Tiroler Arbeiterzeitung - page 8

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Nr. 56, November 2013
THEMA:
GELD & STEUER
Warum
Kollektivverträge?
Gut zu wissen.
Für den KV werden die wichtigsten Spielregeln ausverhandelt.
K
aum ein Tag, an dem zuletzt
nicht von den Kollektivvertrags-
verhandlungen für die Metaller
berichtet wurde. Aber was bedeutet der
Kollektivvertrag (KV) für die Beschäf-
tigten? Ein Kollektivvertrag ist eine Ver-
einbarung, die die Gewerkschaft jährlich
für alle Arbeitnehmer einer bestimmten
Branche mit der Arbeitgeber-Seite aus-
handelt. Die österreichischen Gewerk-
schaften schließen jährlich mehr als 450
Kollektivverträge ab.
Viele Beschäftigte glauben, Urlaubs-
geld, Weihnachtsgeld, jährliche Lohn­
erhöhungen und Mindestlöhne seien
gesetzlich garantiert. Sind sie aber nicht!
Diese und andere wichtige Regelungen
zugunsten der Arbeitnehmer werden Jahr
für Jahr in den Kollektivverträgen von der
Gewerkschaft mit den Arbeitgebern aus-
gehandelt. In den KV werden sowohl die
Höhe, als auch der Zahlungstermin für
das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gere-
gelt (siehe Beitrag links).
Der KV schafft die gleichen Mindest-
standards bei Entlohnung und Arbeits-
bedingungen für alle Beschäftigten einer
Branche und verhindert, dass Arbeitneh-
mer gegeneinander ausgespielt werden
können. KV regeln außerdem Arbeitszeit,
Zuschläge für Schichtarbeit, Feiertags-
arbeit, Überstunden oder Mehrarbeit.
Gleichzeitig sorgen sie für gleicheWettbe-
werbsbedingungen innerhalb einer Bran-
che. Der aktuelle Kollektivvertrag muss
im Betrieb zur Einsicht aufliegen, wo,
steht im Dienstzettel ebenso, wie welcher
KV auf Sie angewendet wird. <<
Geld.
Für die meisten
Beschäftigten regeln Kollektiv-
verträge die Lohnerhöhungen.
Steuertipps
zum Jahresende
D
ie Beschäftigten schenken dem
Staat Jahr für Jahr mehr als
100 Millionen Euro, weil sie
keine Arbeitnehmerveranlagung ma-
chen. Aber es lohnt sich öfter, als man
glaubt. Mit ein paar Tipps der AK Steu-
erexperten geht es ganz leicht.
Unterschrift genügt.
Mit dem
Formular L1 für die Arbeitnehmerver-
anlagung können Sie auch dann Geld
vom Finanzamt zurückbekommen,
wenn Sie keine Ausgaben absetzen kön-
nen, oder wenn Sie gar keine Steuer
bezahlt haben. In beiden Fällen reicht
die Angabe Ihrer persönlichen Daten,
die Zahl Ihrer Arbeitgeber und die Un-
terschrift.
Für wen es sich lohnt
Schwankende Bezüge.
Sie wa-
ren nicht das ganze Jahr durchgehend
berufstätig oder hatten schwankende
Bezüge (Präsenz- oder Zivildienst, Ka-
renz, den Wechsel auf Voll- oder Teil-
zeit, Ende der Lehre etc.). Tragen Sie im
Formular L1 die persönlichen Daten
ein und unterschreiben Sie.
Niedrigverdiener:
Dazu zählt,
wer so wenig verdient hat, dass er kei-
ne Lohnsteuer, aber Sozialversicherung
zahlt (unter 1.190 Euro brutto/Mo-
nat). Das trifft vor allem auf Lehrlinge,
Teilzeitbeschäftigte,
Ferialarbeiter,
Pflichtpraktikanten zu (nicht für Pen-
sionisten). Tragen Sie einfach Ihre per-
sönlichen Daten ein und unterschrei-
ben Sie. Sie bekommen bis zu 110 Euro
Gutschrift als Negativsteuer.
Schulungen.
