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9

Nr. 93, Februar 2017

G

ELD

Z

URÜCK

Rat von den Experten.

Nach wie

vor nutzen Arbeitnehmer Steuervorteile

nicht aus und verschenken damit bares

Geld. Sei es beim Absetzen von

Kinderbetreuungskosten über das

Abschreiben des Computers bis hin zu

Freibeträgen bei außergewöhnlichen

Belastungen: Die AK Steuerexperten haben

die 10 besten Steuertipps, wie

Sie sich Geld vom

Fiskus zurückholen können!

Negativsteuer bei

niedrigem Einkommen

Pauschale für Pendler

W

enn man wenig verdient oder nicht das gesamte

Jahr über gearbeitet hat, lohnt sich die

Arbeit-

nehmerveranlagung

besonders häufig: Die Einkünfte

werden auf das ganze Jahr verteilt und zuviel bezahlte

Lohnsteuer zurückgezahlt. Die Arbeitnehmerveranlagung

lohnt sich selbst dann, wenn man keine Lohnsteuer

bezahlt hat, weil das Einkommen unter 12.000 € jährlich

bzw. 1.200 € brutto per Monat lag. Man erhält einen Teil

der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als sogenann-

te Negativsteuer vom Finanzamt zurück. Hat man außer-

dem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich

die Negativsteuer sogar noch erhöhen.

A

rbeitnehmer, derenWohnort von der Arbeit zumindest

20 Kilometer entfernt liegt, können

das kleine Pend-

lerpauschale

bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend

machen.

Das große Pendlerpauschale

gibt es bereits ab

mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benüt-

zung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die

Hälfte des Weges unzumutbar ist.

Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale

gibt es seit 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro

für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs. Für

Öffi-Fahrer können Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket

zur Verfügung stellen. Einen Rechner dazu gibt es auf

pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner

A

us- und Fortbildungskosten

, die durch Ihren Beruf

veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt wer-

den, können Sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Die

Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotech-

nische Kurse, wie zum Beispiel ein Buchhaltungskurs oder

der europäische Computerführerschein, den Sie selbst

bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer von

der Steuer abziehen. Aber auch ein Sprachkurs kann für die

Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für

den Beruf benötigt. Abzugsfähig sind die Kursgebühren,

die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber

auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die

in Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.

F

ür alleinerziehende und alleinverdienende Personen

gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der

Kinder abhängig sind. Beim

Alleinverdienerabsetz-

betrag

dürfen die Partner höchstens 6.000 € im Jahr

dazuverdienen und man muss für mindestens ein Kind

mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe beziehen.

Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils

um folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Fami-

lienbeihilfe erhalten:

494 € bei einem Kind,

insgesamt 669 € bei zwei Kindern und

zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind.

V

on den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter

bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des

10. Lebensjahres pro Kind bis zu 2.300 € absetzen. Für

erheblich behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihil-

fe können

Kinderbetreuungskosten

bis zur Vollendung

des 16. Lebensjahres abgeschrieben werden. Sie müssen

allerdings in einer institutionellen Kinderbetreuungsein-

richtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Per-

son wie z. B. ausgebildeten Tageseltern betreut werden.

Die Kinderbetreuung während der schulfreien Zeit in den

Ferien oder ein Ferienlager kann man ebenfalls bei der

Steuer berücksichtigen lassen.

Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten

über 2.300 € oder für Kinder über 10 Jahren als sonstige

außergewöhnliche Belastungen mit einem Selbstbehalt

geltend machen – längstens jedoch bis zur Vollendung

der Schulpflicht.

W

enn Sie sich einen Computer für zuhause kaufen, den

Sie auch beruflich nutzen, dann können Sie diesen

über mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten von der

Steuer abschreiben. Für die private Nutzung müssen Sie

40 % der Kosten, die Sie für das Gerät und Zubehör bezahlt

haben, abziehen. Bei einem Computer geht man davon aus,

dass er drei Jahre genutzt wird: Das Absetzen der Kosten für

die Abnutzung (AfA) wird also auf drei Jahre verteilt.

D

ie Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrech-

nung gleich von den Arbeitgebern einbehalten. Sie

wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus: Deshalb

die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmerver-

anlagung unter

„Sonstige Werbungskosten“

eintragen!

W

enn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung oder ei-

ner längerfristigen Krankheit haben oder Diät halten

müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen

Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.

