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6

Nr. 102, Dezember 2017

A

RBEIT

&

R

ECHT

REGELUNGEN

D

er 24. und der 31. Dezember fallen

dieses Jahr auf einen Sonntag. Das

bedeutet aber leider nicht, dass alle Han-

delsangestellten an diesen Tagen frei ha-

ben. Denn falls nach der Verordnung des

Tiroler Landeshauptmannes Geschäfte in

ausdrücklich genannten Saisonorten und

besonders tourismusintensiven Orten an

Sonntagen geöffnet sein können, dann

darf dies auch am

24. und 31. Dezember

sein. Nur: die Arbeitszeit endet jedenfalls

am

24. Dezember um 14 Uhr

und am

31. Dezember um 17 Uhr

. Danach dürfen

nur mehr die unbedingt notwendigen

Abschlussarbeiten durchgeführt werden.

Überdies dürfen Verkaufstätigkeiten an

Sonntagen nur imAusmaß von höchstens

sechs Stunden ausgeübt werden.

Jedenfalls gilt: Arbeiten von Handels-

angestellten an Sonntagen gelten als

100%ige Überstunden und eine Beschäf-

tigung von Jugendlichen ist verboten.

W

enn die Kassa nicht stimmt, wird

oft von Mitarbeitern verlangt, feh-

lendes Geld zu ersetzen. Aber so einfach

darf es sich der Chef nicht machen. Er

muss nachweisen, dass Geld fehlt, und

wer den Fehlbetrag verursacht hat. Ar-

beiten mehrere an der Kassa, und kann

dieser Nachweis nicht erbracht werden,

darf die Summe nicht anteilig von allen

gefordert werden. Und sogar wenn

das Manko zugeordnet werden kann,

gibt es nach dem Dienstnehmerhaft-

pflichtgesetz Möglichkeiten zur

Mäßigung.

D

amit Beschäftigte

wissen, was in der

Arbeit gilt, gibt es die

AK Broschüre

„Ihre

Rechte amArbeitsplatz“

.

Ob Arbeitsvertrag, Dienstzettel,

Urlaubsrecht, Krankenstand, Abfertigung,

Betriebsübergang, Pflegefreistellung,

Kündigung oder Entlassung: Das Büchlein

bietet wichtige Informationen über alle Be-

reiche des Arbeitsrechts. Anzufordern unter

0800/22 55 22 –1432 oder auf

ak-tirol.com

K

rach in der Firma, Streit ums Geld,

eine Frage zum neuen Dienstver-

trag? Wer seine Rechte kennt, wird nicht

so leicht über den Tisch gezogen Rund

100.000 Mal im Jahr helfen die AK

Arbeitsrechtsexperten, in Innsbruck und in

den acht AK Bezirkskammern, persön-

lich oder amTelefon. Dabei beraten die

Fachleute natürlich vertraulich. Ein Anruf

genügt – unter

0800/22 55 22 – 1414

ist

die AK Arbeitsrechtsberatung amTelefon

für Sie da. Die Juristen informieren, helfen

und intervenieren, notfalls auch mit

Rechtsschutz vor Gericht.

E

gal ob Urlaubsgeld, Weih-

nachtsgeld oder jährliche

Lohnerhöhungen:

Wer

glaubt, dass diese Sonder-

zahlungen gesetzlich garantiert

sind, irrt gewaltig. Diese und andere

wichtige Regelungen zugunsten der

Beschäftigten werden nämlich Jahr

für Jahr in Kollektivverträgen

von den Gewerkschaften mit

den Arbeitgebern ausgehan-

delt. In den Kollektivver-

trägen werden sowohl

die Höhe als auch

der Zahlungstermin

für das Urlaubs- und

Weihnachtsgeld gere-

gelt.

Im Kollektivvertrag sind

alle wichtigen wechselseitigen

Rechte und Pflichten aus einem

Arbeitsverhältnis geregelt. Das

sind vor allem Regelungen in

Bezug auf Entlohnung (Min-

destgehälter bzw. Mindest-

löhne), Sonderzahlungen (Ur-

laubs- und Weihnachtsgeld)

und Arbeitszeit. Der Zweck

des Kollektivvertrags ist, für

eine möglichst große Anzahl

von Arbeitnehmerinnen und Ar-

beitnehmern sowie für alle Bran-

chen und Regionen sachgerechte

Lohn- und Arbeitsbedingungen

festzulegen.

Was ist ein Kollektivvertrag

Ein Kollektivvertrag (KV) ist eine

Vereinbarung, die die Gewerk-

schaft jährlich für alle Arbeitneh-

mer einer bestimmten Branche mit

der Arbeitgeber-Seite (meistens

Wirtschaftskammer) aushandelt.

Die österreichischen Gewerkschaf-

ten schließen jährlich mehr als 450

Kollektivverträge ab.

Welcher KV gilt?

Das

Arbeitsverfassungsgesetz

schreibt vor, dass der aktuelle

Kollektivvertrag in jedem Be-

trieb zur Einsichtnahme auf-

liegen muss. Wo der Kol-

lektivvertrag im Betrieb

zu finden ist, steht im ge-

setzlich vorgeschriebenen

Dienstzettel. Dort erfah-

ren Sie auch, welcher

Kollektivvertrag auf Ihr

Dienstverhältnis

ange-

wendet wird.

Mindestlohn

Es gibt fast nie gesetzlich

garantierte Mindestlöhne.

Rechtsgültige

Mindest-

löhne der einzelnen Bran-

chen werden aber von den

Gewerkschaften für die

Arbeitnehmer mit den Ar-

beitgebern ausgehandelt. Die

kollektivvertraglichen Mindest-

bestimmungen gelten für alle Be-

schäftigten in der jeweiligen Bran-

che.

So werden die Mitarbeiter vor

Ausbeutung und Lohndumping

geschützt. Mitgliederstarke Ge-

werkschaften haben gegenüber

den Arbeitgebern eine stärkere

Verhandlungsposition und können

vorteilhaftere Kollektivverträge

für die Arbeitnehmer in ihrer Bran-

che aushandeln. Metallarbeiter

oder Privatangestellte haben daher

bessere Kollektivverträge als etwa

Beschäftigte im Gastgewerbe.

Heilig Abend

und Silvester

Wissen, was

Ihr Recht ist

Minus in

der Kassa

Was in der

Arbeit gilt

Gut zu wissen.

Viele Beschäftigte glauben, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und

jährliche Lohnerhöhungen seien gesetzlich garantiert. Sind sie aber nicht. Erst

der Kollektivvertrag regelt diese Ansprüche. Verhandelt wird er zwischen

überbetrieblichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Das Weihnachtsgeld

fällt nicht vom Himmel

• schafft gleiche Mindeststandards

bei der Entlohnung und den Arbeits-

bedingungen für alle Arbeitnehmer

einer Branche,

• verhindert, dass die Arbeitnehmer

zu deren Nachteil gegeneinander

ausgespielt werden können,

• schafft ein größeres Machtgleichge-

wicht zwischen Arbeitnehmern und

Arbeitgebern,

• sorgt für gleicheWettbewerbsbe-

dingungen zwischen den Unterneh-

men einer Branche.

Der Kollektivvertrag:

Foto: Rico287 /Fotolia.com

Foto: Smileus/Fotolia.com