Kosten für Aus-, Fort-
bildung oder Umschulung zählen zu
den Werbungskosten (Formular L1
Punkt 722). Voraussetzung: Die Kurse
verbessern Ihre Kenntnisse im ausge-
übten Beruf oder sind so umfassend,
dass Sie einen Einstieg in eine neue
berufliche Tätigkeit ermöglichen. Fort-
bildungen zum Erwerb grundsätzlicher
bürotechnischer oder kaufmännischer
Kenntnisse sind immer abzugsfähig.
(Buchhalter-, EDV-Einstiegskurs,…).
Wohnungskauf, Hausbau.
Die
Kosten für den Hausbau oder den Er-
werb einer neugebauten Wohnung
(Erstbezug!) sind als Sonderausgaben
absetzbar (Randziffer 456 im Formular
L1). Als Höchstbetrag werden 2.920
Euro anerkannt, als Alleinverdiener
oder -erzieherin 5.840 Euro. Man kann
jedes Jahr die Rückzahlung des Darle-
hens geltend machen (bei Fremdwäh-
rungsdarlehen nur die Zinszahlungen).
Krankheitsfall.
Zu außergewöhn-
lichen Belastungen zählen Krank-
heitskosten einschließlich Kosten für
Zahnersätze, Zahnspangen, Brillen,
Linsen, Kurkosten usw.
Diese können für den Steuerpflich-
tigen selber, den Ehepartner, wenn
dessen Einkommen 11.000 Euro im
Jahr nicht übersteigt, oder die Kinder
berücksichtigt werden. Allerdings fällt
ein steuerlicher Selbstbehalt an, der bis
zu 12 % des Jahreseinkommens aus-
macht (Faustregel: ein Bruttomonats-
gehalt).
Alleinerzieher, Alleinverdiener.
Alleinstehende, die für mind. ein Kind
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr
Familienbeihilfe bezogen haben, er-
halten den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Den Alleinverdienerabsetzbetrag kön-
nen Sie geltend machen, wenn Ihr
Ehepartner bzw. Lebensgefährte nicht
mehr als 6.000 Euro Jahreseinkommen
hatte und mind. für ein Kind mehr als
6 Monate die Familienbeihilfe bezo-
gen wurde. Diese Absetzbeträge stehen
auch bei geringem oder überhaupt kei-
nem Einkommen zu (Formular L1).
Pendler.
Wer zur Arbeit pendelt,
trägt beim Steuerausgleich entweder
die kleine oder die große Pendlerpau-
schale ein.
<<
Clever.
Caroline hat sich endlich Zeit genommen für den Steuerausgleich und hat ihn gleich für die letzten fünf Jahre ge-
macht. Sie hat eine nette Summe zurückbekommen. Das Geld kann sie gerade in der Vorweihnachtszeit gut gebrauchen.
D
ie besonderen Freibeträge
und Ausgaben für Kinder
sind seit 2009 absetzbar und
mit dem Formular L1k geltend
zu machen. Die Kinderfreibeträ-
ge sind pauschale Freibeträge
(Voraussetzung: Bezug von Fami-
lienbeihilfe für mehr als 6 Monate
im Kalenderjahr). Alleinverdiener
kreuzen den Betrag von 220
Euro an, zahlen beide Elternteile
Lohnsteuer, sollten beide die
132 Euro ankreuzen.
Bis zu 2.300 Euro pro Kind kön-
nen für qualifizierte Betreuung als
„außergewöhnliche Belastung“
abgesetzt werden und zwar bis
inkl. des Jahres, in dem das Kind
den 10. Geburtstag feiert. Nicht
nur laufende Betreuungskosten
inklusive
Verpflegungskosten,
sondern auch Betreuungsko-
sten während der Ferienzeit sind
absetzbar (siehe oben), ebenso
der Besuch von Kursen, in denen
die Kinderbetreuung ein wesent-
liches Element darstellt. Nicht ab-
setzbar ist das Schulgeld für eine
Privatschule.
