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W

er seinen Arbeitsplatz verliert,

weiß oft im ersten Moment gar

nicht, was zu tun und worauf zu achten

ist. Aber kein AK Mitglied bleibt damit

allein. Die Expertinnen und Experten

der Arbeiterkammer Tirol helfen.

Ganz egal, ob es um Entlassung oder

Kündigung, die Einhaltung von Fristen

und Terminen, Postensuchtage, Dienst-

zeugnis, die Ausbezahlung der noch

offenen Urlaubsansprüche, die korrekte

Endabrechnung oder die gerichtliche

Anfechtung von Kündigungen oder

Entlassungen geht.

Also nicht den Kopf in den Sand

stecken, sondern möglichst rasch vor-

beikommen in der AK in Innsbruck bzw.

in Ihrer AK im Bezirk. Oder informieren

Sie sich telefonisch unter der kosten-

losen Hotline Arbeitsrecht 0800/22 55

22 – 1414.

Der AK Tipp:

Lassen Sie Ihre Abrech-

nung überprüfen. Es geht um Ihr Geld!

AK HILFT

6

Nr. 95, April 2017

A

RBEIT

&

R

ECHT

M

ax war in der Wintersaison befristet bei einem Seilbahnunternehmen

beschäftigt. Mit seinen Unterlagen wandte er sich nach Saisonende zur

Sicherheit an die AK Landeck, denn für ihn sind solche Lohnabrechnungen

ein Buch mit sieben Siegeln. DemAK Experten fiel dabei auf, dass keine

Urlaubsersatzleistung abgerechnet war.Wenn ein Arbeitsverhältnis

beendet wird, muss der Arbeitgeber den noch offenen Urlaub

auszahlen. Die Höhe hängt von der Anzahl der offenen Urlaubs-

tage sowie der Höhe des Einkommens ab. Eine kurze Nachfrage

bei Max ergab, dass dieser keinen einzigen Tag Urlaub

genommen hatte. Der AK Jurist machte sich

ans Rechnen, klärte dann den Arbeit-

geber auf und forderte für die nicht

verbrauchten Urlaubstage die

Ersatzleistung ein. Max bekam

immerhin 730 Euro und war

froh um die Hilfe der AK.

Der AK Tipp:

Gerade Fehler bei

der Berechnung der Urlaubsersatz-

leistung sind für Saison-Beschäftigte

nahezu nicht zu erkennen, vor allemwenn es

um die Anzahl der offenen Tage geht. Also am besten auf Nummer

sicher gehen und die Lohnabrechnung immer kontrollieren lassen.

M

artina arbeitet seit 2007 als Kellnerin,

2015 wird sie als Standortleiterin be-

schäftigt. Anfang 2017 wird sie ge-

kündigt und zwar mit einer Frist von

13 Tagen. Das kommt ihr dann doch eigenartig

vor. Und so meldet sie sich bei der AK Tirol in

Innsbruck und erkundigt sich. Der Arbeitsrechts-

experte erklärt ihr sofort, dass eine Kündigungs-

frist von 13 Tagen sogar für eineArbeiterin zu kurz

wäre, und schon überhaupt für sie als Angestellte.

Genau geregelte Fristen

Welche Kündigungsfristen und -termine einzuhal-

ten sind, wird im Gesetz, bei Arbeitern vor allem

in Kollektivverträgen und beiAngestellten oftmals

ergänzend inArbeitsverträgen geregelt. Bei Marti-

na galt als Angestellte korrekterweise eine Kündi-

gungsfrist von sechs Wochen, mit einem Endter-

min zum Monatsletzten.

Alle Ansprüche erhalten

Hält der Arbeitgeber diese Kündigungsfrist nicht

ein, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum

rechtswidrigen Zeitpunkt aufgelöst, das heißt

im Fall von Martina also nach den 13 Tagen. Es

wird aber so abgerechnet, als ob der Arbeitgeber

die Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen

hätte. Martina erhält alle Ansprüche, die sie erhal-

ten hätte, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß

gekündigt hätte – also eine so genannte Kündi-

gungsentschädigung bestehend aus dem Lohn,

den anteiligen Sonderzahlungen und der Urlaubs-

ersatzleistung. Und das machte der

AK Experte auch dem Arbeitgeber

klar. Dieser bezahlte Mar-

tina für sämtliche Been-

digungsansprüche im-

merhin 5.200 Euro netto

aus.

Viel Geld für Mar-

tina, das sie ohne

Hilfe der AK

wohl

nie

bekommen

hätte.

Es braucht keine

Begründung

GUT ZU WISSEN

INFOS

Fristwidrig gekündigt

Entschädigung.

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber

Kündigungsfristen nicht einhalten, zum Nachteil der Beschäftigten.

