Tiroler Arbeiterzeitung - page 4

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Nr. 48, Februar 2013
THEMA:
STEUER SPAREN
Gut zu wissen.
12 wichtige Steuertipps zur Geltendmachung von Familienleistungen, zum Alleinverdiener- und
Alleinerzieherabsetzbetrag, Ausgaben für Behinderungen und Absetzbarkeit beim Hausbau oder beimWohnungskauf.
Tipps zur
Arbeitnehmerveranlagung
D
ie Arbeitnehmerveranlagung kann auf zwei Arten bean-
tragt werden: Die vom Finanzamt gewünschte und weitaus
bequemste Art geht über das Finanz Online System (FON) auf
der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.
bmf.gv.at). Als Ausfüllmöglichkeit im FON ist auch das Formular
L1 vorgesehen. Wenn man noch keine Zugangscodes hat, kann
man diese entweder über das Internet oder beim Finanzamt
anfordern. Die Bescheide und auch jedes andere Schriftstück
werden nun grundsätzlich nur noch elektronisch in die Data-Box
gestellt. Dies kann problematisch werden, wenn die elektro-
nische Post nicht regelmäßig überprüft wird und daher even-
tuelle Fristen versäumt werden. Es kann jedoch auf die elektro-
nische Zustellung extra in FON verzichtet werden. Solange die
„Erklärung“ nur gespeichert wird, können die Einträge korrigiert
werden. Nach Absenden der Erklärung ist eine Berichtigung on-
line nicht mehr möglich.
DIE ZWEITE ART
geht über das händische Ausfüllen von For-
mularen. Das Grundformular bildet das L1 Formular. Bezieht
man für Kinder noch Familienbeihilfe, so ist für diese Kinder je-
weils ein eigenes L1k Formular auszufüllen. Hat eine Familie drei
oder mehr Kinder, so kann zusätzlich der Mehrkindzuschlag
beantragt werden. Wichtig ist das richtige Eintragen der Zahl
der Jahreslohnzettel sowie - bei Zustehen der Voraussetzungen
- das Ankreuzen des Alleinverdiener- oder Alleinerhalterabsetz-
betrages sowie die Zahl der Kinder.
Finanz Online oder
lieber auf Papier?
U
m sich über speziellere Abschreibemöglichkeiten genauestens
zu informieren, gibt es umfangreiche Informationsquellen. Auf
der Homepage der Arbeiterkammer Tirol (
gibt es
unter „Steuer und Geld“ die Zusammenfassung „Steuerausgleich
leicht gemacht“, besonders informativ sind die „Zehn besten Steu-
ertipps“. Weiters sind die jährlichen Steuerbroschüren „Steuer spa-
ren“ online. Auf der Homepage des Finanzministeriums findet man
unter „Findok“ die pdf „Lohnsteuerrichtlinien“. Diese geben im Detail
Auskunft über die Rechtsansichten des BMF. Weiters steht das
Steuerbuch 2013 des Finanzministeriums zur Verfügung. Beson-
ders interessant ist das E-learning-Programm auf der Homepage
des Finanzministeriums für die elektronische Veranlagung. Alle
Gesetze (Einkommensteuergesetz) und Verordnungen sowie die
Rechtsprechung sind unter
einsehbar.
DER FREIBETRAGSBESCHEID
bzw. die Mitteilung an den Arbeitge-
ber ermöglicht die Geltendmachung von früheren Freibeträgen bei
der laufenden Lohnverrechnung. Legt man diese dem Arbeitgeber
nicht vor, oder wird kein Freibetragsbescheid beantragt, so verliert
man keine Begünstigung, da die Freibeträge ohnedies beim nächst-
folgenden Steuerausgleich wieder beantragt werden müssen.
Wo finde
ich was?
D
en Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) können Sie geltend
machen, wenn Ihr Ehepartner bzw. Lebensgefährte mit dem
Jahreseinkommen nicht über € 6.000,- lag und zumindest für ein
Kind mehr als 6 Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde.
Noch bis zum Jahr 2010 ist es für Eheleute möglich, den AVAB
geltend zu machen, wenn keine Kinder (mehr) mit Familienbeihilfe
vorhanden sind und der Partner jährlich mit dem Einkommen nicht
über € 2.200,- lag. Seit dem Jahr 2011 kann in diesem Fall der er-
höhte Pensionistenabsetzbetrag geltend gemacht werden, sofern
die Pension nicht mehr als € 1.750,- brutto monatlich beträgt (im
Jahr 2011 unter € 1.150,-). Waren Sie alleinstehend und haben für
mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr die Famili-
enbeihilfe bezogen, so erhalten Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Diese Absetzbeträge sind mit dem Formular L1 zu beantragen
und stehen auch dann zu, wenn nur ein geringes oder überhaupt
kein Einkommen vorhanden war: In diesem Fall werden diese als
Negativsteuer ausbezahlt (bei einem Kind € 494,-, bei zwei Kin-
dern € 669,-, für jedes weitere Kind um € 220,- mehr). Jedenfalls
sind diese auch dann beim Jahresausgleich anzukreuzen, wenn
sie bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt worden sind.
