dienstjahren)
Arbeitsverhältnisse von Angestellten en-
den grundsätzlich zum Ende eines Ka-
lenderquartals (31. März, 30. Juni, 30.
September, 31. Dezember). Im Arbeits-
vertrag können auch jeder 15. und jeder
Letzte eines Monats als Endtermine ver-
einbart werden.
Informieren Sie sich, ob vom Arbeit-
geber alle Fristen eingehalten wurden.
Wenn nicht, ist eine Kündigungsent-
schädigung fällig. Die Höhe richtet sich
nach dem Entgelt, das der Betroffene
verdient hätte, wenn die Kündigung
ordnungsgemäß erfolgt wäre.
Anfechtung.
In ganz speziellen
Fällen kann eine Kündigung angefoch-
ten werden. Und zwar in Betrieben mit
mindestens fünf Beschäftigten. Man
unterscheidet zwischen verpöntem Mo-
tiv, wie etwa Beitritt zur Gewerkschaft,
oder Einfordern von arbeitsrechtlichen
Ansprüchen sowie der Sozialwidrigkeit
(höheres Alter, langjährige Betriebszuge-
hörigkeit, ausweglose Jobaussichten,…)
Aber Achtung: Bei einer Anfechtung
heißt es, schnell reagieren, denn die Frist
ist mit zwei Wochen ab Erhalt der Kün-
digung sehr kurz!
<<
Aufgepasst.
Wer seinen Job verliert, kann auf Hilfe der AK Experten zählen. Am besten rasch handeln.
G
erade
jetzt
ist es wichtig,
dass Beschäftigte
über ihre Rechte
rund um den eige-
nen
Arbeitsplatz
Bescheid wissen.
Damit Sie nachle-
sen können, was er-
laubt ist und wo Sie aufpassen müs-
sen, gibt’s die AK-Broschüre „Ihre
Rechte am Arbeitsplatz“. Ob Ar-
beitsvertrag, Dienstzettel, Urlaubs-
recht, Krankenstand, Abfertigung,
Betriebsübergang, Pflegefreistel-
lung, Kündigung oder Entlassung:
Das Arbeitsrecht ist nicht immer
leicht zu verstehen. Die Broschü-
re bietet Hilfe! Anzufordern unter
0800/22 55 22 -1432 oder zum
Downloaden auf
W
ird ein Beschäftigter gekün-
digt, muss die Firma das
bereits verdiente Gehalt oder den
Lohn inklusive aller geleisteten
Überstunden bezahlen. Unver-
brauchter Urlaub ist als Urlaubser-
satzleistung auszubezahlen.
Endet das Arbeitsverhältnis
während des Arbeitsjahres, wird
der Urlaubsanspruch aliquotiert,
also anteilig berechnet. Schon zu
viel verbrauchter Urlaub muss bei
einer Kündigung nicht zurückbezahlt
werden.
Die Sonderzahlungen – also Ur-
laubs- und Weihnachtsgeld – muss
die Firma ebenfalls anteilig ausbe-
zahlen. Hat das Arbeitsverhältnis
mindestens drei Jahre gedauert,
hat man auch Anspruch auf Abfer-
tigung. Im alten Abfertigungsrecht
(Beginn des Arbeitsverhältnisses
vor 2003) muss der Arbeitgeber
die Abfertigung ausbezahlen. Im
neuen (ab 2003), kann der Betrof-
fene die Auszahlung der Abferti-
gung bei der betrieblichen Vorsor-
gekasse beantragen, wenn seit
mindestens 36 Monaten einbezahlt
wurde.
Stellt sich eine Lohn- oder Ge-
haltsabrechnung als falsch heraus,
ist ein Einspruch nur innerhalb be-
stimmter Fristen möglich. Also las-
sen Sie Ihre Abrechnung möglichst
rasch von den AK-Experten überprü-
fen, bevor Sie unterschreiben.