Pauschale Freibeträge:

Beim Sozialministeriumservice

wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist dieser

zumindest 25 %, gibt es gestaffelt je nach Grad pauschale

Freibeträge von 75 € bis 726 € jährlich.Wenn Sie Pflege-

geld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.

Diätverpflegung:

Wenn Sie eine mindestens 25-pro-

zentige Behinderung haben und deswegen Diät halten

müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge:

Für Diabetiker oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser

Freibetrag zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallendiät

sind 51 € monatlich vorgesehen und für Menschen mit

Magenerkrankungen 42 € monatlich.

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel:

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in

der Arbeitnehmerveranlagung auch Kosten für Medika-

mente oder Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder

Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.

Allein erziehen & verdienen

Computer absetzen

Abschreiben der

Betriebsratsumlage

Unterhaltsabsetzbetrag,

Alimente

Aus- und Fortbildungen

Kirchenbeitrag oder

Spenden absetzen

Tipps zum Thema

AK SERVICE IN DEN BEZIRKEN

D

ie Experten der AK Tirol und der Fi-

nanzämter kommen wieder in die

Bezirke und helfen den Mitgliedern im

Rahmen der kostenlosen Steuerspar-

tage bei der Arbeitnehmerveranlagung.

Deshalb am besten gleich anmelden,

persönlichen Termin sichern und die zu

viel bezahlte Steuer zurückholen!

0800/22 55 22 – 2017

Egal, ob Sie Fragen zum Steueraus-

gleich haben oder Hilfe beim Ausfül-

len von Formular bzw. Online-Variante

benötigen: Bei den Steuerspartagen

werden Sie von den Profis von AK

und Finanzämtern optimal beraten.

Unter der Gratis-Hotline

0800/22 55

22 – 2017

können Sie einen Termin

für den Steuerspartag in Ihrem Bezirk

vereinbaren. Vergessen Sie nicht, alle

notwendigen Unterlagen mitzuneh-

men sowie einen Ausweis für die PIN-

Code-Vergabe, falls die Arbeitnehmer-

veranlagung online durchgeführt

werden soll.

BERATUNG

Beratungszeiten jeweils von 9 bis

12 und von 13 bis 17 Uhr.

Achtung:

Beratung nur zu nichtselbständigen

Einkünften, NICHT zu Mieteinkünften

bzw. NICHT für Gewerbescheininhaber.

Mehr auf

ak-tirol.com

Jetzt anmelden zum Steuerspartag!

S

penden an bestimmte Organisationen (Liste der be-

günstigten Spendenempfänger) sind bis zu einem

Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden

Jahres von der Steuer als

Sonderausgaben

absetzbar.

Das Gleiche gilt für Kirchenbeiträge mit bis zu 400 €

jährlich.

F

ür Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben,

und für die man nachweislich den gesetzlichen

Unterhalt bezahlt, kann man einen

Unterhaltsabsetz-

betrag

geltend machen. Dieser Unterhaltsabsetzbetrag

beträgt für

das erste Kind 29,20 € monatlich,

das zweite Kind 43,80 € monatlich,

jedes weitere Kind 58,40 € monatlich.

Voraussetzung:

Die Kinder müssen ständig in Öster­

reich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder

in der Schweiz leben. Sofern die Kinder dauerhaft in

anderen Ländern leben, können pro Monat 50 € oder

der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.

Kosten für Kinderbetreuung

Behinderung, Krankheit

oder Diätverpflegung

Weiterführende Infos und zusätzliche Tipps finden Sie auf

ak-tirol.com

unter Beratung/Steuer & Einkommen

AK Steuerspartage 2017

AK Innsbruck:

Mi. 1., Do. 2. März

AK Imst:

Di. 7. März

AK Reutte:

Do. 9. März

AK Lienz*:

Mi. 15. März

AK Kitzbühel:

Do. 16. März

AK Telfs:

Di. 21. März

AK Landeck*:

Mi. 22. März

AK Schwaz*:

Di. 28 . März

AK Kufstein:

Do. 30. März

AK Innsbruck*:

Mo. 3. und Di. 4. April

(*ohne PIN-Code-Vergabe)

Telefonische Anmeldung unter der

Hotline 0800/22 55 22 – 2017.

Foto: tunedin

/Fotolia.com