W
er seinen Arbeitsplatz verliert,
weiß oft im ersten Moment gar
nicht, was zu tun und worauf zu achten
ist. Aber kein AK Mitglied bleibt damit
allein. Die Expertinnen und Experten
der Arbeiterkammer Tirol helfen.
Ganz egal, ob es um Entlassung oder
Kündigung, die Einhaltung von Fristen
und Terminen, Postensuchtage, Dienst-
zeugnis, die Ausbezahlung der noch
offenen Urlaubsansprüche, die korrekte
Endabrechnung oder die gerichtliche
Anfechtung von Kündigungen oder
Entlassungen geht.
Also nicht den Kopf in den Sand
stecken, sondern möglichst rasch vor-
beikommen in der AK in Innsbruck bzw.
in Ihrer AK im Bezirk. Oder informieren
Sie sich telefonisch unter der kosten-
losen Hotline Arbeitsrecht 0800/22 55
22 – 1414.
Der AK Tipp:
Lassen Sie Ihre Abrech-
nung überprüfen. Es geht um Ihr Geld!
AK HILFT
6
Nr. 95, April 2017
A
RBEIT
&
R
ECHT
M
ax war in der Wintersaison befristet bei einem Seilbahnunternehmen
beschäftigt. Mit seinen Unterlagen wandte er sich nach Saisonende zur
Sicherheit an die AK Landeck, denn für ihn sind solche Lohnabrechnungen
ein Buch mit sieben Siegeln. DemAK Experten fiel dabei auf, dass keine
Urlaubsersatzleistung abgerechnet war.Wenn ein Arbeitsverhältnis
beendet wird, muss der Arbeitgeber den noch offenen Urlaub
auszahlen. Die Höhe hängt von der Anzahl der offenen Urlaubs-
tage sowie der Höhe des Einkommens ab. Eine kurze Nachfrage
bei Max ergab, dass dieser keinen einzigen Tag Urlaub
genommen hatte. Der AK Jurist machte sich
ans Rechnen, klärte dann den Arbeit-
geber auf und forderte für die nicht
verbrauchten Urlaubstage die
Ersatzleistung ein. Max bekam
immerhin 730 Euro und war
froh um die Hilfe der AK.
Der AK Tipp:
Gerade Fehler bei
der Berechnung der Urlaubsersatz-
leistung sind für Saison-Beschäftigte
nahezu nicht zu erkennen, vor allemwenn es
um die Anzahl der offenen Tage geht. Also am besten auf Nummer
sicher gehen und die Lohnabrechnung immer kontrollieren lassen.
M
artina arbeitet seit 2007 als Kellnerin,
2015 wird sie als Standortleiterin be-
schäftigt. Anfang 2017 wird sie ge-
kündigt und zwar mit einer Frist von
13 Tagen. Das kommt ihr dann doch eigenartig
vor. Und so meldet sie sich bei der AK Tirol in
Innsbruck und erkundigt sich. Der Arbeitsrechts-
experte erklärt ihr sofort, dass eine Kündigungs-
frist von 13 Tagen sogar für eineArbeiterin zu kurz
wäre, und schon überhaupt für sie als Angestellte.
Genau geregelte Fristen
Welche Kündigungsfristen und -termine einzuhal-
ten sind, wird im Gesetz, bei Arbeitern vor allem
in Kollektivverträgen und beiAngestellten oftmals
ergänzend inArbeitsverträgen geregelt. Bei Marti-
na galt als Angestellte korrekterweise eine Kündi-
gungsfrist von sechs Wochen, mit einem Endter-
min zum Monatsletzten.
Alle Ansprüche erhalten
Hält der Arbeitgeber diese Kündigungsfrist nicht
ein, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum
rechtswidrigen Zeitpunkt aufgelöst, das heißt
im Fall von Martina also nach den 13 Tagen. Es
wird aber so abgerechnet, als ob der Arbeitgeber
die Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen
hätte. Martina erhält alle Ansprüche, die sie erhal-
ten hätte, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß
gekündigt hätte – also eine so genannte Kündi-
gungsentschädigung bestehend aus dem Lohn,
den anteiligen Sonderzahlungen und der Urlaubs-
ersatzleistung. Und das machte der
AK Experte auch dem Arbeitgeber
klar. Dieser bezahlte Mar-
tina für sämtliche Been-
digungsansprüche im-
merhin 5.200 Euro netto
aus.
Viel Geld für Mar-
tina, das sie ohne
Hilfe der AK
wohl
nie
bekommen
hätte.
Es braucht keine
Begründung
GUT ZU WISSEN
INFOS
Fristwidrig gekündigt
Entschädigung.
