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A

RBEIT

&

R

ECHT

11

Nr. 76, Juli/August 2015

Foto: alphaspirit

/Fotolia.com

A

uch für Überstunden gibt es

Grenzen. Die Limits für die Arbeits-

zeit liegen bei zehn Stunden pro Tag

bzw. 50 Stunden pro Woche inklusive

Überstunden. Aber dabei gibt es viele

Ausnahmen.

Und Sie dürfen auch einmal „Nein“ zu

Überstunden sagen. Die Gründe müssen

schwerer wiegen, als das Interesse der

Fima, beispielsweise Kinderbetreuung.

Bei Fragen helfen die Arbeitsrechtsex-

perten der AK Tirol, der Betriebsrat oder

die Gewerkschaft.

F

ür jeden Beschäftigten ist es wichtig,

über die Rechte amArbeitsplatz

Bescheid zu wissen. Damit Sie nach-

lesen können, was

erlaubt ist und wo Sie

aufpassen müssen,

gibts die AK Broschü-

re

„Ihre Rechte am

Arbeitsplatz“

. Gerade

bei Fragen rund um

den eigenen Job wird

es immer wichtiger,

den Überblick zu

bewahren. Ob Arbeits-

vertrag, Dienstzettel,

Urlaubsrecht, Krankenstand, Abfertigung,

Betriebsübergang, Pflegefreistellung,

Kündigung oder Entlassung: Das Arbeits-

recht ist nicht immer leicht zu verstehen.

Die Broschüre in aktualisierter Fassung

bietet Hilfe! Einfach kostenlos anfordern

unter

0800/22 55 22 – 1432

oder zum

Herunterladen auf

ak-tirol.com

Limits für

Arbeitszeit

Ihre Rechte am

Arbeitsplatz

Überstunden fair abgelten

Regelungen.

Weil Mehrarbeit für viele zum Alltag gehört, sollte man die wichtigsten

Bestimmungen kennen. So steht etwa pro Überstunde ein 50prozentiger Zuschlag zu.

U

nglaublich, aber wahr:

270 Millionen Überstun-

den haben die Arbeitneh-

merinnen und Arbeitneh-

mer 2013 in Österreich geleistet.

Laut Statistik Austria wurden rund

20 Prozent davon nicht bezahlt,

also 54 Millionen (!) Überstunden.

„Das sind milliardenschwere Ge-

schenke der Beschäftigten an die

Unternehmen“, ärgert sich AK Prä-

sident Erwin Zangerl. Wenn schon

Überstunden, dann gehören sie

auch fair abgegolten.

Aber wann spricht man über-

haupt von Überstunden? Sie wer-

den geleistet, wenn die gesetzliche

Arbeitszeit von 40 Stunden oder

die (geringere) wöchentliche Nor-

malarbeitszeit laut Kollektivver-

trag überschritten wird. Und sie

fallen an, wenn länger als die

tägliche Normalarbeitszeit

von 8 bis 10 Stunden, je

nach Arbeitszeitmodell,

gearbeitet wird.

Bezahlung.

Prinzipi-

ell gilt: Der Arbeitgeber

muss für Überstunden Geld bezah-

len. Sie stattdessen mit einem Zeit-

ausgleich in Freizeit abzugelten,

ist nur dann möglich, wenn dies

so vereinbart wurde. Dann ist auch

eine Kombination erlaubt: Es kann

beispielsweise die Grundstunde be-

zahlt werden und für den Zuschlag

bekommen Sie Zeitausgleich. Die

Vereinbarung, ob Geld oder

Freizeit, kann schriftlich

oder mündlich fixiert

sein. Oder „schlüs-

sig“, durch die ge-

lebte Praxis: Wenn

Sie z. B. ein Jahr

lang Zeitausgleich

für Ihre Überstun-

den bekommen ha-

ben, können Sie nicht plötzlich

eine Bezahlung verlangen, sondern

müssen das zuvor mit IhremArbeit-

geber besprechen und vereinbaren.

Wie viel bekomme ich?

Für

jede geleistete Überstunde steht ein

mindestens 50prozentiger Zuschlag

zu. Wenn Zeitausgleich vereinbart

wurde, erhalten die Beschäftigten

pro Überstunde 1,5 Stunden Zeit-

ausgleich.

Achtung:

Für Nacht-,

Feiertags- und Sonntagsarbeit sind

in vielen Kollektivverträgen höhere

Zuschläge vorgesehen!

Vereinbarungen, nach denen

Überstunden im Verhältnis 1 : 1

abgegolten würden, sind verboten!

Selbst wenn eine solche Verein-

barung getroffen wurde, muss der

Arbeitgeber den Zuschlag bezah-

len bzw. mehr Zeitausgleich geben.

Wurde dies vorenthalten, können

Zuschläge nachgefordert werden,

sofern die Forderung noch nicht

verfallen oder verjährt ist.

Apropos Verjährung.

Wenn

noch Ansprüche auf das Abgelten

von Überstunden bestehen, sollten

Sie die Verfallsfristen beachten!

Sie können im Dienstvertrag oder

im Kollektivvertrag geregelt sein.

Offene Überstunden sollten Sie

möglichst rasch schriftlich geltend

machen.

Gleitzeitguthaben.

