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RBEIT
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ECHT
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Nr. 76, Juli/August 2015
Foto: alphaspirit
/Fotolia.comA
uch für Überstunden gibt es
Grenzen. Die Limits für die Arbeits-
zeit liegen bei zehn Stunden pro Tag
bzw. 50 Stunden pro Woche inklusive
Überstunden. Aber dabei gibt es viele
Ausnahmen.
Und Sie dürfen auch einmal „Nein“ zu
Überstunden sagen. Die Gründe müssen
schwerer wiegen, als das Interesse der
Fima, beispielsweise Kinderbetreuung.
Bei Fragen helfen die Arbeitsrechtsex-
perten der AK Tirol, der Betriebsrat oder
die Gewerkschaft.
F
ür jeden Beschäftigten ist es wichtig,
über die Rechte amArbeitsplatz
Bescheid zu wissen. Damit Sie nach-
lesen können, was
erlaubt ist und wo Sie
aufpassen müssen,
gibts die AK Broschü-
re
„Ihre Rechte am
Arbeitsplatz“
. Gerade
bei Fragen rund um
den eigenen Job wird
es immer wichtiger,
den Überblick zu
bewahren. Ob Arbeits-
vertrag, Dienstzettel,
Urlaubsrecht, Krankenstand, Abfertigung,
Betriebsübergang, Pflegefreistellung,
Kündigung oder Entlassung: Das Arbeits-
recht ist nicht immer leicht zu verstehen.
Die Broschüre in aktualisierter Fassung
bietet Hilfe! Einfach kostenlos anfordern
unter
0800/22 55 22 – 1432
oder zum
Herunterladen auf
ak-tirol.comLimits für
Arbeitszeit
Ihre Rechte am
Arbeitsplatz
Überstunden fair abgelten
Regelungen.
Weil Mehrarbeit für viele zum Alltag gehört, sollte man die wichtigsten
Bestimmungen kennen. So steht etwa pro Überstunde ein 50prozentiger Zuschlag zu.
U
nglaublich, aber wahr:
270 Millionen Überstun-
den haben die Arbeitneh-
merinnen und Arbeitneh-
mer 2013 in Österreich geleistet.
Laut Statistik Austria wurden rund
20 Prozent davon nicht bezahlt,
also 54 Millionen (!) Überstunden.
„Das sind milliardenschwere Ge-
schenke der Beschäftigten an die
Unternehmen“, ärgert sich AK Prä-
sident Erwin Zangerl. Wenn schon
Überstunden, dann gehören sie
auch fair abgegolten.
Aber wann spricht man über-
haupt von Überstunden? Sie wer-
den geleistet, wenn die gesetzliche
Arbeitszeit von 40 Stunden oder
die (geringere) wöchentliche Nor-
malarbeitszeit laut Kollektivver-
trag überschritten wird. Und sie
fallen an, wenn länger als die
tägliche Normalarbeitszeit
von 8 bis 10 Stunden, je
nach Arbeitszeitmodell,
gearbeitet wird.
Bezahlung.
Prinzipi-
ell gilt: Der Arbeitgeber
muss für Überstunden Geld bezah-
len. Sie stattdessen mit einem Zeit-
ausgleich in Freizeit abzugelten,
ist nur dann möglich, wenn dies
so vereinbart wurde. Dann ist auch
eine Kombination erlaubt: Es kann
beispielsweise die Grundstunde be-
zahlt werden und für den Zuschlag
bekommen Sie Zeitausgleich. Die
Vereinbarung, ob Geld oder
Freizeit, kann schriftlich
oder mündlich fixiert
sein. Oder „schlüs-
sig“, durch die ge-
lebte Praxis: Wenn
Sie z. B. ein Jahr
lang Zeitausgleich
für Ihre Überstun-
den bekommen ha-
ben, können Sie nicht plötzlich
eine Bezahlung verlangen, sondern
müssen das zuvor mit IhremArbeit-
geber besprechen und vereinbaren.
Wie viel bekomme ich?
Für
jede geleistete Überstunde steht ein
mindestens 50prozentiger Zuschlag
zu. Wenn Zeitausgleich vereinbart
wurde, erhalten die Beschäftigten
pro Überstunde 1,5 Stunden Zeit-
ausgleich.
Achtung:
Für Nacht-,
Feiertags- und Sonntagsarbeit sind
in vielen Kollektivverträgen höhere
Zuschläge vorgesehen!
Vereinbarungen, nach denen
Überstunden im Verhältnis 1 : 1
abgegolten würden, sind verboten!
Selbst wenn eine solche Verein-
barung getroffen wurde, muss der
Arbeitgeber den Zuschlag bezah-
len bzw. mehr Zeitausgleich geben.
Wurde dies vorenthalten, können
Zuschläge nachgefordert werden,
sofern die Forderung noch nicht
verfallen oder verjährt ist.
Apropos Verjährung.
Wenn
noch Ansprüche auf das Abgelten
von Überstunden bestehen, sollten
Sie die Verfallsfristen beachten!
Sie können im Dienstvertrag oder
im Kollektivvertrag geregelt sein.
Offene Überstunden sollten Sie
möglichst rasch schriftlich geltend
machen.
