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TEUER

&

G

ELD

11

Nr. 91, Dezember 2016

Steuerausgleich nicht vergessen

G

erade nach Weihnach-

ten ist oft Ebbe in der

Haushaltskasse. Deshalb

sollten Sie gleich prüfen,

ob Sie in den letzten fünf Jahren

Ihren Steuerausgleich gemacht

haben! Mit ein paar Tipps der AK

Experten fällt das Ausfüllen leicht.

Und es lohnt sich fast immer!

Achtung: Anträge für das Jahr

2011 müssen bis spätestens Ende

Dezember 2016 beim Finanzamt

einlangen.

Online im Vorteil.

Wer die Ar-

beitnehmerveranlagung noch nicht

online macht, kann die nötigen

Zugangscodes jederzeit beim Fi-

nanzamt beantragen. Ein Vorteil

der Online-Variante ist, dass die

zu erwartende Gutschrift schon im

Voraus berechnet wird. Außerdem

müssen persönliche Daten nicht

für jedes Jahr extra eingegeben

werden. Und in einer Nebenspalte

können alle Freibeträge eingese-

hen werden, die im letzten Veran-

lagungsjahr geltend gemacht wur-

den. So können Sie Absetzposten

nicht vergessen.

Für wen es sich lohnt

Schwankende Bezüge.

Sie

waren nicht das ganze Jahr durch-

gehend berufstätig oder hatten

schwankende Bezüge (Präsenz-

Freibetrag für

Kinderbetreuung

Alleinerzieher,

Alleinverdiener

A

ufwendungen für die Betreuung von Kindern sind jährlich

bis 2.300 Euro absetzbar – bis zu dem Jahr, in dem das Kind

das 10. Lebensjahr vollendet, und sofern die Betreuung durch

Kinderbetreuungseinrichtungen oder pädagogisch qualifizierte

Personen erfolgt. Absetzbar sind auch Verpflegungskosten, Bastel-

geld und Ferienbetreuung; nicht aber Schulgeld oder Nachhilfe.

Füllen Sie das Zusatzformular L1k aus und machen sie für Kinder

mit Familienbeihilfe den Kinderfreibetrag geltend. Neu: Mit der

Steuerreform wurden die Kinderfreibeträge mehr als verdoppelt. Ab

2017 muss eine pädagogisch qualifizierte Person einen 35-Stun-

den-Kurs nachweisen (bisher 8-Stunden-Kurs).

A

lleinstehende, die für mindestens ein Kind mehr

als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe be-

zogen haben, haben Anspruch auf den Alleinerzieher-

absetzbetrag. Den Alleinverdienerabsetzbetrag können

Sie geltend machen, wenn Ihr Ehepartner bzw. Ihr Lebens-

gefährte nicht mehr als 6.000 Euro Jahreseinkommen hatte

und für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate lang die

Familienbeihilfe bezogen wurde. Beide Absetzbeträge

stehen auch zu, wenn Sie nur ein geringes oder gar kein

Einkommen hatten. Sie werden vom Finanzamt nach

Abgabe des Formulars L1 ausbezahlt.

Foto: BillionPhotos.com/Fotolia.com

Foto: Yuriy Shevtsov/Fotolia.com

Pendler, Gutscheine & Spenden

Nicht vergessen.

Beim Lohnsteuerausgleich können auch die Pendlerpauschale und

Spenden berücksichtigt werden. Warengutscheine vom Chef sind bis 186 Euro steuerfrei.

Antragloser

Steuerausgleich

W

as sich viele Arbeitnehmer wünsch-

ten und die AK als Interessenver-

tretung wiederholt gefordert hat, wird ab

kommendem Jahr endlich schrittweise

Realität: Die automatische Arbeitnehmer-

veranlagung für all jene Lohnsteuerzahler,

bei denen sich eine Gutschrift ergibt. Das

Finanzamt setzt sie zum ersten Mal ab Juli

2017 rückwirkend für 2016 um. Dann

dürfen sich als erste insbesondere die

Bezieher der Negativsteuer über eine Steu-

ergutschrift freuen, ohne dass sie diese von

sich aus mit Anträgen hätten einfordern

müssen. Zusätzliche Freibeträge können

beim automatischen Lohnsteuerausgleich

generell weiterhin innerhalb der Fünfjah-

resfrist geltend gemacht werden. Dazu

einfach wie bisher das Formular ausfüllen

und abgeben oder online einreichen.

GUTSCHRIFT

ELTERN & KIND

NEWS

A

uch die Anfahrt zum Ar-

beitsplatz kann beim

Steuerausgleich unter be-

stimmten Voraussetzungen

berücksichtigt werden: Wer zur

rbeit pendelt, trägt im Formular

entweder die kleine oder die große

Pendlerpauschale ein – aber natür-

lich nur dann, wenn sie noch nicht

– oder nicht in voller Höhe – vom

Arbeitgeber berücksichtigt wor-

den ist.

Hinweis: Auf der Homepage des

Finanzministeriums

www.bmf

.

gv.at wird ein Pendlerrechner be-

reit gestellt. Er gilt allerdings nur

für Zeiträume ab 1. Jänner 2014.

Gutscheine vom Chef.

