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RLAUB

&

R

ECHT

2

Nr. 88, September 2016

Mieser Umgang mit dem Urlaub

So nicht.

Ganz egal, welche Vereinbarungen oder Mitarbeiterinfos im Umlauf sind: Kein Beschäftigter muss

seinen Urlaub bis zum Jahresende auf Null abbauen. Und Resturlaub verfällt auch nicht nach einem Jahr.

Foto:NatalyaGuskova/Fotolia.com

I

mmer wieder melden sich

verunsicherte Arbeit-

nehmer bei den AK

Juristen zum The-

ma Urlaub, Verfall und

Verbrauch. „Urlaubs-

planung ist jedes

Jahr ein Chaos.“

„Wir werden mitt-

lerweile genötigt,

unseren

Urlaubs-

stand bis Ende des

Jahres auf Null zu brin-

gen.“ Derartige Beschwerden werden

immer häufiger an die AK Juristen he-

rangetragen, aus Angst um den Arbeits-

platz oft sogar anonym. Dabei ist gerade

beim Thema Urlaub die gesetzliche Re-

gelung eindeutig.

Vereinbarungssache

Weder der Chef kann bestimmen, wann

der Arbeitnehmer auf Urlaub geht, noch

der Betroffene selbst. Der Urlaub muss

zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-

mer vereinbart werden und zwar unter

Rücksicht auf die Erholungsmöglich-

keiten des Beschäftigten und die Erfor-

dernisse des Betriebes. Am besten den

Urlaub rechtzeitig und schriftlich beim

Arbeitgeber anmelden und früh genug

eine konkrete Vereinbarung über den

genauen Termin treffen.

Wie war das

mit der Verjährung?

Resturlaube aus den Vorjahren dürfen

nicht einfach wegfallen, sondern müs-

sen dem Urlaubskonto für das laufende

Urlaubsjahr gutgeschrieben bzw. bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ausbezahlt werden. Urlaub beginnt erst

zu verjähren, wenn man den Anspruch

von drei Arbeitsjahren angesammelt hat

und der Urlaub für das vierte Jahr an-

fällt. Verbraucht wird immer der älteste

noch offene Urlaub. Keine Sorge: Selbst

wenn eine dubiose Verfallsklausel aus

freien Stücken unterschrieben wurde,

sind solche Vereinbarungen nichtig und

rechtsunwirksam! Auch kann kein Be-

schäftigter dazu gezwungen werden,

seinen Urlaub bis zum Jahresende gänz-

lich abzubauen.

AK Präsident Erin Zangerl: „Zwar

dient der Urlaub dem Erholungszweck,

aber oft ist es aufgrund von überhöhtem

Arbeitsanfall gar nicht möglich, den ge-

samten Urlaub in einem Jahr zu verbrau-

chen. Auf der anderen Seite gibt es aber

auch Unternehmen, die Druck auf die

Beschäftigten ausüben, den gesamten

Urlaub innerhalb eines Jahres zu kon-

sumieren. Grund dafür dürfte wohl sein,

dass für offene Urlaubsansprüche im

Beginn des Arbeits-

jahres. Das Arbeitsjahr

beginnt mit dem Tag, an

dem Sie in die Firma ein-

getreten sind. In manchen

Betrieben ist jedoch das

Kalenderjahr als Urlaubs-

jahr vereinbart.

Kann ich

zurücktreten?

Ist der Urlaub einmal

bewilligt, kann er nicht

mehr gestrichen wer-

den. Der Rücktritt vom

vereinbarten Urlaub

ist nur aus wichtigen

Gründen

möglich.

Auf Seiten des Ar-

beitgebers wegen un-

vorhersehbarer

und

außerordentlicher be-

trieblicher Situationen,

bei denen die Dienst-

leistung gerade dieses

Mitarbeiters unumgäng-

lich notwendig ist. Der

Arbeitgeber muss aber

für alle Kosten aufkom-

men (etwa Stornogebühr).

Auch als Mitarbeiter darf

man den vereinbarten Urlaub

nur aus wichtigen Gründen ab-

sagen (etwa notwendige Pflege

eines erkrankten Kindes oder Tod

eines nahen Angehörigen).

Wie geht das

mit der Bezahlung?