Geltendmachung von
Familienleistungen
D
ie besonderen Freibeträge und Ausgaben für Kinder sind
mit dem Formular L1k geltend zu machen. Für jedes Kind
muss jeder Elternteil, sofern er Lohnsteuer bezahlt und sich die
Freibeträge auswirken, jeweils ein eigenes Formular abgeben.
Bei den Kinderfreibeträgen handelt es sich um pauschale
Freibeträge, bei denen die einzige Voraussetzung ist, dass Fami-
lienbeihilfe für mehr als sechs Monate in diesem Kalenderjahr
bezogen wurde. Alleinverdiener kreuzen den Betrag von € 220,-
an, zahlen beide Elternteile Lohnsteuer, wird es sich lohnen, dass
beide die € 132,- ankreuzen.
ALLEINERZIEHERINNEN BZW. ALLEINERZIEHER
kreuzen
ebenfalls den Betrag von € 132,- an, außer dem Unterhaltsver-
pflichteten steht kein Unterhaltsabsetzbetrag und damit kein
Freibetrag zu. Dann beantragen Sie oder Ihr Partner, mit dem
Sie im Haushalt wohnen, ebenfalls die € 220,- oder wahlweise
die € 132,-. Unterhaltsverpflichtete, die tatsächlich die Alimente
in der vorgeschriebenen Höhe bezahlen, beantragen den Unter-
haltsabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag von 132 Euro.
KINDERBETREUUNGSKOSTEN
sind in der tatsächlichen Höhe
bis zu einem Betrag von € 2.300,- jährlich und für Kinder bis zum
zehnten Lebensjahr abzugsfähig. Hat man für drei oder mehr Kin-
der Familienbeihilfe bezogen, kann der Mehrkindzuschlag mittels
Formular L1 beantragt werden, sofern das Familieneinkommen
unter 55.000 Euro gelegen ist.
Arbeitnehmerveranlagung:
Wann ist sie zu machen?
M
an unterscheidet die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung
und die Pflichtveranlagung. Die freiwillige Veranlagung
führt meist zu einer Gutschrift, sollte dies nicht der Fall sein,
kann der Arbeitnehmer seine Veranlagung zurückziehen, aber
eben nur in diesem Fall.
EINE GUTSCHRIFT
ist immer zu erwarten: Wenn Monate der
Arbeitslosigkeit enthalten sind oder Zeiten, für die überhaupt
kein Einkommen bezogen wurde; Freibeträge und Absetzbeträ-
ge (z.B. Alleinverdiener- oder Unterhaltsabsetzbetrag) zustehen.
Besonders wichtig ist die Geltendmachung der Negativsteuer:
Geringverdiener erhalten 10 % bzw. 15 % der bezahlten Sozial-
versicherungsbeiträge retour.
Personen (Alleinerzieherinnen), die kein oder nur ein geringes
Einkommen hatten, bekommen den Alleinerzieherabsetzbetrag
samt Kinderzuschlägen.
EINE PFLICHTVERANLAGUNG
ist u.a. immer dann durch-
zuführen, wenn von zwei oder mehreren Arbeitgebern parallel
Lohn bezogen wurde, ebenso bei Bezug von Krankengeld oder
Insolvenzausfallsgeld, Einkünften (Pensionen) aus dem Ausland,
und wenn Freibeträge und/oder Absetzbeträge zu Unrecht
während des Jahres bezogen wurden. Eine Pflichtveranlagung
muss bis spätestens 30. September beantragt werden.
Alleinverdiener- und
Alleinerzieherabsetzbetrag
D
ie Kosten für den Bau eines Hauses oder für den Erwerb ei-
ner neugebauten Wohnung (Erstbezug!) sind als Sonderaus-
gaben absetzbar (Randziffer 456 im Formular L1). Als Höchst-
betrag werden € 2.920,- anerkannt, als Alleinverdiener oder
-erzieherin € 5.840,-. Man kann jedes Jahr die Rückzahlung des
Darlehens geltend machen, der Einfachheit halber einfach die €
2.920,- ins Formular eintragen, sofern mindestens dieser Betrag
pro Kalenderjahr zurückgezahlt wurde (alle Darlehensrückzah-
lungen zusammenzählen), und zwar so lange das Darlehen läuft
und Rückzahlungen getätigt werden. Bei Fremdwährungsdarle-
hen nur die Zinszahlungen, nicht die laufenden Ansparungen für
die Tilgung am Laufzeitende.
Zu Beginn der Finanzierung kann man die angesparten und für
den Kauf oder Hausbau verwendeten Eigenmittel absetzen, wie-
derum nur bis zur Höchstgrenze.
Bei gebrauchten Wohnungen ist der Kauf nicht absetzbar, je-
doch eine etwaige Sanierung, die ja bei gebrauchten Wohnungen
durchaus denkbar ist (z.B. Wärmedämmung, neue Heizung, neue
Fenster, neue Wohnungseingangstür, neue Bad- bzw. WC-Instal-
lationen). Nicht hingegen: neuer Bodenbelag, neue Küche oder
Einrichtungen generell. Nur wenn der Vorbesitzer einer Woh-
nung diese abschreiben konnte, und die Darlehen übernommen
werden, sind diese auch bei einem Zweitkauf abzugsfähig.
Absetzbarkeit bei Hausbau
oder Wohnungskauf
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