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AK

-Rechtschutzregulativ

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§ 11

ZUSAMMENARBEIT MIT DEN GEWERKSCHAFTEN

1. Bei der Durchführung der Rechtsvertretung soll auf eine enge Zu-

sammenarbeit und Abstimmung mit dem Österreichischen Gewerk-

schaftsbund geachtet werden. Dadurch soll für den Arbeitnehmer bzw.

Rechtsschutzwerber gewährleistet sein, dass er die für ihn günstigste

Vertretung erhält, insbesondere in Fällen, die für die gewerkschaftli-

che Kollektivvertragspolitik, für die kollektive Interessensvertretung,

wie etwa in Insolvenzfällen, und für die allgemeine Rechtspolitik Be-

deutung haben. Bei der Rechtsschutzgewährung ist weiters auch auf

die Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen der Arbeitneh-

mer in den Betrieben und Dienststellen abzustellen.

2. Die Kammer kann entscheiden, dass bestimmte Rechtsvertre-

tungen über Auftrag der Kammer vom Österreichischen Gewerk-

schaftsbund oder durch eine Gewerkschaft wahrgenommen wer-

den, sofern der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber damit

einverstanden ist. In diesen Fällen sind dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund bzw. der Gewerkschaft der tatsächliche Ver-

tretungsaufwand einschließlich eines pauschalierten Personalkos-

tenanteils und allfällige Prozesskosten zu ersetzen. Von der Kam-

mer übertragene Rechtsschutzfälle sind von dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund bzw. der Gewerkschaft selbst zu vertreten.

Im Falle der Beauftragung von Rechtsanwälten durch den Öster-

reichischen Gewerkschaftsbund bzw. die Gewerkschaft in diesen

Fällen wird der Vertretungsaufwand nur dann übernommen, wenn

Rechtsanwaltszwang besteht.

3. In jenen Rechtsschutzfällen, die vom Österreichischen Gewerk-

schaftsbund oder von einer Gewerkschaft zur weiteren Rechtsbe-

ratung, zur Rechtshilfe oder zur Rechtsvertretung an die Kammer

herangetragen werden, ist die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. e)

nicht anzuwenden, sofern der nach § 13 eingerichtete Rechts-

schutz-Ausschuss die Übernahme des Rechtsfalles durch die

Kammer beschließt.