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A

RBEIT

&

R

ECHT

8

Nr. 79, November 2015

Bildung, Beruf & Karriere

Kostenlose Beratung.

Sie möchten beruflich umsatteln oder sich weiterqualifizieren?

Die Bildungsprofis der Arbeiterkammer stehen Ihnen zur Seite, auch in den Bezirken.

GUT ZU WISSEN

FACTS

Überstunden

ohne Bezahlung

AK hilft bei

Lehrabschluss

AUSBILDUNG

Foto: Daniel Ernst/Fotolia.com

Foto: contrastwerkstatt/Fotolia.com

Z

ur optimalen Vorbereitung auf die

Lehrabschlussprüfung kannst du dir

ab sofort kostenlos Lernunterlagen in

der AK Bibliothek ausleihen. Zu diesem

Zweck stehen für etliche Lehrberufe die

Unterlagen in Buchform zur Verfügung.

Unter

http://www.aktirol.web-opac.at/

search

kannst du nachschauen, ob für dei-

nen Lehrberuf Unterlagen verfügbar sind,

sofort reservieren

und anschlie-

ßend persönlich

in der AK Biblio-

thek in Innsbruck

abholen.

W

er immer sich weiter-

bilden, den Job wech-

seln, wiedereinsteigen

oder sich beruflich

komplett neu orientieren will, hat

meist viele Fragen: Wie steht es

um die Aussichten am Arbeits-

markt? Gibt es für mein Vorhaben

eine spezielle finanzielle Förde-

rung oder Unterstützung? Wie ge-

nau funktioniert Bildungskarenz

oder Bildungsteilzeit?

Bei derart individuellen Pro-

blemstellungen wissen die Bil-

dungsexpertinnen und -experten

der AK Tirol weiter. Das beste

daran: Unter dem Motto „Bil-

dung, Beruf & Karriere“ beraten

sie nicht nur jederzeit in der AK in

Innsbruck, sondern sie besuchen

auch regelmäßig die Bezirke!

Häufig geht es um Themen wie

Nachholen von Ausbildungen im

2. Bildungsweg, Bildungskarenz,

Bildungsteilzeit,

Fachkräftesti-

pendium, berufliche Weiterbil-

dung, Jobwechsel, Wiederein-

Termine und Hotline

Anrufen und persönlichen Termin sichern

unter

Telefon 0800/22 55 22

und der

jeweiligen Durchwahl (siehe unten).

AK Reutte:

Di. 17. Nov., Di. 1. Dez.,

Di. 15. Dez., 9 - 12 Uhr, Anm. DW3650

AK Imst:

Di. 17. Nov., Di. 1. Dez.,

Di. 15. Dez.,14 - 17 Uhr, Anm. DW3150

AK Lienz:

Do. 19. Nov., Do. 3. Dez.,

17. Dez., 9 - 12 Uhr, Anm. DW3550

AK Kitzbühel:

Do. 19. Nov, Do. 3. Dez.,

17. Dez., 14 - 17 Uhr, Anm. DW3252

AK Landeck:

Di. 24. Nov. und 15.

Dez., 9 - 12 Uhr, Anm. DW3450

AK Telfs:

Di. 24. Nov. und 15.

Dez., 14 -17 Uhr, Anm. DW3850

AK Kufstein:

Do. 26. Nov. und

Do. 10. Dez., 9 - 12 Uhr, DW3350

AK Schwaz:

Do. 26. Nov. und

Do. 10. Dez. 14 - 17 Uhr, DW3752

Abschaffen.

Kurze Verfallsfristen haben für Beschäftigte fatale Folgen –

sie verlieren oft viel Geld für bereits erbrachte Arbeit. Das gehört geändert.

Verfallsfristenmüssenweg!

A

chim war bei einem Trans-

portunternehmen als Fahrer

beschäftigt. Immer wieder

fielen Überstunden an. Be-

zahlt bekam er entweder viel we-

niger, als geleistet oder gar keine.

Aus Angst um seinen Job pochte

er nicht auf die Bezahlung aller

Überstunden. Ein Fehler, wie

sich im Nachhinein herausstellte.

