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A

RBEIT

&

R

ECHT

7

Nr. 95, April 2017

G

erechtigkeit muss sein, vor

allem amArbeitsplatz: Doch

die Realität sieht leider oft ganz

anders aus, wie zahlreiche Fälle

aus der Praxis der AK Arbeits-

rechtsexperten beweisen. Damit

Beschäftigte Bescheid wissen und

nachlesen können, was erlaubt

ist, und wo sie aufpassen müs-

sen, gibts die leicht verständliche

AK Broschüre

„Arbeitsrecht griff-

bereit“

. Darin finden Arbeitneh-

mer das Wichtigste zu Arbeitsvertrag,

Urlaubsrecht, Krankenstand, Abferti-

gung, Pflegefreistellung, Kündigung

oder Entlassung. Nützliche Informati-

onen gibt es weiters zu den Themen

Dienstnehmerhaftung, Auflösung des

Arbeitsvertrages, Betriebsübergang

und geringfügige Beschäftigung. Die

handliche Broschüre kann kostenlos

unter

0800/22 55 22 – 1432

ange-

fordert werden oder steht auf www.

ak-tirol.com

als Download bereit.

Endabrechnung

Das steht mir zu!

W

ird ein Beschäftigter gekündigt, muss die

Firma das bereits verdiente Gehalt oder

den Lohn inklusive aller geleisteten Überstun-

den bezahlen. Unverbrauchter Urlaub ist als

Urlaubsersatzleistung auszubezahlen. Keine Ur-

laubsersatzleistung für das laufende Arbeitsjahr

steht aber dann zu, falls das Dienstverhältnis

durch unbegründeten Austritt geendet hat – bei

verschuldeter Entlassung aber schon.

Arbeiter, die verschuldet entlassen werden

oder unbegründet austreten, verlieren aber in

der Regel die Sonderzahlungen für das laufen-

de Kalenderjahr.

URLAUB

Endet das Arbeitsverhältnis während des

Arbeitsjahres, wird der Urlaubsanspruch ali-

quotiert, also anteilig berechnet. Schon zu viel

verbrauchter Urlaub muss bei einer Kündigung

nicht zurückbezahlt werden. Nur bei einer

berechtigten Entlassung oder bei einem unbe-

rechtigten vorzeitigen Austritt muss schon zu

viel verbrauchter Urlaub zurückbezahlt werden.

SONDERZAHLUNGEN

Die Sonderzahlungen – also Urlaubs- und

Weihnachtsgeld – muss die Firma ebenfalls

anteilig ausbezahlen. Es sei denn, der KV

sieht eineWartefrist vor (z. B. zweimonatige

Dienstzeit), die man noch nicht erfüllt hat. Hat

das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre

gedauert, hat man bei Arbeitgeberkündigung

auch Anspruch auf Abfertigung. Im alten

Abfertigungsrecht (Beginn des Arbeitsverhält-

nisses vor 2003) muss der Arbeitgeber die

Abfertigung ausbezahlen. Gilt das neue Abferti-

gungsrecht (ab 2003), kann der Betroffene die

Auszahlung der Abfertigung bei der betrieb-

lichen Vorsorgekasse beantragen - vorausge-

setzt, es wurde seit mindestens 36 Monaten für

den Beschäftigten in eine oder mehrere Kassen

einbezahlt. Das kann auch aus verschiedenen

Arbeitsverhältnissen geschehen sein.

EINSPRUCH

Stellt sich eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung

als falsch heraus, ist eine Geltendmachung oft

nur innerhalb bestimmter oft kurzer Fristen

möglich, z. B. 3 Monate. Also lassen Sie Ihre Ab-

rechnung möglichst rasch von den AK Experten

überprüfen, bevor Sie unterschreiben.

AUSZAHLUNG

CHECK

Hilfe.

Unbezahlte Überstunden, falsche Abrechnungen:

Die AK Juristen sind im Dauereinsatz für die Arbeitnehmer.

Vorsicht vor

„Einvernehmlicher“

Aufpassen.

Durch eine vorschnelle Unterschrift

für eine einvernehmliche Auflösung des

Dienstverhältnisses kann man viel Geld verlieren.

T

anja ist als Sachbe-

arbeiterin in einem

Büro

beschäftigt.

Die Arbeit macht ihr

Freude. Aber irgendwann

kommt es zu Spannungen mit

ihrer Vorgesetzten, täglich ha-

gelt es Kritik an ihrer Arbeit.

