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A

RBEIT

&

R

ECHT

9

Nr. 77, September 2015

Perfider Rat bei Abfertigung:

Jetzt soll Allgemeinheit zahlen!

GESUNDE ARBEIT

TIPPS

Seminar für

Betriebsräte

S

peziell für Betriebsräte bietet die AK

Tirol ein eintägiges kostenloses Semi-

nar zum Thema Arbeitnehmerschutz an:

Am

Do, 5. November,

erfahren Sie, wie

Sie zur sicheren und gesunden Gestal-

tung von Arbeitsplätzen beitragen – und

damit zu einer besseren Lebensqualität

Ihrer Kollegen. Denn noch immer sind

hunderttausende Arbeitnehmer mit

gesundheitsgefährdenden

oder belasteten Arbeitsbe-

dingungen konfrontiert.

Jedes Jahr ereignen sich

rund 94.000 Arbeitsunfäl-

le. Und beruflich bedingte

Krankheiten werden nur

zu einem Teil als Berufs-

krankheiten anerkannt.

Anmelden.

„Arbeitneh-

merschutz für Betriebsräte“

am

Do., 5. November, ab 9 Uhr imAK

Bildungshaus Seehof auf der Innsbru-

cker Hungerburg

.

Anmeldung:

AK Betriebsservice,

Tel. 0800/22 55 22 – 1930 oder an

andrea.brugger@ak-tirol.com

Experten beraten

zuWeiterbildung

S

ie interessieren sich für eine

berufliche Aus- und Weiterbildung?

Dann ist der Herbst die ideale Jahreszeit

zum Durchstarten. Wer aus der Fülle an

Angeboten für den 2. Bildungsweg, den

Regeln für Bildungskarenz, -teilzeit und

Förderungen nicht schlau wird, nutzt am

besten die kostenlose Rundum-Beratung

der AK Experten: Einfach anrufen unter

0800/22 55 22 – 1515 oder per eMail an

bildung@ak-tirol.com

Hier können Sie auch persönliche Be-

ratungstermine in Ihrer Bezirkskammer

vereinbaren.

Unerhört.

Ein WK-Vertreter erklärte, wie sich Chefs die Abfertigung alt sparen: Dabei

müssen Arbeitnehmer klagen, Tausende vorschießen und auf Geld warten, das alle zahlen.

Entlassung nur bei Fehlverhalten

D

er Bildungswunsch steht fest. Doch

viele wagen den Schritt in einen neu-

en Lebensabschnitt dann doch nicht – aus

Angst, dass das Budget

nicht reicht. Die verschie-

denen Unterstützungs-

möglichkeiten sind häufig

nicht bekannt! Damit

sich alle weiterbildungs-

willigen Arbeitnehmer,

Schüler, Studenten und

Lehrlinge im Förder-

dschungel auskennen,

bietet die AK in Telfs und

Landeck die Infoabende

„Wer fördert was?“

an.

AK Telfs:

22. September, 19.30 Uhr

AK Landeck:

20. Oktober, 19 Uhr

Dort erfahren Sie alles zu Bildungs-

karenz, Arbeitsstiftungen, Beihilfen für

Schüler, Studenten, Lehrlinge sowie zu

Beihilfen zur Höherqualifizierung. Anmel-

dung unter

0800/22 55 22 – DW 3850

(Telfs)

bzw.

DW 3450

(Landeck)

.

Infoabende zu

Wer fördert was?

IN DEN BEZIRKEN

I

mmer wieder kommt es

bei den Begriffen Kün-

digung und Entlassung

zu Missverständnissen.

Dabei handelt es sich

um unterschiedliche

Formen der Beendi-

gung eines Dienst-

verhältnisses, mit un-

terschiedlichen Folgen

für die Betroffenen.

Entlassung.

Eine Ent-

lassung ist die frist-

lose Beendigung des

Arbeitsverhältnisses

durch den Arbeitge-

ber aus einem wich-

tigen Grund. Das

Dienstverhältnis ist

damit sofort be-

endet. Dem Be-

schäftigten wird

ein grobes Fehl-

verhalten zum

Verhängnis. Nur

jene Gründe können eine Entlassung

rechtfertigen, die so gewichtig sind,

dass dadurch das Arbeitsverhältnis

nachhaltig zerrüttet wird (z. B. Dieb-

stahl, schwere Beleidigung, Hand-

greiflichkeiten, schwerer Vertrauens-

bruch, beharrliche Vernachlässigung

von Pflichten).

Eine Entlassung hat für den Ar-

beitnehmer erhebliche finanzielle

Nachteile: Es besteht kein Anspruch

auf Abfertigung alt und Arbeiter

verlieren in der Regel die Sonder-

zahlungen im laufenden Kalender-

jahr. Man kann gerichtlich gegen

ungerechtfertigte

Entlassungen

vorgehen. Aber Achtung: Hier sind

Fristen einzuhalten. Am besten bei

den AK Experten nachfragen. Ist

die Klage erfolgreich, erhält man

die Kündigungsentschädigung. Das

heißt, man wird vermögensmäßig

so gestellt, wie bei einer ordnungs-

gemäßen Arbeitgeber-Kündigung

(Entgelt für die eigentlich einzuhal-

tende Kündigungsfrist, Abfertigung

alt, anteilige Sonderzahlungen und

anteilige Urlaubsersatzleistung).

Kündigung.

Eine Kündigung ist

dieAuflösung eines unbefris-

teten Arbeitsverhältnisses.

