K
ONSUMENT
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R
ECHT
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Nr. 93, Februar 2017
G
esunde Ernährung liegt voll im Trend:
Warum Zucker zu übermäßigem
Essen verführen kann und welche teil-
weise scheinbar gesunden Lebensmittel
besonders problematisch sind, erklärt die
Ernährungsberaterin Mag. Karin Hofinger
in ihrem Vortrag
„Macht Zucker süchtig
und krank?“
am
Donnerstag, 23. Februar,
ab 19 Uhr in der AK Kufstein, Arkaden-
platz 2
. Ihr aktuelles Buch
„Gesunde
Küche – wohlfühlen und genießen mit
dem Vital-Teller-Modell“
präsentiert die
Nährstoffspezialistin mit kleinen Kostpro-
ben am
Mittwoch, 8. März, ab 19 Uhr in
der AK Tirol in Innsbruck, Maximilianstr.
7
. Gleich anmelden unter 0800/22 55 22
und Durchwahl 3350 für Kufstein bzw.
1540 oder 1548 für Innsbruck.
Ohne Zucker
leichter leben
INFO-ABENDE
AK GREIFT EIN
AK Erfolg.
10.000 Euro Strafe für Sky Österreich Fernsehen GmbH:
Zwei Klauseln in AGB wurden schon 2013 für unzulässig erklärt.
A
uch das zählt zu den Aufgaben
der AK Konsumentenschützer:
Das „Kleingedruckte“ in Ge-
schäftsbedingungen zum Schutz
der Mitglieder zu überprüfen. Zuletzt fiel
den Experten der AK Tirol dabei auf, dass
sich die Firma Sky Österreich Fernsehen
GmbH offenbar herzlich wenig um ein
Urteil scherte, das in einem sehr
erfolgreichen Verbandskla-
geverfahren im Auftrag
der AK Tirol 2013 er-
zielt werden konnte.
Damals hatte das
Oberlandesge-
richtWien (OLG
Wien) von 26
bekämpften
Vertragsbe-
stimmungen
insgesamt 25
Vertragsklauseln als gesetzwidrig
und daher rechtlich unzulässig
eingestuft. Und die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Un-
ternehmens wurden geändert.
Schon wieder.
Nur drei Jahre
später aber ergab eine Überprü-
fung der Geschäftsbedingungen
(AGB Stand 22. Februar 2016),
dass einige Klauseln sinngleich
zu jenen einzustufen waren, wie
sie das OLG Wien per rechts-
kräftigem Urteil für unzulässig
erklärt hatte.
Also wurden imAuftrag derAK
Tirol entsprechende Schritte ein-
geleitet: Auf die Unterlassungs-
exekution gegen die Sky Öster-
reich Fernsehen GmbH folgte ein
Beschluss des Bezirksgerichtes
Leopoldstadt, mit dem die beiden
als „sinngleich“ eingestuften Ver-
tragsklauseln für rechtlich unzu-
lässig erklärt wurden. Das Gericht
stellte fest, dass das Unternehmen
gegen die Unterlassungspflicht
der beiden Vertragsklauseln ver-
stoßen hat und dass diese daher
titelwidrig einen Bestandteil der
Allgemeinen
Geschäftsbedin-
gungen darstellten bzw. in unzu-
lässiger Weise verwendet wur-
den. Dafür wurde eine – für den
ersten Verstoß recht hohe – Geld-
strafe von gesamt 10.000 Euro
verhängt. Dieser Beschluss wur-
de von der Gegenseite nicht an-
gefochten, Verfahrenskosten und
Geldbuße (Beugestrafe) hat die
Sky Österreich Fernsehen GmbH
bereits bezahlt.
Klauselnmit Programm
Rechnung war
längst bezahlt
B
ernd war verwundert über das
Schreiben eines Inkassobüros:
311,12 Euro sollte er bezahlen,
davon 78,75 Euro als Hauptforde-
rung, 32,47 Euro Zinsen und 199,90
Euro an Inkassokosten „laut Bun-
desgesetzblatt“. Das Schreiben war
für ihn sehr kryptisch: Es war weder
ersichtlich, welche Forderung für wen
geltend gemacht wird, noch war klar,
ab wann welcher Betrag an Zinsen
in Rechnung gestellt wurde. Weiters
überstiegen die Inkassogebühren
bereits wesentlich die Hauptforde-
rung. Bernd konnte sich nicht daran
erinnern, je eine Zahlung oder
Zahlungsaufforderung übersehen
zu haben. Er wandte sich an die
AK Tirol in Innsbruck. Es folgte ein
intensiver Schriftwechsel der Konsu-
mentenschützer mit dem Inkassoin-
stitut. Und siehe da: Es stellte sich
letztendlich heraus, dass es sich um
eine längst bezahlte Rechnung eines
Telekom-Unternehmens gehandelt
hat. Die Forderung wurde storniert,
Bernd musste nichts bezahlen. Gut,
dass er die AK kontaktiert hat.
AK LANDECK
Abnehmen: So
funktionierts!
