Tiroler Arbeiterzeitung - page 5

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THEMA:
STEUER SPAREN
Nr. 48, Februar 2013
Service.
Wenn AK-Mitglieder mit der Arbeitnehmerveranlagung alleine nicht zurechtkommen oder speziellere
Fragen haben, kommen sie zur Beratung in die Arbeiterkammer Innsbruck oder in eine der Bezirkskammern (siehe Mitte).
AK Steuer-Spartage
in allen Bezirken
W
enn man entweder selber, der Ehepartner (Verdienst
unter € 6.000 liegt) oder die Kinder eine Behinderung
aufweisen, kann man diese Mehrkosten bei der Arbeitnehmer-
veranlagung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich, dass
man im Jahr mehr als € 12.000 verdient hat und Lohnsteu-
er anfällt. Hat eine dieser Personen eine mindestens 25 %ige
Behinderung beziehungsweise Erwerbsminderung (kommt häu-
figer bei Pensionisten vor), fällt bei den Ausgaben kein steuer-
licher Selbstbehalt an. Liegt die Behinderung unter 25 %, fällt
vom Einkommen ein Selbstbehalt an, der in der Regel einen Mo-
natsgehalt bzw. eine Monatspension ausmacht. Nur darüber
liegende Kosten ergeben eine Steuerersparnis.
TYPISCHE AUSGABEN SIND:
Arzt- und Therapiekosten, Medika-
mente, Ausgaben für Hilfsmittel, wie Hörgeräte oder Rollstühle.
Diese genannten Ausgaben werden zusätzlich zu den pauschalen
Freibeträgen und zusätzlich zu einem allenfalls erhaltenen Pflege-
geld gewährt. Wichtig ist, dass diese Ausgaben in der Zeile 476
eingetragen werden und nicht bei den allgemeinen Krankheitsko-
sten. Wird für ein Kind die erhöhte Familienbeihilfe gewährt, steht
ein monatlicher Pauschalbetrag von € 262,- zu, dieser vermin-
dert sich um den Bezug den Pflegegeldes. Sind die tatsächlichen
Kosten höher, können diese beantragt werden.
E
rfolgt die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim le-
diglich aus Altersgründen, sind die Kosten nicht absetzbar.
Wenn allerdings Krankheit oder besondere Betreuungsbedürf-
tigkeit vorliegt, sind die Kosten der Unterbringung inklusive Ver-
pflegung ohne steuerlichen Selbstbehalt absetzbar, wobei eine
monatliche Haushaltsersparnis von € 156,96 abzuziehen ist. Der
Nachweis für Pflegbedürftigkeit ist durch Bezug der Pflegestufe
1 bereits gegeben bzw. durch ärztliches Gutachten zu erbringen.
Diese Kosten kann auch der (Ehe-)Partner absetzen, wenn der zu
Pflegende ein Jahreseinkommen von unter € 6.000,- bezieht.
BEGRÄBNISKOSTEN
sind unter Berücksichtigung des steuer-
lichen Selbstbehalts bis zu einer Höhe von € 5.000,- absetzbar,
sofern der Aufwand nicht durch Nachlassvermögen gedeckt
wurde, zusätzlich die Kosten eines Grabsteins bis € 5.000,-. Ab-
setzbar sind nicht nur die Bestattungskosten, sondern auch die
Kosten für Kränze, des Totenmahls und Beileiddanksagungen.
Trauerkleidung und Grabpflege sind nicht absetzbar.
Ausgaben für
Behinderungen
Kosten der Pflege,
Begräbniskosten
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erbungskosten sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufs-
ausübung anfallen, diese können daher nur Arbeitnehmer, nicht Pensi-
onsbezieher (Ausnahme: Beiträge zu Pensionistenorganisationen) absetzen.
FORTBILDUNGS-, AUSBILDUNGS-, UMSCHULUNGSKOSTEN:
Kosten, die
mit einer ausgeübten oder verwandten Berufstätigkeit in Zusammenhang
stehen (z.B. Aufwendungen für eineWerkmeisterschule oder Meisterprüfung,
Aufwendungen eines Elektrikers für den Besuch der HTL, Kosmetikkurs für
eine Friseurin, Erwerb des C-Führerscheins, Kosten für Universität oder Fach-
hochschule, sofern Zusammenhang mit dem Beruf gegeben ist).
