

AK
-Rechtschutzregulativ
13
§ 11
ZUSAMMENARBEIT MIT DEN GEWERKSCHAFTEN
1. Bei der Durchführung der Rechtsvertretung soll auf eine enge Zu-
sammenarbeit und Abstimmung mit dem Österreichischen Gewerk-
schaftsbund geachtet werden. Dadurch soll für den Arbeitnehmer bzw.
Rechtsschutzwerber gewährleistet sein, dass er die für ihn günstigste
Vertretung erhält, insbesondere in Fällen, die für die gewerkschaftli-
che Kollektivvertragspolitik, für die kollektive Interessensvertretung,
wie etwa in Insolvenzfällen, und für die allgemeine Rechtspolitik Be-
deutung haben. Bei der Rechtsschutzgewährung ist weiters auch auf
die Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen der Arbeitneh-
mer in den Betrieben und Dienststellen abzustellen.
2. Die Kammer kann entscheiden, dass bestimmte Rechtsvertre-
tungen über Auftrag der Kammer vom Österreichischen Gewerk-
schaftsbund oder durch eine Gewerkschaft wahrgenommen wer-
den, sofern der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber damit
einverstanden ist. In diesen Fällen sind dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund bzw. der Gewerkschaft der tatsächliche Ver-
tretungsaufwand einschließlich eines pauschalierten Personalkos-
tenanteils und allfällige Prozesskosten zu ersetzen. Von der Kam-
mer übertragene Rechtsschutzfälle sind von dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund bzw. der Gewerkschaft selbst zu vertreten.
Im Falle der Beauftragung von Rechtsanwälten durch den Öster-
reichischen Gewerkschaftsbund bzw. die Gewerkschaft in diesen
Fällen wird der Vertretungsaufwand nur dann übernommen, wenn
Rechtsanwaltszwang besteht.
3. In jenen Rechtsschutzfällen, die vom Österreichischen Gewerk-
schaftsbund oder von einer Gewerkschaft zur weiteren Rechtsbe-
ratung, zur Rechtshilfe oder zur Rechtsvertretung an die Kammer
herangetragen werden, ist die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. e)
nicht anzuwenden, sofern der nach § 13 eingerichtete Rechts-
schutz-Ausschuss die Übernahme des Rechtsfalles durch die
Kammer beschließt.