

AK
-Rechtschutzregulativ
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§ 7
ART DER RECHTSVERTRETUNG
1. Die Vertretung des Arbeitnehmers bzw. Rechtsschutzwerbers er-
folgt entweder durch Mitarbeiter der Kammer, durch einen von der
Kammer zur Verfügung gestellten Rechtsanwalt oder durch den
Österreichischen Gewerkschaftsbund.
2. Wird ein Rechtsanwalt mit der Rechtsvertretung betraut, so hat der
Rechtsschutzwerber der Kammer und dem Rechtsanwalt eine ent-
sprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen. Der Rechtsschutzwer-
ber stimmt mit seiner Unterschrift auf dem Rechtsschutzformular
zu, dass der Rechtsanwalt von seiner beruflichen Verschwiegen-
heitspflicht bezüglich des konkreten Rechtsschutzfalles gegenüber
der Kammer befreit und zugleich der Kammer berichtspflichtig ist.
Die Abrechnung der Rechtsvertretung erfolgt grundsätzlich auf di-
rektem Weg zwischen dem mit der Rechtsschutzsache betrauten
Rechtsanwalt und der Kammer als der rechtsschutzgewährenden
Institution.
3. Werden der Kammer nachträglich Umstände bekannt, die deutlich
machen, dass der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber den
Rechtsschutz entgegen §§ 5 und 6 zugesprochen erhalten hat, so
kann die Kammer auch während des Verfahrens die Rechtsvertre-
tung aufkündigen oder widerrufen.
4. Ändern sich während des Verfahrens aufgrund geänderter Beweis-
lage oder neuer Sachverhaltselemente die Erfolgsaussichten zu
Ungunsten des vertretenen Arbeitnehmers oder Rechtsschutzwer-
bers, so kann die Kammer die teilweise oder gänzliche Tragung
von künftig entstehenden Verfahrens- und Vertretungskosten da-
von abhängig machen, dass der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutz-
werber einer raschen Beendigung des Verfahrens zustimmt.