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AK

-Rechtschutzregulativ

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4. Kostenübernahmeerklärungen im Sinne des Abs. 2 können von der

Kammer bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch

vor der Entscheidung über die Rechtsschutzgewährung für die

Prozessführung in zweiter und dritter Instanz verlangt werden.

5. Für den Fall, dass die Kammer vom Arbeitnehmer bzw. Rechts-

schutzwerber vor der Gewährung der Rechtsvertretung durch die

Kammer über wichtige Elemente des Sachverhaltes oder der Be-

weissituation oder über sonstige Prozessvoraussetzungen unvoll-

ständig oder unrichtig informiert wurde, oder dass er ohne vor-

herige Zustimmung der Kammer einen außergerichtlichen oder

gerichtlichen Vergleich abschließt, hat die Kammer das Recht, vom

Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber die entstandenen Rechts-

schutzkosten einschließlich der vom Prozessgegner geltend ge-

machten Kosten vom Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber teil-

weise oder zur Gänze zurückzufordern.

6. Sämtliche Kosten sind vom Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwer-

ber alleine zu tragen, wenn bzw. insoweit Kostenfolgen durch wis-

sentlich unrichtige oder unwahre Angaben des Arbeitnehmers bzw.

Rechtsschutzwerbers oder durch das Verschweigen von ihm be-

kannten und für die Prozessführung wesentlichen Tatsachen verur-

sacht wurden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer

bzw. Rechtsschutzwerber an dem Verfahren nicht gehörig mitwirkt,

etwa durch Veränderung der Wohnadresse ohne Mitteilung der

neuen Wohnadresse, durch erklärte oder faktische Verweigerung

der weiteren Mitwirkung im Verfahren usw.