Infos und mehr
Auskünfte zu Sonderzahlungen
erteilen die AK Experten unter
0800/22 55 22 – 1414.
A
RBEIT
&
R
ECHT
4
Nr. 91, Dezember 2016
Weihnachtsgeld, wichtige
Sonderzahlung gerade jetzt
AK IM EINSATZ
REUTTE
Abmeldung
mit bösen Folgen
A
nna trennte sich einvernehmlich
von ihrem Arbeitgeber. Aber bei
der Gebietskrankenkasse wurde sie
von der Firma mit dem Grund „Kün-
digung durch die Dienstnehmerin“
abgemeldet. Das passte ihr gar nicht.
Denn jetzt drohte Anna die Sperre des
Arbeitslosengeldes für vier Wochen.
Sie wandte sich mit ihren Unterlagen
an die AK Reutte. Zum Glück konnte
Anna eine schriftliche Vereinbarung zur
einvernehmlichen Lösung vorlegen.
Außerdem hatte sie immer genaue
Arbeitszeitaufzeichnungen geführt.
Die AK Expertin prüfte alle Unterlagen
und siehe da: Der Chef hatte Anna zu
wenig Urlaubsersatzleistung ausbe-
zahlt. Die Beweislage war aufgrund
der schriftlichen Vereinbarung und der
akribischen Aufzeichnungen von Anna
eindeutig.
Ein Schreiben an die Firma, ein
klärendes Telefonat und Anna war
ihre Sorgen los. Sie bekam außerdem
unverhofft noch ein bisschen Geld aus-
bezahlt. Die unrichtige Abmeldung bei
der Sozialversicherung wurde auf „ein-
vernehmliche Auflösung“ korrigiert,
die Arbeitslosengeld-Sperre erfolgreich
bekämpft und so erhielt Anna das ihr
zustehende Arbeitslosengeld.
M
it dem neuen Abfertigungsrecht
haben alle Arbeitnehmer, die ab
1. Jänner 2003 in ein neues Dienstver-
hältnis eingetreten sind, Anspruch auf
Abfertigung Neu. Der Abfertigungsan-
spruch geht auch bei Selbstkündigung
nicht verloren und kann in einen anderen
Betrieb mitgenommen werden. Ab dem
2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss
der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent
des Bruttoentgelts mit dem Sozialver-
sicherungsbeitrag an die Krankenkasse
zahlen. Diese leitet ihn an die Abferti-
gungskasse weiter. Die Auszahlung ist
abhängig von der Art der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.
Alte Regelung.
Die Abfertigung Alt gilt
weiterhin für alle Arbeitnehmer, deren
Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Jän-
ner 2003 bestanden hat. Der Anspruch
entstand erst nach drei Jahren ununter-
brochener Beschäftigung im gleichen
Unternehmen, jedoch nur, wenn das
Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkün-
digung oder einvernehmliche Auflösung
beendet wird. Die Höhe ist nach ununter-
brochenen Dienstzeiten gestaffelt: Nach 3
Jahren Dienstzeit 2 Monatsentgelte, nach
5 Jahren 3, nach 10 Jahren 4, nach 15
Jahren 6, nach 20 Jahren 9 und nach 25
Jahren Dienstzeit 12 Monatsentgelte.
Abfertigung
Alt oder Neu?
A
nton war schon 19
Jahre als Arbeiter
bei einer Tischle-
rei beschäftigt. Das
Dienstverhältnis wurde in
all den Jahren regelmäßig
saisonbedingt un-
terbrochen, wo-
bei der Betrieb
Anton
immer
eine Wieder-
einstellungs-
zusage
gegeben
hat. Nach-
demschluss-
endlich doch
keine neuer-
liche Anstellung
erfolgte, wurde An-
ton eine Endabrech-
nung ausgehändigt. Aber
er hatte keine Abfertigung
bekommen. Sollte ihm das
saisonbedingte Stempeln und da-
mit die Unterbrechung seines
Dienstverhältnisses jetzt zum Ver-
hängnis werden?
Denn für Anton gilt wie für alle
Beschäftigten, deren Arbeitsver-
hältnis vor dem 1. Jänner 2003
abgeschlossen wurde, die soge-
nannte Abfertigung Alt. Grundvor-
aussetzung für den Erhalt einer
Abfertigung ist nach den alten
Regelungen unter anderem eine
ununterbrochene Dienstzeit beim
gleichen Arbeitgeber von mindes-
tens drei Jahren.
Besser nachfragen.
Anton hatte
fix mit einer Abfertigung gerechnet
und erkundigte sich zur Sicherheit
bei derAK Schwaz. Und dort erfuhr
er vomAK Experten, dass nach den
einschlägigen Bestimmungen sei-
nes
Kollektivvertrages (holz- und
kunststoffverabeitendes Gewerbe)
Dienstzeiten, die keine längere Un-
terbrechung als jeweils 120 Tage
aufweisen, zusammenzurechnen
sind. Anton war nie länger als drei
Monate arbeitslos. Das bedeutet für
ihn, dass von einem durchgehenden
Arbeitsverhältnis auszugehen war
und er sehr wohl Anspruch auf eine
Abfertigung nach den altenAbferti-
gungsregeln hat.
Die AK Schwaz klärte Antons
Dienstgeber über die Rechtsla-
ge auf. Dem blieb nichts anderes
übrig, als die Abfertigung auszu-
zahlen. Da Anton 19 Jahre bei der
gleichen Firma tätig war, erhielt
er 6 Monatsentgelte, immerhin
14.000 Euro netto. So hat sich die
langjährige Treue zu seinem frühe-
ren Dienstgeber für ihn doch noch
ausgezahlt.