MASSNAHMEN
, die grundsätzlich kaufmännische oder bürotechnische
Kenntnisse vermitteln (z.B. Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europ. Compu-
terführerscheins, Buchhaltungskurse), unabhängig davon, ob ein Zusammen-
hang mit der ausgeübten oder verwandten Berufstätigkeit besteht.
ABZUGSFÄHIG SIND:
Kurskosten, Literatur, Skripten; zusätzliche Fahrtko-
sten, sofern Ausbildungsort und Arbeitsort nicht ident sind (z.B. Kilometer-
gelder); Tagesgelder: € 2,20,- für jede angefangene Stunde, max. € 26,40,- pro
Tag. Die Entfernung muss weiter als 25 km sein; jedoch nur die ersten 5 Tage
bei regelmäßigen Besuch, ansonsten 15 Tage im Kalenderjahr; Nächtigungs-
gelder: die tatsächl. Kosten, wenn kein Beleg vorhanden: € 15,- Pauschale.
NICHT ABZUGSFÄHIG:
Kurse, die der privaten Lebensführung zuzuordnen
sind (z.B. Rhetorikkurse, NLP-Kurse).
Werbungskosten
richtig abschreiben
BERUFLICH GENUTZTER COMPUTER:
40 % Privatanteil abziehen, die ver-
bleibenden 60 % auf 3 Jahre verteilen.
FACHLITERATUR:
Beruflich notwendige Literatur; allgemeinbildende Bücher,
Lexika, Wirtschaftsmagazine sind nicht absetzbar. Daher bei Kauf Rechnung
mit Titel aufbewahren!
REISEKOSTEN:
Für Dienstreisen, bei denen nicht das volle amtliche Kilome-
tergeld durch Arbeitgeber ersetzt wurde, kann die Differenz geltend gemacht
werden (gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte > Pend-
lerpauschale!) Das amtliche Kilometergeld beträgt seit 1.7.2008 € 0,42,-.
DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG, FAMILIENHEIMFAHRTEN:
Entfernung
der Arbeitsstelle mind. 120 km, wenn Nachzug des Partners nicht möglich
ist (weil Partner selbst berufstätig ist oder Kinder aufgrund Schulbesuchs
nicht umziehen können); die Heimfahrten sind limitiert mit monatlich € 306,-.
UMZUGSKOSTEN:
nicht privater Umzug, aber Umzug aufgrund Wechsel
des Arbeitsplatzes, Versetzung oder Vermeidung eines unzumutbar langen
Arbeitsweges.
ARBEITSZIMMER:
nur, wenn dies den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt (da-
her nicht möglich: bei Vertretern, Lehrern, Vortragenden oder Politikern).
ARBEITSKLEIDUNG:
nur, wenn spez. Arbeitskleidung, die man in der Regel
privat nicht trägt, z.B. mit Firmenaufschrift, Monteur-, Maleranzug, Sicher-
heitsschuhe.
BETRIEBSRATSUMLAGE:
im Gegensatz zum Gewerkschaftsbeitrag mindert
die BU nicht schon beim Lohnabzug die Lohnsteuer und muss daher jeden-
falls im Jahresausgleich beantragt werden.
PAUSCHALE FÜR BEST. BERUFSGRUPPEN
(z.B. Vertreterpauschale)
:
es wer-
den 5 % der Jahres-Bruttobezüge, max. € 2.190,- als Freibetrag anerkannt.
Außergewöhnliche
Belastungen
Z
u den wichtigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheits-
kosten einschließlich Kosten für Zahnersätze, Zahnspangen, Brillen,
Linsen, Kurkosten usw. Diese können für den Steuerpflichtigen selber, für
den Ehepartner, wenn dessen Einkommen € 11.000,- im Jahr nicht über-
steigt sowie für Kinder, auch für jene, die nicht im Haushalt wohnen und
schon volljährig sind, berücksichtigt werden. Allerdings fällt ein steuerlicher
Selbstbehalt an, der bis zu 12 % des Jahreseinkommens (Faustregel: ein
Bruttomonatsgehalt) ausmacht. Folgende außergewöhnliche Belastungen
sind allerdings ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen: Pauschale Freibeträ-
ge von € 110,- pro Monat für auswärtige Berufsausbildung (für Schüler
und Lehrlinge, die auswärts in einem Internat wohnen, Studentenrichtwert
80 km Entfernung bzw. eine Stunde Fahrzeit).