Sie muss nicht begründet

werden (Ausnahme: öffent-

licher Dienst), aber es müs-

sen Fristen eingehalten wer-

den. Die Kündigungsfrist ist

der Zeitraum zwischen dem

Erhalt der Kündigung und

dem tatsächlichen Ende des

Arbeitsverhältnisses.

Der

Kündigungstermin ist der

letzte Tag desArbeitsverhält-

nisses. Während der Kündigungszeit

steht das volle Entgelt samt Sonder-

zahlungen zu.

Rote Karte.

Bei einer Entlassung ist das Dienstverhältnis sofort beendet.

Dem Beschäftigten wird ein grobes Fehlverhalten zum Verhängnis.

Noch Fragen?

Infos dazu gibts unter 0800/22 55 22 –

1414 oder in Ihrer AK im Bezirk.

Foto: Gina Sanders/Fotolia.com

A

ls wäre es das normalste der

Welt: Auf orf-online fand

sich die Aussage, dass die

anstehenden Abfertigungen

einem Chef die Pension verleiden.

Weil er die insgesamt

350.000 Euro nicht zahlen

kann, werde nichts aus der

Betriebsschließung.

Der von der WK vor-

geschlagene

Ausweg

sorgte seither für Empö-

rung: Der Unternehmer

solle die Zahlung der Ab-

fertigungen

verweigern

und sich von den Arbeit-

nehmern klagen lassen.

Denn dann springe der Insolvenz-

Entgelt-Fonds ein.

Seltsame Praxis.

Klingt einfach

und nach bloßer Routine. Doch da-

mit werden ausgerechnet treue Be-

schäftigte bestraft, die noch unter

das alte Abfertigungssystem fallen,

für das der Arbeitgeber Rücklagen

bilden muss.

Und hier kommt nun der Insol-

venz-Entgelt-Fonds ins Spiel. Einst

eingerichtet, um bei einer Insolvenz

des Unternehmens die Ansprüche

der Mitarbeiter abzusichern, soll er

nun laut WK-Vorschlag angezapft

werden, damit sich der Chef die

Zahlung der Abfertigung erspart.

„Die Abfertigung ist immer noch

Bestandteil des über Jahre hindurch

verdienten Entgelts. Und es war si-

cher nicht beabsichtigt, dass Einzel-

unternehmer den Fonds nutzen, um

sich gezielt aus ihrer Verantwortung

zu stehlen“, ist Arbeiterkammer

Präsident Erwin Zangerl empört.

Langwierig.

Beschäftigte können

zwar mit Geld vom Insolvenz-Ent-

gelt-Fonds rechnen, allerdings erst

nach einem längeren Gerichts-

und Behördenlauf, der vorzufi-

nanzieren ist. Zunächst muss

die Abfertigung eingeklagt

werden, wobei das Gericht

die wirtschaftliche Lage

des Unternehmers ge-

nau prüft. Nur dann,

wenn der Arbeitnehmer

den Prozess verliert, weil

die wirtschaftliche Lage

tatsächlich so schlecht ist,

dass die gänzliche oder

teilweise Zahlung der Ab-

fertigung nicht zumutbar

ist, kann einAntrag auf Insolvenz-

Ausfallgeld gestellt werden.

Beispiel aus der AK.

Dass da-

bei leicht einmal ein Jahr verstrei-

chen kann, sehen die AK Experten

immer wieder. Wie etwa in einem

aktuellen Fall, bei dem Arbeitsge-

richt und Insolvenz-Entgelt-Fonds

sogar rasch gehandelt haben:

31.12.2013:

Die Schlussab-

rechnung wegen Betriebs-

schließung ergibt eine

Abfertigung in Höhe von

24.476,16 Euro brutto

.

25.3.2014:

Klage auf

Zahlung der Abfertigung

wird eingebracht, damit

fallen

707 Euro Ge-

richtsgebühr

an.

25.8.2014:

Zustellung

des Gerichtsurteils: Der Prozess ist

verloren, jetzt kann derAntrag beim

Insolvenz-Entgelt-Fonds gestellt

werden. Allerdings bedeutet der

Prozessverlust auch, dass

die eigenen und gegne-

rischen Vertretungsko-

sten von rund

12.700

Euro

binnen 14 Tagen

zu zahlen sind – auch

wenn sie später ersetzt wer-

den.

10.10.2014:

Der Bescheid

des Insolvenz-Entgelt-Fonds

über Zahlung der Abferti-

gung langt ein,

26.11.2014:

Es folgt der Be-

scheid über Zahlung der Ge-

richtskosten.

Ohne AK Rechtsschutz

hätte

der

Betroffene

13.259,40 Euro

selbst

auslegen müssen. So aber

wurden alle Kosten bevor-

schusst und 554,40 Euro für

die Antragstellung überhaupt

übernommen, weil diese vom

Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht

ersetzt werden. Somit hatte der

Arbeitnehmer letztlich keine Ko-

stenbelastung.

„Wir können zwar froh sein, dass

die Beschäftigten durch den Insol-

venz-Entgelt-Fonds abgesichert

sind“, meint AK Präsident Zan-

gerl. „Aber eines muss klar sein:

Fälle, in denen Abfertigung und

Prozesskosten auf die Allgemein-

heit abgewälzt werden, dürfen

keinesfalls zur Routine wer-

den, sondern müssen der letzte

Ausweg bleiben!“

Dreist.

Damit ein Unternehmer

in Pension gehen kann, soll der

Insolvenz-Entgelt-Fonds zahlen.

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