Tiroler Arbeiterzeitung - page 6

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Nr. 48, Februar 2013
THEMA:
ARBEIT & RECHT
Jubiläumsgeld eingeklagt
OGH-Urteil.
Das Höchstgericht hat eine Oberländer Gemeinde dazu verurteilt, einer
ehemaligen Vertragsbediensteten das Jubiläumsgeld für 35 treue Dienstjahre zu bezahlen.
D
ie Vertragsbedienstete der
Gemeinde war bis zu ihrer
Pensionierung im Einsatz,
stets gewissenhaft und zur Zufrieden-
heit aller. Das Jubiläumsgeld nach 25
Dienstjahren hatte sie wie alle Ge-
meindebediensteten automatisch er-
halten. Als es dann um ihr Jubiläums-
geld für 35 Dienstjahre ging, stand
die Gemeinde auf dem Standpunkt,
dass es sich dabei nur um eine Kann-
Bestimmung handle, und sie zudem
bei der Gewährung des Jubiläums-
geldes für 35 Dienstjahre zwischen
Beamten und Vertragsbediensteten
unterscheidet. Bis zum Anlassfall hat-
te es zuvor in der Gemeinde noch kei-
ne Vertragsbediensteten gegeben, die
eine 35-jährige Dienstzeit vollendet
haben.
Die Betroffene erhielt von der AK
Tirol Rechtsschutz. Nachdem sowohl
das Landes-, als auch das Oberlandes-
gericht Innsbruck der Ansicht waren,
die Gemeinde dürfe Beamte und Ver-
tragsbedienstete unterschiedlich be-
handeln, bekam die Arbeitnehmerin,
vertreten von RA Dr. Stephan Rai-
ner, nunmehr vor dem Höchstgericht
Recht. Die Gemeinde muss ihr das Ju-
biläumsgeld bezahlen.
Die Jubiläumszuwendung ent-
springt in ihrer Urform dem Gehalte-
gesetz für Beamte und wurde in den
verschiedenen Vertragsbedienstetenge-
setzen mit nahezu gleicher Textierung
übernommen. Auch bei den Beamten
handelt es sich um eine Kann-Bestim-
mung, die jedoch nach einer Entschei-
dung des Verwaltungsgerichtshof sehr
eng zu handhaben ist. Danach kann
bei Beamten das Jubiläumsgeld nur
dann verweigert werden, wenn ein re-
levantes Fehlverhalten vorliegt.
Und das gleiche gilt auch für Ver-
tragsbedienstete. Das hat der Oberste
Gerichtshof (OGH) im Fall der Ober-
länderin nun eindeutig klargestellt.
Das heißt: Die Gemeinde könnte ana-
log der Entscheidung für Beamte das
Jubiläumsgeld nur dann verweigern,
wenn betroffene Vertragsbedienstete
wegen eines Vertrauensverlustes un-
würdig für eine Belohnung wären. Die
Entscheidung des Obersten Gerichts-
hofes ist vor allem für Vertragsbedien-
stete und Beamte österreichweit von
erheblicher Relevanz.
<<
Gewonnen.
Eine Vertragsbedienstete hat mit Hilfe der AK letztendlich vor dem
Höchstgericht Recht bekommen.
Winterzeit – Grippezeit.
Lena ist krank, und die Mutter soll in die Arbeit. Es gibt die Pflegefreistellung.
Seit 1. Jänner haben es kranke Kinder und ihre Eltern besser – nicht zuletzt auf Drängen der Arbeiterkammer.
S
eit heuer gibt es die Möglich-
keit der Pflegefreistellung auch
für Ex-Partner, die nicht im
gemeinsamen Haushalt leben, und für
neue Partner in Patchwork-Familien –
unabhängig vom Geschlecht des (neu-
en) Elternteils.
Regelung.
Mit 1. Jänner 2013
wurde das Recht für Eltern, ihr krankes
Kind selbst zu betreuen und dafür vom
Job freigestellt zu werden, erweitert.
Künftig können auch jene leiblichen
Elternteile, die nach einer Trennung
nicht mit dem Kind im selben Haus-
halt wohnen, eine Pflegefreistellung
in Anspruch nehmen. Aber auch neue
Partner in Patchwork-Familien haben
nun ein Recht auf Pflegeurlaub, wenn
sie mit dem zu betreuenden Kind im
selben Haushalt leben. Dabei ist es un-
erheblich, welches Geschlecht die neu-
en Partner haben.
Aufrecht bleibt der Grundsatz, wo-
nach die Pflegefreistellung für einen
nahen Angehörigen nur dann bean-
sprucht werden soll, wenn kein ande-
rer Obsorgepflichtiger die Betreuung
übernehmen kann.
Das steht zu.
Elternteile ha-
ben jeweils Anspruch auf eine Woche
Pflegefreistellung pro Jahr. Eigentlich
handelt es sich um eine regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit, so dass auch
regelmäßig geleistete Mehr- und Über-
stunden einzurechnen sind. Etwaige
Reste können nicht ins nächste Jahr
mitgenommen werden, der Anspruch
verfällt. Wird ein Kind, das das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
innerhalb desselben Jahres neuerlich
krank, steht den Arbeitnehmern eine
zweite Woche Pflegefreistellung zu.
Berufliche Situation.
