Tiroler Arbeiterzeitung - page 4

THEMA:
STEUER SPAREN
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Gut zu wissen.
Die besten Steuertipps zum Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, zu Geltendmachung von
Familienleistungen, Ausgaben für Behinderungen, Absetzbarkeit bei Hausbau, Wohnungskauf oder Hochwasserschäden.
Tipps zur
Arbeitnehmerveranlagung
Tipp 3: Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Tipp 1: Arbeitnehmerveranlagung – Wann ist sie zu machen?
Beruflich genutzter Computer:
40 % Pri-
vatanteil abziehen, die verbleibenden 60 %
auf 3 Jahre verteilen.
Fachliteratur:
Beruflich notwendige Litera-
tur. Allgemeinbildende Bücher, Lexika, Wirt-
schaftsmagazine sind nicht absetzbar. Daher
bei Kauf Rechnung mit Titel aufbewahren!
Reisekosten:
Für Dienstreisen, bei denen
nicht das volle amtliche Kilometergeld durch
den Arbeitgeber ersetzt wurde, kann die Dif-
ferenz geltend gemacht werden (gilt nicht
für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte > Pendlerpauschale!). Das amt-
liche Kilometergeld beträgt seit 1.7.2008 €
0,42,-.
Doppelte Haushaltsführung, Familienheim-
fahrten:
Wenn die Arbeitsstelle so weit ent-
fernt liegt, dass die tägliche Heimkehr nicht
zumutbar ist; wenn Nachzug des Partners
nicht möglich ist (weil Partner selbst berufs-
tätig ist oder Kinder aufgrund Schulbesuchs
nicht umziehen können); die Heimfahrten
sind limitiert mit monatlich € 306,-. Um-
zugskosten: nicht für privaten Umzug, aber
für Umzug aufgrund Wechsel des Arbeits-
platzes, Versetzung oder Vermeidung eines
unzumutbar langen Arbeitsweges.
Fortbildungs-, Ausbildungs-, Umschulungs-
kosten:
Kosten, die mit einer ausgeübten
oder verwandten Berufstätigkeit in Zusam-
menhang stehen (z.B. Aufwendungen für die
Meisterprüfung, Kosmetikkurs für eine Fri-
seurin, Erwerb des C-Führerscheins, Kosten
für Universität oder Fachhochschule, sofern
sich die Ausbildung für die berufliche Tätig-
keit als notwendig erweist).
• Maßnahmen, die grundsätzlich kaufmän-
nische oder bürotechnische Kenntnisse ver-
mitteln (z.B. Einstiegskurse für EDV, Erwerb
des europ. Computerführerscheins, Buch-
haltungskurse), unabhängig davon, ob ein
Zusammenhang mit der ausgeübten oder
verwandten Berufstätigkeit besteht.
Abzugsfähig sind:
Kurskosten, Literatur,
Skripten; zusätzliche Fahrtkosten, sofern
Ausbildungsort und Arbeitsort nicht ident
sind (z.B. Kilometergelder); Tagesgelder: €
2,20,- für jede angefangene Stunde, max. €
26,40,- pro Tag. Die Entfernung muss wei-
ter als 25 km sein; jedoch nur die ersten 5
Tage bei regelmäßigen Besuch, ansonsten
15 Tage im Kalenderjahr; Nächtigungs-
gelder: die tatsächlichen Kosten, wenn kein
Beleg vorhanden: € 15,- Pauschale.
Arbeitskleidung:
nur spezielle Arbeitsklei-
dung, die man in der Regel privat nicht trägt,
z. B. mit Firmenaufschrift, Monteur-, Maler-
anzug, Sicherheitsschuhe.
Betriebsratsumlage (BU):
Im Gegensatz
zum Gewerkschaftsbeitrag mindert die BU
nicht schon beim Lohnabzug die Lohnsteuer
und muss daher jedenfalls im Jahresaus-
gleich beantragt werden.
Pauschale für bestimmte Berufsgruppen
(z. B. Vertreterpauschale): Es werden 5 %
der Jahres-Bruttobezüge, max. € 2.190,-
als Freibetrag anerkannt.
• Seit dem Jahr 2013 gibt es den
Pendlereu-
ro
, der immer dann beantragt werden kann,
wenn auch die Pendlerpauschale zusteht; er
beträgt € 2,- je km der einfachen Wegstre-
cke.
Tipp 2: Geltendmachen von Familienleistungen
D
ie besonderen Freibeträge und Ausgaben
für Kinder sind mit dem Formular L1k zu
beantragen. Für jedes Kind muss jeder Eltern-
teil, sofern Lohnsteuer bezahlt wird und sich
die Freibeträge auswirken, jeweils ein eigenes
Formular abgeben. Bei den Kinderfreibeträgen
handelt es sich um pauschale Freibeträge, bei
denen die einzige Voraussetzung ist, dass Fa-
milienbeihilfe für mehr als sechs Monate in die-
sem Kalenderjahr bezogen wurde. Alleinverdie-
ner kreuzen den Betrag von € 220,- an, zahlen
beide Elternteile Lohnsteuer, wird es sich loh-
nen, dass beide die € 132,- geltend machen.
Alleinerzieherinnen bzw. Alleinerzieher
kreu-
zen ebenfalls den Betrag von € 132,- bzw. die
€ 220,- an, wenn der Unterhaltszahler keinen
Kinderfreibetrag beantragt. Unterhaltsver-
pflichtete, die tatsächlich die Alimente in der
vorgeschriebenen Höhe bezahlen, beantragen
den Unterhaltsabsetzbetrag und den Kinder-
freibetrag von € 132,-.
