Tiroler Arbeiterzeitung - page 5

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Mehr für
Teilzeitkräfte
Falle.
Immer mehr arbeiten in Teilzeit. Die AK will mehr Rechte für sie.
D
ie Zahl der Teilzeitarbeitsplätze
steigt stärker als die der Voll-
zeitstellen: Waren im Jahr 2004
noch 67.800 Erwerbstätige in Tirol in
Teilzeit tätig, waren es im Vorjahr be-
reits 103.300. Im Vergleich dazu stieg
die Zahl der Vollzeitkräfte verhältnis-
mäßig weniger stark, von 258.900 auf
270.600 Personen.
Es gibt mehrere Gründe für diesen
Anstieg: Einerseits werden in eini-
gen Branchen, wie etwa im Handel,
fast nur noch Teilzeitstellen angebo-
ten. Andererseits gehen immer mehr
Frauen
einer
Erwerbstätigkeit
nach. Für viele
ist Teilzeitarbeit
mangels ausrei-
chender Kinder-
betreuungsplätze
oft die einzige
Möglichkeit, Be-
ruf und Familie
zu vereinbaren.
Aber das bringt auch Probleme: Das
Einkommen ist geringer als bei Voll-
zeitarbeit, die Aufstiegschancen eben-
so. Niedrigere Einzahlungen bedeuten
auch eine wesentlich geringere Pen-
sion. Die AK fordert daher Verbesse-
rungen: Der Mehrarbeitszuschlag von
25 Prozent soll ab der ersten „Über-
stunde“ fällig werden und nicht in-
nerhalb des Durchrechnungszeitraums
durch Freizeit abgegolten werden
können. Das bringt den Betroffenen
mehr Geld, aber auch besser planbare
Dienstzeiten. Es braucht mehr Auf-
stiegschancen. Und: Vollzeitstellen
sollen zuerst Teilzeitkräften im Betrieb
angeboten werden.
<<
Schock
beim Blick
auf den Lohnzettel.
Besser alles
schwarz auf weiß
Der Arbeitsvertrag.
End-
lich: Das mit dem neuen Job hat ge-
klappt, und Sie bekommen einen Ar-
beitsvertrag zum Unterschreiben. Er
regelt die Rechte und Pflichten von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aber
vor lauter Euphorie sollten Sie nicht
vergessen, den Vertrag unbedingt ge-
nau durchzulesen, bevor Sie ihn un-
terschreiben. Er hat Auswirkungen
auf Ihr gesamtes Arbeitsleben im
Betrieb. Im Fall von Unklarheiten er-
bitten Sie sich Bedenkzeit und lassen
Sie sich von den AK Profis beraten.
Viele Arbeitnehmer unterschreiben
Arbeitsverträge zu leichtfertig. Nach-
her kommt oft das böse Erwachen.
Klauseln vermeiden.
So ist
beispielsweise die jederzeitige Versetz-
barkeit sowohl hinsichtlich der Ver-
wendung, als auch hinsichtlich des
Arbeitsortes zwar in der Regel eine
gültige Vereinbarung, aber für Betrof-
fene unvorteilhaft. Auch die Verein-
barungen bezüglich der Rückzahlung
von Ausbildungskosten und Kon-
kurrenzklauseln sind zulässig. Wenn
möglich, sollten Sie aber versuchen,
derartiges zu streichen bzw. dem auch
nicht mündlich zustimmen. Ist das
nicht möglich, müssen Sie sich aber
bewusst sein, was diese Passagen für
Sie im schlechtesten Fall bedeuten (si-
ehe oben).
Der Dienstzettel.
Da Be-
schäftigte keinen Anspruch auf einen
schriftlichen Arbeitsvertrag haben,
ist das Recht auf Ausstellung eines
Dienstzettels umso wichtiger. Der
Arbeitgeber muss einen Dienstzettel
ausstellen, außer es liegt ein schrift-
licher Arbeitsvertrag vor, oder das
Dienstverhältnis dauert nicht länger
als einen Monat.
