Tiroler Arbeiterzeitung - page 7

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THEMA:
ARBEIT & RECHt
So stimmt die Kassa
an langen Samstagen
Abrechnen.
Wer an den Weihnachtssamstagen
arbeitet, sollte auch richtig bezahlt werden.
D
ie vorweihnachtliche Hek-
tik trifft vor allem Verkäufe-
rinnen und Verkäufer. Die
richtige Bezahlung an den langen
Samstagen vor Weihnachten hängt
von der Arbeitseinteilung an den üb-
rigen Samstagen im Jahr ab. Wer von
Jänner bis November im Monat öfter
als an einem Samstag nach 13 Uhr
gearbeitet hat, bekommt an den vier
Weihnachtssamstagen ab
13 Uhr 100 Prozent Zu-
schlag. Ansonsten gibt’s
nur dann Überstundenent-
lohnung, wenn entweder
die für den Tag vereinbar-
te Normalarbeitszeit oder
die wöchentliche Norma-
larbeitszeit überschritten
wird – davon gibt es aber
auch Ausnahmen.
Freizeit statt Geld.
Ist Ihnen Freizeit wichtiger
als Bezahlung und wollen
Sie für Überstunden lieber
Zeitausgleich, dann müs-
sen Sie das mit dem Ar-
beitgeber vorher so vereinbaren. Zwei
Varianten stehen dabei zur Auswahl:
Entweder Sie bekommen für jede ge-
arbeitete Stunde eine Stunde frei und
den Zuschlag ausbezahlt, oder Sie ver-
einbaren Freizeitkonsum inklusive des
Überstundenzuschlags. Ein Beispiel:
Für eine geleistete 100prozentige
Überstunde erhält man somit zwei
Stunden Freizeit.
<<
Einkauf.
Für die Beschäftigten im Handel sind
die Wochen vor Weihnachten Stress pur.
Sonderzahlungen.
Viele haben das heiß ersehnte Weihnachtsgeld schon bekommen. Dagmar
nicht. Sie ist Verkäuferin und arbeitet geringfügig. Kann das der Grund sein? Nein, sicher nicht!
E
in Extra im Börsel kann gera-
de jetzt jeder gut brauchen. Für
Weihnachtsgeschenke oder aber
auch für das teure Heizen. Dagmar, die
in einer Geschenkboutique arbeitet, hat
jedoch im Unterschied zu ihren vollzeit-
beschäftigten Kolleginnen kein Weih-
nachtsgeld bekommen. Dagmar ist ge-
ringfügig beschäftigt, damit sie sich um
ihren kleinen Sohn kümmern kann. Da
auch ihre Chefin nicht genau Bescheid
weiß, erkundigt sich die Verkäuferin
bei der AK. Und die haben gute Nach-
richten. Denn: Sieht der Kollektivver-
trag ein Weihnachts- und Urlaubsgeld
vor oder werden diese sonst im Betrieb
bezahlt, dann stehen diese den Teil-
zeitbeschäftigten und damit auch den
geringfügig Beschäftigten im anteiligen
Ausmaß zu.
Kollektivvertrag zählt.
Im
Handel bekommen Vollzeitbeschäftigte
nach dem Handels-Kollektivvertrag ein
Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Also steht
es auch Dagmar als geringfügig Beschäf-
tigte zu.
Ganz allgemein gibt es keinen gesetz-
lichen Anspruch auf Weihnachts- und
Urlaubsgeld. Fast immer ist das im je-
weils gültigen Kollektivvertrag geregelt,
bisweilen auch im Einzelarbeitsvertrag.
Übrigens: Der anzuwendende Kollektiv-
vertrag muss in der Firma aufliegen. Im
Zweifel bei den Arbeitsrechtsexperten der
AK nachfragen!
Der Kollektivvertrag legt auch fest,
wann die Sonderzahlungen fällig sind:
Das Weihnachtsgeld meist im November
oder Dezember, das Urlaubsgeld meist im
Juni oder Juli.
Das steht zu.
Die Höhe des Weih-
nachtsgeldes beträgt meist ein Monatsge-
halt oder einen Monatslohn. Es gibt aber
auch Branchen, in denen weniger gezahlt
wird. Regelmäßig geleistete Überstunden
und Prämien müssen dann im Urlaubs-
oder Weihnachtsgeld enthalten sein,
wenn dies im KV steht oder vereinbart ist.
Teilzeit und geringfügig.
Bei
Teilzeitbeschäftigten müssen auch regel-
mäßige Mehrstunden für die Berechnung
des Weihnachtsgelds berücksichtigt wer-
den, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart
ist. Auch geringfügig Beschäftigte haben
einen Anspruch auf Sonderzahlungen im
anteiligen Ausmaß ihrer Arbeitszeit, falls
diese den Vollzeitbeschäftigten der Bran-
che oder des gleichen Betriebes bezahlt
werden. Für Zeiten der Elternkarenz, Prä-
senz- oder Zivildienst steht grundsätzlich
kein Weihnachtsgeld zu.
Nicht ganzjährig.
Das volle
Weihnachtsgeld steht grundsätzlich nur
jenen Arbeitnehmern zu, die während
des ganzen Kalenderjahres im Betrieb be-
schäftigt waren. Hat das Arbeitsverhältnis
unterm Jahr begonnen, wird das Weih-
nachtsgeld in der Regel auch nur anteilig
ausbezahlt.
