

AK
-Rechtschutzregulativ
12
§ 10
INSTANZENZUG
1. Die Zuerkennung der Rechtsvertretung erfolgt grundsätzlich jeweils
nur für die erste Instanz. Über die Gewährung der Rechtsvertretung
in jeder weiteren Gerichtsinstanz trifft die Kammer eine gesonderte
Entscheidung. Bei dieser Entscheidung ist als wichtiges Kriterium
die behördliche Entscheidung im bisherigen Verfahren zu berück-
sichtigen.
2. Bei allen Entscheidungen im Einzelfall ist die Gleichbehandlung al-
ler kammerzugehörigen Arbeitnehmer sicherzustellen.
3. Im Falle der Führung von Musterprozessen für vergleichbare Fälle
kann der Prozessausgang in diesem Musterprozess vor der Einleitung
eines Verfahrens für andere Arbeitnehmer abgewartet werden, sofern
dadurch kein Verlust des Anspruchs wegen Zeitablaufs eintritt.