

AK
-Rechtschutzregulativ
7
§ 6
ABLEHNUNG DER RECHTSVERTRETUNG
Die Kammer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn
a) er offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen
eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird oder
b) er im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnis-
mäßig hohen Aufwand erfordern würden oder
c) die Prozessführung im Einzelfall den von der Kammer wahrzuneh-
menden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widerspricht
oder
d) die Prozessführung wegen offensichtlicher Schwierigkeiten in der
Beweisführung aussichtslos erscheint oder
e) Grund zur Annahme besteht, dass der Prozess in Folge eines Aus-
landsaufenthaltes des Arbeitnehmers bzw. Rechtsschutzwerbers
oder infolge mangelnden Mitwirkens desselben nicht gehörig ab-
gewickelt und beendet werden kann.