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A

RBEIT

&

R

ECHT

8

Nr. 84, April 2016

„Bei einer einvernehmlichen

Lösung gelten die üblichen

Regeln einer Kündigung.“

Das ist falsch.

Bei der „Einvernehm-

lichen“ gibt es keine verbindlichen Fristen

und Termine, das Dienstverhältnis endet zu

dem Zeitpunkt, den Sie vereinbart haben.

Ist die Kündigung zugestellt oder die „Ein-

vernehmliche“ unterschrieben, können diese

einseitig nicht mehr zurückgenommen werden.

„Kündigen muss der Chef immer schriftlich.“

Das ist ein Irrtum.

Bis auf wenige Ausnahmen gilt auch eine

mündliche – sogar eine über einen Boten – ausgesprochene Kündi-

gung. Ab diesem Zeitpunkt laufen alle Fristen. Die Kündigungsfrist ist

die Dauer vom Empfang der Kündigung bis zum letzten Arbeitstag.

„Unfaire Klauseln im

Arbeitsvertrag gelten

nicht, auch wenn ich sie

unterschrieben habe.“

Leider falsch.

Es gilt, was

unterschrieben wurde, und

sei es noch so unfair – außer

es widerspricht klar dem

Gesetz. Viele unterschreiben

unfaire Verträge, weil sie die

Stelle dringend benötigen,

ohne Chance, die unfairen Klau-

seln „herauszuverhandeln“. Denn sie

gelten und begleiten den Beschäftigten

durch das ganze Arbeitsverhältnis.

Lassen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag

– am besten noch vor der Unterschrift –

von den Expertinnen und Experten der

Arbeiterkammer kontrollieren. Denn es ist

besser, schon im Vorfeld zu wissen, worauf

man sich einlässt.

„Überstunden muss

man nicht machen.“

Das ist richtig.

Überstunden können

wegen wichtiger persönlicher Gründe

abgelehnt werden, z. B. weil

Kinder betreut werden müssen.

6.

Kündigung &

Formerfordernis

8.

Klausel im

Arbeitsvertrag

„Ich kann im Krankenstand nicht gekündigt werden.“

Das ist falsch

und der noch immer häufigste Irrtum. Auch im Kranken-

stand ist eine Kündigung möglich, der Arbeitgeber muss jedoch Fristen

und Termine einhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheits-

fall bleibt bestehen. Experten-Tipp: Lassen Sie sich im Krankenstand nicht

auf eine einvernehmliche Lösung ein! Sie könnten bares Geld verlieren!

„Im Krankenstand brauche ich die ersten

drei Tage keine Bestätigung vom Arzt.“

Das stimmt nicht:

Wenn Ihr Arbeitgeber es verlangt, müssen

Sie ab dem ersten Krankenstandstag eine Bestätigung vorlegen.

1.

Kündigung &

Krankenstand

4.

Lösung

einvernehmlich

5.

Entlassung

9.

Urlaub &

Wunschtermin

7.

Kurze

Verfallsfristen

2.

Bestätigung

vomArzt

3.

Zweifel bei

Überstunden

Job-Quiz: Wie gut kennen Sie

sich im Arbeitsrecht aus

?

Bittere Wahrheit.

Immer wieder sind Beschäftigte mit arbeitsrechtlichen Fragen konfrontiert.

Hartnäckig halten sich jedoch falsche Informationen zu Krankenstand, Urlaub, Kündigung & Co. Der

gut gemeinte Rat von Freunden entpuppt sich häufig als Irrtum. Im Ernstfall zahlt der drauf, der seine

Rechte und Pflichten nicht wirklich kennt.

Wer sich nicht sicher ist, erkundigt sich

besser bei den Experten seiner AK.

Hier ein Quiz, bei dem Sie Ihr

Wissen testen können.

„Ich kann auch ohne vorherige

Abmahnung entlassen werden.“

Das ist richtig.

Der Chef muss nur bei bestimmten Gründen

vorher abmahnen, etwa wenn Sie zu spät zur Arbeit kommen.

„Ansprüche, die mir zustehen, kann ich nicht verlieren.“

Das ist leider falsch.

In vielen Kollektivverträgen oder Einzelverträgen

sind sogenannte Verfallsbestimmungen enthalten (z. B. drei Monate).

Offene Ansprüche – wie etwa Überstunden – müssen innerhalb dieser

Fristen geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden. Versäumen Sie

diese Fristen, sind die Ansprüche erloschen. Viele Verfallsfristen gelten

auch, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird.

„Über meinen Urlaub kann

der Chef nicht allein bestimmen.“

Das stimmt.

Der Urlaub muss mit dem Be-

schäftigten einvernehmlich vereinbart werden.

Lediglich Lehrlingen steht im Juli bzw. August ein

zweiwöchiger durchgehender Urlaub zu.

Foto: Valua Vitaly/Fotolia.com

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