Noch Fragen?
Infos zur Abfertigung gibt es unter
der kostenlosen AK Hotline Arbeits-
recht 0800/22 55 22 – 1414 bzw. im
AK Falter
„Abfertigung Alt oder Neu“
.
Zu bestellen unter 0800/22 55 22
– 1432 oder als Download auf www.
ak-tirol.com
Z
weimal im Jahr gibts mehr
Geld am Lohn- und Gehalts-
zettel – das Weihnachtsgeld
und das Urlaubsgeld. Aber
diese sogenannten Sonderzah-
lungen bekommen nicht alle Be-
schäftigten. Denn es gibt keinen
gesetzlichen Anspruch darauf
(mit Ausnahme des öffentlichen
Dienstes). Fast immer ist das
im jeweils gültigen Kollek-
tivvertrag (KV) geregelt,
bisweilen auch im Einzel-
arbeitsvertrag. Übrigens:
Der anzuwendende Kol-
lektivvertrag muss in
der Firma aufliegen.
Im Zweifel bei den
Arbeitsrechtsexperten
der AK nachfragen!
Extra im Börsel
Ein Extra im Börsel
kann gerade zu Weih-
nachten jeder gut brau-
chen. Auch Doris wäre
froh darüber. Sie hat einen
kleinen Sohn und arbeitet
geringfügig als Verkäuferin
in einer Boutique. Sie hat je-
doch im Unterschied zu ihrer
vollzeitbeschäftigten Kollegin
kein Weihnachtsgeld bekom-
men. Da auch die Chefin des
kleinen Mode-Geschäfts nicht
genau Bescheid weiß und zum
ersten Mal eine geringfügig Be-
schäftigte angestellt hat, erkundigt
sich Doris bei den AK Juristen.
Und die haben gute Nachrichten.
Denn: Sieht der Kollektivvertrag
Weihnachts- und Urlaubsgeld vor
oder werden diese sonst im Be-
trieb bezahlt, dann stehen sie
den Teilzeitbeschäftigten und
damit auch den geringfügig
Beschäftigten ebenfalls zu
und zwar im anteiligen
Ausmaß.
Kollektivvertrag zählt
Im Handel bekommen
Vollzeitbeschäftigte
nach dem Handels-
Kollektivvertrag ein
Urlaubs- und Weih-
nachtsgeld.
Also
steht es auch Doris
als geringfügig Be-
schäftigter zu. Sie
ist froh, dass sie sich
bei der AK erkun-
digt hat und berichtet
ihrer Chefin. Diese
sichert ihr auch gleich
zu, das Weihnachtsgeld
zu überweisen.
Der Kollektivvertrag legt
auch fest, wann die Sonder-
zahlungen fällig sind: Das
Weihnachtsgeld meist im No-
vember oder Dezember, das Ur-
laubsgeld meist im Juni oder Juli.
Das steht zu
Das Weihnachtsgeld, auch als 13.
Gehalt bezeichnet, beträgt meist ei-
nen Monatslohn. Es gibt aber auch
Branchen, in denen weniger gezahlt
wird. Regelmäßig geleistete Über-
stunden und Prämien müssen dann
im Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
enthalten sein, wenn dies im KV
steht oder vereinbart ist.
Teilzeit und geringfügig
Bei Teilzeitbeschäftigten müssen
auch regelmäßig geleistete Mehr-
stunden für die Berechnung des
Weihnachtsgelds
berücksichtigt
werden. Geringfügig Beschäftigte
haben ebenfalls einen Anspruch
auf Sonderzahlungen im anteiligen
Ausmaß ihrer Arbeitszeit, falls
diese den Vollzeitbeschäftigten
der Branche oder des gleichen Be-
triebes bezahlt werden. Für Zeiten
von Elternkarenz, Präsenz- oder
Zivildienst steht grundsätzlich kein
Weihnachtsgeld zu.
Nicht ganzjährig
Das volle Weihnachtsgeld steht
grundsätzlich nur jenen Arbeit-
nehmern zu, die während des
ganzen Kalenderjahres im Betrieb
beschäftigt waren. Hat das Arbeits-
verhältnis unterm Jahr begonnen,
wird das Weihnachtsgeld in der Re-
gel auch nur anteilig ausbezahlt.
Achtung:
Arbeiter im Hotel- und
Gastgewerbe haben erst nach min-
destens zweimonatiger Beschäfti-
gung beim selben Arbeitgeber An-
spruch auf Sonderzahlungen.
Symbolbild: Picture-Factory/Fotolia.com
UNTERSCHIED
Extra-Gehalt.
Viele haben es schon bekommen - das heiß ersehnte Weihnachtsgeld.
Aber wem steht es zu und wann ist es fällig? Die AK Juristen klären auf.
Viel ausgegeben.
Gerade zu den Feiertagen
ist das Börsel oft leer.
Ärger mit der Abfertigung
Heißes Thema Abfertigung.
Die AK Schwaz verhalf einem
Arbeitnehmer zu seinem Recht.
Erfolg.
Als Tischler mit Wiedereinstellungszusage oft stempeln geschickt und dann wegen
Arbeitsunterbrechung keine Abfertigung bezahlt – die AK Schwaz verhalf zu 14.000 Euro.
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Rasche Hilfe.
Die Experten der AK
Reutte verhalfen Anna zu ihrem Recht.