Der Dienstzettel informiert über
die wichtigsten Eckpunkte und dient
der Beweissicherung. Neben Name
und Anschrift von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer muss darin der Be-
ginn des Arbeitsverhältnisses stehen,
bei Befristungen auch das Ende, die
Dauer der Kündigungsfrist, Kündi-
gungstermin, der gewöhnliche Ar-
beitsort, allfällige Einstufungen in ein
generelles Schema, die vorgesehene
Verwendung, der Anfangsbezug und
die Fälligkeit des Entgeltes, das Ur-
laubsausmaß, die vereinbarte tägliche
oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
Kollektivvertrag, Satzung, Mindest-
lohntarif bzw. Lehrlingsentschädi-
gung oder Betriebsvereinbarung,
sowie Name und Anschrift der Mit-
arbeitervorsorgekasse.
Abweichungen.
Achten Sie
darauf, dass der Dienstzettel nicht
von der mündlichen Vereinbarung
abweicht. Weisen Sie den Arbeitgeber
auf derartige Unterschiede per einge-
schriebenem Brief hin und ersuchen
Sie um Änderung.
Durchlesen.
Lesen Sie einen
neuen Arbeitsvertrag oder Dienstzet-
tel genau, bevor Sie unterschreiben.
Oft verbergen sich darin Klauseln,
die Ihnen später das Leben schwer
machen können. Bei Unklarheiten
suchen Sie Rat bei Ihrer AK. <<
Schriftlich.
Ein Arbeitsvertrag ist sicherer als ein Handschlag.
S
chon vermeint-
liche
Kleinig-
keiten im Arbeits-
vertrag können im
Streitfall
wichtig
sein. So etwa,
wenn es um den
Arbeitsort geht. Dieser sollte im-
mer so genau wie möglich formu-
liert sein. Üblicherweise wird die
Gemeinde als Arbeitsort festgelegt.
Vorsicht ist bei Versetzungsklau-
seln an andere Orte (z.B. das ge-
samte Bundesland, Österreich oder
gar Ausland) geboten. Je nach Art
des Beschäftigungsverhältnisses
können diese gültig sein. Wenden
Sie sich im Anlassfall an einen AK
Experten.
V
ereinbarungen über Zeitaus-
gleich und Urlaub können schrift-
lich oder mündlich abgeschlossen
werden. Schriftliche Vereinbarungen
sind aber weit besser als ein Hand-
schlag. Denn mündliche Vereinba-
rungen sind vor Gericht schwer zu
beweisen.
Hans begann im Herbst als Kellne-
raushilfe zu arbeiten, er sollte bis
einschließlich Mai bleiben, bei Bedarf
Überstunden leisten und dafür im
April und Mai Zeitausgleich neh-
men. Eine schriftliche Vereinbarung
gab es nicht. Der Chef versprach
Handschlagqualität. Hans war froh,
überhaupt einen Job gefunden zu
haben, und akzeptierte. Er leistete
viele Überstunden. Dann kam die
Kündigung zum 31. März. An die Be-
fristung bis Ende Mai und an die Zeit-
ausgleichsvereinbarung konnte sich
der Chef nicht mehr erinnern. Weil
Hans nichts Schriftliches hat, wird
es schwer, vor Gericht zu beweisen,
dass ihm noch eine Bezahlung bis
Ende Mai zusteht. Schließlich kam es
zu einem Vergleich: Hans akzeptierte
die vorzeitige Beendigung zum 31.
März, bekam aber die Überstunden
bezahlt. Der Arbeitgeber willigte ein,
weil er eine gerichtliche Auseinan-
dersetzung scheute.
Bei einem schriftlichen Arbeitsver-
trag hätte Hans mehr durchsetzen
können.
Von wegen
Handschlag
Arbeitsort möglichst
genau definieren
A
l l - i n - K l a u s e l n
sind Vereinba-
rungen im Arbeits-
vertrag, die eine
pauschale
Abgel-
tung der geleisteten
Mehr- und Über-
stunden vorsehen. Entscheidend
ist, wie viele Überstunden im Entgelt
enthalten sind. Werden im Jahr
mehr Überstunden geleistet, müs-
sen sie vergütet werden. Deshalb
darauf achten, dass Einstufung und
Mindestgehalt ebenso angeführt
sind, wie die Anzahl der mitabgegol-
tenen Überstunden. Übrigens: Das
Geld steht auch dann zu, wenn keine
oder weniger Überstunden geleistet
werden.