W
enn Ihnen ein Blick auf die Waage die
Stimmung verdirbt, dann wird Ihnen
der kostenlose Infoabend
„Abnehmen –
wie’s wirklich funktioniert“
am
Donnerstag,
23. Februar, um 19 Uhr in der AK Landeck
einige Lösungen anbieten. Internist und
Sportmediziner Dr. Kurt Moosburger
referiert über Diäten, vernünftige
Gewichtsreduktion, Ernährung
und Bewegung und steht auch
für persönliche Fragen zur
Verfügung. Nutzen Sie diese
Gelegenheit und melden Sie
sich gleich an unter 0800/22
55 22 – 3450 oder landeck@
ak-tirol.com.Denn wer
frühzeitig auf seine Gesundheit
achtet, kann selbst einiges dazu
beitragen, Wohlstandskrank-
heiten vorzubeugen.
Ärger mit Inkassobüro
Teuer.
Immer wieder gibt es Ärger mit Inkassobüros: Höchstgrenzen werden ausgereizt,
durch häufige Mahnschreiben in kurzen Abständen kommen oft hohe Spesen zustande.
W
enn Sie mit einer Zah-
lung in Verzug sind,
müssen Sie auf jeden
Fall
Verzugs-Zinsen
bezahlen, das sind 4 % des ge-
schuldeten Betrages jährlich. Ob
Sie aber als säumiger Zahler auch
sämtliche von einem Inkassobüro
geltend gemachten Betreibungs-
kosten bezahlen müssen, ist immer
anhand des jeweiligen Einzelfalles
zu beurteilen.
Inkassokosten dürfen nur dann
gefordert werden, wenn den Schuld-
ner zum einen an der verspäteten
Zahlung ein Verschulden trifft und
zum anderen die geltend gemachten
Kosten notwendig und zweckent-
sprechend waren und in einem an-
gemessenen Verhältnis zur betrie-
benen Grundforderung stehen. Das
Problem bei Inkassokosten ist also,
dass es keine allgemeingültigen
Sätze bzw. keine fixen Prozentsätze
gibt, nur eine „Inkassobüroverord-
nung“ mit Höchstsätzen.
Notwendig.
Die häufig beobach-
tete Praxis mancher Inkassobüros,
fünf bis sechs oder mehr Zahlungs-
aufforderungen zu schicken, ist
weder notwendig noch zweckent-
sprechend. Im Einzelfall wird da-
her zu prüfen sein, wie viele Mah-
nungen als zweckentsprechend
anzusehen sind.
Manchmal erfolgen Inkasso-
forderungen auch in kurzen Ab-
ständen. Damit ergeben sich na-
turgemäß hohe Gesamtkosten. Da
Inkassobüros ihre Forderungen
häufig auch nicht detailliert auf-
schlüsseln, bleibt für viele Konsu-
menten unklar, wie sie sich konkret
zusammensetzen, dies obwohl In-
kassounternehmen zu einer de-
taillierten und nachprüfbaren Auf-
schlüsselung verpflichtet sind.
Höchsttarif.
Wird die Höhe der
Kosten bestritten, argumentieren
Inkassounternehmen häufig mit der
„Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenhei-
ten über die Höchstsätze der den
Inkassoinstituten gebührenden Ver-
gütungen“ („Inkassobüroverord-
nung“) und verlangen oft einfach
die dort genannten Höchstbeträge.
Dieser Höchsttarif darf jedoch nur
dann verrechnet werden, wenn der
Schuldner durch sein Verhalten ei-
nen außerordentlich hohen Inkas-
soaufwand verschuldet hat. Ist der
Schuldner zwar zahlungswillig,
aber zahlungsunfähig, und liegen
sonst keine besonderen Erschwer-
nisse bei der Eintreibung durch
das Inkassoinstitut vor, werden nur
durchschnittliche Kosten und nicht
die Höchstsätze angemessen sein.
Eine Prüfung im Einzelfall ist je-
denfalls anzuraten.
AK Tipps.
Wenn ein Brief vom In-
kassobüro kommt, zunächst genau
prüfen, ob die geltend gemachte
Forderung überhaupt berechtigt ist
(siehe re.). Wenn Bedenken gegen
die Richtigkeit der Inkassokosten
bestehen, dies sowohl dem Inkas-
sobüro als auch direkt dem Unter-
nehmer, der das Inkassobüro beauf-
tragt hat, mitteilen. Und außerdem
immer die Gründe anführen, warum
eine nachträgliche Zahlungsunfä-
higkeit eingetreten ist, wie etwa Ar-
beitsplatzverlust, Krankheit, Unfall
etc. Unternehmen und Inkassobüro
laufend über die aktuelle Wohna-
dresse und Einkommenslage infor-
mieren. Es ist auch sinnvoll, von
sich aus einen Brief mit einem Zah-
lungsvorschlag (Stundung, Raten-
zahlung, Verzicht auf Mahnspesen,
Zinsenstopp etc.) zu verfassen.
Im Zweifel rasch an die AK Kon-
sumentenschützer wenden!
Foto: aamulya
/Fotolia.comFoto: AlenKadr
/Fotolia.comDIÄTEN