Tiroler Arbeiterzeitung - page 9

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D
er Test brachte ein ernüch-
terndes Ergebnis: Bei der
Qualitätskontrolle von Maro-
ni und Kastanien im Obst- und Ge-
müsefachhandel bzw. in Lebensmit-
telgeschäften wurden zahlreiche faule,
wurmige, wurmstichige, säuerliche,
schimmlige,
schmierige/matschige
oder mit Wurmkot verunreinigte Ma-
roni bzw. Kastanien gefunden. Eine
Probe wies gar einen Schlechtanteil
von 33 Prozent auf. Das Labor beur-
teilte dieses Produkt als nicht verkehrs-
fähig bzw. als „für den Verzehr durch
den Menschen inakzeptabel“.
Alle anderen Proben waren zwar für
den menschlichen Verzehr geeignet,
dennoch betrug der Anteil an schlech-
ten Maroni bzw. Kastanien bei sieben
Proben von 12 bis 20 Prozent. Nur
bei zwei Proben blieb der festgestellte
Schlechtanteil unter 10 Prozent und
zwar bei Maroni von Merkur (9%)
und bei Obst Niederwieser (9%).
(Alle Prozentangaben beziehen sich
auf Zählprozente).
Gemäß Österreichischem Lebensmit-
telbuch ist bei einer Untersuchung von
mindestens 100 Stück Maroni bzw. Ka-
stanien ein Schlechtanteil von höchstens
20 (Zähl-)Prozent zulässig. Ab dann
sind die Produkte für den menschlichen
Verzehr nicht mehr geeignet.
<<
VORSICHT
Goldankauf in
Gasthäusern
M
it Flugblättern werben teils
unbekannte
Unternehmen
damit, in Gasthäusern Altgold, Sil-
ber, Ringe, Ketten, Münzen oder
Uhren gegen sofortige Barauszah-
lung anzukaufen. Die AK rät zur
Vorsicht und zur Einholung von Ver-
gleichsangeboten bei Juwelieren
oder anderen Experten. Oft gibt es
nur eine Telefonnummer auf dem
Flugblatt und man weiß gar nicht,
mit wem man es eigentlich zu tun
hat. Es besteht die Gefahr, dass
man seinen Schmuck oder seine
Uhr unter Wert verkauft.
Schimmel und Würmer
in Maroni
Gültigkeit
von Gutscheinen
Wichtiges Urteil.
Das Höchstgericht hat eine Verfallsfrist von
zwei Jahren für einen Gutschein als rechtlich unzulässig erachtet.
J
üngst hat der
OGH in einem
Einzelfall
er-
kannt, dass eine Ver-
fallsfrist von zwei
Jahren bei einem Gut-
schein zu kurz ist. Als
Konsument hätte man
nämlich keine Mög-
lichkeit, sich individuell
eine längere Frist aus-
zubedingen. Die hätte
zur Folge, dass man
sich den vorgegebenen
Bedingungen
fügen
müsse, wenn man einen
Gutschein
erwerben
möchte.
Der OGH hält
fest, dass Gutscheine
grundsätzlich 30 Jahre
lang gültig sind. Eine
Verkürzung dieser Frist sei zulässig,
wenn diese sachlich gerechtfertigt ist.
Je kürzer die Verfallsfrist ist, desto trif-
tiger müsse der Grund sein. Eine Ver-
kürzung der Verfallsfrist auf zwei Jahre
ohne sachliche Rechtfertigung sei gröb-
lich benachteiligend und somit unzu-
lässig. Während die Konsumenten ihre
Leistung bereits anfangs voll erbringen,
stehe ihnen nach Ablauf von zwei Jah-
ren keine durchsetzbare Gegenleistung
mehr zu. Das Unternehmen sei um den
Gutscheinwert bereichert, ohne dass es
dafür eine Rechtfertigung gebe.
Die Frage, welche verkürzten Fristen
für konkrete Forderungen angemessen
erscheinen, bleibt zwar offen und jeder
Fall ist einzeln zu prüfen, dennoch ist
dieses OGH-Urteil für Konsumenten
sehr erfreulich.
AK Tipps
• Ist auf dem Gutschein kein Gültig-
keitsdatum angegeben, gilt er 30 Jah-
re. Bei Gutscheinen mit Gültigkeits-
datum ist die rechtliche Zulässigkeit
im Einzelfall zu prüfen.
• Gutscheine gelten nur für Waren und
Dienstleistungen des Geschäftes, es
kann dafür kein Geld verlangt wer-
den.
• Es gibt kein Recht auf Rückgeld. Ist
ein mit dem Gutschein gekauftes
Produkt billiger als der Wert des Gut-
scheins, dann ist der Verkäufer nicht
verpflichtet, die Differenz in Bargeld
auszuzahlen. Er kann einen (wei-
teren) Gutschein ausstellen.
• Sollte das Unternehmen in Konkurs
gehen, dann werden die Gutscheine
u. U. wertlos. Wenn überhaupt, wird
im Konkursverfahren zumeist nur
ein kleiner Teil der Forderungshöhe
ausbezahlt. Eine (kostenpflichtige)
Forderungsanmeldung im Konkurs-
verfahren zahlt sich bei Gutscheinen
mit geringen Beträgen vielfach gar
nicht aus.
<<
Weihnachten.
