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AK

-Rechtschutzregulativ

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§ 2

PFLICHTLEISTUNGEN

1. Die Kammer gewährt gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz 1992

Rechtsschutz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenhei-

ten. Das sind insbesondere Angelegenheiten, für die eine Zustän-

digkeit nach den Vorschriften des Arbeits- und Sozialgerichtsge-

setzes gegeben ist sowie folgende Angelegenheiten, für die eine

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist:

- Streitigkeiten aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz;

- Versicherungs- und Beitragsgrundlagenstreitigkeiten aus dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und

- Kündigungsstreitigkeiten von begünstigten Behinderten nach

dem Behinderteneinstellungsgesetz.

Der Rechtsschutz bezüglich arbeits- und sozialrechtlicher An-

gelegenheiten, die von anderen Behörden oder Ämtern zu be-

handeln sind, fällt unter den freiwilligen Rechtsschutz gemäß

§ 14 dieses Regulativs.

2. Die Gewährung von Rechtsschutz umfasst die

a) Rechtsberatung;

b) Rechtshilfe in Form der direkten persönlichen oder telefonischen

oder schriftlichen Intervention beim Arbeitgeber bzw. bei ande-

ren Verpflichteten oder bei Behörden und Ämtern;

c) Rechtsvertretung durch die Bereitstellung einer rechtlichen Ver-

tretung, sofern durch die Hilfestellung gemäß lit. a) und b) ein

nach dem vorliegenden Sachverhalt für den Arbeitnehmer bzw.

den Rechtsschutzwerber vertretbares Ergebnis des rechtlichen

Einschreitens nicht erreicht werden kann.

3. Die Pflichtleistungen werden dem Rechtsschutzwerber nach Maß-

gabe der §§ 8 und 9 kostenlos erbracht.