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THEMA: HANDEL

&

ADVENT

Gelegenheitsjobs

in der Adventzeit

Selten wird so viel gekauft und kon-

sumiert wie in der Vorweihnachts-

zeit. Oft ist all die Arbeit ohne

Aushilfen gar nicht zu bewältigen.

Deshalb bieten sich gerade in der

Adventzeit viele Möglichkeiten, sich

etwas dazu zu verdienen. Aber auch

hier gibt es bestimmte Regeln.

Was ist ein echtes

Dienstverhältnis?

Unterliegen Sie den Weisungen

des Chefs, und haben Sie fixe Ar-

beitszeiten? Dann stehen Sie in der

Regel in einem echten Dienstver-

hältnis.

Was steht

Ihnen zu?

Je nach Kollektivvertrag haben

Sie Anspruch auf Mindestentgelt

und Sonderzahlungen. Urlaub und

Entgeltfortzahlung bei Krankheit

stehen Ihnen auch dann zu, wenn

es sich nur um einen „Aushilfsjob“

handelt.

Dauert das Dienstverhältnis län-

ger als einen Monat, haben Sie

7

Nr. 79, November 2015

Das gilt.

Ob Geschenke einpacken, Punsch ausschenken oder

den Weihnachtsmann mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet

viele Jobs. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten.

HÖCHSTGRENZEN BEI DER ARBEITSZEIT

Vorsicht: Abstottern ist teuer!

So lange ist das Geschenk gültig

beim Umtausch?

WAS GILT BEI RATENKAUF?

WAS GILT BEI GUTSCHEINEN?

WAS GILT ...

E

in Extra im Börsel kann jetzt jeder brauchen, für Weih-

nachtsgeschenke oder fürs Heizen. Der Anspruch auf

Weihnachtsgeld ist grundsätzlich im Kollektivvertrag (KV)

geregelt. Falls kein KV gilt, kann es im Arbeitsvertrag ver-

einbart werden. Der KV legt fest, wann das Weihnachtsgeld

ausgezahlt werden muss, in der Regel im November oder

Dezember. Die Höhe entspricht meist einem Monatsgehalt.

Der für Sie geltende KV muss in der Firma aufliegen.

A

m 24. Dezember endet die Normalar-

beitszeit im Handel um 14 Uhr, am 31.

Dezember um 17 Uhr (Ausnahmen gelten

für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen

und Christbäumen und am 31. Dezember

zusätzlich für den Verkauf von Feuerwerkskör-

pern und Silvesterartikeln). Für beide Tage ist

der Lohn auf Basis der vollen Normalarbeits-

zeit zu bezahlen. Arbeiten Sie am 24.12. auch

nach 14 Uhr oder am 31.12. nach 17 Uhr,

sind dies Überstunden.

ät Arbeitnehmern, alle Leistungen

m besten samt Beginn- und End-

– schriftlich festzuhalten und sich

orgesetzten bestätigen zu lassen.

n Lohn- oder Gehaltsabrechnungen

esser nachkontrollieren zu können.

bts unter ak-tirol.com Arbeitszeitfor-

Das gilt beim

Weihnachtsgeld

ten

ieren!

Am 24. 12. und

31. 12. im Dienst

auch Anspruch auf einen Dienst-

vertrag oder Dienstzettel, in dem

zumindest die wichtigsten Eck-

punkte Ihrer Vereinbarung fest-

gehalten sind: Das sind vor allem

Arbeitszeit und Lohn bzw. Gehalt.

Anmeldung

bei der GKK

Sie sollten darauf achten, dass Sie

korrekt bei der Gebietskranken-

kasse angemeldet werden. Wenn

Sie bar auf die Hand bezahlt wer-

den und weder Dienstvertrag noch

Anmeldung oder Lohnzettel er-

halten, ist das meistens ein Indiz

dafür, dass Sie nicht korrekt an-

gemeldet wurden. Überprüfen Sie

also gerade in diesen Fällen lieber

Ihre Anmeldung mittels Versiche-

rungsdatenauszug. Diesen bekom-

men Sie bei der Gebietskranken-

kasse.

Geringfügigkeit

Verdienen Sie weniger als 405,98

Euro brutto pro Monat bzw. 31,17

Euro pro Tag, sind Sie geringfügig

beschäftigt und nur unfallversi-

chert. Es besteht aber die Möglich-

keit, sich in Kranken- und Pensi-

onsversicherung ermäßigt selbst

zu versichern. Verdienen Sie über

der Geringfügigkeitsgrenze, müs-

sen Sie voll versichert sein, das

heißt bei der Kranken-, Pensions-,

Arbeitslosen- und Unfallversiche-

rung.

Wie beenden Sie den

Weihnachtsjob?

Hinsichtlich der Beendigung von

„Weihnachtsjobs“ gelten die all-

gemeinen Regeln. In vielen Fäl-

len wird von Vornherein eine Be-

fristung des Vertrags vereinbart.

