S
TEUER
&
G
ELD
11
Nr. 91, Dezember 2016
Steuerausgleich nicht vergessen
G
erade nach Weihnach-
ten ist oft Ebbe in der
Haushaltskasse. Deshalb
sollten Sie gleich prüfen,
ob Sie in den letzten fünf Jahren
Ihren Steuerausgleich gemacht
haben! Mit ein paar Tipps der AK
Experten fällt das Ausfüllen leicht.
Und es lohnt sich fast immer!
Achtung: Anträge für das Jahr
2011 müssen bis spätestens Ende
Dezember 2016 beim Finanzamt
einlangen.
Online im Vorteil.
Wer die Ar-
beitnehmerveranlagung noch nicht
online macht, kann die nötigen
Zugangscodes jederzeit beim Fi-
nanzamt beantragen. Ein Vorteil
der Online-Variante ist, dass die
zu erwartende Gutschrift schon im
Voraus berechnet wird. Außerdem
müssen persönliche Daten nicht
für jedes Jahr extra eingegeben
werden. Und in einer Nebenspalte
können alle Freibeträge eingese-
hen werden, die im letzten Veran-
lagungsjahr geltend gemacht wur-
den. So können Sie Absetzposten
nicht vergessen.
Für wen es sich lohnt
Schwankende Bezüge.
Sie
waren nicht das ganze Jahr durch-
gehend berufstätig oder hatten
schwankende Bezüge (Präsenz-
Freibetrag für
Kinderbetreuung
Alleinerzieher,
Alleinverdiener
A
ufwendungen für die Betreuung von Kindern sind jährlich
bis 2.300 Euro absetzbar – bis zu dem Jahr, in dem das Kind
das 10. Lebensjahr vollendet, und sofern die Betreuung durch
Kinderbetreuungseinrichtungen oder pädagogisch qualifizierte
Personen erfolgt. Absetzbar sind auch Verpflegungskosten, Bastel-
geld und Ferienbetreuung; nicht aber Schulgeld oder Nachhilfe.
Füllen Sie das Zusatzformular L1k aus und machen sie für Kinder
mit Familienbeihilfe den Kinderfreibetrag geltend. Neu: Mit der
Steuerreform wurden die Kinderfreibeträge mehr als verdoppelt. Ab
2017 muss eine pädagogisch qualifizierte Person einen 35-Stun-
den-Kurs nachweisen (bisher 8-Stunden-Kurs).
A
lleinstehende, die für mindestens ein Kind mehr
als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe be-
zogen haben, haben Anspruch auf den Alleinerzieher-
absetzbetrag. Den Alleinverdienerabsetzbetrag können
Sie geltend machen, wenn Ihr Ehepartner bzw. Ihr Lebens-
gefährte nicht mehr als 6.000 Euro Jahreseinkommen hatte
und für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate lang die
Familienbeihilfe bezogen wurde. Beide Absetzbeträge
stehen auch zu, wenn Sie nur ein geringes oder gar kein
Einkommen hatten. Sie werden vom Finanzamt nach
Abgabe des Formulars L1 ausbezahlt.
Foto: BillionPhotos.com/Fotolia.com
Foto: Yuriy Shevtsov/Fotolia.com
Pendler, Gutscheine & Spenden
Nicht vergessen.
Beim Lohnsteuerausgleich können auch die Pendlerpauschale und
Spenden berücksichtigt werden. Warengutscheine vom Chef sind bis 186 Euro steuerfrei.
Antragloser
Steuerausgleich
W
as sich viele Arbeitnehmer wünsch-
ten und die AK als Interessenver-
tretung wiederholt gefordert hat, wird ab
kommendem Jahr endlich schrittweise
Realität: Die automatische Arbeitnehmer-
veranlagung für all jene Lohnsteuerzahler,
bei denen sich eine Gutschrift ergibt. Das
Finanzamt setzt sie zum ersten Mal ab Juli
2017 rückwirkend für 2016 um. Dann
dürfen sich als erste insbesondere die
Bezieher der Negativsteuer über eine Steu-
ergutschrift freuen, ohne dass sie diese von
sich aus mit Anträgen hätten einfordern
müssen. Zusätzliche Freibeträge können
beim automatischen Lohnsteuerausgleich
generell weiterhin innerhalb der Fünfjah-
resfrist geltend gemacht werden. Dazu
einfach wie bisher das Formular ausfüllen
und abgeben oder online einreichen.
GUTSCHRIFT
ELTERN & KIND
NEWS
A
uch die Anfahrt zum Ar-
beitsplatz kann beim
Steuerausgleich unter be-
stimmten Voraussetzungen
berücksichtigt werden: Wer zur
rbeit pendelt, trägt im Formular
entweder die kleine oder die große
Pendlerpauschale ein – aber natür-
lich nur dann, wenn sie noch nicht
– oder nicht in voller Höhe – vom
Arbeitgeber berücksichtigt wor-
den ist.
Hinweis: Auf der Homepage des
Finanzministeriums
www.bmf.
gv.at wird ein Pendlerrechner be-
reit gestellt. Er gilt allerdings nur
für Zeiträume ab 1. Jänner 2014.
Gutscheine vom Chef.
