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RLAUB
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R
ECHT
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Nr. 88, September 2016
Mieser Umgang mit dem Urlaub
So nicht.
Ganz egal, welche Vereinbarungen oder Mitarbeiterinfos im Umlauf sind: Kein Beschäftigter muss
seinen Urlaub bis zum Jahresende auf Null abbauen. Und Resturlaub verfällt auch nicht nach einem Jahr.
Foto:NatalyaGuskova/Fotolia.com
I
mmer wieder melden sich
verunsicherte Arbeit-
nehmer bei den AK
Juristen zum The-
ma Urlaub, Verfall und
Verbrauch. „Urlaubs-
planung ist jedes
Jahr ein Chaos.“
„Wir werden mitt-
lerweile genötigt,
unseren
Urlaubs-
stand bis Ende des
Jahres auf Null zu brin-
gen.“ Derartige Beschwerden werden
immer häufiger an die AK Juristen he-
rangetragen, aus Angst um den Arbeits-
platz oft sogar anonym. Dabei ist gerade
beim Thema Urlaub die gesetzliche Re-
gelung eindeutig.
Vereinbarungssache
Weder der Chef kann bestimmen, wann
der Arbeitnehmer auf Urlaub geht, noch
der Betroffene selbst. Der Urlaub muss
zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer vereinbart werden und zwar unter
Rücksicht auf die Erholungsmöglich-
keiten des Beschäftigten und die Erfor-
dernisse des Betriebes. Am besten den
Urlaub rechtzeitig und schriftlich beim
Arbeitgeber anmelden und früh genug
eine konkrete Vereinbarung über den
genauen Termin treffen.
Wie war das
mit der Verjährung?
Resturlaube aus den Vorjahren dürfen
nicht einfach wegfallen, sondern müs-
sen dem Urlaubskonto für das laufende
Urlaubsjahr gutgeschrieben bzw. bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ausbezahlt werden. Urlaub beginnt erst
zu verjähren, wenn man den Anspruch
von drei Arbeitsjahren angesammelt hat
und der Urlaub für das vierte Jahr an-
fällt. Verbraucht wird immer der älteste
noch offene Urlaub. Keine Sorge: Selbst
wenn eine dubiose Verfallsklausel aus
freien Stücken unterschrieben wurde,
sind solche Vereinbarungen nichtig und
rechtsunwirksam! Auch kann kein Be-
schäftigter dazu gezwungen werden,
seinen Urlaub bis zum Jahresende gänz-
lich abzubauen.
AK Präsident Erin Zangerl: „Zwar
dient der Urlaub dem Erholungszweck,
aber oft ist es aufgrund von überhöhtem
Arbeitsanfall gar nicht möglich, den ge-
samten Urlaub in einem Jahr zu verbrau-
chen. Auf der anderen Seite gibt es aber
auch Unternehmen, die Druck auf die
Beschäftigten ausüben, den gesamten
Urlaub innerhalb eines Jahres zu kon-
sumieren. Grund dafür dürfte wohl sein,
dass für offene Urlaubsansprüche im
Beginn des Arbeits-
jahres. Das Arbeitsjahr
beginnt mit dem Tag, an
dem Sie in die Firma ein-
getreten sind. In manchen
Betrieben ist jedoch das
Kalenderjahr als Urlaubs-
jahr vereinbart.
Kann ich
zurücktreten?
Ist der Urlaub einmal
bewilligt, kann er nicht
mehr gestrichen wer-
den. Der Rücktritt vom
vereinbarten Urlaub
ist nur aus wichtigen
Gründen
möglich.
Auf Seiten des Ar-
beitgebers wegen un-
vorhersehbarer
und
außerordentlicher be-
trieblicher Situationen,
bei denen die Dienst-
leistung gerade dieses
Mitarbeiters unumgäng-
lich notwendig ist. Der
Arbeitgeber muss aber
für alle Kosten aufkom-
men (etwa Stornogebühr).
Auch als Mitarbeiter darf
man den vereinbarten Urlaub
nur aus wichtigen Gründen ab-
sagen (etwa notwendige Pflege
eines erkrankten Kindes oder Tod
eines nahen Angehörigen).
Wie geht das
mit der Bezahlung?