D
ie Kündigungs-
frist ist jene Zeit,
die zwischen dem
Erhalt der Kündi-
gung und dem letz-
ten Arbeitstag mind.
zu verstreichen hat.
Existiert weder ein KV noch eine Ein-
zelvereinbarung, gilt für Arbeiter eine
Kündigungsfrist von 14 Tagen. Bei An-
gestellten hängt diese bei Arbeitgeber-
Kündigung von den Dienstjahren ab: 6
Wochen bis zu 5Monate. Ohne zusätz-
liche Vereinbarung endet bei Arbeitge-
ber-Kündigung das Arbeitsverhältnis
zum Ende eines Kalenderquartals. In
Arbeitsverträgen kann auch jeder 15.
und jeder Monatsletzte als Endtermin
vereinbart werden.
T
euer
werden
können Klauseln,
wonach Sie Ausbil-
dungen, die Ihr Ar-
beitgeber
bezahlt
hat, bei Ausscheiden
aus der Firma zu-
rückzahlen müssen. Das geht nur bei
echten Ausbildungen (nicht für eine
Einschulung) und nur wenn dies zuvor
für die konkrete Ausbildung schriftlich
vereinbart wurde. Kündigt der Arbeit-
geber, müssen Sie die Ausbildungsko-
sten nicht zurückzahlen. Der Rückzah-
lungsbetrag muss sich mit der Zeit
verringern. In der Regel ist eine Rück-
zahlungsverpflichtung für drei Jahre
erlaubt, bei besonders teuren Ausbil-
dungen auch länger.
K
onkurrenzklau-
seln schränken
die Erwerbsfreiheit
nach Arbeits-Ende
ein. Sie verbieten
Ihnen, bis zu einem
Jahr in der Branche
des alten Arbeitgebers tätig zu wer-
den. Unwirksam ist eine Konkurrenz-
klausel, wenn Sie weniger als 2.567
Euro brutto pro Monat (inkl. aller re-
gelmäßigen Zahlungen) verdienen,
wenn Sie der Arbeitgeber gekündi-
gt hat oder sie einem Berufsverbot
gleichkommt. Bei Leiharbeit sind
Konkurrenzklauseln verboten. Wurde
eine Vertragsstrafe bei Verletzung
der Konkurrenzklausel vereinbart,
kann diese oftmals gemäßigt werden.
Achtung bei
„All-in-Verträgen“
Frist bei einer
Kündigung
Zurückzahlen von
Ausbildungskosten
Konkurrenzklausel
nach Job-Ende
THEMA:
Arbeit & Recht
Nr. 63, Mai 2014
Sicherheit.
Beschäftigte haben zwar keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages.
Aber der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, einen Dienstzettel mit den wichtigsten Eckpunkten auszustellen.
AK BROSCHÜRE
Regeln fürs Berufsleben
G
erechtigkeit muss sein, vor
allem in der Arbeitswelt: Doch
die Realität sieht oft ganz anders
aus. Denn um die Rechte der Arbeit-
nehmer ist es leider nicht immer
gut bestellt. Damit Beschäftigte Be-
scheid wissen, was erlaubt ist, und
wo sie aufpassen müssen, gibts das
AK Nachschlagewerk „Ihre Rechte
am Arbeitsplatz“. Egal, ob Arbeits-
vertrag, Arbeitszeit, Urlaub oder
Entgeltfortzahlung: Darin finden Sie die wichtigsten Regeln für das Berufs-
leben. Kostenlos anzufordern unter 0800/22 55 22 – 1432 oder he-
runterzuladen auf
Probleme im Job?
Die AK hilft.
Foto:PeterAtkins/Fotolia.com
Foto: indigofotos/Fotolia.com
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