Gerade jetzt vor Weih-
nachten erhalten manche
Beschäftigte in den Betrieben
Warengutscheine oder etwa auch
die Autobahnvignette. Deshalb
noch ein wichtiger Hinweis für die
Steuerpflichtigen: Der Arbeitge-
ber kann den Mitarbeitern Sach-
zuwendungen als (Weihnachts-)
Geschenk bis zu einem Betrag von
jährlich 186 Euro steuerfrei zu-
kommen lassen.
Betriebsveranstaltungen
sind
zusätzlich bis zu jährlich 365 Euro
steuerfrei. Auch Mitarbeiterra-
batte, die den Beschäftigten in
manchen Unternehmen gewährt
werden, sind bis zu einer Begünsti-
gung von 20 % des Warenpreises
bzw. alternativ bis zu 1.000 Euro
jährlich steuerfrei.
Wohltätig.
Spenden sind bis zu
einem Betrag von 10 % des Vor-
jahreseinkommens abzugsfähig.
Dies gilt für Spenden an Einrich-
tungen, die mildtätige Zwecke
erfüllen, für die Entwicklungszu-
sammenarbeit, zur Hilfestellung
in Katastrophenfällen, an Umwelt-
und Naturschutzorganisationen,
Tierheime, freiwillige Feu-
erwehren. Alle begünstig-
ten Spendenempfänger
finden Sie aufgelistet auf
www.bmf.gv.atSteuern.
Für Fa-
milien mit Kindern
gelten spezielle
Regelungen, die
für Erleichterun-
gen sorgen.
INFOS
oder Zivildienst, Karenz, den Wechsel
Voll- oder Teilzeit, Ende der Lehre
etc.)? Dann tragen Sie im Formular
L1 die persönlichen Daten ein und
unterschreiben Sie.
Niedrigverdiener.
Alle, die
weniger als 1.200 Euro brutto
pro Monat verdient haben und
denen somit keine Lohnsteuer,
wohl aber Sozialversicherung
abgezogen wurde, müssen
ebenfalls nur persönliche Da-
ten eintragen und unterschrei-
ben. Das betrifft Lehrlinge,
Teilzeitbeschäftigte, Ferialar-
beiter,
Pflichtpraktikanten
etc. (nicht aber freie
Dienstnehmer).
Sie bekom-
men bis zu
400 Euro
Gutschrift
als Rück-
erstattung
der Sozialversicherungsbeiträge (früher Nega-
tivsteuer). Steht Pendlerpauschale zu, erhöht
sich die Gutschrift auf bis zu 500 Euro.
Pensionisten
(bis zu einer Bruttopension
von 1.100 Euro) erhalten nun eine Gut-
schrift von bis zu 110 Euro, Ausgleichs-
zulagen werden jedoch gegengerechnet.
Schulungen.
Kosten für Aus-, Fortbil-
dung oder Umschulung zählen zu den
Werbungskosten (Formular L1 Punkt
722). Voraussetzung: Die Kurse verbes-
sern Ihre Kenntnisse im ausgeübten Beruf
oder sind so umfassend, dass Sie einen
Einstieg in eine neue berufliche Tätig-
keit ermöglichen.
Fortbildungen zum
Erwerb
grund-
sätzlicher büro-
technischer oder
kaufmännischer
Kenntnisse, wie
EDV-Einstiegs-
kurs oder Buch-
halterkurs, sind
immer abzugs-
fähig.
AK Tipp zum Jahresende.
Sie haben den Steuerausgleich für 2011 noch nicht gemacht? Dann holen
Sie das bis Ende Dezember 2016 nach. Mit den Infos der AK Experten fällt das Ausfüllen leicht.
Wohnung & Versicherung.
Kosten für den Hausbau, den Er-
werb einer neugebauten Wohnung
(Erstbezug!) bzw. Prämien für
Personenversicherungen sind nur
noch dann innerhalb einer fünf-
jährigen Übergangsfrist als Son-
derausgaben absetzbar (Formular
L1, Randziffer 456), wenn die
Baumaßnahmen spätestens Ende
2015 begonnen wurden bzw. die
Versicherung bis Ende 2015 ab-
geschlossen wurde. Als Höchst-
betrag werden 2.920 Euro aner-
kannt, bei Alleinverdienern oder
-erziehern 5.840 Euro. Die Rück-
zahlung des Darlehens kann jedes
Jahr geltend gemacht werden, bei
Fremdwährungsdarlehen nur die
Zinszahlungen.
Krankheit.
Zu den außerge-
wöhnlichen Belastungen zählen
Krankheitskosten inklusive Kos-
ten für Zahnersatz, Zahnspangen,
Brillen, Linsen, Kuren usw. Diese
können nicht nur für den Steuer-
pflichtigen berücksichtigt werden,
sondern auch für den Ehepartner,
wenn dessen Einkommen 11.000
Euro im Jahr nicht übersteigt, und
für die Kinder. Allerdings fällt ein
steuerlicher Selbstbehalt an, der
überschritten werden muss und bis
zu 12 % des Jahreseinkommens
ausmacht (Faustregel ein Brutto-
monatsgehalt).
Die AK Broschüren
„Steuer sparen“
für die
Jahre 2012 bis 2016 gibts kostenlos unter
0800/22 55 22 – 1466 oder auf
www.ak-tirol.com als Download. Und eine Online-Anlei-
tung hilft beimAusfüllen der Formulare.
Info & Hilfe
Foto: Robert Kneschke/Fotolia.com
F
ot
o:
Ph
o
to
g
r
a
ph
y
b
y
M
K/
F
o
to
li
a.
c
o
m