

AK
-Rechtschutzregulativ
11
§ 9
KOSTENTRAGUNG BEI VERGLEICHEN
1. Zum Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verglei-
ches bedarf der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber die vor-
herige Zustimmung der Kammer. Diese Zustimmung kann von der
Kammer nach Abwägung der Umstände davon abhängig gemacht
werden, dass der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber einen
entsprechenden Anteil an den Kosten des Rechtsschutzverfahrens
übernimmt. Schließt der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber
einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich ohne die er-
forderliche vorherige Zustimmung der Kammer ab, so sind sämtli-
che Kosten des gewährten Rechtsschutzes sowie die weiteren aus
dem Prozess sich ergebenden Kosten von ihm selbst zu tragen.
2. Im Falle eines von der Kammer genehmigten gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleiches oder des Obsiegens des Rechts-
schutzwerbers kann die Kammer vom Arbeitnehmer bzw. Rechts-
schutzwerber verlangen, dass dieser - die der Kammer durch den
Rechtsschutz entstandenen Kosten - bis zur Höhe der vom Streit-
gegner einbringlich gemachten Kosten refundiert. Jedenfalls hat
der Rechtsschutzwerber der Kammer alle gegen den Streitgegner
bestehenden Kostenersatzansprüche abzutreten.