

AK
-Rechtschutzregulativ
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§ 14
FREIWILLIGER RECHTSSCHUTZ
1. Soweit nicht durch § 7 Arbeiterkammergesetz 1992 den kammer-
zugehörigen Arbeitnehmern in arbeits- und sozialrechtlichen An-
gelegenheiten ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutz zusteht, kann
die Kammer im folgenden Rahmen Rechtsschutz gewähren, ohne
dass der Rechtsschutzwerber auf den Rechtsschutz einen Rechts-
anspruch hat.
2. Dieser freiwillige Rechtsschutz ist für den Arbeitnehmer bzw.
Rechtsschutzwerber grundsätzlich unentgeltlich und erstreckt sich
a) auf die Rechtsberatung
b) auf die Durchführung von Interventionen
c) auf die Vertretung vor Gerichten und sonstigen Behörden sowie
Ämtern.
3. Rechtsgrundlage für diesen freiwilligen Rechtsschutz sind die
§§ 4 bis 6 Arbeiterkammergesetz 1992.
4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 dieses Rechtsschutzregulativs
gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Abwicklung
des freiwilligen Rechtsschutzes.