Tiroler Arbeiterzeitung - page 5

THEMA:
STEUER SPAREN
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Service.
Wenn sich AK Mitglieder mit der Arbeitnehmerveranlagung alleine nicht zurecht finden,
kommen sie zu den Steuer-Spartagen in ganz Tirol. Dort beraten die Experten von AK und Finanzamt.
AK Steuer-Spartage
in allen Bezirken
W
enn man entweder selber, der Ehepart-
ner (Verdienst unter € 6.000) oder
die Kinder eine Behinderung aufweisen, kann
man diese Mehrkosten bei der Arbeitnehmer-
veranlagung geltend machen. Voraussetzung
ist, dass man im Jahr mehr als € 12.000
verdient hat und Lohnsteuer anfällt. Hat eine
dieser Personen eine mindestens 25%ige
Behinderung beziehungsweise Erwerbsminde-
rung, fällt bei den Ausgaben kein steuerlicher
Selbstbehalt an. Liegt die Behinderung unter
25 %, fällt vom Einkommen ein Selbstbehalt
an, der in der Regel einen Monatsgehalt bzw.
eine Monatspension ausmacht. Nur darüber
liegende Kosten ergeben eine Steuererspar-
nis. Typische Ausgaben sind: Arzt- und Thera-
piekosten, Medikamente, Ausgaben für Hilfs-
mittel, wie Hörgeräte oder Rollstühle. Diese
genannten Ausgaben werden zusätzlich zu
den pauschalen Freibeträgen und zusätzlich
zu einem allenfalls erhaltenen Pflegegeld ge-
währt. Wichtig ist, dass diese Ausgaben in der
Zeile 476 eingetragen werden und nicht bei
den allgemeinen Krankheitskosten. Wird für
ein Kind die erhöhte Familienbeihilfe gewährt,
steht ein monatlicher Pauschalbetrag von €
262,- zu (Formular L1k), dieser vermindert
sich um den Bezug des Pflegegeldes.
W
enn Sie mit der Arbeitnehmerveranla-
gung alleine nicht zurechtkommen oder
speziellere Fragen haben, können AK Mitglieder
zu den Steuer-Spartagen in die AK Innsbruck
oder in eine AK Bezirkskammer kommen.
Persönlicher Steuertermin.
Am besten gleich
einen persönlichen Steuertermin bei den Ex-
perten fixieren! Einfach die Gratis-Nummer
0800/22 55 10 anrufen, einen Termin ver-
einbaren und alle Unterlagen mitnehmen. Pin-
Code-Vergabe für Online-Variante vor Ort mög-
lich (Ausweis mitnehmen).
Tipp 7: Außergewöhnliche Belastungen
Tipp 5: Absetzbarkeit bei Hausbau oder Wohnungskauf
D
ie Kosten für den Bau eines Hauses
oder für den Erwerb einer neugebauten
Wohnung (Erstbezug!) sind als Sonderausga-
ben absetzbar (Randziffer 456 im Formular
L1). Als Höchstbetrag werden € 2.920,- an-
erkannt, als Alleinverdiener oder -erzieher €
5.840,-. Man kann in weiterer Folge jedes
Jahr die Rückzahlung des Darlehens gel-
tend machen so lange das Darlehen läuft
und Rückzahlungen getätigt werden (Bei
Fremdwährungsdarlehen nur die Zinszah-
lungen, nicht die laufenden Ansparungen für
die Tilgung am Laufzeitende). Zu Beginn der
Finanzierung kann man die angesparten und
für den Kauf oder Hausbau verwendeten Ei-
genmittel absetzen, wiederum nur bis zur
Höchstgrenze. Bei gebrauchten Wohnungen
ist der Kauf nicht absetzbar, jedoch eine
etwaige Sanierung, die ja bei gebrauchten
Wohnungen durchaus denkbar ist (z. B. Wär-
medämmung, neue Heizung, neue Fenster,
neue Wohnungseingangstür, neue Bad- bzw.
WC-Installationen). Nicht hingegen: neuer
Bodenbelag, neue Küche oder Einrichtungen
generell. Nur wenn der Vorbesitzer einer
Wohnung diese abschreiben konnte und die
Darlehen übernommen werden, sind diese
auch bei einem Zweitkauf abzugsfähig.
Tipp 6: Versicherungen und Kirchenbeitrag
Z
u den wichtigsten außergewöhnlichen
Belastungen zählen Krankheitskosten
einschließlich Kosten für Zahnersätze, Zahn-
spangen, Brillen, Linsen, Kurkosten usw. Die-
se können für den Steuerpflichtigen selber,
für den Ehepartner, wenn dessen Einkommen
€ 11.000,- im Jahr nicht übersteigt, sowie
für Kinder berücksichtigt werden. Allerdings
muss ein steuerlicher Selbstbehalt überstie-
gen werden, der bis zu 12 % des Jahresein-
kommens (Faustregel: ein Bruttomonatsge-
halt) ausmacht. Ohne Selbstbehalt sind u.a.
folgende außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen: Pauschale Freibeträge von
€ 110,- pro Monat für auswärtige Berufs-
ausbildung von Kindern und Schäden durch
Hochwasser, welches im Vorjahr insbeson-
dere die Gemeinde Kössen heimgesucht hat.
Absetzbar sind nicht nur die Beseitigung der
unmittelbaren Katastrophenschäden und die
Sanierung beschädigten Vermögens, sondern
auch die Ersatzbeschaffung zerstörter Ge-
genstände (z. B. Möbel, Teppiche, Haushalts-
geräte, Unterhaltungselektronik, Spielwaren,
Werkzeuge, Bekleidung, Zeitwert eines Pkw)!