Gutscheine sind beliebte Geschenke,
aber eine kurze Einlöse-Frist darf Konsumenten nicht
gröblich benachteiligen.
Teurer
Zahlungsverzug
Nein.
Die AK ist gegen Verschlechterungen
für Konsumenten bei Zahlungsfristen.
J
etzt bedeutet pünktlich Zah-
len: Es reicht, wenn die Über-
weisung am Fälligkeitstag bei
der Bank aufgegeben wird. Künftig
soll das Geld bereits am Fälligkeitstag
am Empfängerkonto sein, ansonsten
könnte der Empfänger Verzugszinsen
oder Mahnspesen einheben. Das soll
grundsätzlich für alle neuen Verträge
gelten. Wird das Gesetz so beschlos-
sen, würde das Rechtsunsicherheit
und Verschlechterungen für Konsu-
menten bedeuten, sie müssten dann
wohl früher zahlen.
Es kann durchaus einige Tage dauern,
bis das Geld beim Empfänger ist (Wo-
chenende, Feiertag). Überweisung bei
Papierzahlscheinen dauern einen Tag
länger als elektronische. Früher zahlen,
könnte für so manchen Konsumenten
bedeuten: Konto überziehen! Und wer
Schuld an der Verspätung hat, könnte
schwierig zu beweisen sein.
Die AK verlangt, das Zahlungsver-
zugsgesetz nicht für Konsumenten ein-
zuführen, sondern wie von der EU vor-
geschrieben nur für Unternehmen, um
deren Zahlungsmoral zu verbessern.
<<
Nr. 45, November 2012
Herbstzeit.
Ein Test in Obst- und Lebensmittelgeschäften ergab: Viele Maroni und Kastanien
sind faul, wurmig oder schimmelig. Bei Mängeln heißt es möglichst rasch reklamieren.
AK Tipp:
Wenn nach Kauf verdor-
bene Produkte festgestellt werden,
sollte man den Händler damit
konfrontieren, reklamieren und
kostenlosen Ersatz verlangen.
!
Wer Probleme mit der Befristung
von Gutscheinen hat, bei den AK
Konsumentenschützern melden
unter 0800/22 55 22 -1818
!
THEMA:
RECHT & KONSUMENT
VERGLEICH
Mickrige
Sparbuchzinsen
F
ür Sparer sind die Zinsen gepur-
zelt: Auf Sparbücher, auf denen
jederzeit abgehoben werden kann,
gibt’s im Schnitt nur ein Achtel Pro-
zent Zinsen. Bei Direktbanken und
Sparcards bekommt man etwas
mehr. Wer sein Geld auf einem
Kapitalsparbuch oder Festgeld für
einen bestimmten Zeitraum binden
möchte, bekommt bessere Zinsen
– je nach Laufzeit und angelegtem
Betrag. Einen Zinsenvergleich bie-
tet der AK Bankenrechner unter
Köstlich.
Frisch und ohne Würmer, so sollten Maroni verkauft werden.
SPARTIPP
Winterreifen im Check
V
on 1. November bis 15. April des Folge-
jahres gilt bei winterlichen Fahrbahnbedin-
gungen Winterreifenpflicht. Wer in dieser Zeit
mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert Stra-
fen in der Höhe von 35 Euro. Werden zusätzlich
Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen Strafen
bis zu 5.000 Euro. Passiert ein Unfall, weil keine Winterreifen montiert
waren, kann es Probleme mit der Versicherung geben. Wer noch neue
Reifen braucht, klickt auf
Hier gibt’s eine aktuelle Preis­
erhebung. Der AK Tipp: Vergleichen lohnt sich, es gab Unterschiede von
bis zu 73 Prozent für das gleiche Modell.
Foto:kabvision/Fotolia.com
Foto:www.istockphoto.com
N
eben der Überprüfung auf
den Schlechtanteil wurden
die Maroni und Kastanien im La-
bor auch auf Rückstände des
Pflanzenschutzmittels
Bromid
(Begasungsmittel) getestet. Er-
freulich: Nur bei zwei Proben wur-
den vom Labor Rückstände nach-
gewiesen, diese überschritten
jedoch nicht den laut EU-Verord-
nung festgelegten Höchstgehalt.
B
ei den zehn getesteten Händ-
lern betrug der Preis für ein
Kilogramm
Maroni/Kastanien
zwischen 6,90 und 9,90 Euro. Der
Durchschnittspreis machte somit
8,32 Euro pro Kilo aus (Aktions-
preise blieben unberücksichtigt).
Festzustellen war, dass der Preis
allein nicht immer Rückschlüsse
auf die Qualität der Produkte zu-
lässt. Angesichts der hohen Prei-
se, sollten die Händler mehr auf
die Qualität achten.
D
ie AK Konsumentenschützer
kauften Ende Oktober Maroni
und Kastanien bei zehn Händlern
in Innsbruck ein (Merkur, M-Preis,
Hofer, Lidl, Spar, Billa, Obst und
Gemüse Niederwieser, Früchte
Reinstadler, Fruchthof und Obst
Mair) und ließen sie bei der Öster-
reichischen Agentur für Gesund-
heit und Ernährungssicherheit
(AGES) überprüfen. Alle Details
unter
Test auf Bromid
Mehr Qualität
So wurde geprüft
Foto:Phototom/Fotolia.com
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