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RBEIT
&
R
ECHT
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Nr. 95, April 2017
G
erechtigkeit muss sein, vor
allem amArbeitsplatz: Doch
die Realität sieht leider oft ganz
anders aus, wie zahlreiche Fälle
aus der Praxis der AK Arbeits-
rechtsexperten beweisen. Damit
Beschäftigte Bescheid wissen und
nachlesen können, was erlaubt
ist, und wo sie aufpassen müs-
sen, gibts die leicht verständliche
AK Broschüre
„Arbeitsrecht griff-
bereit“
. Darin finden Arbeitneh-
mer das Wichtigste zu Arbeitsvertrag,
Urlaubsrecht, Krankenstand, Abferti-
gung, Pflegefreistellung, Kündigung
oder Entlassung. Nützliche Informati-
onen gibt es weiters zu den Themen
Dienstnehmerhaftung, Auflösung des
Arbeitsvertrages, Betriebsübergang
und geringfügige Beschäftigung. Die
handliche Broschüre kann kostenlos
unter
0800/22 55 22 – 1432
ange-
fordert werden oder steht auf www.
ak-tirol.comals Download bereit.
Endabrechnung
Das steht mir zu!
W
ird ein Beschäftigter gekündigt, muss die
Firma das bereits verdiente Gehalt oder
den Lohn inklusive aller geleisteten Überstun-
den bezahlen. Unverbrauchter Urlaub ist als
Urlaubsersatzleistung auszubezahlen. Keine Ur-
laubsersatzleistung für das laufende Arbeitsjahr
steht aber dann zu, falls das Dienstverhältnis
durch unbegründeten Austritt geendet hat – bei
verschuldeter Entlassung aber schon.
Arbeiter, die verschuldet entlassen werden
oder unbegründet austreten, verlieren aber in
der Regel die Sonderzahlungen für das laufen-
de Kalenderjahr.
URLAUB
Endet das Arbeitsverhältnis während des
Arbeitsjahres, wird der Urlaubsanspruch ali-
quotiert, also anteilig berechnet. Schon zu viel
verbrauchter Urlaub muss bei einer Kündigung
nicht zurückbezahlt werden. Nur bei einer
berechtigten Entlassung oder bei einem unbe-
rechtigten vorzeitigen Austritt muss schon zu
viel verbrauchter Urlaub zurückbezahlt werden.
SONDERZAHLUNGEN
Die Sonderzahlungen – also Urlaubs- und
Weihnachtsgeld – muss die Firma ebenfalls
anteilig ausbezahlen. Es sei denn, der KV
sieht eineWartefrist vor (z. B. zweimonatige
Dienstzeit), die man noch nicht erfüllt hat. Hat
das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre
gedauert, hat man bei Arbeitgeberkündigung
auch Anspruch auf Abfertigung. Im alten
Abfertigungsrecht (Beginn des Arbeitsverhält-
nisses vor 2003) muss der Arbeitgeber die
Abfertigung ausbezahlen. Gilt das neue Abferti-
gungsrecht (ab 2003), kann der Betroffene die
Auszahlung der Abfertigung bei der betrieb-
lichen Vorsorgekasse beantragen - vorausge-
setzt, es wurde seit mindestens 36 Monaten für
den Beschäftigten in eine oder mehrere Kassen
einbezahlt. Das kann auch aus verschiedenen
Arbeitsverhältnissen geschehen sein.
EINSPRUCH
Stellt sich eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung
als falsch heraus, ist eine Geltendmachung oft
nur innerhalb bestimmter oft kurzer Fristen
möglich, z. B. 3 Monate. Also lassen Sie Ihre Ab-
rechnung möglichst rasch von den AK Experten
überprüfen, bevor Sie unterschreiben.
AUSZAHLUNG
CHECK
Hilfe.
Unbezahlte Überstunden, falsche Abrechnungen:
Die AK Juristen sind im Dauereinsatz für die Arbeitnehmer.
Vorsicht vor
„Einvernehmlicher“
Aufpassen.
Durch eine vorschnelle Unterschrift
für eine einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses kann man viel Geld verlieren.
T
anja ist als Sachbe-
arbeiterin in einem
Büro
beschäftigt.
Die Arbeit macht ihr
Freude. Aber irgendwann
kommt es zu Spannungen mit
ihrer Vorgesetzten, täglich ha-
gelt es Kritik an ihrer Arbeit.
