

AK
-Rechtschutzregulativ
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§ 2
PFLICHTLEISTUNGEN
1. Die Kammer gewährt gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz 1992
Rechtsschutz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenhei-
ten. Das sind insbesondere Angelegenheiten, für die eine Zustän-
digkeit nach den Vorschriften des Arbeits- und Sozialgerichtsge-
setzes gegeben ist sowie folgende Angelegenheiten, für die eine
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist:
- Streitigkeiten aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz;
- Versicherungs- und Beitragsgrundlagenstreitigkeiten aus dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und
- Kündigungsstreitigkeiten von begünstigten Behinderten nach
dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Der Rechtsschutz bezüglich arbeits- und sozialrechtlicher An-
gelegenheiten, die von anderen Behörden oder Ämtern zu be-
handeln sind, fällt unter den freiwilligen Rechtsschutz gemäß
§ 14 dieses Regulativs.
2. Die Gewährung von Rechtsschutz umfasst die
a) Rechtsberatung;
b) Rechtshilfe in Form der direkten persönlichen oder telefonischen
oder schriftlichen Intervention beim Arbeitgeber bzw. bei ande-
ren Verpflichteten oder bei Behörden und Ämtern;
c) Rechtsvertretung durch die Bereitstellung einer rechtlichen Ver-
tretung, sofern durch die Hilfestellung gemäß lit. a) und b) ein
nach dem vorliegenden Sachverhalt für den Arbeitnehmer bzw.
den Rechtsschutzwerber vertretbares Ergebnis des rechtlichen
Einschreitens nicht erreicht werden kann.
3. Die Pflichtleistungen werden dem Rechtsschutzwerber nach Maß-
gabe der §§ 8 und 9 kostenlos erbracht.