Tiroler Arbeiterzeitung - page 8

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Nr. 55, Oktober 2013
THEMA:
BILDUNG & LEHRE
A
n sich regeln Vorschriften, dass
ein Lehrling unverzüglich zur
Berufsschule anzumelden ist.
So können theoretischer Unterricht
und praktische Ausbildung aufeinan-
der Bezug nehmen und Terminwün-
sche mit dem Betrieb rechtzeitig abge-
klärt werden.
Weil Lehrlinge aber oft genug wert-
volle Mitarbeiter sind, wird ihre An-
meldung zur Berufsschule schon auch
einmal gern „vergessen“. Wie etwa bei
Stefan, einem Tourismuslehrling aus
dem Unterland. Ende des ersten Lehr-
jahres fiel ihm auf, dass er noch gar nie
zur Berufsschule einberufen wurde.
Erst auf wiederholtes Nachfragen
beim Chef wurde ihm der Termin für
die erste Klasse mitgeteilt: Mitten im
zweiten Lehrjahr! Wäre Stefan ähnlich
vergesslich wie sein Chef, dann wäre
sich die Schule innerhalb der Lehrzeit
möglicherweise gar nicht mehr ausge-
gangen!
So werden mit Ach und Krach drei
Schulklassen in die zweite Hälfte der
Lehrzeit gestopft. Wenn nichts pas-
siert, geht es sich knapp aus. Was aber,
wenn Stefan länger krank ist oder der
Betrieb seine Einberufung verschieben
möchte? Und: Was, wenn sich die bei-
den Lehrvertragspartner trennen?
Dann wird Stefan für die restliche
Lehrzeit wohl keinen Betrieb mehr
finden, weil es für diese bekanntlich
uninteressant ist, wenn Lehrlinge über-
wiegend die Schulbank drücken statt
zu arbeiten. So käme die kleine „Ver-
gesslichkeit“ den Lehrling noch teuer
zu stehen.
<<
D
ie Ausbilder sollten „besser
mit dem Lehrling umgehen
und nicht davon ausgehen,
dass er schon alles kann“, wünschte
sich ein Jugendlicher im Rahmen
der Stimmungserhebung, die die AK
Tirol bei Lehrlingen im 2. Lehrjahr
durchgeführt hat. Und ein anderer
meinte: „Es wird immer zuerst ge-
putzt, und erst wenn alles sauber ist,
dann wird dir etwas gelernt. Sicher,
Putzen gut und recht, aber das Ler-
nen sollte vorgehen.“
Die Lehre ist zur Zeit in aller
Munde. Und weil wohl niemand
besser über die Situation in den Lehr-
verhältnissen Auskunft geben kann,
als die Jugendlichen selbst, wurden
sie für das Lehrlingsbarometer 2013
befragt: Knapp 300 nahmen an der
Onlineumfrage teil – quer durch alle
Berufsgruppen und aus allen Regi-
onen Tirols.
Überstunden.
Demnach füh-
len sich 58 % wohl in ihrem Betrieb,
aber immerhin 15,6 % tun das nicht.
67 % der Lehrlinge müssen Über-
stunden leisten, 8,4 % bekommen
ihre Überstunden weder ausbezahlt,
noch als Zeitausgleich. Ein erfreu-
liches Feedback geben die Befragten
ihren Ausbildern, 82,1 % fühlen
sich gut betreut. Über die berufliche
Zukunft wird im 2. Lehrjahr hin-
gegen noch nicht viel geredet, nur
bei 38,3 % erfolgt so etwas wie eine
Karriereplanung mit dem Betrieb.
Öffentliche Verkehrsmittel nutzen
42,7 % der Lehrlinge für ihren Weg
zum Arbeitsplatz. Ein relativ hoher
Anteil, 29,6 %, fährt selbst mit Mo-
ped oder Auto dorthin.
Wünsche.
In einer offenen Fra-
ge konnten die Jugendlichen auch
Vorschläge zur Verbesserung der
Ausbildung machen. Stark geprägt
waren diese vom Wunsch, ernst ge-
nommen und wie andere Mitarbei-
ter behandelt zu werden. Daneben
wünschen sie sich, dass nicht nur
aufs Geschäft geschaut wird, sondern
auch auf ihre Ausbildung.
Im Großen und Ganzen sind die
Befragten demnach recht zufrieden.
Verbesserungspotenzial liegt aber mit
Sicherheit im Bereich Ausbildung
sowie bei der Entlohnung der Über-
stunden.
<<
AK Lehrlingsbarometer.
Tirols Jugendliche konnten Freud und Leid online deponieren:
Sie wünschen sich Verbesserungen bei der Ausbildung und der Entlohnung der Überstunden.
Potenzial für
bessere Lehre
KURSPROGRAMM
Anmelden beim
Ausbilderforum
W
ie plane ich ein Ausbildungs-
konzept? Wie kann ich Lehr-
linge beim Lernen optimal unter-
stützen? Wie gehe ich mit ihnen in
Krisensituationen um? – Themen
wie diese stehen beim Weiterbil-
dungsprogramm des Ausbilder-
forums für 2013/14 ebenso im
Mittelpunkt, wie der Umgang mit
Migrationsgesellschaften und Ju-
gendkulturen.
Das Ausbilderforum ist die zen-
trale Anlaufstelle für Lehrlingsaus-
bilder in Tirol. Initiiert von Land Tirol
und Sozialpartnern, werden ihnen
Weiterbildung und Austausch er-
möglicht, um sie in ihrer verantwor-
tungsvollen Aufgabe zu unterstüt-
zen. Die Fortbildungen können auch
als Firmenschulungen gebucht
werden. Alle Weiterbildungsange-
bote sind förderbar und anrechen-
bar für den Weiterbildungspass.