Nach Tanjas Urlaub teilt ihr die

Chefin mit, Tanja werde nicht

mehr gebraucht, man würde das

Arbeitsverhältnis binnen einer

Woche einvernehmlich auflö-

sen. Verzweifelt meldet sie sich

bei der AK in Innsbruck. Und

dort erfährt sie, dass sie einer

einvernehmlichen Auflösung

ihres

Arbeitsverhältnisses

nicht zustimmen muss und

auch auf keinen Fall soll.

Einvernehmlich bedeu-

tet, dass sich

sowohl der Arbeitgeber als auch

der Arbeitnehmer darüber eini-

gen, dass das Dienstverhältnis

zu einem bestimmten Zeitpunkt

endet. Aber niemand kann zu ei-

ner einvernehmlichen Lösung

gezwungen werden. Das macht

die AK Juristin dann auch der

Arbeitgeberin klar. Und in Tanjas

Fall ist eine Kündigungsfrist von

drei Monaten einzuhalten. We-

gen des schlechten Arbeitsklimas

wird Tanja während dieser Kündi-

gungsfrist dienstfrei gestellt. Tan-

ja ist froh, dass sie sich gleich bei

der AK gemeldet und davor nichts

unterschrieben hat. Jetzt bekommt

sie während der dreimonatigen

Kündigungsfrist ihr Geld weiter-

bezahlt und hat genügend Zeit,

sich eine neue Arbeit zu suchen.

Nichts unterschreiben

Oft sind Betroffene der Mei-

nung, dass eine einvernehmliche

Auflösung besser sei, als eine

Kündigung durch den Arbeitge-

ber. Meist ist jedoch genau das

Gegenteil der Fall.

Eine Unterschrift ist schnell

geleistet, die Folgen umso

gravierender und nicht mehr

rückgängig zu machen. Im Un-

terschied zu einer Arbeitgeber-

Kündigung verlieren Betroffene

bei einer einvernehmlichen Auf-

lösung folgende Ansprüche: Ent-

gelt während der Kündigungs-

frist, anteilige Sonderzahlungen,

Postensuchtage und Urlaubstage

sowie die Möglichkeit einer

Kündigungsanfechtung.

Der AK Tipp:

Niemals eine ein-

vernehmliche Auflösung vor-

schnell unterschreiben, immer

zuerst den Rat von Experten

einholen. Denn niemand kann

zu einer Unterschrift gezwungen

werden.

M

ehr

als

131 . 000

Mal sind

die Tiro-

ler AKArbeitsrechts-

experten im letzten

Jahr tätig gewor-

den. Sie kämpften

für die Arbeitnehmer

gegen unberechtigte

Beendigungen des Ar-

beitsverhältnisses, gegen

unbezahlte Überstunden, vor-

enthaltene Gehälter, unberechtigte

Entlassungen, nicht eingehaltene

Kündigungsfristen oder falsch be-

rechnete Sonderzahlungen. Immer

mehr Betroffene müssen um den

nackten Lohn bangen, den sie bereits

erarbeitet haben.

Keine Einzelfälle

AK Präsident Erwin Zangerl: „Von

manchen Unternehmern und ihren

Vertretern wird behauptet, das seien

doch nur Einzelfälle im Promille-

bereich. Doch die Summen, die die

AK Tirol allein im Arbeitsrecht er-

kämpft hat, sprechen eine andere

Sprache: 2016 waren es mehr als 9

Millionen! Für manche Unterneh-

mer mag dies vielleicht nicht der

Rede wert sein. Aber für die Arbeit-

nehmer und ihre Familien ist dieses

Geld die Existenzgrundlage! Wenn

der Lohn ausbleibt, die Abrechnung

nicht stimmt, Überstunden nicht

ausbezahlt werden, müssen die Fix-

kosten, wie Wohnung, Betriebskos-

ten oder Kreditraten trotzdem be-

dient werden.

Als Standesvertretung der Arbeit-

nehmer geht es uns um jedes einzel-

ne Schicksal und um den Schutz der

Beschäftigten und der guten Betriebe

vor schwarzen Unternehmerschafen.

Zum Glück gibt es in unserem Land

nur wenige. Damit es auch so bleibt,

schaut die AK drauf, dass die Regeln

eingehalten werden.“

So kommen Sie zu Ihrem Recht!

BROSCHÜRE

Vor schwarzen

Schafen schützen