Als Grundlage gelten die durch die Gemeinden
aufgenommenen Niederschriften. Das Erbrin-
gen eigener Arbeitsleistung ist nicht absetz-
Tipp 8: Ausgaben für Behinderungen
Tipp 9: Anmelden für AK Steuer-Spartag: 0800/22 55 10
Nr. 60, Februar 2014
W
er als AK Mitglied Hilfe beim Steuerausgleich
braucht, meldet sich zu den Steuer-Spartagen in der
Arbeiterkammer in Innsbruck oder in einer Bezirkskammer
an (Details siehe unten Tipp 9).
Wer sich selbst über Abschreibmöglichkeiten genauer
informieren will, hat mehrere Möglichkeiten: Auf der
Homepage der AK Tirol (
gibt es unter
„Steuer und Einkommen“ die Zusammenfassung anhand
einer Checkliste. Besonders informativ sind die „Zehn be-
sten Steuertipps“. Weiters ist die jährliche Steuerbroschüre
„Steuer sparen“ online. Auf der Homepage des Finanzmi-
nisteriums findet man unter „Findok“ die pdf „Lohnsteu-
errichtlinien“. Weiters steht das Steuerbuch 2014 des Fi-
nanzministeriums zur Verfügung. Besonders interessant ist
das E-learning-Programm auf finanzonline.bmf.gv.at für die
elektronische Veranlagung. Alle Gesetze (Einkommensteu-
ergesetz) und Verordnungen sowie die Rechtsprechung sind
unter
einsehbar.
Wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung gemacht haben,
erhalten Sie von der Finanz einen Freibetragsbescheid zur
Vorlage an den Arbeitgeber. Dieser ermöglicht die Gel-
tendmachung von früheren Freibeträgen bei der laufenden
Lohnverrechnung. Legt man den Bescheid dem Arbeitgeber
nicht vor, oder wird keiner beantragt, so verliert man keine
Begünstigung, da die Freibeträge ohnedies beim nächstfol-
genden Steuerausgleich wieder beantragt werden müssen.
<<
Ausgezahlt.
Die Tipps beim AK Steuer-Spartag haben sich rentiert, freuen sich Denise und Andreas.
A
bschreibbar sind nur reine Personen-
versicherungen, wie Unfallversicherung,
freiwillige Krankenzusatzversicherung, Auto-
insassenversicherung oder Lebensversiche-
rungen, sofern für diese eine entsprechende
Bestätigung der Versicherung für das Finanz-
amt vorliegt. Nicht akzeptiert werden Sachver-
sicherungen (wie Haushalts-, Feuer-, Kfz- oder
Haftpflichtversicherungen). Zusammen mit
den Kosten der Wohnraumschaffung gilt hier
eine Obergrenze von € 2.920,-, als Alleinverdie-
ner das Doppelte. Sonderausgaben kann man
auch für den Ehegatten oder für Kinder, für die
man die Familienbeihilfe bezieht, absetzen.
Zur Lebensversicherung:
Immer abschreib-
bar ist sie, wenn sie vor dem 1.6.1996 ab-
geschlossen worden oder eine reine Able-
bensversicherung ist (Abschlussdatum egal),
z.B. zur Absicherung für ein Darlehen. Bei Ab-
schluss ab dem 1.6.1996 nur abschreibbar,
wenn man ein Wahlrecht hat, die Auszahlung
in einer Einmalzahlung bzw. in monatlichen
lebenslangen Renten zu erhalten (und auch
tatsächlich die Rentenform dann wählt). Die
Versicherungsunternehmungen dürfen nur
Bestätigungen für das Finanzamt ausstellen,
wenn sie auch abschreibbar sind.
Der Kirchenbeitrag
ist bis zu € 400,-, seit
dem Jahr 2009 sind auch Spenden an mild-
tätige Organisationen (bis zu 10 % des Vor-
jahreseinkommens) absetzbar. Spenden an
Umweltorganisationen, Tierheime sowie an
freiwillige Feuerwehren können erstmalig für
das Jahr 2012 geltend gemacht werden.
Foto:Karin&UweAnnas/Fotolia.com
bar. Sämtliche Zuschüsse, wie Subventionen,
Katastrophenfondszahlungen, Spenden, Versi-
cherungsleistungen kürzen den absetzbaren
Aufwand.
DIE TERMINE
AK Imst:
Dienstag, 11. März
AK Kufstein:
Donnerstag, 13. März
AK Reutte:
Montag, 17. März
AK Telfs:
Dienstag, 18. März
AK Landeck:
Donnerstag, 20. März
AK Lienz:
Dienstag, 25. März
AK Kitzbühel:
Mittwoch, 26. März
Achtung: hier gibts auch spezielle
Beratung für Hochwasseropfer
AK Schwaz:
Donnerstag 3. April
AK Innsbruck:
Di. u. Mi. 8. bzw. 9. April
Die Beratungszeiten sind jeweils von 9 bis
12 und von 13 bis 17 Uhr. Anrufen und
persönlichen Steuertermin fixieren unter
0800/22 55 10
.
Achtung.
Der Ausgleich kann für die letzten
fünf Jahre gemacht werden. Beratung nur
zu nichtselbstständigen Einkünften (mehr
unter
). Es beraten die AK
Steuerexperten sowie die Mitarbeiter der
einzelnen Finanzämter.
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