Die Hilfe der AK bringt einer Innsbrucker Kellnerin 5.000 Euro.

Rauswurf.

Bei einer Entlassung ist das Dienstverhältnis sofort beendet.

Dem Beschäftigten wird grobes Fehlverhalten zum Verhängnis.

I

mmer wieder kommt es bei den Be-

griffen Kündigung und Entlassung zu

Missverständnissen. Dabei handelt es

sich um unterschiedliche Formen der

Beendigung eines Dienstverhältnisses, mit

unterschiedlichen Folgen für die Betrof-

fenen.

Entlassung

Eine Entlassung ist die fristlose Beendi-

gung des Arbeitsverhältnisses durch den

Arbeitgeber aus einem wichtigen Grund.

Eine Entlassung hat für Arbeitnehmer mas-

sive Nachteile. Das Dienstverhältnis ist

nach Ausspruch der Entlassung sofort be-

endet. Dem Beschäftigten wird ein grobes

Fehlverhalten zum Verhängnis. Nur jene

Gründe können eine Entlassung rechtferti-

gen, die so gewichtig sind, dass dadurch das

Arbeitsverhältnis nachhaltig zerrüttet wird

(z. B. Diebstahl, schwere Beleidigung,

Handgreiflichkeiten, schwerer Vertrauens-

bruch, beharrliche Vernachlässigung von

Pflichten). Eine Entlassung hat für den

Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Nach-

teile: Es besteht

kein

Anspruch auf Abferti-

gung alt und Arbeiter verlieren in der Regel

die Sonderzahlungen im laufenden Kalen-

derjahr. Außerdem ist man für 28 Tage vom

Arbeistlosengeldbezug gesperrt.

Man kann gerichtlich gegen ungerecht-

fertigte Entlassungen vorgehen.

Aber

Achtung:

Hier sind Fristen einzuhalten.

Am besten bei den AK Experten erkundi-

gen. Ist die Klage erfolgreich, erhält

man die Kündigungsentschädigung.

Das heißt, man wird vermögens-

mäßig so wie bei einer ordnungs-

gemäßen Arbeitgeber-Kündigung

gestellt (Entgelt für die eigentlich

einzuhaltende Kündigungsfrist,

Abfertigung alt, anteilige Son-

derzahlungen und anteilige Ur-

laubsersatzleistung). In Son-

derfällen kann es auch zu einer

Wiederherstellung des Ar-

beitsverhältnisses kommen.

Rat und Hilfe gibts bei den

AK Arbeitsrechtsexperten

unter 0800 / 22 55 22 – 1414.

Kontrolle bringt Bares

ERSATZ FÜR URLAUB

Entlassung nur

bei Fehlverhalten

Arbeit verloren,

rasch reagieren

KÜNDIGUNG

Eine

Kündigung

ist die Auflösung

eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Wichtig dabei: Eine Kündigung muss

grundsätzlich nicht begründet werden

(Ausnahme z. B. bei Kündigungsschutz

im öffentlichen Dienst), es sind aber

Kündigungsfrist und Kündigungstermin

einzuhalten.

KÜNDIGUNGSFRIST

Die

Kündigungsfrist

ist jene Zeitspan-

ne, die zwischen dem Erhalt der Kündi-

gung und dem letzten Tag des Arbeits-

verhältnisses mindestens zu verstreichen

hat. Existiert weder ein Kollektivvertrag

(KV) noch eine Einzelvereinbarung, gilt

für Arbeiter eine Kündigungsfrist von 14

Tagen. Bei Angestellten hängt die Dauer

der vomArbeitgeber einzuhaltenden

Kündigungsfrist von den Dienstjahren

ab – sie beträgt zwischen sechs Wochen

(während der ersten beiden Dienstjahre)

und fünf Monaten (nach 25 Dienstjah-

ren). Arbeitsverhältnisse von Angestell-

ten enden grundsätzlich zum Ende eines

Kalenderquartals (31. März, 30. Juni,

30. September, 31. Dezember). Im

Arbeitsvertrag können auch jeder

15. und jeder Letzte eines Monats

als Endtermine vereinbart werden.

Während der

Kündigungszeit

steht das volle Entgelt samt Sonder-

zahlungen zu. Der Kündigungstermin

ist der letzte Tag des Arbeitsver-

hältnisses.

INFOS

Informieren Sie sich, ob

vomArbeitgeber alle

Fristen eingehalten

wurden.Wenn nicht,

ist eine Kündigungs-

entschädigung fällig.

Die Höhe richtet sich

nach dem Entgelt, das der

Betroffene verdient hätte,

wenn die Kündigung ord-

nungsgemäß erfolgt wäre.

Foto: Dave_Pot

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Foto: luna

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