

AK
-Rechtschutzregulativ
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§ 1
UMFANG DES RECHTSSCHUTZES
1. Dieses Rechtsschutzregulativ regelt die Rechtsschutztätigkeit der
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol (im folgenden kurz
Kammer genannt). Die Kammer gewährt den ihr zugehörigen Ar-
beitnehmern Rechtsschutz nach Maßgabe dieses Regulativs.
2. Die Rechtsschutzgewährung für Arbeitnehmer, die in einer ande-
ren Arbeiterkammer zugehörig sind, ist im Einvernehmen mit der
anderen Arbeiterkammer möglich. Für die Zugehörigkeit zu einer
Arbeiterkammer ist jenes Arbeitsverhältnis maßgeblich, in dem der
strittige Anspruch entstanden ist.
3. Der Rechtsschutz wird auch Hinterbliebenen eines kammerzu-
gehörigen Arbeitnehmers sowie Personen gewährt, die kammer-
zugehörig waren, aber nicht mehr sind, für Ansprüche aus dem
seinerzeitigen Arbeitsverhältnis bzw. Ansprüche auf Hinterbliebe-
nenleistungen. Im Falle des Rechtsschutzes zugunsten von Hinter-
bliebenen ist ein enger familiärer Zusammenhang mit dem verstor-
benen kammerzugehörigen Arbeitnehmer erforderlich.