Während des Urlaubs wird Urlaubsent-

gelt bezahlt. Es ist jenes Entgelt, das man

erhalten würde, wenn man seiner Arbeit

nachginge, also Grundgehalt inklusive Prä-

mien, Provisionen, mancher Zulagen und

Geld für Überstunden im Durchschnitt der

letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.

Kann ich mir Urlaub

ausbezahlen lassen?

In einem aufrechten Arbeitsverhältnis kann

man sich den Urlaub nicht ausbezahlen

Betrieb hohe Rück-

stellungen gebildet

werden

müssen

bzw. Urlaubser-

satzleistungen

anfallen, wenn

Mitarbeiter aus

dem

Betrieb

ausscheiden.“

Der AK Präsident ap-

pelliert an Unterneh-

men und Personalchefs:

„Planbarer Urlaub für

Mitarbeiter und deren

Familien sollte jedem

Arbeitnehmer ermög-

licht werden. Das

kommt nicht nur den

Mitarbeitern zugute,

sondern auch dem Be-

trieb.“

Wie funktioniert

Betriebsurlaub?

Betriebsurlaube oder vor-

geschriebene freie Tage,

wie etwa in den Weih-

nachtsferien, müssen in ei-

ner eigenen Vereinbarung

bzw. im Arbeitsvertrag

geregelt sein. Ansonsten

kann Ihr Chef Sie nicht

zwangsweise in den Urlaub

schicken. Es gilt auch hier: Der

Urlaub muss zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer vereinbart wer-

den und zwar unter Rücksicht auf

die Erholungsmöglichkeiten des Be-

schäftigten und die Erfordernisse des

Betriebes.

Mein erster Anspruch

In den ersten 6 Monaten im Unterneh-

men wächst der Urlaubsanspruch im

Verhältnis zu der Zeit, die man dort be-

reits gearbeitet hat, alle zwei Wochen

um ca. einen Tag. Ab dem 7. Monat

kann der gesamte Jahresurlaub (5 Wo-

chen) konsumiert werden. Ab Beginn

des 2. Arbeitsjahres entsteht dann der

gesamte Jahresurlaub immer gleich zu

lassen. Sinn

des Urlaubs

ist ja der Erho-

lungszweck. Wenn

ein Arbeitsverhältnis

beendet wird, muss der Arbeitgeber of-

fenen Urlaub auszahlen, das ist die so-

genannte Urlaubsersatzleistung.

Verzögerte Rückkehr

Immer wieder kommt es vor, dass sich

die geplante Rückkehr aus dem Urlaub

verzögert. Sei es wegen streikender

Fluglotsen, technischer Probleme, Na-

turereignissen oder einer Erkrankung

im Ausland. Sollten Sie es aus einem

triftigen Grund nicht pünktlich zurück

zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem

Arbeitgeber umgehend Bescheid – am

besten auch schriftlich, etwa per Fax

oder eMail! Nur so können Sie nach-

weisen, dass Sie nicht unentschuldigt

gefehlt haben.

Angestellte haben bei einer solchen

Verzögerung ihres Dienstantritts in der

Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung

für bis zu einer Woche. Bei Arbeitern

finden sich Details im Kollektivvertrag.

So viel steht zu

Pro Arbeitsjahr haben Arbeitnehmer

und Lehrlinge Anspruch auf mindes-

tens fünfWochen bezahlten Urlaub. Bei

einer Sechs-Tage-Woche (inkl. Samsta-

gen) entspricht dies 30 Werktagen, bei

einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis

Freitag) 25 Arbeitstagen.

• Jugendliche unter 18 Jahren müs-

sen auf Verlangen mindestens zwölf

Werktage Urlaub zwischen 15. Juni

und 15. September bekommen.

• Sechs Wochen Urlaub stehen nach 25

Dienstjahren zu – derzeit allerdings

nur, wenn Arbeitnehmer durchgehend

im gleichen Unternehmen beschäf-

tigt waren. Vordienstzeiten und be-

stimmte Ausbildungszeiten sind hier

beschränkt anrechenbar.

Tipp

Detaillierte Informationen zumThema

enthält auch die AK Broschüre „Urlaub“,

die Sie kostenlos unter 0800/ 22 55 22

– 1432 anfordern können.

Bei Fragen

helfen

die Experten

der AK unter

0800/22 55 22

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