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EISE
&
U
RLAUB
O
ft stoßen Reisende mit ihren
Problemen bei Veranstaltern
und Airlines auf „taube Ohren“. Die
Konsumentenschützer der Tiroler
Arbeiterkammer konnten in
solchen Fällen schon häufig
erfolgreich helfen. Eine nach-
trägliche Zahlung als Ersatz hat
den während der Reise entstandenen
Ärger deutlich gemildert.
FALL 1:
Ein Ehepaar wurde überra-
schend an einer Anschlagtafel ihres
Urlaubshotels informiert, dass der
Rückflug umgebucht würde. Dadurch
verloren sie mehr als einen halben
Urlaubstag. Die AK hat für die Urlauber
Ausgleichsleistungen von 400 Euro
pro Person von der Airline gemäß
der EU- Fluggastrechte-Verordnung
erstritten.
FALL 2:
Während der Amerikareise
einer Familie verspätete sich der Zu-
bringerflug so sehr, dass die Familie
den Anschlussflug versäumte und
ihr Ziel erst mit einem Ersatzflug
am nächsten Tag erreichte. Auf den
Kosten des gebuchten Hotels in den
USA blieben sie vorerst sitzen. Die
Airline weigerte sich zunächst, zu
bezahlen. Die AK Tirol intervenierte
und die Passagiere erhielten 600
Euro Ausgleichsleistung pro Person.
Erfolgreiche Unterstützung durch dieAK Tirol
UND DANN WÄRE DA NOCH…
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Nr. 76, Juli/August 2015
Foto:Sebastian Duda/Fotolia.com
Gewusst, wie.
Leistungsänderungen, Reisemängel und sonstige
Probleme – auch auf Reisen kann vieles anders laufen, als geplant.
Wer seine Rechte kennt, ist klar im Vorteil. Die AK hilft auch hier.
Foto:sdecoret
/Fotolia.comO
b verschuldet oder un-
verschuldet: Auf Reisen
können verschiedenste
Probleme auftreten. Hier
gilt es, eine Lösung zu finden und
sich nicht die Urlaubslaune verder-
ben zu lassen. Wichtige rechtliche
Tipps helfen, unliebsame Überra-
schungen zu vermeiden.
Reisestorno
Wenn man die Reise nicht antreten
kann oder will, werden Stornoge-
bühren verrechnet. Bei langfri-
stigen Pauschalreisebuchungen be-
tragen diese etwa ab 10 % des
Reisepreises. Achtung, bei
kurzfristigen Buchungen
oder Nur-Flug-Tickets
in der günstigsten
Preiskategorie fallen
oft bis zu 100 % Stor-
nogebühr an. Mit einer
Stornoversicherung kann
man sich gegen diese Kosten
absichern, aber nur für bestimmte
Fälle, wie eine plötzliche Erkran-
kung. Keine Stornogebühren dür-
fen hingegen verrechnet werden,
wenn sich nach der Reisebuchung
wesentliche Umstände ändern,
etwa durch Terrordrohungen oder
Naturkatastrophen.
Neben solchen Fällen des „Weg-
falls der Geschäftsgrundlage“
kann man auch kostenlos stornie-
ren, wenn das Reiseunternehmen
die Leistung einseitig erheb-
lich ändert. Das kann etwa der
Fall sein bei Verlegung
des Abflug- oder Ziel-
flughafens,
Ände-
rung der Flugzeiten,
Preiserhöhung
sowie
abweichender Lage oder
Ausstattung des gebuchten
Hotels. Wenn Reisende solche
Änderungen akzeptieren, können
sie Preisminderung verlangen, und
darüber hinausgehend Schadener-
satzansprüche geltend machen,
etwa wegen der Fahrtkosten zum
geänderten Flughafen.
EU-Verordnungen
EU-Verordnungen und interna-
tionale Übereinkommen regeln
zusätzlich Rechte von Passagie-
ren bei Transport mit Flugzeug,
Schiff, Bahn oder Bus. So sind
Flugpassagiere durch die Verord-
nung (EG) 261/2004 bei Annullie-
rung, Nichtbeförderung und Ver-
spätung von Flügen geschützt: In
der Praxis am wichtigsten sind die
Ansprüche auf Betreuungsleis-
tungen, alternative Beförderung
und pauschale Ausgleichszah-
lungen, die kilometerabhängig
zwischen 250, 400 oder 600 Euro
pro Passagier betragen.
Um diese Rechte geltend zu
machen, müssen Sie sich an die
Airline wenden, die den Flug tat-
sächlich ausführt bzw. ausführen
sollte. Verspätung oder Beschä-
digung von Reisegepäck sind
von der Airline zu ersetzen, die
das Flugticket verkauft hat, bei
Pauschalreisen vom Veranstalter.
Achtung, hier sind sehr kurze Fri-
sten einzuhalten: Für Flüge von
und in ein EU-Land bei Beschä-
digung 7 Tage, bei Verspätung 21
Tage nach Rückgabe des Gepäck-
stücks. Nähere Informationen lie-
gen auf allen Flughäfen der EU
und bei den Airlines selbst auf.
Probleme & Mängel
Bei Problemen und Mängeln
am Urlaubsort sollten Sie beim
Vertreter des Reiseveranstalters
Verbesserung verlangen. Hilft
das nicht, dokumentieren Sie die
Mängel mit Fotos, Videos, Zeu-
genaussagen oder Bestätigung des
Reiseleiters. Sie können bis 2 Jah-
re nach der Reise Preisminderung
verlangen. Hinsichtlich der Höhe
bietet die sogenannte „Frankfurter
Tabelle“ eine Orientierungshilfe.
Sie ist im Internet abrufbar.
Fehlt etwa der im Prospekt zu-
gesagte Tennisplatz, die Mini-
golfanlage oder die Tauchschule,
können Sie ca. zwischen 5 und
10 % des Preises zurückverlan-
gen. Außerdem ist auch Ersatz für
entstandene finanzielle Schäden
oder entgangene Urlaubsfreude
möglich.
: So urlauben Sie stressfrei!
Foto:jr_casas
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iNFO
Informationen finden Sie auch in der
kostenlosen Broschüre
„Tipps für einen
unbeschwerten Urlaub“
auf
ak-tirol.com