Table of Contents Table of Contents
Previous Page  4 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 4 / 12 Next Page
Page Background

Infos und mehr

Auskünfte zu Sonderzahlungen

erteilen die AK Experten unter

0800/22 55 22 – 1414.

A

RBEIT

&

R

ECHT

4

Nr. 91, Dezember 2016

Weihnachtsgeld, wichtige

Sonderzahlung gerade jetzt

AK IM EINSATZ

REUTTE

Abmeldung

mit bösen Folgen

A

nna trennte sich einvernehmlich

von ihrem Arbeitgeber. Aber bei

der Gebietskrankenkasse wurde sie

von der Firma mit dem Grund „Kün-

digung durch die Dienstnehmerin“

abgemeldet. Das passte ihr gar nicht.

Denn jetzt drohte Anna die Sperre des

Arbeitslosengeldes für vier Wochen.

Sie wandte sich mit ihren Unterlagen

an die AK Reutte. Zum Glück konnte

Anna eine schriftliche Vereinbarung zur

einvernehmlichen Lösung vorlegen.

Außerdem hatte sie immer genaue

Arbeitszeitaufzeichnungen geführt.

Die AK Expertin prüfte alle Unterlagen

und siehe da: Der Chef hatte Anna zu

wenig Urlaubsersatzleistung ausbe-

zahlt. Die Beweislage war aufgrund

der schriftlichen Vereinbarung und der

akribischen Aufzeichnungen von Anna

eindeutig.

Ein Schreiben an die Firma, ein

klärendes Telefonat und Anna war

ihre Sorgen los. Sie bekam außerdem

unverhofft noch ein bisschen Geld aus-

bezahlt. Die unrichtige Abmeldung bei

der Sozialversicherung wurde auf „ein-

vernehmliche Auflösung“ korrigiert,

die Arbeitslosengeld-Sperre erfolgreich

bekämpft und so erhielt Anna das ihr

zustehende Arbeitslosengeld.

M

it dem neuen Abfertigungsrecht

haben alle Arbeitnehmer, die ab

1. Jänner 2003 in ein neues Dienstver-

hältnis eingetreten sind, Anspruch auf

Abfertigung Neu. Der Abfertigungsan-

spruch geht auch bei Selbstkündigung

nicht verloren und kann in einen anderen

Betrieb mitgenommen werden. Ab dem

2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss

der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent

des Bruttoentgelts mit dem Sozialver-

sicherungsbeitrag an die Krankenkasse

zahlen. Diese leitet ihn an die Abferti-

gungskasse weiter. Die Auszahlung ist

abhängig von der Art der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses.

Alte Regelung.

Die Abfertigung Alt gilt

weiterhin für alle Arbeitnehmer, deren

Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Jän-

ner 2003 bestanden hat. Der Anspruch

entstand erst nach drei Jahren ununter-

brochener Beschäftigung im gleichen

Unternehmen, jedoch nur, wenn das

Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkün-

digung oder einvernehmliche Auflösung

beendet wird. Die Höhe ist nach ununter-

brochenen Dienstzeiten gestaffelt: Nach 3

Jahren Dienstzeit 2 Monatsentgelte, nach

5 Jahren 3, nach 10 Jahren 4, nach 15

Jahren 6, nach 20 Jahren 9 und nach 25

Jahren Dienstzeit 12 Monatsentgelte.

Abfertigung

Alt oder Neu?

A

nton war schon 19

Jahre als Arbeiter

bei einer Tischle-

rei beschäftigt. Das

Dienstverhältnis wurde in

all den Jahren regelmäßig

saisonbedingt un-

terbrochen, wo-

bei der Betrieb

Anton

immer

eine Wieder-

einstellungs-

zusage

gegeben

hat. Nach-

demschluss-

endlich doch

keine neuer-

liche Anstellung

erfolgte, wurde An-

ton eine Endabrech-

nung ausgehändigt. Aber

er hatte keine Abfertigung

bekommen. Sollte ihm das

saisonbedingte Stempeln und da-

mit die Unterbrechung seines

Dienstverhältnisses jetzt zum Ver-

hängnis werden?

Denn für Anton gilt wie für alle

Beschäftigten, deren Arbeitsver-

hältnis vor dem 1. Jänner 2003

abgeschlossen wurde, die soge-

nannte Abfertigung Alt. Grundvor-

aussetzung für den Erhalt einer

Abfertigung ist nach den alten

Regelungen unter anderem eine

ununterbrochene Dienstzeit beim

gleichen Arbeitgeber von mindes-

tens drei Jahren.

Besser nachfragen.

Anton hatte

fix mit einer Abfertigung gerechnet

und erkundigte sich zur Sicherheit

bei derAK Schwaz. Und dort erfuhr

er vomAK Experten, dass nach den

einschlägigen Bestimmungen sei-

nes

Kollektivvertrages (holz- und

kunststoffverabeitendes Gewerbe)

Dienstzeiten, die keine längere Un-

terbrechung als jeweils 120 Tage

aufweisen, zusammenzurechnen

sind. Anton war nie länger als drei

Monate arbeitslos. Das bedeutet für

ihn, dass von einem durchgehenden

Arbeitsverhältnis auszugehen war

und er sehr wohl Anspruch auf eine

Abfertigung nach den altenAbferti-

gungsregeln hat.

Die AK Schwaz klärte Antons

Dienstgeber über die Rechtsla-

ge auf. Dem blieb nichts anderes

übrig, als die Abfertigung auszu-

zahlen. Da Anton 19 Jahre bei der

gleichen Firma tätig war, erhielt

er 6 Monatsentgelte, immerhin

14.000 Euro netto. So hat sich die

langjährige Treue zu seinem frühe-

ren Dienstgeber für ihn doch noch

ausgezahlt.