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber
Kündigungsfristen nicht einhalten, zum Nachteil der Beschäftigten.
Die Hilfe der AK bringt einer Innsbrucker Kellnerin 5.000 Euro.
Rauswurf.
Bei einer Entlassung ist das Dienstverhältnis sofort beendet.
Dem Beschäftigten wird grobes Fehlverhalten zum Verhängnis.
I
mmer wieder kommt es bei den Be-
griffen Kündigung und Entlassung zu
Missverständnissen. Dabei handelt es
sich um unterschiedliche Formen der
Beendigung eines Dienstverhältnisses, mit
unterschiedlichen Folgen für die Betrof-
fenen.
Entlassung
Eine Entlassung ist die fristlose Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber aus einem wichtigen Grund.
Eine Entlassung hat für Arbeitnehmer mas-
sive Nachteile. Das Dienstverhältnis ist
nach Ausspruch der Entlassung sofort be-
endet. Dem Beschäftigten wird ein grobes
Fehlverhalten zum Verhängnis. Nur jene
Gründe können eine Entlassung rechtferti-
gen, die so gewichtig sind, dass dadurch das
Arbeitsverhältnis nachhaltig zerrüttet wird
(z. B. Diebstahl, schwere Beleidigung,
Handgreiflichkeiten, schwerer Vertrauens-
bruch, beharrliche Vernachlässigung von
Pflichten). Eine Entlassung hat für den
Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Nach-
teile: Es besteht
kein
Anspruch auf Abferti-
gung alt und Arbeiter verlieren in der Regel
die Sonderzahlungen im laufenden Kalen-
derjahr. Außerdem ist man für 28 Tage vom
Arbeistlosengeldbezug gesperrt.
Man kann gerichtlich gegen ungerecht-
fertigte Entlassungen vorgehen.
Aber
Achtung:
Hier sind Fristen einzuhalten.
Am besten bei den AK Experten erkundi-
gen. Ist die Klage erfolgreich, erhält
man die Kündigungsentschädigung.
Das heißt, man wird vermögens-
mäßig so wie bei einer ordnungs-
gemäßen Arbeitgeber-Kündigung
gestellt (Entgelt für die eigentlich
einzuhaltende Kündigungsfrist,
Abfertigung alt, anteilige Son-
derzahlungen und anteilige Ur-
laubsersatzleistung). In Son-
derfällen kann es auch zu einer
Wiederherstellung des Ar-
beitsverhältnisses kommen.
Rat und Hilfe gibts bei den
AK Arbeitsrechtsexperten
unter 0800 / 22 55 22 – 1414.
Kontrolle bringt Bares
ERSATZ FÜR URLAUB
Entlassung nur
bei Fehlverhalten
Arbeit verloren,
rasch reagieren
KÜNDIGUNG
Eine
Kündigung
ist die Auflösung
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Wichtig dabei: Eine Kündigung muss
grundsätzlich nicht begründet werden
(Ausnahme z. B. bei Kündigungsschutz
im öffentlichen Dienst), es sind aber
Kündigungsfrist und Kündigungstermin
einzuhalten.
KÜNDIGUNGSFRIST
Die
Kündigungsfrist
ist jene Zeitspan-
ne, die zwischen dem Erhalt der Kündi-
gung und dem letzten Tag des Arbeits-
verhältnisses mindestens zu verstreichen
hat. Existiert weder ein Kollektivvertrag
(KV) noch eine Einzelvereinbarung, gilt
für Arbeiter eine Kündigungsfrist von 14
Tagen. Bei Angestellten hängt die Dauer
der vomArbeitgeber einzuhaltenden
Kündigungsfrist von den Dienstjahren
ab – sie beträgt zwischen sechs Wochen
(während der ersten beiden Dienstjahre)
und fünf Monaten (nach 25 Dienstjah-
ren). Arbeitsverhältnisse von Angestell-
ten enden grundsätzlich zum Ende eines
Kalenderquartals (31. März, 30. Juni,
30. September, 31. Dezember). Im
Arbeitsvertrag können auch jeder
15. und jeder Letzte eines Monats
als Endtermine vereinbart werden.
Während der
Kündigungszeit
steht das volle Entgelt samt Sonder-
zahlungen zu. Der Kündigungstermin
ist der letzte Tag des Arbeitsver-
hältnisses.
INFOS
Informieren Sie sich, ob
vomArbeitgeber alle
Fristen eingehalten
wurden.Wenn nicht,
ist eine Kündigungs-
entschädigung fällig.
Die Höhe richtet sich
nach dem Entgelt, das der
Betroffene verdient hätte,
wenn die Kündigung ord-
nungsgemäß erfolgt wäre.
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