In diesem Fall ist Ihr Vertrag im

Zweifel für beide Seiten vorzeitig

unkündbar und läuft automatisch

aus. Befristungen sollten zu Be-

weiszwecken immer schriftlich

vereinbart werden. Ist hinsichtlich

der Beendigung nichts Besonderes

vereinbart, sind die gesetzlichen

bzw. kollektivvertraglichen Kün-

digungsfristen zu beachten. Fra-

gen Sie im Zweifel bei den Ex-

pertinnen und Experten Ihrer AK

Tirol nach.

F

ür alle Branchen gibt es absolute

Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit,

die keinesfalls überschritten werden

dürfen. Wenn Sie dieses Maximum

bereits geleistet haben, darf Ihnen Ihre

Chefin oder Ihr Chef nicht noch mehr Ar-

beit aufbrummen. Sie haben das Recht,

sich dagegen zu wehren. Die Anordnung

von Überstunden sollte die Ausnahme

sein, nicht die Regel! Außerdem sollte

Sie der Arbeitgeber umgehend darüber

informieren, sobald klar ist, dass Über-

stunden geleistet werden müssen.

D

iese absoluten Höchstgrenzen vari-

ieren je nach Kollektivvertrag oder

Betriebsvereinbarung und liegen meist

bei maximal zehn Stunden pro Tag und

50 Stunden pro Woche. In manchen Fäl-

len kann die Maximalarbeitszeit sogar

bis zu 60 Stunden pro Woche betragen.

Fragen Sie im Zweifelsfall bei den

Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkam-

mer nach, was bei Ihnen gilt. Dringend

zu empfehlen ist, täglich Arbeitszeiten

und Pausen zu notieren, um im Streitfall

gewappnet zu sein.

W

enn die gesetzlichen Höchstgren-

zen nicht überschritten werden,

kann es heikel sein, Mehrarbeit (bei

Teilzeitbeschäftigten) oder Überstunden

(bei Vollzeitbeschäftigten) abzulehnen.

Es muss einen guten Grund geben, Nein

zu sagen, wenn Sie dringend gebraucht

werden. Ihre berücksichtigungswür-

digen Interessen (z. B. unverschiebbarer

Arztbesuch) müssen schwerer wiegen

als die der Firma. Die AK berät im Zwei-

felsfall, ob Ihr Nein berechtigt ist oder

zum „Bumerang“ werden kann.

Recht auf

Information

Zehn Stunden

sind genug

Mehrarbeit oder

Überstunden?

N

achWeihnachten werden wieder

viele gut gemeinte, aber schlecht

getroffene Geschenke umgetauscht. Für

Konsumenten gilt: Beim Kauf imGeschäft

gibt es kein gesetzliches Recht auf Um-

tausch. Außer der Käufer hat die Rech-

nung aufgehoben und einen möglichen

Umtausch darauf vereinbart. Viele Händler

räumen auch freiwillig einen Umtausch

ein. Das steht dann vorgedruckt auf dem

Beleg.Wer etwas umtauscht, kann sich

zumeist eine andereWare aussuchen.

Geld gibt es meist nicht zurück. Falls man

nichts findet, erhält man einen Gutschein.

Ist das Geschenk beschädigt oder kaputt,

gibt es ein Recht auf Gewährleistung.

V

iele Wünsche lassen sich auch mit

schön verpackten Gutscheinen

erfüllen. Diese behalten ihre Gültigkeit

prinzipiell 30 Jahre lang, außer es ist

eine Frist vermerkt. Allerdings hat der

Oberste Gerichtshof entschieden, dass

eine Verfallsfrist von zwei Jahren ohne

sachliche Rechtfertigung zu kurz ist

und Konsumenten gröblich benach-

teiligt. Diese Frage müsste jedoch

in jedem Einzelfall geprüft werden.

Deshalb sollte man Gutscheine mit

kurzen Befristungen am besten gar

nicht kaufen. Auch bei Gutscheinen

gilt: Es gibt keinen Anspruch auf den

Geldwert in bar.

Foto: DURIS Guillaume/Fotolia.com

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R

atenkauf zählt zu den teuersten

Krediten: Der effektive Jahres-

zins, also inklusive aller Kosten, kann

bis zu 22 Prozent ausmachen. Vor Sie

einen Kauf auf Pump abschließen,

sollten Sie sich deshalb genau über-

legen, ob die Rate über die gesamte

Laufzeit leistbar ist. Achten Sie dabei

auch auf Effektivzinsen und Gesamt-

kosten! Vorsicht ist ebenso geboten

bei Null-Prozent-Finanzierungen.

Hinter ihnen stecken oft hohe

Bearbeitungsgebühren oder andere

Kosten. Außerdem können noch

Kosten für eine Kreditrestschuldversi-

cherung dazukommen.