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Nr. 102, Dezember 2017
A
RBEIT
&
R
ECHT
REGELUNGEN
D
er 24. und der 31. Dezember fallen
dieses Jahr auf einen Sonntag. Das
bedeutet aber leider nicht, dass alle Han-
delsangestellten an diesen Tagen frei ha-
ben. Denn falls nach der Verordnung des
Tiroler Landeshauptmannes Geschäfte in
ausdrücklich genannten Saisonorten und
besonders tourismusintensiven Orten an
Sonntagen geöffnet sein können, dann
darf dies auch am
24. und 31. Dezember
sein. Nur: die Arbeitszeit endet jedenfalls
am
24. Dezember um 14 Uhr
und am
31. Dezember um 17 Uhr
. Danach dürfen
nur mehr die unbedingt notwendigen
Abschlussarbeiten durchgeführt werden.
Überdies dürfen Verkaufstätigkeiten an
Sonntagen nur imAusmaß von höchstens
sechs Stunden ausgeübt werden.
Jedenfalls gilt: Arbeiten von Handels-
angestellten an Sonntagen gelten als
100%ige Überstunden und eine Beschäf-
tigung von Jugendlichen ist verboten.
W
enn die Kassa nicht stimmt, wird
oft von Mitarbeitern verlangt, feh-
lendes Geld zu ersetzen. Aber so einfach
darf es sich der Chef nicht machen. Er
muss nachweisen, dass Geld fehlt, und
wer den Fehlbetrag verursacht hat. Ar-
beiten mehrere an der Kassa, und kann
dieser Nachweis nicht erbracht werden,
darf die Summe nicht anteilig von allen
gefordert werden. Und sogar wenn
das Manko zugeordnet werden kann,
gibt es nach dem Dienstnehmerhaft-
pflichtgesetz Möglichkeiten zur
Mäßigung.
D
amit Beschäftigte
wissen, was in der
Arbeit gilt, gibt es die
AK Broschüre
„Ihre
Rechte amArbeitsplatz“
.
Ob Arbeitsvertrag, Dienstzettel,
Urlaubsrecht, Krankenstand, Abfertigung,
Betriebsübergang, Pflegefreistellung,
Kündigung oder Entlassung: Das Büchlein
bietet wichtige Informationen über alle Be-
reiche des Arbeitsrechts. Anzufordern unter
0800/22 55 22 –1432 oder auf
ak-tirol.comK
rach in der Firma, Streit ums Geld,
eine Frage zum neuen Dienstver-
trag? Wer seine Rechte kennt, wird nicht
so leicht über den Tisch gezogen Rund
100.000 Mal im Jahr helfen die AK
Arbeitsrechtsexperten, in Innsbruck und in
den acht AK Bezirkskammern, persön-
lich oder amTelefon. Dabei beraten die
Fachleute natürlich vertraulich. Ein Anruf
genügt – unter
0800/22 55 22 – 1414
ist
die AK Arbeitsrechtsberatung amTelefon
für Sie da. Die Juristen informieren, helfen
und intervenieren, notfalls auch mit
Rechtsschutz vor Gericht.
E
gal ob Urlaubsgeld, Weih-
nachtsgeld oder jährliche
Lohnerhöhungen:
Wer
glaubt, dass diese Sonder-
zahlungen gesetzlich garantiert
sind, irrt gewaltig. Diese und andere
wichtige Regelungen zugunsten der
Beschäftigten werden nämlich Jahr
für Jahr in Kollektivverträgen
von den Gewerkschaften mit
den Arbeitgebern ausgehan-
delt. In den Kollektivver-
trägen werden sowohl
die Höhe als auch
der Zahlungstermin
für das Urlaubs- und
Weihnachtsgeld gere-
gelt.
Im Kollektivvertrag sind
alle wichtigen wechselseitigen
Rechte und Pflichten aus einem
Arbeitsverhältnis geregelt. Das
sind vor allem Regelungen in
Bezug auf Entlohnung (Min-
destgehälter bzw. Mindest-
löhne), Sonderzahlungen (Ur-
laubs- und Weihnachtsgeld)
und Arbeitszeit. Der Zweck
des Kollektivvertrags ist, für
eine möglichst große Anzahl
von Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmern sowie für alle Bran-
chen und Regionen sachgerechte
Lohn- und Arbeitsbedingungen
festzulegen.
Was ist ein Kollektivvertrag
Ein Kollektivvertrag (KV) ist eine
Vereinbarung, die die Gewerk-
schaft jährlich für alle Arbeitneh-
mer einer bestimmten Branche mit
der Arbeitgeber-Seite (meistens
Wirtschaftskammer) aushandelt.
Die österreichischen Gewerkschaf-
ten schließen jährlich mehr als 450
Kollektivverträge ab.
Welcher KV gilt?
Das
Arbeitsverfassungsgesetz
schreibt vor, dass der aktuelle
Kollektivvertrag in jedem Be-
trieb zur Einsichtnahme auf-
liegen muss. Wo der Kol-
lektivvertrag im Betrieb
zu finden ist, steht im ge-
setzlich vorgeschriebenen
Dienstzettel. Dort erfah-
ren Sie auch, welcher
Kollektivvertrag auf Ihr
Dienstverhältnis
ange-
wendet wird.
Mindestlohn
Es gibt fast nie gesetzlich
garantierte Mindestlöhne.
Rechtsgültige
Mindest-
löhne der einzelnen Bran-
chen werden aber von den
Gewerkschaften für die
Arbeitnehmer mit den Ar-
beitgebern ausgehandelt. Die
kollektivvertraglichen Mindest-
bestimmungen gelten für alle Be-
schäftigten in der jeweiligen Bran-
che.
So werden die Mitarbeiter vor
Ausbeutung und Lohndumping
geschützt. Mitgliederstarke Ge-
werkschaften haben gegenüber
den Arbeitgebern eine stärkere
Verhandlungsposition und können
vorteilhaftere Kollektivverträge
für die Arbeitnehmer in ihrer Bran-
che aushandeln. Metallarbeiter
oder Privatangestellte haben daher
bessere Kollektivverträge als etwa
Beschäftigte im Gastgewerbe.
Heilig Abend
und Silvester
Wissen, was
Ihr Recht ist
Minus in
der Kassa
Was in der
Arbeit gilt
Gut zu wissen.
Viele Beschäftigte glauben, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und
jährliche Lohnerhöhungen seien gesetzlich garantiert. Sind sie aber nicht. Erst
der Kollektivvertrag regelt diese Ansprüche. Verhandelt wird er zwischen
überbetrieblichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Das Weihnachtsgeld
fällt nicht vom Himmel
• schafft gleiche Mindeststandards
bei der Entlohnung und den Arbeits-
bedingungen für alle Arbeitnehmer
einer Branche,
• verhindert, dass die Arbeitnehmer
zu deren Nachteil gegeneinander
ausgespielt werden können,
• schafft ein größeres Machtgleichge-
wicht zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern,
• sorgt für gleicheWettbewerbsbe-
dingungen zwischen den Unterneh-
men einer Branche.
Der Kollektivvertrag:
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