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AK

-Rechtschutzregulativ

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§ 3

GEGENSTAND DES RECHTSSCHUTZES

Gegenstand des Rechtsschutzes sind strittige Rechte und Pflichten,

Forderungen und Ansprüche von kammerzugehörigen Arbeitnehmern

bzw. der gemäß § 1 erfaßten Rechtsschutzwerber in Angelegenheiten

des Arbeits- und Sozialrechts nach Maßgabe des § 2 Abs. 1.

§ 4

ANTRAG AUF RECHTSSCHUTZ

1. Die Gewährung der Rechtsvertretung wird durch das Ausfüllen ei-

nes Rechtsschutzformulars beantragt. Dabei hat der Arbeitnehmer

bzw. Rechtsschutzwerber die für den Rechtsfall maßgeblichen ihm

bekannten Tatsachen vollständig mitzuteilen und die Beweismittel

vorzulegen bzw. anzugeben. Die im Rechtsschutzformular gestell-

ten Fragen sind wahrheitsgetreu zu beantworten und das Rechts-

schutzformular sodann vom Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwer-

ber persönlich zu unterfertigen und der Kammer zu übergeben.

2. Die Kammer entscheidet über den Antrag auf Gewährung der

Rechtsvertretung und teilt die Entscheidung dem Rechtsschutz-

werber in geeigneter Form mit.