Dabei
entscheiden alleine die Eltern, wer die
Freistellung in Anspruch nimmt – Ar-
beitgeber haben hier kein Mitspra-
cherecht. Ratsam ist es allerdings, bei
der Organisation der Krankenpflege
in der Familie auch die berufliche Si-
tuation im Auge zu behalten und die
Pflegefreistellung so auf die Eltern zu
verteilen, dass wichtige Termine trotz-
dem wahrgenommen werden können,
empfehlen die Arbeitsrechtsexperten
der Arbeiterkammer.
Anspruch bleibt.
Als nahe
Angehörige gelten übrigens nicht nur
Kinder: Eine Freistellung ist ebenso
möglich, wenn Partner, Eltern oder
Großeltern krank werden. Auch wenn
die übliche Betreuungsperson eines
Kindes, also etwa die Tagesmutter oder
ein Großelternteil, erkrankt, können
Eltern eine so genannte Betreuungs-
freistellung beanspruchen.
Meldepflicht.
Eine Arbeitsver-
hinderung aufgrund der Pflege oder
Betreuung eines nahen Angehörigen
muss dem Arbeitgeber so schnell wie
möglich gemeldet werden. Dieser darf
eine ärztliche Bestätigung dafür ver-
langen, muss aber die Kosten dafür
übernehmen. Eltern – und seit Jahres-
beginn eben auch andere Personen im
Patchwork-Familienverband – erhalten
während der Pflegefreistellung jenes
Entgelt, das sie in dieser Zeit bekom-
men hätten, wenn sie wie gewohnt ih-
rer Arbeit nachgegangen wären.
Zeit zur Pflege.
Wenn Ihr Kind
bei Ihnen lebt und krank wird, haben
Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistel-
lung: Wenn Sie etwa 40 Stunden pro
Woche arbeiten, dürfen Sie pro Arbeits-
jahr 40 Stunden zur Pflege freinehmen.
Kinderkrankheiten halten sich nicht
immer an solche Regeln. Ist Ihr Kind in
einemArbeitsjahr öfter krank, haben Sie
bei erneuter Erkrankung Anspruch auf
zusätzliche Pflegefreistellung im Aus-
maß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit.
Voraussetzung dafür: Das Kind lebt bei
Ihnen und ist jünger als 12 Jahre. Ob
der Vater oder die Mutter sie nimmt,
entscheiden die Eltern.
Tipp.
Wenn der Anspruch auf Pfle-
gefreistellung ausgeschöpft ist und kein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus
sonstigen wichtigen Gründen besteht,
können Sie für die notwendige Pflege
eines Kindes unter 12 Jahren ohne vor-
herige Vereinbarung mit dem Arbeit-
geber Urlaub nehmen, sofern Sie noch
offenen Urlaub haben. Sie müssen aber
dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass
Sie aus diesem Grund Urlaub ohne Ver-
einbarung nehmen.
<<
Pflegefreistellung
jetzt auch für Patchwork-Familien.
AK INFOABENDE
Neues bei der
Altersteilzeit
D
ie Altersteilzeit schafft einen
fließenden Übergang vom
Arbeitsalltag in die Pension. Seit
dem 1. Jänner gelten dafür al-
lerdings neue Regelungen. Über
diese informieren die Experten
der Arbeiterkammer bei den ko-
stenlosen Infoabenden. Eine tele-
fonische Voranmeldung ist erfor-
derlich. Die Termine: Donnerstag,
21. Februar, in der
AK Kitzbühel
(Anmeldung Tel 0800/22 55 22
- 3252), am Dienstag, 26. Febru-
ar, in der
AK Schwaz
(Anmeldung
Tel 0800/22 55 22 - 3752)
und am Donnerstag, 28. Februar,
in der
AK Imst
(Anmeldung Tel
0800/22 55 22 - 3150). Beginn
ist jeweils um 19 Uhr.
Pflegefreistellung
neu
Pflegefreistellung bei erkranktem Kind
kein gemeinsamer Haushalt für leibliche Eltern
(Wahl- und Pflegeeltern) mehr erforderlich
Anspruch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, eingetragenen
PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt
Krankenhausaufenthalt des Kindes
jedenfalls bis zum 10. Geburtstag
danach bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit
kein gemeinsamer Haushalt für leibliche Eltern
(Wahl- und Pflegeeltern) erforderlich
Anspruch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, eingetragenen
PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt
Betreuungsfreistellung
Anspruch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, eingetragenen
PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt
Nahe Angehörige
EhegattInnen
eingetragene PartnerInnen & LebensgefährtInnen
Eltern
Großeltern
Urgroßeltern
leibliche Kinder
im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des/der anderen
EhegattIn oder des/der eingetragenen PartnerIn oder LebensgefährtIn
Adoptiv- und Pflegekinder
Enkel
Urenkel
2. Pflegefreistellungswoche bei neuerlicher Erkrankung
kein gemeinsamer Haushalt für leibliche Eltern
(Wahl- und Pflegeeltern) erforderlich
Anspruch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, eingetragenen
PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt
Einseitiger Urlaubsantritt bei Ausschöpfung
sämtlicher Dienstverhinderungsgründe
kein gemeinsamer Haushalt für leibliche Eltern
(Wahl- und Pflegeeltern) erforderlich
Anspruch für leibliche Kinder des/der anderen EhegattIn, eingetragenen
PartnerIn oder LebensgefährtIn bei gemeinsamen Haushalt
Wenn das
Kind krank ist
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