THEMA: HANDEL
&
ADVENT
Gelegenheitsjobs
in der Adventzeit
Selten wird so viel gekauft und kon-
sumiert wie in der Vorweihnachts-
zeit. Oft ist all die Arbeit ohne
Aushilfen gar nicht zu bewältigen.
Deshalb bieten sich gerade in der
Adventzeit viele Möglichkeiten, sich
etwas dazu zu verdienen. Aber auch
hier gibt es bestimmte Regeln.
Was ist ein echtes
Dienstverhältnis?
Unterliegen Sie den Weisungen
des Chefs, und haben Sie fixe Ar-
beitszeiten? Dann stehen Sie in der
Regel in einem echten Dienstver-
hältnis.
Was steht
Ihnen zu?
Je nach Kollektivvertrag haben
Sie Anspruch auf Mindestentgelt
und Sonderzahlungen. Urlaub und
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
stehen Ihnen auch dann zu, wenn
es sich nur um einen „Aushilfsjob“
handelt.
Dauert das Dienstverhältnis län-
ger als einen Monat, haben Sie
7
Nr. 79, November 2015
Das gilt.
Ob Geschenke einpacken, Punsch ausschenken oder
den Weihnachtsmann mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet
viele Jobs. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten.
HÖCHSTGRENZEN BEI DER ARBEITSZEIT
Vorsicht: Abstottern ist teuer!
So lange ist das Geschenk gültig
beim Umtausch?
WAS GILT BEI RATENKAUF?
WAS GILT BEI GUTSCHEINEN?
WAS GILT ...
E
in Extra im Börsel kann jetzt jeder brauchen, für Weih-
nachtsgeschenke oder fürs Heizen. Der Anspruch auf
Weihnachtsgeld ist grundsätzlich im Kollektivvertrag (KV)
geregelt. Falls kein KV gilt, kann es im Arbeitsvertrag ver-
einbart werden. Der KV legt fest, wann das Weihnachtsgeld
ausgezahlt werden muss, in der Regel im November oder
Dezember. Die Höhe entspricht meist einem Monatsgehalt.
Der für Sie geltende KV muss in der Firma aufliegen.
A
m 24. Dezember endet die Normalar-
beitszeit im Handel um 14 Uhr, am 31.
Dezember um 17 Uhr (Ausnahmen gelten
für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen
und Christbäumen und am 31. Dezember
zusätzlich für den Verkauf von Feuerwerkskör-
pern und Silvesterartikeln). Für beide Tage ist
der Lohn auf Basis der vollen Normalarbeits-
zeit zu bezahlen. Arbeiten Sie am 24.12. auch
nach 14 Uhr oder am 31.12. nach 17 Uhr,
sind dies Überstunden.
ät Arbeitnehmern, alle Leistungen
m besten samt Beginn- und End-
– schriftlich festzuhalten und sich
orgesetzten bestätigen zu lassen.
n Lohn- oder Gehaltsabrechnungen
esser nachkontrollieren zu können.
bts unter ak-tirol.com Arbeitszeitfor-
Das gilt beim
Weihnachtsgeld
ten
ieren!
Am 24. 12. und
31. 12. im Dienst
auch Anspruch auf einen Dienst-
vertrag oder Dienstzettel, in dem
zumindest die wichtigsten Eck-
punkte Ihrer Vereinbarung fest-
gehalten sind: Das sind vor allem
Arbeitszeit und Lohn bzw. Gehalt.
Anmeldung
bei der GKK
Sie sollten darauf achten, dass Sie
korrekt bei der Gebietskranken-
kasse angemeldet werden. Wenn
Sie bar auf die Hand bezahlt wer-
den und weder Dienstvertrag noch
Anmeldung oder Lohnzettel er-
halten, ist das meistens ein Indiz
dafür, dass Sie nicht korrekt an-
gemeldet wurden. Überprüfen Sie
also gerade in diesen Fällen lieber
Ihre Anmeldung mittels Versiche-
rungsdatenauszug. Diesen bekom-
men Sie bei der Gebietskranken-
kasse.
Geringfügigkeit
Verdienen Sie weniger als 405,98
Euro brutto pro Monat bzw. 31,17
Euro pro Tag, sind Sie geringfügig
beschäftigt und nur unfallversi-
chert. Es besteht aber die Möglich-
keit, sich in Kranken- und Pensi-
onsversicherung ermäßigt selbst
zu versichern. Verdienen Sie über
der Geringfügigkeitsgrenze, müs-
sen Sie voll versichert sein, das
heißt bei der Kranken-, Pensions-,
Arbeitslosen- und Unfallversiche-
rung.
Wie beenden Sie den
Weihnachtsjob?