Die Betreuung muss durch
eine öffentliche oder eine private
institutionelle Betreuungseinrich-
tung erfolgen oder durch eine
„pädagogisch qualifizierte Per-
son“. Die Bandbreite reicht von
Krabbelstuben,
Spielgruppen,
Kindergärten über Tagesheim-
stätten bis zur Oma (bei Nach-
weis einer Ausbildung).
B
ald ist das Jahr zu Ende. Das ist die
Chance, noch rasch die Arbeitnehmer-
veranlagung zu machen – rückwirkend bis
zum Jahr 2008! Nutzen Sie die Fünfjahres-
Frist, in der Sie noch Ihre Steuer zurückho-
len können. Wer in den vergangenen fünf
Jahren (oder einem oder mehreren davon)
die Arbeitnehmerveranlagung versäumt hat,
sollte sich jetzt dazu Zeit nehmen. Gerade
zum Jahresende will doch niemand Geld verschenken. Viele
Arbeitnehmer glauben, nichts zum Absetzen zu haben. Aber
meistens stimmt das nicht. Fast jeder Beschäftigte bekommt
etwas zurück. Es lohnt sich!
D
ie Arbeitnehmerveranlagung kann ent-
weder über das händische Ausfüllen
von Formularen (vor allem des Grundformu-
lars L1 und L1k für Kinder) oder über das Fi-
nanz-Online-System auf der Homepage des
Finanzministeriums
bean-
tragt werden. Dabei benötigt man einen per-
sönlichen PIN-Code, der entweder über das
Internet (finanzonline.bmf.gv.at) oder beim
Finanzamt angefordert werden kann. Seit heuer erfolgen die
Bescheide grundsätzlich automatisch elektronisch. Wer den
Steuerbescheid weiter auf Papier will, muss ausdrücklich auf
die elektronische Zustellung verzichten.
B
is zu 2.300 Euro Betreuungskosten kön-
nen Eltern pro Kind und Jahr von der Steu-
er absetzen. Das gilt bis zu dem Steuerjahr, in
dem das Kind das 10. – bei Behinderung das
16. – Lebensjahr vollendet hat. Auch die Ko-
sten für den Aufenthalt in einem Ferienlager
oder Sommerhort können geltend gemacht
werden und zwar dann, wenn das Kind von ei-
ner pädagogisch qualifizierten Person betreut
wird. Neben den unmittelbaren Betreuungskosten können
auch jene für Unterkunft, Verpflegung, Sportveranstaltungen,
An- und Abreise geltend gemacht werden. Achtung: Die Zah-
lungsbelege aufbewahren (siehe unten).
SONDERZAHLUNGEN
Weihnachts- und Urlaubsgeld
A
uf der Gehaltsabrechnung hat das
Jahr für viele Beschäftigte in Öster-
reich nicht 12, sondern 14 Monate, und
zwar dann, wenn sie Sonderzahlungen
beziehen: Die eine ist das Weihnachts-
geld (auch als Weihnachtsremuneration
oder 13. Gehalt bezeichnet), die andere
das Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss, -bei-
hilfe bzw. 14. Gehalt).
Wer Anspruch hat, wie hoch sie aus-
fallen, und wann sie zu bezahlen sind,
wird im KV (siehe Beitrag rechts) oder
im Einzelarbeitsvertrag geregelt. Meist
entsprechen sie je einem Monatsgehalt
oder Monatslohn, in manchen Branchen
auch weniger.
AberAchtung:
Wenn kein KV zur Anwendung kommt, und Sonderzah-
lungen vertraglich nicht vereinbart sind, werden sie nicht bezahlt. Denn bei
privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht kein gesetzlicher Anspruch!
13. Gehalt:
Erleichtert so
manches Weihnachtsgeschenk.
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Wichtig
für Eltern
Letzte Chance.
Wer für das Jahr 2008 noch keinen Steuerausgleich gemacht hat, kann das noch bis
Ende Dezember erledigen. Also am besten gleich dazu aufraffen. Im Schnitt gibts immerhin 370 Euro!
Geld zurück holen
Online oder Formular? Feriencamp absetzen
Die AK Steuerexperten sind
erreichbar unter der Hotline
0800/22 55 22 - 1466.
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