

AK
-Rechtschutzregulativ
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§ 3
GEGENSTAND DES RECHTSSCHUTZES
Gegenstand des Rechtsschutzes sind strittige Rechte und Pflichten,
Forderungen und Ansprüche von kammerzugehörigen Arbeitnehmern
bzw. der gemäß § 1 erfaßten Rechtsschutzwerber in Angelegenheiten
des Arbeits- und Sozialrechts nach Maßgabe des § 2 Abs. 1.
§ 4
ANTRAG AUF RECHTSSCHUTZ
1. Die Gewährung der Rechtsvertretung wird durch das Ausfüllen ei-
nes Rechtsschutzformulars beantragt. Dabei hat der Arbeitnehmer
bzw. Rechtsschutzwerber die für den Rechtsfall maßgeblichen ihm
bekannten Tatsachen vollständig mitzuteilen und die Beweismittel
vorzulegen bzw. anzugeben. Die im Rechtsschutzformular gestell-
ten Fragen sind wahrheitsgetreu zu beantworten und das Rechts-
schutzformular sodann vom Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwer-
ber persönlich zu unterfertigen und der Kammer zu übergeben.
2. Die Kammer entscheidet über den Antrag auf Gewährung der
Rechtsvertretung und teilt die Entscheidung dem Rechtsschutz-
werber in geeigneter Form mit.