Nach Tanjas Urlaub teilt ihr die
Chefin mit, Tanja werde nicht
mehr gebraucht, man würde das
Arbeitsverhältnis binnen einer
Woche einvernehmlich auflö-
sen. Verzweifelt meldet sie sich
bei der AK in Innsbruck. Und
dort erfährt sie, dass sie einer
einvernehmlichen Auflösung
ihres
Arbeitsverhältnisses
nicht zustimmen muss und
auch auf keinen Fall soll.
Einvernehmlich bedeu-
tet, dass sich
sowohl der Arbeitgeber als auch
der Arbeitnehmer darüber eini-
gen, dass das Dienstverhältnis
zu einem bestimmten Zeitpunkt
endet. Aber niemand kann zu ei-
ner einvernehmlichen Lösung
gezwungen werden. Das macht
die AK Juristin dann auch der
Arbeitgeberin klar. Und in Tanjas
Fall ist eine Kündigungsfrist von
drei Monaten einzuhalten. We-
gen des schlechten Arbeitsklimas
wird Tanja während dieser Kündi-
gungsfrist dienstfrei gestellt. Tan-
ja ist froh, dass sie sich gleich bei
der AK gemeldet und davor nichts
unterschrieben hat. Jetzt bekommt
sie während der dreimonatigen
Kündigungsfrist ihr Geld weiter-
bezahlt und hat genügend Zeit,
sich eine neue Arbeit zu suchen.
Nichts unterschreiben
Oft sind Betroffene der Mei-
nung, dass eine einvernehmliche
Auflösung besser sei, als eine
Kündigung durch den Arbeitge-
ber. Meist ist jedoch genau das
Gegenteil der Fall.
Eine Unterschrift ist schnell
geleistet, die Folgen umso
gravierender und nicht mehr
rückgängig zu machen. Im Un-
terschied zu einer Arbeitgeber-
Kündigung verlieren Betroffene
bei einer einvernehmlichen Auf-
lösung folgende Ansprüche: Ent-
gelt während der Kündigungs-
frist, anteilige Sonderzahlungen,
Postensuchtage und Urlaubstage
sowie die Möglichkeit einer
Kündigungsanfechtung.
Der AK Tipp:
Niemals eine ein-
vernehmliche Auflösung vor-
schnell unterschreiben, immer
zuerst den Rat von Experten
einholen. Denn niemand kann
zu einer Unterschrift gezwungen
werden.
M
ehr
als
131 . 000
Mal sind
die Tiro-
ler AKArbeitsrechts-
experten im letzten
Jahr tätig gewor-
den. Sie kämpften
für die Arbeitnehmer
gegen unberechtigte
Beendigungen des Ar-
beitsverhältnisses, gegen
unbezahlte Überstunden, vor-
enthaltene Gehälter, unberechtigte
Entlassungen, nicht eingehaltene
Kündigungsfristen oder falsch be-
rechnete Sonderzahlungen. Immer
mehr Betroffene müssen um den
nackten Lohn bangen, den sie bereits
erarbeitet haben.
Keine Einzelfälle
AK Präsident Erwin Zangerl: „Von
manchen Unternehmern und ihren
Vertretern wird behauptet, das seien
doch nur Einzelfälle im Promille-
bereich. Doch die Summen, die die
AK Tirol allein im Arbeitsrecht er-
kämpft hat, sprechen eine andere
Sprache: 2016 waren es mehr als 9
Millionen! Für manche Unterneh-
mer mag dies vielleicht nicht der
Rede wert sein. Aber für die Arbeit-
nehmer und ihre Familien ist dieses
Geld die Existenzgrundlage! Wenn
der Lohn ausbleibt, die Abrechnung
nicht stimmt, Überstunden nicht
ausbezahlt werden, müssen die Fix-
kosten, wie Wohnung, Betriebskos-
ten oder Kreditraten trotzdem be-
dient werden.
Als Standesvertretung der Arbeit-
nehmer geht es uns um jedes einzel-
ne Schicksal und um den Schutz der
Beschäftigten und der guten Betriebe
vor schwarzen Unternehmerschafen.
Zum Glück gibt es in unserem Land
nur wenige. Damit es auch so bleibt,
schaut die AK drauf, dass die Regeln
eingehalten werden.“
So kommen Sie zu Ihrem Recht!
BROSCHÜRE
Vor schwarzen
Schafen schützen