A
RBEIT
&
R
ECHT
8
Nr. 84, April 2016
„Bei einer einvernehmlichen
Lösung gelten die üblichen
Regeln einer Kündigung.“
Das ist falsch.
Bei der „Einvernehm-
lichen“ gibt es keine verbindlichen Fristen
und Termine, das Dienstverhältnis endet zu
dem Zeitpunkt, den Sie vereinbart haben.
Ist die Kündigung zugestellt oder die „Ein-
vernehmliche“ unterschrieben, können diese
einseitig nicht mehr zurückgenommen werden.
„Kündigen muss der Chef immer schriftlich.“
Das ist ein Irrtum.
Bis auf wenige Ausnahmen gilt auch eine
mündliche – sogar eine über einen Boten – ausgesprochene Kündi-
gung. Ab diesem Zeitpunkt laufen alle Fristen. Die Kündigungsfrist ist
die Dauer vom Empfang der Kündigung bis zum letzten Arbeitstag.
„Unfaire Klauseln im
Arbeitsvertrag gelten
nicht, auch wenn ich sie
unterschrieben habe.“
Leider falsch.
Es gilt, was
unterschrieben wurde, und
sei es noch so unfair – außer
es widerspricht klar dem
Gesetz. Viele unterschreiben
unfaire Verträge, weil sie die
Stelle dringend benötigen,
ohne Chance, die unfairen Klau-
seln „herauszuverhandeln“. Denn sie
gelten und begleiten den Beschäftigten
durch das ganze Arbeitsverhältnis.
Lassen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag
– am besten noch vor der Unterschrift –
von den Expertinnen und Experten der
Arbeiterkammer kontrollieren. Denn es ist
besser, schon im Vorfeld zu wissen, worauf
man sich einlässt.
„Überstunden muss
man nicht machen.“
Das ist richtig.
Überstunden können
wegen wichtiger persönlicher Gründe
abgelehnt werden, z. B. weil
Kinder betreut werden müssen.
6.
Kündigung &
Formerfordernis
8.
Klausel im
Arbeitsvertrag
„Ich kann im Krankenstand nicht gekündigt werden.“
Das ist falsch
und der noch immer häufigste Irrtum. Auch im Kranken-
stand ist eine Kündigung möglich, der Arbeitgeber muss jedoch Fristen
und Termine einhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheits-
fall bleibt bestehen. Experten-Tipp: Lassen Sie sich im Krankenstand nicht
auf eine einvernehmliche Lösung ein! Sie könnten bares Geld verlieren!
„Im Krankenstand brauche ich die ersten
drei Tage keine Bestätigung vom Arzt.“
Das stimmt nicht:
Wenn Ihr Arbeitgeber es verlangt, müssen
Sie ab dem ersten Krankenstandstag eine Bestätigung vorlegen.
1.
Kündigung &
Krankenstand
4.
Lösung
einvernehmlich
5.
Entlassung
9.
Urlaub &
Wunschtermin
7.
Kurze
Verfallsfristen
2.
Bestätigung
vomArzt
3.
Zweifel bei
Überstunden
Job-Quiz: Wie gut kennen Sie
sich im Arbeitsrecht aus
?
Bittere Wahrheit.
Immer wieder sind Beschäftigte mit arbeitsrechtlichen Fragen konfrontiert.
Hartnäckig halten sich jedoch falsche Informationen zu Krankenstand, Urlaub, Kündigung & Co. Der
gut gemeinte Rat von Freunden entpuppt sich häufig als Irrtum. Im Ernstfall zahlt der drauf, der seine
Rechte und Pflichten nicht wirklich kennt.
Wer sich nicht sicher ist, erkundigt sich
besser bei den Experten seiner AK.
Hier ein Quiz, bei dem Sie Ihr
Wissen testen können.
„Ich kann auch ohne vorherige
Abmahnung entlassen werden.“
Das ist richtig.
Der Chef muss nur bei bestimmten Gründen
vorher abmahnen, etwa wenn Sie zu spät zur Arbeit kommen.
„Ansprüche, die mir zustehen, kann ich nicht verlieren.“
Das ist leider falsch.
In vielen Kollektivverträgen oder Einzelverträgen
sind sogenannte Verfallsbestimmungen enthalten (z. B. drei Monate).
Offene Ansprüche – wie etwa Überstunden – müssen innerhalb dieser
Fristen geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden. Versäumen Sie
diese Fristen, sind die Ansprüche erloschen. Viele Verfallsfristen gelten
auch, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird.
„Über meinen Urlaub kann
der Chef nicht allein bestimmen.“
Das stimmt.
Der Urlaub muss mit dem Be-
schäftigten einvernehmlich vereinbart werden.
Lediglich Lehrlingen steht im Juli bzw. August ein
zweiwöchiger durchgehender Urlaub zu.
Foto: Valua Vitaly/Fotolia.com
Einfach mitmachen.