Während des Urlaubs wird Urlaubsent-
gelt bezahlt. Es ist jenes Entgelt, das man
erhalten würde, wenn man seiner Arbeit
nachginge, also Grundgehalt inklusive Prä-
mien, Provisionen, mancher Zulagen und
Geld für Überstunden im Durchschnitt der
letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.
Kann ich mir Urlaub
ausbezahlen lassen?
In einem aufrechten Arbeitsverhältnis kann
man sich den Urlaub nicht ausbezahlen
Betrieb hohe Rück-
stellungen gebildet
werden
müssen
bzw. Urlaubser-
satzleistungen
anfallen, wenn
Mitarbeiter aus
dem
Betrieb
ausscheiden.“
Der AK Präsident ap-
pelliert an Unterneh-
men und Personalchefs:
„Planbarer Urlaub für
Mitarbeiter und deren
Familien sollte jedem
Arbeitnehmer ermög-
licht werden. Das
kommt nicht nur den
Mitarbeitern zugute,
sondern auch dem Be-
trieb.“
Wie funktioniert
Betriebsurlaub?
Betriebsurlaube oder vor-
geschriebene freie Tage,
wie etwa in den Weih-
nachtsferien, müssen in ei-
ner eigenen Vereinbarung
bzw. im Arbeitsvertrag
geregelt sein. Ansonsten
kann Ihr Chef Sie nicht
zwangsweise in den Urlaub
schicken. Es gilt auch hier: Der
Urlaub muss zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer vereinbart wer-
den und zwar unter Rücksicht auf
die Erholungsmöglichkeiten des Be-
schäftigten und die Erfordernisse des
Betriebes.
Mein erster Anspruch
In den ersten 6 Monaten im Unterneh-
men wächst der Urlaubsanspruch im
Verhältnis zu der Zeit, die man dort be-
reits gearbeitet hat, alle zwei Wochen
um ca. einen Tag. Ab dem 7. Monat
kann der gesamte Jahresurlaub (5 Wo-
chen) konsumiert werden. Ab Beginn
des 2. Arbeitsjahres entsteht dann der
gesamte Jahresurlaub immer gleich zu
lassen. Sinn
des Urlaubs
ist ja der Erho-
lungszweck. Wenn
ein Arbeitsverhältnis
beendet wird, muss der Arbeitgeber of-
fenen Urlaub auszahlen, das ist die so-
genannte Urlaubsersatzleistung.
Verzögerte Rückkehr
Immer wieder kommt es vor, dass sich
die geplante Rückkehr aus dem Urlaub
verzögert. Sei es wegen streikender
Fluglotsen, technischer Probleme, Na-
turereignissen oder einer Erkrankung
im Ausland. Sollten Sie es aus einem
triftigen Grund nicht pünktlich zurück
zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem
Arbeitgeber umgehend Bescheid – am
besten auch schriftlich, etwa per Fax
oder eMail! Nur so können Sie nach-
weisen, dass Sie nicht unentschuldigt
gefehlt haben.
Angestellte haben bei einer solchen
Verzögerung ihres Dienstantritts in der
Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung
für bis zu einer Woche. Bei Arbeitern
finden sich Details im Kollektivvertrag.
So viel steht zu
Pro Arbeitsjahr haben Arbeitnehmer
und Lehrlinge Anspruch auf mindes-
tens fünfWochen bezahlten Urlaub. Bei
einer Sechs-Tage-Woche (inkl. Samsta-
gen) entspricht dies 30 Werktagen, bei
einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis
Freitag) 25 Arbeitstagen.
• Jugendliche unter 18 Jahren müs-
sen auf Verlangen mindestens zwölf
Werktage Urlaub zwischen 15. Juni
und 15. September bekommen.
• Sechs Wochen Urlaub stehen nach 25
Dienstjahren zu – derzeit allerdings
nur, wenn Arbeitnehmer durchgehend
im gleichen Unternehmen beschäf-
tigt waren. Vordienstzeiten und be-
stimmte Ausbildungszeiten sind hier
beschränkt anrechenbar.
Tipp
Detaillierte Informationen zumThema
enthält auch die AK Broschüre „Urlaub“,
die Sie kostenlos unter 0800/ 22 55 22
– 1432 anfordern können.
Bei Fragen
helfen
die Experten
der AK unter
0800/22 55 22
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