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K

ONSUMENT

&

R

ECHT

8

Nr. 93, Februar 2017

G

esunde Ernährung liegt voll im Trend:

Warum Zucker zu übermäßigem

Essen verführen kann und welche teil-

weise scheinbar gesunden Lebensmittel

besonders problematisch sind, erklärt die

Ernährungsberaterin Mag. Karin Hofinger

in ihrem Vortrag

„Macht Zucker süchtig

und krank?“

am

Donnerstag, 23. Februar,

ab 19 Uhr in der AK Kufstein, Arkaden-

platz 2

. Ihr aktuelles Buch

„Gesunde

Küche – wohlfühlen und genießen mit

dem Vital-Teller-Modell“

präsentiert die

Nährstoffspezialistin mit kleinen Kostpro-

ben am

Mittwoch, 8. März, ab 19 Uhr in

der AK Tirol in Innsbruck, Maximilianstr.

7

. Gleich anmelden unter 0800/22 55 22

und Durchwahl 3350 für Kufstein bzw.

1540 oder 1548 für Innsbruck.

Ohne Zucker

leichter leben

INFO-ABENDE

AK GREIFT EIN

AK Erfolg.

10.000 Euro Strafe für Sky Österreich Fernsehen GmbH:

Zwei Klauseln in AGB wurden schon 2013 für unzulässig erklärt.

A

uch das zählt zu den Aufgaben

der AK Konsumentenschützer:

Das „Kleingedruckte“ in Ge-

schäftsbedingungen zum Schutz

der Mitglieder zu überprüfen. Zuletzt fiel

den Experten der AK Tirol dabei auf, dass

sich die Firma Sky Österreich Fernsehen

GmbH offenbar herzlich wenig um ein

Urteil scherte, das in einem sehr

erfolgreichen Verbandskla-

geverfahren im Auftrag

der AK Tirol 2013 er-

zielt werden konnte.

Damals hatte das

Oberlandesge-

richtWien (OLG

Wien) von 26

bekämpften

Vertragsbe-

stimmungen

insgesamt 25

Vertragsklauseln als gesetzwidrig

und daher rechtlich unzulässig

eingestuft. Und die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Un-

ternehmens wurden geändert.

Schon wieder.

Nur drei Jahre

später aber ergab eine Überprü-

fung der Geschäftsbedingungen

(AGB Stand 22. Februar 2016),

dass einige Klauseln sinngleich

zu jenen einzustufen waren, wie

sie das OLG Wien per rechts-

kräftigem Urteil für unzulässig

erklärt hatte.

Also wurden imAuftrag derAK

Tirol entsprechende Schritte ein-

geleitet: Auf die Unterlassungs-

exekution gegen die Sky Öster-

reich Fernsehen GmbH folgte ein

Beschluss des Bezirksgerichtes

Leopoldstadt, mit dem die beiden

als „sinngleich“ eingestuften Ver-

tragsklauseln für rechtlich unzu-

lässig erklärt wurden. Das Gericht

stellte fest, dass das Unternehmen

gegen die Unterlassungspflicht

der beiden Vertragsklauseln ver-

stoßen hat und dass diese daher

titelwidrig einen Bestandteil der

Allgemeinen

Geschäftsbedin-

gungen darstellten bzw. in unzu-

lässiger Weise verwendet wur-

den. Dafür wurde eine – für den

ersten Verstoß recht hohe – Geld-

strafe von gesamt 10.000 Euro

verhängt. Dieser Beschluss wur-

de von der Gegenseite nicht an-

gefochten, Verfahrenskosten und

Geldbuße (Beugestrafe) hat die

Sky Österreich Fernsehen GmbH

bereits bezahlt.

Klauselnmit Programm

Rechnung war

längst bezahlt

B

ernd war verwundert über das

Schreiben eines Inkassobüros:

311,12 Euro sollte er bezahlen,

davon 78,75 Euro als Hauptforde-

rung, 32,47 Euro Zinsen und 199,90

Euro an Inkassokosten „laut Bun-

desgesetzblatt“. Das Schreiben war

für ihn sehr kryptisch: Es war weder

ersichtlich, welche Forderung für wen

geltend gemacht wird, noch war klar,

ab wann welcher Betrag an Zinsen

in Rechnung gestellt wurde. Weiters

überstiegen die Inkassogebühren

bereits wesentlich die Hauptforde-

rung. Bernd konnte sich nicht daran

erinnern, je eine Zahlung oder

Zahlungsaufforderung übersehen

zu haben. Er wandte sich an die

AK Tirol in Innsbruck. Es folgte ein

intensiver Schriftwechsel der Konsu-

mentenschützer mit dem Inkassoin-

stitut. Und siehe da: Es stellte sich

letztendlich heraus, dass es sich um

eine längst bezahlte Rechnung eines

Telekom-Unternehmens gehandelt

hat. Die Forderung wurde storniert,

Bernd musste nichts bezahlen. Gut,

dass er die AK kontaktiert hat.

AK LANDECK

Abnehmen: So

funktionierts!