Kinderbetreuungskosten
sind in der tatsäch-
lichen Höhe bis zu einem Betrag von € 2.300,-
jährlich und für Kinder bis zum zehnten Le-
bensjahr abzugsfähig.
Hat man für drei oder mehr Kinder Familien-
beihilfe bezogen, kann der Mehrkindzuschlag
mittels Formular L1 beantragt werden, sofern
das Familieneinkommen unter € 55.000 gele-
gen ist.
Tipp 4: Beruflich veranlasste Ausgaben
Nr. 60, Februar 2014
D
ie Arbeitnehmerveranlagung kann auf zwei Arten bean-
tragt werden: Online oder auf Papier.
Online.
Die vom Finanzamt gewünschte und weitaus be-
quemste Art geht über das Finanz Online System (FON) auf
der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.
bmf.gv.at). Als Ausfüllmöglichkeit im FON ist auch das For-
mular L1 vorgesehen. Wenn man noch keine Zugangscodes
hat, kann man diese entweder über das Internet oder beim
Finanzamt anfordern. Die Bescheide und auch jedes andere
Schriftstück werden nun grundsätzlich nur noch elektronisch
in die Data-Box gestellt. Dies kann problematisch werden,
wenn die elektronische Post nicht regelmäßig überprüft wird
und daher eventuelle Fristen versäumt werden. Es kann je-
doch auf die elektronische Zustellung im FON ausdrücklich
verzichtet werden.
Papier.
Die zweite Art geht über das händische Ausfüllen
von Formularen. Das Grundformular bildet das L1 Formular.
Bezieht man für Kinder noch Familienbeihilfe, so ist für diese
Kinder jeweils ein eigenes L1k Formular beizulegen. Hat eine
Familie drei oder mehr Kinder, so kann zusätzlich der Mehr-
kindzuschlag beantragt werden. Wichtig sind das richtige
Eintragen der Zahl der Jahreslohnzettel sowie – bei Zustehen
der Voraussetzungen – das Ankreuzen des Alleinverdiener-
oder Alleinerhalterabsetzbetrages und die Zahl der Kinder.
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Geld zurück.
Herr und Frau Müller haben sich schlau gemacht: Für Familien mit Kindern gibt es einige Möglichkeiten, Steuern zu sparen.
M
an unterscheidet die freiwillige Arbeit-
nehmerveranlagung und die Pflichtveran-
lagung. Die freiwillige Veranlagung führt meist
zu einer Gutschrift, sollte dies nicht der Fall sein,
kann der Arbeitnehmer seine Veranlagung zu-
rückziehen, aber eben nur in diesem Fall.
Eine Gutschrift
ist immer zu erwarten: Wenn
Monate der Arbeitslosigkeit enthalten sind oder
Zeiten, für die überhaupt kein Einkommen be-
zogen wurde; Freibeträge und Absetzbeträge
(z.B. Alleinverdiener- oder Unterhaltsabsetzbe-
trag) zustehen. Geringverdiener erhalten 10
% (max. € 110,-) bzw. 18 % (max. € 400,- bei
Pendlerpauschale, ab Veranlagung 2013) der
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als
sogenannte Negativsteuer retour. Personen
(Alleinerzieherinnen), die kein oder nur ein ge-
ringes Einkommen hatten, bekommen den Al-
leinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlä-
gen.
Eine Pflichtveranlagung
ist u.a. immer dann
durchzuführen, wenn von zwei oder mehre-
ren Arbeitgebern parallel Lohn bezogen wur-
de, ebenso bei Bezug von Krankengeld oder
Insolvenzausfallsgeld, Einkünften (Pensionen)
aus dem Ausland, und wenn Freibeträge und/
oder Absetzbeträge zu Unrecht während des
Jahres bezogen wurden. Eine Pflichtveranla-
gung muss bis spätestens 30. September be-
antragt werden.
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en Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
können Sie geltend machen, wenn Ihr
Ehepartner bzw. Lebensgefährte mit dem
Jahreseinkommen nicht über € 6.000,- lag
und zumindest für ein Kind mehr als 6 Mo-
nate die Familienbeihilfe bezogen wurde.
Wenn keine Kinder (mehr) mit Familienbei-
hilfe vorhanden sind und der Partner jährlich
mit dem Einkommen nicht über € 2.200,- lag,
kann der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag
geltend gemacht werden, sofern die Pension
nicht mehr als € 2.195,- brutto monatlich be-
trägt (im Jahr 2011 unter € 1.150,-; im Jahr
2012 bis € 1.750,-). Waren Sie alleinstehend
und haben für mindestens ein Kind mehr als
6 Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe
bezogen, so erhalten Sie den Alleinerzieher­
absetzbetrag. Diese Absetzbeträge sind mit
dem Formular L1 zu beantragen und stehen
auch dann zu, wenn nur ein geringes oder
überhaupt kein Einkommen vorhanden war: In
diesem Fall werden diese als Negativsteuer
ausbezahlt (bei einem Kind € 494,-, bei zwei
Kindern € 669,-, für jedes weitere Kind um €
220,- mehr). Jedenfalls sind diese auch dann
beim Jahresausgleich anzukreuzen, wenn sie
bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt wor-
den sind.
Foto:drubigphoto/Fotolia.com
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