Endabrechnung
Ihre Rechte am
Arbeitsplatz
D
ienstzettel, Ar-
beitsbeschei-
nigung, Lohnzettel,
Entgeltbestätigung
oder Arbeitszeug-
nis: Bei dieser Fülle
noch den Überblick
zu behalten, ist für
viele Beschäftigte
nicht einfach. Doch diese Papiere
sind wichtig für Arbeitnehmer. Im
AK-Falter „Arbeitspapiere“ finden
Sie einen Überblick über Doku-
mente, die Ihnen zustehen, wenn
Sie sich in einem aufrechten Ar-
beitsverhältnis
befinden
oder
dieses beendet wurde. Besser
informiert, zahlt sich aus. Anzufor-
dern ist der Falter unter 0800/22
55 22 - 1432 oder zum Download
unter
D
as 24-Stunden-
Portal
www.
ak-tirol.com ist An-
laufstelle für alle
Erstinformationen.
Hier finden Hilfe-
suchende wichtige
Auskünfte: Egal ob
Arbeit & Recht,
Steuer & Geld, Bildung, Beruf & Fa-
milie, Konsument, Jugend oder Be-
triebsservice – das umfangreiche
Angebot ist 24 Stunden am Tag
kostenlos abrufbar. Außerdem gibt
es zahlreiche Servicerechner auf ei-
nen Klick, wie etwa Bankenrechner,
Elternkalender, Handyrechner, Kalo-
rienrechner. Auch Broschüren aus
allen Bereichen sind kostenlos für
AK-Mitglieder abrufbar. Einfach mal
reinklicken.
G
enaue
Ar-
be i t s z e i t au f -
zeichnungen sind
die Grundlage für
die Kontrolle der
Auszahlungen der
Mehr- und Über-
stunden und wich-
tig im Streitfall. Der
AK Tipp: Die Arbeitszeiten selbst
immer genau dokumentieren, auch
festhalten, was man gemacht hat.
Vorlagen dazu gibt’s auf www.
ak-tirol.com unter Anträge & For-
mulare. Tragen Sie jeden Tag die
geleisteten Arbeitszeiten inklusive
Pausen in den Arbeitszeitkalender
ein und kontrollieren Sie regelmäßig
die Lohnabrechnung.
Oder nutzen Sie den AK-Zeitspei-
cher unter
B
ei einem Ein-
stellungsge-
spräch ist meist
vom Bruttolohn
die Rede. Mit
dem Brutto-Netto-
Rechner auf
www.
ak-tirol.com
wis-
sen Sie in ein paar
Sekunden Ihr exaktes Nettoge-
halt. Außerdem erfahren Sie auch
gleich, wie viele Steuern und Abga-
ben Sie im Monat tatsächlich lei-
sten. Die Eingabe funktioniert ganz
einfach, mit ein paar persönlichen
Daten und einem Klick auf Berech-
nen, wissen Sie sofort, wie hoch
Ihre Abzüge monatlich sind und
ob sie korrekt ermittelt werden.
Denn dann hat man alles Schwarz
auf Weiß.
Arbeitspapiere
stehen zu
Mit einem Klick
informiert
Arbeitszeiten
immer notieren
Gehalt: So viel
bleibt netto
WICHTIG ZU WISSEN
Postensuchtage
I
m Falle einer Arbeitgeberkündigung
haben Betroffene während der Kündi-
gungsfrist Anspruch auf bezahlte Freistel-
lung, die sogenannten Postensuchtage.
Auf Verlangen erhält der Arbeitnehmer
ein Fünftel der regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit bei vollem Gehalt frei
- also grundsätzlich bei einer Fünf-Tage-
Woche ein Arbeitstag pro Woche. Es be-
steht keine Verpflichtung nachzuweisen,
dass die freigestellte Zeit tatsächlich zur Arbeitsplatzsuche verwendet wird.
Der genaue Zeitpunkt ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer festzulegen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeit-
nehmers auf Postensuchtage nicht nach, steht ein Geldersatzanspruch zu.
!
Nähere Informationen und Hilfe
gibt’s bei den Arbeitsrechtsex-
perten unter 0800/22 55 22
-1414 oder vorbeikommen in
der AK in Innsbruck oder in Ihrer
AK Bezirkskammer.
Foto: istockphoto.com
Foto: shoot4you/Fotolia.de
Postensuchtage
verlangen.
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