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R

EISE

&

U

RLAUB

O

ft stoßen Reisende mit ihren

Problemen bei Veranstaltern

und Airlines auf „taube Ohren“. Die

Konsumentenschützer der Tiroler

Arbeiterkammer konnten in

solchen Fällen schon häufig

erfolgreich helfen. Eine nach-

trägliche Zahlung als Ersatz hat

den während der Reise entstandenen

Ärger deutlich gemildert.

FALL 1:

Ein Ehepaar wurde überra-

schend an einer Anschlagtafel ihres

Urlaubshotels informiert, dass der

Rückflug umgebucht würde. Dadurch

verloren sie mehr als einen halben

Urlaubstag. Die AK hat für die Urlauber

Ausgleichsleistungen von 400 Euro

pro Person von der Airline gemäß

der EU- Fluggastrechte-Verordnung

erstritten.

FALL 2:

Während der Amerikareise

einer Familie verspätete sich der Zu-

bringerflug so sehr, dass die Familie

den Anschlussflug versäumte und

ihr Ziel erst mit einem Ersatzflug

am nächsten Tag erreichte. Auf den

Kosten des gebuchten Hotels in den

USA blieben sie vorerst sitzen. Die

Airline weigerte sich zunächst, zu

bezahlen. Die AK Tirol intervenierte

und die Passagiere erhielten 600

Euro Ausgleichsleistung pro Person.

Erfolgreiche Unterstützung durch dieAK Tirol

UND DANN WÄRE DA NOCH…

7

Nr. 76, Juli/August 2015

Foto:Sebastian Duda/Fotolia.com

Gewusst, wie.

Leistungsänderungen, Reisemängel und sonstige

Probleme – auch auf Reisen kann vieles anders laufen, als geplant.

Wer seine Rechte kennt, ist klar im Vorteil. Die AK hilft auch hier.

Foto:sdecoret

/Fotolia.com

O

b verschuldet oder un-

verschuldet: Auf Reisen

können verschiedenste

Probleme auftreten. Hier

gilt es, eine Lösung zu finden und

sich nicht die Urlaubslaune verder-

ben zu lassen. Wichtige rechtliche

Tipps helfen, unliebsame Überra-

schungen zu vermeiden.

Reisestorno

Wenn man die Reise nicht antreten

kann oder will, werden Stornoge-

bühren verrechnet. Bei langfri-

stigen Pauschalreisebuchungen be-

tragen diese etwa ab 10 % des

Reisepreises. Achtung, bei

kurzfristigen Buchungen

oder Nur-Flug-Tickets

in der günstigsten

Preiskategorie fallen

oft bis zu 100 % Stor-

nogebühr an. Mit einer

Stornoversicherung kann

man sich gegen diese Kosten

absichern, aber nur für bestimmte

Fälle, wie eine plötzliche Erkran-

kung. Keine Stornogebühren dür-

fen hingegen verrechnet werden,

wenn sich nach der Reisebuchung

wesentliche Umstände ändern,

etwa durch Terrordrohungen oder

Naturkatastrophen.

Neben solchen Fällen des „Weg-

falls der Geschäftsgrundlage“

kann man auch kostenlos stornie-

ren, wenn das Reiseunternehmen

die Leistung einseitig erheb-

lich ändert. Das kann etwa der

Fall sein bei Verlegung

des Abflug- oder Ziel-

flughafens,

Ände-

rung der Flugzeiten,

Preiserhöhung

sowie

abweichender Lage oder

Ausstattung des gebuchten

Hotels. Wenn Reisende solche

Änderungen akzeptieren, können

sie Preisminderung verlangen, und

darüber hinausgehend Schadener-

satzansprüche geltend machen,

etwa wegen der Fahrtkosten zum

geänderten Flughafen.

EU-Verordnungen

EU-Verordnungen und interna-

tionale Übereinkommen regeln

zusätzlich Rechte von Passagie-

ren bei Transport mit Flugzeug,

Schiff, Bahn oder Bus. So sind

Flugpassagiere durch die Verord-

nung (EG) 261/2004 bei Annullie-

rung, Nichtbeförderung und Ver-

spätung von Flügen geschützt: In

der Praxis am wichtigsten sind die

Ansprüche auf Betreuungsleis-

tungen, alternative Beförderung

und pauschale Ausgleichszah-

lungen, die kilometerabhängig

zwischen 250, 400 oder 600 Euro

pro Passagier betragen.

Um diese Rechte geltend zu

machen, müssen Sie sich an die

Airline wenden, die den Flug tat-

sächlich ausführt bzw. ausführen

sollte. Verspätung oder Beschä-

digung von Reisegepäck sind

von der Airline zu ersetzen, die

das Flugticket verkauft hat, bei

Pauschalreisen vom Veranstalter.

Achtung, hier sind sehr kurze Fri-

sten einzuhalten: Für Flüge von

und in ein EU-Land bei Beschä-

digung 7 Tage, bei Verspätung 21

Tage nach Rückgabe des Gepäck-

stücks. Nähere Informationen lie-

gen auf allen Flughäfen der EU

und bei den Airlines selbst auf.

Probleme & Mängel

Bei Problemen und Mängeln

am Urlaubsort sollten Sie beim

Vertreter des Reiseveranstalters

Verbesserung verlangen. Hilft

das nicht, dokumentieren Sie die

Mängel mit Fotos, Videos, Zeu-

genaussagen oder Bestätigung des

Reiseleiters. Sie können bis 2 Jah-

re nach der Reise Preisminderung

verlangen. Hinsichtlich der Höhe

bietet die sogenannte „Frankfurter

Tabelle“ eine Orientierungshilfe.

Sie ist im Internet abrufbar.

Fehlt etwa der im Prospekt zu-

gesagte Tennisplatz, die Mini-

golfanlage oder die Tauchschule,

können Sie ca. zwischen 5 und

10 % des Preises zurückverlan-

gen. Außerdem ist auch Ersatz für

entstandene finanzielle Schäden

oder entgangene Urlaubsfreude

möglich.

: So urlauben Sie stressfrei!

Foto:jr_casas

/Fotolia.com

Foto:jr_casas

/Fotolia.com

AK

iNFO

Informationen finden Sie auch in der

kostenlosen Broschüre

„Tipps für einen

unbeschwerten Urlaub“

auf

ak-tirol.com