Noch Fragen?

Infos zur Abfertigung gibt es unter

der kostenlosen AK Hotline Arbeits-

recht 0800/22 55 22 – 1414 bzw. im

AK Falter

„Abfertigung Alt oder Neu“

.

Zu bestellen unter 0800/22 55 22

– 1432 oder als Download auf www.

ak-tirol.com

Z

weimal im Jahr gibts mehr

Geld am Lohn- und Gehalts-

zettel – das Weihnachtsgeld

und das Urlaubsgeld. Aber

diese sogenannten Sonderzah-

lungen bekommen nicht alle Be-

schäftigten. Denn es gibt keinen

gesetzlichen Anspruch darauf

(mit Ausnahme des öffentlichen

Dienstes). Fast immer ist das

im jeweils gültigen Kollek-

tivvertrag (KV) geregelt,

bisweilen auch im Einzel-

arbeitsvertrag. Übrigens:

Der anzuwendende Kol-

lektivvertrag muss in

der Firma aufliegen.

Im Zweifel bei den

Arbeitsrechtsexperten

der AK nachfragen!

Extra im Börsel

Ein Extra im Börsel

kann gerade zu Weih-

nachten jeder gut brau-

chen. Auch Doris wäre

froh darüber. Sie hat einen

kleinen Sohn und arbeitet

geringfügig als Verkäuferin

in einer Boutique. Sie hat je-

doch im Unterschied zu ihrer

vollzeitbeschäftigten Kollegin

kein Weihnachtsgeld bekom-

men. Da auch die Chefin des

kleinen Mode-Geschäfts nicht

genau Bescheid weiß und zum

ersten Mal eine geringfügig Be-

schäftigte angestellt hat, erkundigt

sich Doris bei den AK Juristen.

Und die haben gute Nachrichten.

Denn: Sieht der Kollektivvertrag

Weihnachts- und Urlaubsgeld vor

oder werden diese sonst im Be-

trieb bezahlt, dann stehen sie

den Teilzeitbeschäftigten und

damit auch den geringfügig

Beschäftigten ebenfalls zu

und zwar im anteiligen

Ausmaß.

Kollektivvertrag zählt

Im Handel bekommen

Vollzeitbeschäftigte

nach dem Handels-

Kollektivvertrag ein

Urlaubs- und Weih-

nachtsgeld.

Also

steht es auch Doris

als geringfügig Be-

schäftigter zu. Sie

ist froh, dass sie sich

bei der AK erkun-

digt hat und berichtet

ihrer Chefin. Diese

sichert ihr auch gleich

zu, das Weihnachtsgeld

zu überweisen.

Der Kollektivvertrag legt

auch fest, wann die Sonder-

zahlungen fällig sind: Das

Weihnachtsgeld meist im No-

vember oder Dezember, das Ur-

laubsgeld meist im Juni oder Juli.

Das steht zu

Das Weihnachtsgeld, auch als 13.

Gehalt bezeichnet, beträgt meist ei-

nen Monatslohn. Es gibt aber auch

Branchen, in denen weniger gezahlt

wird. Regelmäßig geleistete Über-

stunden und Prämien müssen dann

im Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

enthalten sein, wenn dies im KV

steht oder vereinbart ist.

Teilzeit und geringfügig

Bei Teilzeitbeschäftigten müssen

auch regelmäßig geleistete Mehr-

stunden für die Berechnung des

Weihnachtsgelds

berücksichtigt

werden. Geringfügig Beschäftigte

haben ebenfalls einen Anspruch

auf Sonderzahlungen im anteiligen

Ausmaß ihrer Arbeitszeit, falls

diese den Vollzeitbeschäftigten

der Branche oder des gleichen Be-

triebes bezahlt werden. Für Zeiten

von Elternkarenz, Präsenz- oder

Zivildienst steht grundsätzlich kein

Weihnachtsgeld zu.

Nicht ganzjährig

Das volle Weihnachtsgeld steht

grundsätzlich nur jenen Arbeit-

nehmern zu, die während des

ganzen Kalenderjahres im Betrieb

beschäftigt waren. Hat das Arbeits-

verhältnis unterm Jahr begonnen,

wird das Weihnachtsgeld in der Re-

gel auch nur anteilig ausbezahlt.

Achtung:

Arbeiter im Hotel- und

Gastgewerbe haben erst nach min-

destens zweimonatiger Beschäfti-

gung beim selben Arbeitgeber An-

spruch auf Sonderzahlungen.

Symbolbild: Picture-Factory/Fotolia.com

UNTERSCHIED

Extra-Gehalt.

Viele haben es schon bekommen - das heiß ersehnte Weihnachtsgeld.

Aber wem steht es zu und wann ist es fällig? Die AK Juristen klären auf.

Viel ausgegeben.

Gerade zu den Feiertagen

ist das Börsel oft leer.

Ärger mit der Abfertigung

Heißes Thema Abfertigung.

Die AK Schwaz verhalf einem

Arbeitnehmer zu seinem Recht.

Erfolg.

Als Tischler mit Wiedereinstellungszusage oft stempeln geschickt und dann wegen

Arbeitsunterbrechung keine Abfertigung bezahlt – die AK Schwaz verhalf zu 14.000 Euro.

Foto: Kurhan/Fotolia.com

Foto: Piotr Marcinski/Fotolia.com

Rasche Hilfe.

Die Experten der AK

Reutte verhalfen Anna zu ihrem Recht.