Denn als Achim trotz allem

gekündigt wurde, wollte

er seine akribisch aufge-

zeichneten noch offenen

Überstunden bezahlt ha-

ben. Doch sein Chef wei-

gerte sich, den Großteil zu

bezahlen. Begründung: Die

Lohnansprüche seien ver-

fallen. Leider musste Achim

auch vom AK Experten erfah-

ren, dass im Güterbeförderungs-

gewerbe Entgeltansprüche für

Überstunden verfallen, wenn sie

nicht binnen drei Monaten nach

Durchführung der Lohnabrech-

nung über deren Leistung schrift-

lich gegenüber dem Dienstgeber

geltend gemacht werden. Selbst

bei Beendigung des Ar-

beitsverhältnisses gilt

diese dreimonatige

Verfallsfrist!

Für Achim eine bittere Nachricht.

Zwar bekommt er die von ihm säu-

berlich – samt Begründung – no-

tierten Überstunden der letzten drei

Monate vor der Kündigung ausbe-

zahlt, aber nicht jene davor.

Verfallsklauseln.

Nicht bezahlte

Ansprüche wie Lohn, Gehalt oder

Überstunden verjähren grundsätz-

lich nach drei Jahren. Verfallsklau-

seln in Arbeits- oder Kollektivver-

trägen (KV) zielen darauf ab, diese

gesetzliche Verjährungsfrist zu ver-

kürzen. So kommt es häufig vor,

dass geleistete, aber nicht bezahlte

Überstunden nach dem Ablauf von

nur wenigen Monaten nicht mehr

eingefordert bzw. eingeklagt werden

können. Das gilt etwa für alle Be-

schäftigen im Güterbeförderungs-

und im Kleintransportgewerbe. Die

Ansprüche verfallen nach diesen

Kollektivverträgen bereits nach drei

Monaten.

Aber auch im Gastgewerbe sollte

man schnell reagieren: Für Touris-

musbeschäftigte gilt eine Verfalls-

frist von nur vier Monaten.

Lesen Sie auf jeden Fall in dem

auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwen-

denden Kollektivvertrag nach und

fordern Sie offene Ansprüche mit-

tels eingeschriebenem Brief recht-

zeitig ein!

Nützliche AK Tipps.

Aus Be-

weisgründen ist es ratsam, immer

täglich minutengenaue Aufzeich-

nungen zu führen, wann und wie

lange gearbeitet wurde, samt Pau-

sen und Begründung der jeweiligen

Mehr- oder Überstunden.

Listen für Arbeitszeitaufzeich-

nungen und weitere wichtige

Informationen zum Thema

gibt es auf ak-tirol.com

V

iele Kollektiv- oder Arbeitsverträge

sehen vor, dass arbeitsrechtliche

Ansprüche rasch verfallen. Das kann

Beschäftigte viel Geld kosten, weil sie

etwa ihre offenen Überstunden nur

für den kurzen Zeitraum innerhalb der

Verfallsfrist gegenüber dem Arbeitgeber

geltend machen oder sogar einklagen

müssen. Versäumen sie diese Fristen,

sind die Ansprüche erloschen.

Diese Verfalls-Fristen gelten

auch, wenn ein Arbeitsverhältnis

beendet ist.

Viele Beschäftigte wagen aus

dem einfachen Grund keine Aus-

einandersetzung um unbezahlte

Überstunden, weil sie Angst haben,

ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Deshalb fordert die AK die Ab-

schaffung dieser kurzen Verfallsfristen.

Damit würde die im Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuch festgesetzte

dreijährige Verjährungsfrist gelten.

Zumindest konnte die AK schon er-

reichen, dass Arbeitnehmer informiert

werden müssen, wenn es bei einer

Betriebsprüfung durch die Gebiets-

krankenkasse oder das Finanzamt zu

einer Strafanzeige wegen Unterent-

lohnung gegen ihre Firma kommt.

Außerdemmachen sich Arbeitgeber

nach dem Lohn- und Sozialdum-

ping-Bekämpfungsgesetz

strafbar, wenn sie ihren

Beschäftigten den Lohn

vorenthalten. Das gilt

auch für Überstun-

den, Zulagen,

Zuschläge

Sonder-

zahlung,

Urlaubs-

oder

Kran-

kenent-

geld.

Trotz Arbeit kein Geld.

Verfallsfristen bedeuten oft, dass Beschäftigte durch die Finger schauen.

INFOS

Für Aufsteiger.

Die AK Bildungsprofis bieten eigene Beratungstage in den Bezirken.

stieg, Beihilfen und Förderungen.

Nutzen Sie die kostenlose Bil-

dungs- und Berufsberatung in Ih-

rer AK im Bezirk.

Foto: Piotr Marcinski/Fotolia.com