Hinsichtlich der Beendigung von
„Weihnachtsjobs“ gelten die all-
gemeinen Regeln. In vielen Fäl-
len wird von Vornherein eine Be-
fristung des Vertrags vereinbart.
In diesem Fall ist Ihr Vertrag im
Zweifel für beide Seiten vorzeitig
unkündbar und läuft automatisch
aus. Befristungen sollten zu Be-
weiszwecken immer schriftlich
vereinbart werden. Ist hinsichtlich
der Beendigung nichts Besonderes
vereinbart, sind die gesetzlichen
bzw. kollektivvertraglichen Kün-
digungsfristen zu beachten. Fra-
gen Sie im Zweifel bei den Ex-
pertinnen und Experten Ihrer AK
Tirol nach.
F
ür alle Branchen gibt es absolute
Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit,
die keinesfalls überschritten werden
dürfen. Wenn Sie dieses Maximum
bereits geleistet haben, darf Ihnen Ihre
Chefin oder Ihr Chef nicht noch mehr Ar-
beit aufbrummen. Sie haben das Recht,
sich dagegen zu wehren. Die Anordnung
von Überstunden sollte die Ausnahme
sein, nicht die Regel! Außerdem sollte
Sie der Arbeitgeber umgehend darüber
informieren, sobald klar ist, dass Über-
stunden geleistet werden müssen.
D
iese absoluten Höchstgrenzen vari-
ieren je nach Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung und liegen meist
bei maximal zehn Stunden pro Tag und
50 Stunden pro Woche. In manchen Fäl-
len kann die Maximalarbeitszeit sogar
bis zu 60 Stunden pro Woche betragen.
Fragen Sie im Zweifelsfall bei den
Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkam-
mer nach, was bei Ihnen gilt. Dringend
zu empfehlen ist, täglich Arbeitszeiten
und Pausen zu notieren, um im Streitfall
gewappnet zu sein.
W
enn die gesetzlichen Höchstgren-
zen nicht überschritten werden,
kann es heikel sein, Mehrarbeit (bei
Teilzeitbeschäftigten) oder Überstunden
(bei Vollzeitbeschäftigten) abzulehnen.
Es muss einen guten Grund geben, Nein
zu sagen, wenn Sie dringend gebraucht
werden. Ihre berücksichtigungswür-
digen Interessen (z. B. unverschiebbarer
Arztbesuch) müssen schwerer wiegen
als die der Firma. Die AK berät im Zwei-
felsfall, ob Ihr Nein berechtigt ist oder
zum „Bumerang“ werden kann.
Recht auf
Information
Zehn Stunden
sind genug
Mehrarbeit oder
Überstunden?
N
achWeihnachten werden wieder
viele gut gemeinte, aber schlecht
getroffene Geschenke umgetauscht. Für
Konsumenten gilt: Beim Kauf imGeschäft
gibt es kein gesetzliches Recht auf Um-
tausch. Außer der Käufer hat die Rech-
nung aufgehoben und einen möglichen
Umtausch darauf vereinbart. Viele Händler
räumen auch freiwillig einen Umtausch
ein. Das steht dann vorgedruckt auf dem
Beleg.Wer etwas umtauscht, kann sich
zumeist eine andereWare aussuchen.
Geld gibt es meist nicht zurück. Falls man
nichts findet, erhält man einen Gutschein.
Ist das Geschenk beschädigt oder kaputt,
gibt es ein Recht auf Gewährleistung.
V
iele Wünsche lassen sich auch mit
schön verpackten Gutscheinen
erfüllen. Diese behalten ihre Gültigkeit
prinzipiell 30 Jahre lang, außer es ist
eine Frist vermerkt. Allerdings hat der
Oberste Gerichtshof entschieden, dass
eine Verfallsfrist von zwei Jahren ohne
sachliche Rechtfertigung zu kurz ist
und Konsumenten gröblich benach-
teiligt. Diese Frage müsste jedoch
in jedem Einzelfall geprüft werden.
Deshalb sollte man Gutscheine mit
kurzen Befristungen am besten gar
nicht kaufen. Auch bei Gutscheinen
gilt: Es gibt keinen Anspruch auf den
Geldwert in bar.
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R
atenkauf zählt zu den teuersten
Krediten: Der effektive Jahres-
zins, also inklusive aller Kosten, kann
bis zu 22 Prozent ausmachen. Vor Sie
einen Kauf auf Pump abschließen,
sollten Sie sich deshalb genau über-
legen, ob die Rate über die gesamte
Laufzeit leistbar ist. Achten Sie dabei
auch auf Effektivzinsen und Gesamt-
kosten! Vorsicht ist ebenso geboten
bei Null-Prozent-Finanzierungen.
Hinter ihnen stecken oft hohe
Bearbeitungsgebühren oder andere
Kosten. Außerdem können noch
Kosten für eine Kreditrestschuldversi-
cherung dazukommen.