Dieser führt zum „Diplomierten
Lehrlingsausbilder“.
aufgrund des Bundesgesetzes über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetzes 1992
– AKG), BGBl. Nr. 626/1991 in der gültigen Fassung, und der Verordnung der Bun-
desministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl
der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-
Wahlordnung – AKWO), BGBl. II Nr. 340/1998 in der gültigen Fassung. Soweit im
Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Wahltermin
Die Wahl findet vom 27. Jänner bis einschließlich 7. Februar 2014 statt.
Stichtag
Als Stichtag wurde der 7. Oktober 2013 beschlossen.
Hauptwahlkommission
Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7.
Zahl der Mandate
Für die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol sind
70 Kammerräte zu wählen.
Wahlberechtigt
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehöri-
gen Arbeitnehmer (§ 10 AKG), die am Stichtag in Beschäftigung stehen oder nach
einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitslos sind
(§ 10 Abs. 1 Z 1 AKG). Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar aufgrund jenes Ar-
beits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend
beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen
anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst- oder Ausbildungsdienst leisten oder
die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitneh-
mer, die sich in Karenz befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufs-
ausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung
befinden. Wahlberechtigte gemäß § 21 AKWO haben die ihre Wahlberechtigung
begründenden Umstände und die zur Wahlerfassung notwendigen Daten bis spä-
testens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste, das ist der 1. Dezember 2013,
bekannt zu geben. Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit
zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberech-
tigung vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Oktober 2013 die
Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Wählbar
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am
Stichtag
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäfti-
gungsverhältnis standen und
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des
Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bis spätestens 21. Oktober 2013 schriftlich bei der Hauptwahl-
kommission einzubringen. Sie müssen enthalten:
1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in Worten und
eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren
Anzahl 140 nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- bzw.
Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungs-
nummer, der Staatsangehörigkeit, des Arbeitgebers sowie des ordentlichen
Wohnsitzes anzuführen;
3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag
verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen
für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einver-
standen ist;
4. den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen und die Anschrift des Zustel-
lungsbevollmächtigten.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf
Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvor-
schlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungs-
erklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahl-
berechtigung hervorgehen. Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvor-
schlag, den sie einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des
Wahlverfahrens in der Höhe von € 510,00 zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig
mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der
Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahl-
vorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen für
die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft gemacht werden.
Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren
Die Wählerliste wird von der Hauptwahlkommission von 2. Dezember 2013 bis
7. Dezember 2013 am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweig-
wahlkommissionen öffentlich so aufgelegt, dass täglich innerhalb der vom Wahl-
büro festzusetzenden Stunden in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann.
Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen
Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Haupt-
wahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerlisten wegen der Aufnahme
vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlbe-
rechtigter einzubringen.
Wahlkarte
Wahlberechtigte des Allgemeinen Wahlsprengels erhalten vom Wahlbüro ohne An-
trag eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen
des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem 7. Oktober
2013 oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie
z.B. Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an denWahltagen außerhalb des örtlichen
Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, erhalten auf Antrag eine Wahlkarte. Gegen
die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel
zu. Die Wahlkarten der Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels sind vom
Wahlbüro nach Abschluss der Wählerliste auszustellen und den Wahlberechtigten bis
spätestens 20. Jänner 2014 im Postweg zuzusenden. Die Ausstellung der Wahlkar-
ten für Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels ist vom 2. Dezember 2013 bis
spätestens 24. Jänner 2014 schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte
kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post
zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des
Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der beho-
benen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen. Die Wahlkarte berechtigt
ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe
vor einer Sprengelwahlkommission des Allgemeinen Wahlsprengels.
Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im
Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel
eingelegt ist, spätestens am 7. Februar 2014 aufgeben. Zudemmuss diese Wahlkarte
bis spätestens am 10. Februar 2014 bei der Hauptwahlkommission einlangen. Der
Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und
unbeeinflusst auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf
keinerlei Aufschriften oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen
werden, die auf die Identität des Wählers hinweisen. Er hat anschließend das Wahlku-
vert in die Wahlkarte einzulegen und diese an die Hauptwahlkommission zu senden.
Verpflichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
Den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern obliegen bei der Vorbereitung der Wahl
und der Erfassung der Wahlberechtigten folgende gesetzliche Verpflichtungen: Die
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Zuteilung der am 7. Oktober 2013 beschäftigten
Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften
dieser Betriebsstätten vorzunehmen und die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer
bekannt zu geben bzw. nötigenfalls zu korrigieren. Die Arbeitgeber sind verpflichtet,
die bearbeiteten Wählerverzeichnisse bis spätestens eine Woche nach dem Stichtag
dem Wahlbüro der Arbeiterkammer Tirol zurück zu senden.
Die Arbeitgeber sind für die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse verantwortlich;
die Richtigkeit und die Vollständigkeit bearbeiteter Wählerverzeichnisse soll von den
jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.
Innsbruck, am 16. September 2013
DIE HAUPTWAHLKOMMISSION
Kundmachung
der Hauptwahlkommission für die Arbeiterkammerwahl 2014 in Tirol
Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer Tirol
Freude.
Mit Motivation und der richtigen Ausbildung zum Traumberuf.
Foto:goodluz/Fotolia.com
Infos
zu Kursangebot 2013/14,
Weiterbildungspass und Förde-
rungen gibts unter 0512/56
27 91 – 23, als Download unter
oder per
eMail unter
ausbilderforum@amg-
tirol.at
!
Mies.
Als Tourismuslehrling eingestellt, doch auf die Schule vergessen.
Teures Lehrgeld:
Chef
„vergisst“ Berufsschule
Mies.
Als Tourismuslehrling eingestellt,
doch nie zur Berufsschule angemeldet.
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12
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