Gleitzeitguthaben.
WennArbeit-
nehmer Gleitzeit vereinbart haben
und daraus ein Gleitzeit-Guthaben
resultiert, erhalten sie in einem auf-
rechten Arbeitsverhältnis dafür kei-
ne Zuschläge. Denn Gleitstunden
zählen nicht als Überstunden, son-
dern als Normalarbeitszeit.
Dokumentieren.
Generell ist es
ratsam, Arbeitszeiten und Pausen
genau aufzuzeichnen, weil dies im
Ernstfall vor Gericht ein wichtiges
Beweismittel ist. Ein Formular
dazu finden Sie auf
ak-tirol.comunter „Musterbriefe“.
„Wenn schon Über-
stunden geleistet
werden, dann gehö-
ren sie auch bezahlt!“
Erwin Zangerl, AK Präsident
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Auskünfte zumThema Überstunden
erhalten AKMitglieder unter 0800/22
55 22 – 1414 bzw. auf
ak-tirol.comT
äglich fünf Stunden an
der Kassa arbeiten, zwei
Vormittage in der Woche
verkaufen oder halbtags
Lager einräumen. All diese
Arbeitsverhältnisse gel-
ten als Teilzeitar-
beit.
Bei Teilzeit-
beschäftigten
ist
Mehr-
arbeit jene
Arbeitszeit,
die zwischen
der vereinbar-
ten Arbeitszeit
(etwa 25 Stunden) und
der gesetzlichen Normalar-
beitszeit (40 Stunden) oder der
geringeren kollektivvertrag-
lichen Normalarbeitszeit (z. B.
38,5 Stunden) liegt.
Aufgepasst.
Bei Teilzeit- und damit auch geringfügig Beschäftigten
wird Mehrarbeit nach ganz speziellen Regeln abgegolten.
Das gilt bei
Pauschalen
Foto: photodesign-jegg.de
Komplex.
Zuschläge und Zeitaus-
gleich bei Teilzeitbeschäftigten.
Teilzeit und Mehrarbeit
Zuschlag.
Wer als Teilzeitbeschäf-
tigter länger arbeiten muss, dem
steht für jede Stunde Mehrarbeit ein
Zuschlag von 25 Prozent zu. Diesen
Zuschlag gibt es aber nur, wenn die
Mehrarbeit nicht innerhalb von drei
Monaten durch Zeitausgleich abge-
golten wurde. Dieser dreimonatige
Zeitraum ist in der Regel das Kalen-
derquartal, es kann allerdings auch
ein anderer Dreimonatszeitraum im
Vorhinein vereinbart werden.
Zeitausgleich.
Wird das Zeitgut-
haben nicht innerhalb des Dreimo-
natszeitraumes durch Zeitausgleich
abgebaut, wird der Mehrarbeitszu-
schlag in der Höhe von 25 % fällig.
Statt den Mehrarbeitszuschlag zu
bezahlen, kann wiederum Zeitaus-
gleich vereinbart werden. Auch in
diesem Fall muss der 25prozentige
Zuschlag bei der Berechnung des
Zeitguthabens berücksichtigt wer-
den. Es kann auch eine „gemischte
Abgeltung“ vereinbart werden: Es
wird etwa Zeitausgleich 1:1 ge-
währt und 25 % als Zuschlag zum
Entgelt bezahlt. Immer ist das Ver-
hältnis 1:1,25 einzuhalten.
Sehen gesetzliche oder kollek-
tivvertragliche Bestimmungen
mehrere Zuschläge für Mehrar-
beit vor, besteht nur Anspruch
auf den höchsten Zuschlag.
Nach den meisten Kollek-
tivverträgen liegt – so wie
nach dem Gesetz – ein Voll-
zeitarbeitsverhältnis bei 40
Wochenstunden vor. Sieht ein
Kollektivvertrag aber nur 38,5
Stunden Wochenarbeitszeit für
Vollzeitbeschäftigte vor, und ist
die Differenz von 1,5 Stunden zur
40stündigen Wochenarbeitszeit zu-
schlagsfrei zu arbeiten, dann gibt es
auch für Teilzeitbeschäftigte (eben-
so wie für die Vollzeitbeschäftigten)
für 1,5 Stunden pro Woche keinen
Mehrarbeitszuschlag.
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M
it Überstundenpauschalen sollen
die durchschnittlich anfallenden
Überstunden abgedeckt werden. Wenn
Beschäftigte über einen längeren Zeit-
raum (im Zweifel binnen eines Jahres)
mehr Überstunden leisten, als durch die
Pauschale abgedeckt sind, müssen sie da-
für zusätzlich Geld oder Freizeit erhalten.
Aber leisten sie im Durchschnitt
weniger Überstunden, darf ihnen die
Pauschale deshalb noch lange nicht ge-
kürzt werden! Sie gilt als Bestandteil des
Entgelts und darf vom Arbeitgeber weder
einseitig gekürzt, noch aufgehoben
werden, falls nichts anderes vereinbart
wurde.
Zeit ist Geld.
Wenn schon
mehr arbeiten, dann soll es
sich auch auszahlen.