Ausgaben für Kinderbetreuung bis zum zehnten Lebensjahr: Diese sind
auf dem Formular L1k einzutragen (Nachhilfekosten sind nicht absetz-
bar). Mindestens € 50,- pro Monat für Unterhaltsverpflichtungen an Kin-
der, die in einem Drittstaat wohnen. Ausgaben zur Behebung von Kata-
strophenschäden, die durch Muren, Lawinen, Schneekatastrophen usw.
verursacht wurden.
Allgemein ist zu sagen, dass die Formulare einen guten Anhaltspunkt dafür
geben, wie die oft sehr diffizilen Regelungen bei den außergewöhnlichen Bela-
stungen mit und ohne Behinderung richtig berücksichtigt werden.
Versicherungen
und Kirchenbeitrag
A
bschreibbar sind nur reine Personenversicherungen, wie
Unfallversicherung, freiwillige Krankenzusatzversicherung,
Autoinsassenversicherung oder Lebensversicherungen, sofern
für diese eine entsprechende Bestätigung der Versicherung
für das Finanzamt vorliegt. Nicht akzeptiert werden Sachver-
sicherungen (wie Haushalts-, Feuer-, Kfz- oder Haftpflichtversi-
cherungen). Zusammen mit den Kosten der Wohnraumschaf-
fung gilt hier eine Obergrenze von € 2.920,-, als Alleinverdiener
das Doppelte. Sonderausgaben kann man auch für den Ehe-
gatten oder für Kinder, für die man die Familienbeihilfe bezieht,
absetzen.
ZUR LEBENSVERSICHERUNG:
Immer abschreibbar ist sie,
wenn sie vor dem 1.6.1996 abgeschlossen worden oder
eine reine Ablebensversicherung ist (Abschlussdatum egal),
z.B. zur Absicherung für ein Darlehen. Bei Abschluss ab dem
1.6.1996 nur abschreibbar, wenn man ein Wahlrecht hat, die
Auszahlung in einer Einmalzahlung bzw. in monatlichen lebens-
langen Renten zu erhalten (und auch tatsächlich die Renten-
form dann wählt). Die Versicherungsunternehmungen dürfen
nur Bestätigungen für das Finanzamt ausstellen, wenn sie
auch abschreibbar sind.
DER KIRCHENBEITRAG
ist bis zu € 400,-, seit dem Jahr 2009
sind auch Spenden an gemeinnützige Institutionen (bis zu 10 %
des Vorjahreseinkommens) absetzbar. Spenden an Umweltor-
ganisationen, Tierheime sowie an freiwillige Feuerwehren kön-
nen nun erstmalig für das Jahr 2012 geltend gemacht werden.
Beruflich veranlasste
Ausgaben
Wenn Sie mit der Arbeitnehmerveranla-
gung alleine nicht zurechtkommen oder spe-
ziellere Fragen haben, können AK-Mitglieder
zu den Steuer-Spartagen in die AK Innsbruck
oder in eine AK-Bezirkskammer kommen.
ANMELDEN
Einfach die Gratis-Nummer 0800/22 55
10 anrufen, einen Termin vereinbaren und
alle Unterlagen mitnehmen. Pin--Code-Ver-
gabe für Online-Variante vor Ort möglich
(Ausweis mitnehmen).
DIE TERMINE
AK Schwaz:
4. März
AK Lienz:
6. März
AK Kitzbühel:
7. März
AK Telfs:
11. März
AK Imst:
12. März
AK Reutte:
13. März
AK Kufstein :
14. März
AK Landeck:
19. März
AK Innsbruck:
20. und 21. März
jeweils von 9 – 12 und von 13 –17 Uhr
ACHTUNG
Ausgleich kann für die letzten fünf Jah-
re gemacht werden. Beratung nur zu
nichtselbständigen Einkünften (mehr unter
).
Persönlichen Steuertermin
gleich fixieren!
Foto:GinaSanders/Fotolia.de
1,2,3,4 6,7,8,9,10,11,12
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