Gerade jetzt vor Weih-

nachten erhalten manche

Beschäftigte in den Betrieben

Warengutscheine oder etwa auch

die Autobahnvignette. Deshalb

noch ein wichtiger Hinweis für die

Steuerpflichtigen: Der Arbeitge-

ber kann den Mitarbeitern Sach-

zuwendungen als (Weihnachts-)

Geschenk bis zu einem Betrag von

jährlich 186 Euro steuerfrei zu-

kommen lassen.

Betriebsveranstaltungen

sind

zusätzlich bis zu jährlich 365 Euro

steuerfrei. Auch Mitarbeiterra-

batte, die den Beschäftigten in

manchen Unternehmen gewährt

werden, sind bis zu einer Begünsti-

gung von 20 % des Warenpreises

bzw. alternativ bis zu 1.000 Euro

jährlich steuerfrei.

Wohltätig.

Spenden sind bis zu

einem Betrag von 10 % des Vor-

jahreseinkommens abzugsfähig.

Dies gilt für Spenden an Einrich-

tungen, die mildtätige Zwecke

erfüllen, für die Entwicklungszu-

sammenarbeit, zur Hilfestellung

in Katastrophenfällen, an Umwelt-

und Naturschutzorganisationen,

Tierheime, freiwillige Feu-

erwehren. Alle begünstig-

ten Spendenempfänger

finden Sie aufgelistet auf

www.bmf.gv.at

Steuern.

Für Fa-

milien mit Kindern

gelten spezielle

Regelungen, die

für Erleichterun-

gen sorgen.

INFOS

oder Zivildienst, Karenz, den Wechsel

Voll- oder Teilzeit, Ende der Lehre

etc.)? Dann tragen Sie im Formular

L1 die persönlichen Daten ein und

unterschreiben Sie.

Niedrigverdiener.

Alle, die

weniger als 1.200 Euro brutto

pro Monat verdient haben und

denen somit keine Lohnsteuer,

wohl aber Sozialversicherung

abgezogen wurde, müssen

ebenfalls nur persönliche Da-

ten eintragen und unterschrei-

ben. Das betrifft Lehrlinge,

Teilzeitbeschäftigte, Ferialar-

beiter,

Pflichtpraktikanten

etc. (nicht aber freie

Dienstnehmer).

Sie bekom-

men bis zu

400 Euro

Gutschrift

als Rück-

erstattung

der Sozialversicherungsbeiträge (früher Nega-

tivsteuer). Steht Pendlerpauschale zu, erhöht

sich die Gutschrift auf bis zu 500 Euro.

Pensionisten

(bis zu einer Bruttopension

von 1.100 Euro) erhalten nun eine Gut-

schrift von bis zu 110 Euro, Ausgleichs-

zulagen werden jedoch gegengerechnet.

Schulungen.

Kosten für Aus-, Fortbil-

dung oder Umschulung zählen zu den

Werbungskosten (Formular L1 Punkt

722). Voraussetzung: Die Kurse verbes-

sern Ihre Kenntnisse im ausgeübten Beruf

oder sind so umfassend, dass Sie einen

Einstieg in eine neue berufliche Tätig-

keit ermöglichen.

Fortbildungen zum

Erwerb

grund-

sätzlicher büro-

technischer oder

kaufmännischer

Kenntnisse, wie

EDV-Einstiegs-

kurs oder Buch-

halterkurs, sind

immer abzugs-

fähig.

AK Tipp zum Jahresende.

Sie haben den Steuerausgleich für 2011 noch nicht gemacht? Dann holen

Sie das bis Ende Dezember 2016 nach. Mit den Infos der AK Experten fällt das Ausfüllen leicht.

Wohnung & Versicherung.

Kosten für den Hausbau, den Er-

werb einer neugebauten Wohnung

(Erstbezug!) bzw. Prämien für

Personenversicherungen sind nur

noch dann innerhalb einer fünf-

jährigen Übergangsfrist als Son-

derausgaben absetzbar (Formular

L1, Randziffer 456), wenn die

Baumaßnahmen spätestens Ende

2015 begonnen wurden bzw. die

Versicherung bis Ende 2015 ab-

geschlossen wurde. Als Höchst-

betrag werden 2.920 Euro aner-

kannt, bei Alleinverdienern oder

-erziehern 5.840 Euro. Die Rück-

zahlung des Darlehens kann jedes

Jahr geltend gemacht werden, bei

Fremdwährungsdarlehen nur die

Zinszahlungen.

Krankheit.

Zu den außerge-

wöhnlichen Belastungen zählen

Krankheitskosten inklusive Kos-

ten für Zahnersatz, Zahnspangen,

Brillen, Linsen, Kuren usw. Diese

können nicht nur für den Steuer-

pflichtigen berücksichtigt werden,

sondern auch für den Ehepartner,

wenn dessen Einkommen 11.000

Euro im Jahr nicht übersteigt, und

für die Kinder. Allerdings fällt ein

steuerlicher Selbstbehalt an, der

überschritten werden muss und bis

zu 12 % des Jahreseinkommens

ausmacht (Faustregel ein Brutto-

monatsgehalt).

Die AK Broschüren

„Steuer sparen“

für die

Jahre 2012 bis 2016 gibts kostenlos unter

0800/22 55 22 – 1466 oder auf

www.ak-tirol.

com als Download. Und eine Online-Anlei-

tung hilft beimAusfüllen der Formulare.

Info & Hilfe

Foto: Robert Kneschke/Fotolia.com

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