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AK

-Rechtschutzregulativ

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§ 7

ART DER RECHTSVERTRETUNG

1. Die Vertretung des Arbeitnehmers bzw. Rechtsschutzwerbers er-

folgt entweder durch Mitarbeiter der Kammer, durch einen von der

Kammer zur Verfügung gestellten Rechtsanwalt oder durch den

Österreichischen Gewerkschaftsbund.

2. Wird ein Rechtsanwalt mit der Rechtsvertretung betraut, so hat der

Rechtsschutzwerber der Kammer und dem Rechtsanwalt eine ent-

sprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen. Der Rechtsschutzwer-

ber stimmt mit seiner Unterschrift auf dem Rechtsschutzformular

zu, dass der Rechtsanwalt von seiner beruflichen Verschwiegen-

heitspflicht bezüglich des konkreten Rechtsschutzfalles gegenüber

der Kammer befreit und zugleich der Kammer berichtspflichtig ist.

Die Abrechnung der Rechtsvertretung erfolgt grundsätzlich auf di-

rektem Weg zwischen dem mit der Rechtsschutzsache betrauten

Rechtsanwalt und der Kammer als der rechtsschutzgewährenden

Institution.

3. Werden der Kammer nachträglich Umstände bekannt, die deutlich

machen, dass der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber den

Rechtsschutz entgegen §§ 5 und 6 zugesprochen erhalten hat, so

kann die Kammer auch während des Verfahrens die Rechtsvertre-

tung aufkündigen oder widerrufen.

4. Ändern sich während des Verfahrens aufgrund geänderter Beweis-

lage oder neuer Sachverhaltselemente die Erfolgsaussichten zu

Ungunsten des vertretenen Arbeitnehmers oder Rechtsschutzwer-

bers, so kann die Kammer die teilweise oder gänzliche Tragung

von künftig entstehenden Verfahrens- und Vertretungskosten da-

von abhängig machen, dass der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutz-

werber einer raschen Beendigung des Verfahrens zustimmt.