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AK

-Rechtschutzregulativ

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§ 10

INSTANZENZUG

1. Die Zuerkennung der Rechtsvertretung erfolgt grundsätzlich jeweils

nur für die erste Instanz. Über die Gewährung der Rechtsvertretung

in jeder weiteren Gerichtsinstanz trifft die Kammer eine gesonderte

Entscheidung. Bei dieser Entscheidung ist als wichtiges Kriterium

die behördliche Entscheidung im bisherigen Verfahren zu berück-

sichtigen.

2. Bei allen Entscheidungen im Einzelfall ist die Gleichbehandlung al-

ler kammerzugehörigen Arbeitnehmer sicherzustellen.

3. Im Falle der Führung von Musterprozessen für vergleichbare Fälle

kann der Prozessausgang in diesem Musterprozess vor der Einleitung

eines Verfahrens für andere Arbeitnehmer abgewartet werden, sofern

dadurch kein Verlust des Anspruchs wegen Zeitablaufs eintritt.