WennArbeit-

nehmer Gleitzeit vereinbart haben

und daraus ein Gleitzeit-Guthaben

resultiert, erhalten sie in einem auf-

rechten Arbeitsverhältnis dafür kei-

ne Zuschläge. Denn Gleitstunden

zählen nicht als Überstunden, son-

dern als Normalarbeitszeit.

Dokumentieren.

Generell ist es

ratsam, Arbeitszeiten und Pausen

genau aufzuzeichnen, weil dies im

Ernstfall vor Gericht ein wichtiges

Beweismittel ist. Ein Formular

dazu finden Sie auf

ak-tirol.com

unter „Musterbriefe“.

„Wenn schon Über-

stunden geleistet

werden, dann gehö-

ren sie auch bezahlt!“

Erwin Zangerl, AK Präsident

DETAILFRAGEN

ZUM ANFORDERN

INFOS

INFOS

Noch Fragen?

Auskünfte zumThema Überstunden

erhalten AKMitglieder unter 0800/22

55 22 – 1414 bzw. auf

ak-tirol.com

T

äglich fünf Stunden an

der Kassa arbeiten, zwei

Vormittage in der Woche

verkaufen oder halbtags

Lager einräumen. All diese

Arbeitsverhältnisse gel-

ten als Teilzeitar-

beit.

Bei Teilzeit-

beschäftigten

ist

Mehr-

arbeit jene

Arbeitszeit,

die zwischen

der vereinbar-

ten Arbeitszeit

(etwa 25 Stunden) und

der gesetzlichen Normalar-

beitszeit (40 Stunden) oder der

geringeren kollektivvertrag-

lichen Normalarbeitszeit (z. B.

38,5 Stunden) liegt.

Aufgepasst.

Bei Teilzeit- und damit auch geringfügig Beschäftigten

wird Mehrarbeit nach ganz speziellen Regeln abgegolten.

Das gilt bei

Pauschalen

Foto: photodesign-jegg.de

Komplex.

Zuschläge und Zeitaus-

gleich bei Teilzeitbeschäftigten.

Teilzeit und Mehrarbeit

Zuschlag.

Wer als Teilzeitbeschäf-

tigter länger arbeiten muss, dem

steht für jede Stunde Mehrarbeit ein

Zuschlag von 25 Prozent zu. Diesen

Zuschlag gibt es aber nur, wenn die

Mehrarbeit nicht innerhalb von drei

Monaten durch Zeitausgleich abge-

golten wurde. Dieser dreimonatige

Zeitraum ist in der Regel das Kalen-

derquartal, es kann allerdings auch

ein anderer Dreimonatszeitraum im

Vorhinein vereinbart werden.

Zeitausgleich.

Wird das Zeitgut-

haben nicht innerhalb des Dreimo-

natszeitraumes durch Zeitausgleich

abgebaut, wird der Mehrarbeitszu-

schlag in der Höhe von 25 % fällig.

Statt den Mehrarbeitszuschlag zu

bezahlen, kann wiederum Zeitaus-

gleich vereinbart werden. Auch in

diesem Fall muss der 25prozentige

Zuschlag bei der Berechnung des

Zeitguthabens berücksichtigt wer-

den. Es kann auch eine „gemischte

Abgeltung“ vereinbart werden: Es

wird etwa Zeitausgleich 1:1 ge-

währt und 25 % als Zuschlag zum

Entgelt bezahlt. Immer ist das Ver-

hältnis 1:1,25 einzuhalten.

Sehen gesetzliche oder kollek-

tivvertragliche Bestimmungen

mehrere Zuschläge für Mehrar-

beit vor, besteht nur Anspruch

auf den höchsten Zuschlag.

Nach den meisten Kollek-

tivverträgen liegt – so wie

nach dem Gesetz – ein Voll-

zeitarbeitsverhältnis bei 40

Wochenstunden vor. Sieht ein

Kollektivvertrag aber nur 38,5

Stunden Wochenarbeitszeit für

Vollzeitbeschäftigte vor, und ist

die Differenz von 1,5 Stunden zur

40stündigen Wochenarbeitszeit zu-

schlagsfrei zu arbeiten, dann gibt es

auch für Teilzeitbeschäftigte (eben-

so wie für die Vollzeitbeschäftigten)

für 1,5 Stunden pro Woche keinen

Mehrarbeitszuschlag.

ArbeiterkammerTirol

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M

it Überstundenpauschalen sollen

die durchschnittlich anfallenden

Überstunden abgedeckt werden. Wenn

Beschäftigte über einen längeren Zeit-

raum (im Zweifel binnen eines Jahres)

mehr Überstunden leisten, als durch die

Pauschale abgedeckt sind, müssen sie da-

für zusätzlich Geld oder Freizeit erhalten.

Aber leisten sie im Durchschnitt

weniger Überstunden, darf ihnen die

Pauschale deshalb noch lange nicht ge-

kürzt werden! Sie gilt als Bestandteil des

Entgelts und darf vom Arbeitgeber weder

einseitig gekürzt, noch aufgehoben

werden, falls nichts anderes vereinbart

wurde.

Zeit ist Geld.

Wenn schon

mehr arbeiten, dann soll es

sich auch auszahlen.