W

enn Ihnen ein Blick auf die Waage die

Stimmung verdirbt, dann wird Ihnen

der kostenlose Infoabend

„Abnehmen –

wie’s wirklich funktioniert“

am

Donnerstag,

23. Februar, um 19 Uhr in der AK Landeck

einige Lösungen anbieten. Internist und

Sportmediziner Dr. Kurt Moosburger

referiert über Diäten, vernünftige

Gewichtsreduktion, Ernährung

und Bewegung und steht auch

für persönliche Fragen zur

Verfügung. Nutzen Sie diese

Gelegenheit und melden Sie

sich gleich an unter 0800/22

55 22 – 3450 oder landeck@

ak-tirol.com.

Denn wer

frühzeitig auf seine Gesundheit

achtet, kann selbst einiges dazu

beitragen, Wohlstandskrank-

heiten vorzubeugen.

Ärger mit Inkassobüro

Teuer.

Immer wieder gibt es Ärger mit Inkassobüros: Höchstgrenzen werden ausgereizt,

durch häufige Mahnschreiben in kurzen Abständen kommen oft hohe Spesen zustande.

W

enn Sie mit einer Zah-

lung in Verzug sind,

müssen Sie auf jeden

Fall

Verzugs-Zinsen

bezahlen, das sind 4 % des ge-

schuldeten Betrages jährlich. Ob

Sie aber als säumiger Zahler auch

sämtliche von einem Inkassobüro

geltend gemachten Betreibungs-

kosten bezahlen müssen, ist immer

anhand des jeweiligen Einzelfalles

zu beurteilen.

Inkassokosten dürfen nur dann

gefordert werden, wenn den Schuld-

ner zum einen an der verspäteten

Zahlung ein Verschulden trifft und

zum anderen die geltend gemachten

Kosten notwendig und zweckent-

sprechend waren und in einem an-

gemessenen Verhältnis zur betrie-

benen Grundforderung stehen. Das

Problem bei Inkassokosten ist also,

dass es keine allgemeingültigen

Sätze bzw. keine fixen Prozentsätze

gibt, nur eine „Inkassobüroverord-

nung“ mit Höchstsätzen.

Notwendig.

Die häufig beobach-

tete Praxis mancher Inkassobüros,

fünf bis sechs oder mehr Zahlungs-

aufforderungen zu schicken, ist

weder notwendig noch zweckent-

sprechend. Im Einzelfall wird da-

her zu prüfen sein, wie viele Mah-

nungen als zweckentsprechend

anzusehen sind.

Manchmal erfolgen Inkasso-

forderungen auch in kurzen Ab-

ständen. Damit ergeben sich na-

turgemäß hohe Gesamtkosten. Da

Inkassobüros ihre Forderungen

häufig auch nicht detailliert auf-

schlüsseln, bleibt für viele Konsu-

menten unklar, wie sie sich konkret

zusammensetzen, dies obwohl In-

kassounternehmen zu einer de-

taillierten und nachprüfbaren Auf-

schlüsselung verpflichtet sind.

Höchsttarif.

Wird die Höhe der

Kosten bestritten, argumentieren

Inkassounternehmen häufig mit der

„Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenhei-

ten über die Höchstsätze der den

Inkassoinstituten gebührenden Ver-

gütungen“ („Inkassobüroverord-

nung“) und verlangen oft einfach

die dort genannten Höchstbeträge.

Dieser Höchsttarif darf jedoch nur

dann verrechnet werden, wenn der

Schuldner durch sein Verhalten ei-

nen außerordentlich hohen Inkas-

soaufwand verschuldet hat. Ist der

Schuldner zwar zahlungswillig,

aber zahlungsunfähig, und liegen

sonst keine besonderen Erschwer-

nisse bei der Eintreibung durch

das Inkassoinstitut vor, werden nur

durchschnittliche Kosten und nicht

die Höchstsätze angemessen sein.

Eine Prüfung im Einzelfall ist je-

denfalls anzuraten.

AK Tipps.

Wenn ein Brief vom In-

kassobüro kommt, zunächst genau

prüfen, ob die geltend gemachte

Forderung überhaupt berechtigt ist

(siehe re.). Wenn Bedenken gegen

die Richtigkeit der Inkassokosten

bestehen, dies sowohl dem Inkas-

sobüro als auch direkt dem Unter-

nehmer, der das Inkassobüro beauf-

tragt hat, mitteilen. Und außerdem

immer die Gründe anführen, warum

eine nachträgliche Zahlungsunfä-

higkeit eingetreten ist, wie etwa Ar-

beitsplatzverlust, Krankheit, Unfall

etc. Unternehmen und Inkassobüro

laufend über die aktuelle Wohna-

dresse und Einkommenslage infor-

mieren. Es ist auch sinnvoll, von

sich aus einen Brief mit einem Zah-

lungsvorschlag (Stundung, Raten-

zahlung, Verzicht auf Mahnspesen,

Zinsenstopp etc.) zu verfassen.

Im Zweifel rasch an die AK Kon-

sumentenschützer wenden!

Foto: aamulya

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Foto: AlenKadr

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