Achtung:
Arbeiter im Hotel- und
Gastgewerbe haben erst nach mindestens
zweimonatiger Beschäftigung beim selben
Arbeitgeber Anspruch auf Sonderzah-
lungen.
<<
Überraschung.
Das Extra im Geldbörsel erleichtert so manches Weihnachtsgeschenk.
GEWUSST WIE
ZU BEACHTEN
IHR GUTES RECHT
Tipps fürs
Krankmelden
Weihnachten &
Silvester im Dienst
Wenn am Abend
Geld fehlt …
W
er krank ist, muss den Ar-
beitgeber unverzüglich in-
formieren, am besten durch einen
Anruf in der Firma. Wenn der Ar-
beitgeber das verlangt, muss ein
ärztliches Attest vorgelegt werden
über Beginn und voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit und
ob es sich um Krankheit, Kurauf-
enthalt oder Arbeitsunfall handelt.
Das gilt auch dann, wenn Sie nur
einen Tag krank sind. Viele glauben,
Sie könnten mit einer Bestätigung
3 Tage warten. Aber ein Recht auf
diese Frist gibt es nicht. Auch eine
ärztliche Verlängerung des Kran-
kenstandes muss dem Arbeitge-
ber mitgeteilt werden. Wer dieser
Melde- und Nachweispflicht nicht
nachkommt, läuft Gefahr, keine
Lohnfortzahlung zu bekommen.
F
ür Arbeiten im Handel am
Weihnachts- und Silvestertag
gibt es spezielle Regelungen: Am
24. Dezember endet die Normal-
arbeitszeit um 14 Uhr, am 31. De-
zember um 17 Uhr (Ausnahmen
beim Verkauf von Süßwaren, Na-
turblumen und Christbäumen, am
31. Dezember zusätzlich für den
Verkauf von Feuerwerkskörpern
und Silvesterartikeln). Trotzdem ist
für beide Tage der Lohn auf Basis
der vollen Normalarbeitszeit zu
bezahlen. Arbeiten Sie am 24.12.
tatsächlich auch nach 14 Uhr oder
am 31.12. nach 17 Uhr, so sind
dies Überstunden.
G
erade in der Hektik kann es pas-
sieren: Die Kassa stimmt nicht.
Dann wird oft von Mitarbeitern ver-
langt, fehlendes Geld zu ersetzen.
Aber zuerst muss vom Arbeitgeber
nachgewiesen werden, dass Geld
fehlt und wer den Fehlbetrag ver-
ursacht hat. Arbeiten mehrere an
einer Kassa und kann dieser Nach-
weis nicht erbracht werden, so darf
die Summe nicht von allen Beschäf-
tigten anteilig gefordert werden.
Selbst wenn das Manko eindeutig zu-
geordnet werden kann, sind die Be-
stimmungen des Dienstnehmerhaft-
pflichtgesetzes zu berücksichtigen,
wobei es im Einzelfall zu einem Entfall
oder einer Reduktion von allfälligem
Schadenersatz kommen kann.
Wer kriegt
Weihnachtsgeld?
Spezialregelung
für 8. Dezember
Freiwillig.
Im Handel muss man am
Feiertag grundsätzlich nicht arbeiten.
H
euer fällt der Feiertag 8. De-
zember auf einen Samstag.
Die Arbeit im Handel ist am
8. Dezember grundsätzlich freiwillig,
wobei der Arbeitgeber bis zum 10.
November darüber zu informieren
hatte, ob er Sie gerne einsetzen möch-
te – zwingen darf er Sie aber nicht
dazu !
Für den Feiertag erhalten Sie das
laufende Entgelt, egal, ob Sie arbeiten
oder nicht. Wenn Sie allerdings ar-
beiten, dann wird die Arbeitsleistung
zusätzlich zum Feiertagsentgelt mit
den tatsächlich geleisteten Normal-
stunden abgegolten. Fällt der Feier-
tag auf einen Wochentag, an dem Sie
sonst frei hätten, erhalten Sie zusätz-
lich zum Feiertagsentgelt die Arbeits-
stunden als Überstunden mit 100
Prozent Zuschlag bezahlt.
Bezahlung.
Für die Arbeit am 8.
Dezember steht neben der Bezahlung
des Feiertagsentgelts und der gelei-
steten Stunden aber auch Ersatzfreizeit
zu. Arbeiten Sie
bis
zu vier Stunden,
so werden vier Stunden Zeitausgleich
gutgeschrieben. Arbeiten Sie
mehr
als vier Stunden, so erhalten Sie acht
Stunden bezahlte Freizeit.
<<
Feiertag.
Die einen nützen ihn zum
Einkaufen, die anderen arbeiten.
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Nr. 45, November 2012
Auskünfte zu Sonderzahlungen
erteilen die AK Experten unter
der Hotline 0800/22 55 22 - 1414.
!
!
Auskunft.
Wer Fragen hat,
anrufen bei den AK
Arbeitsrechtsexperten unter
0800/22 55 22 – 1414.
Foto: James Peragine/Fotoliacom
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