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AK

-Rechtschutzregulativ

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§ 5

VORAUSSETZUNGEN DER RECHTSVERTRETUNG

1. Rechtsvertretung im Einzelfall wird gewährt, wenn

a) eine ausreichende rechtliche Begründung eines Anspruches des

Arbeitnehmers bzw. des Rechtsschutzwerbers nach dem fest-

gestellten Sachverhalt gegeben ist;

b) Aussichten auf einen positiven Verfahrensausgang nach der Ein-

schätzung über die Rechts- und Beweislage bestehen;

c) das Verfahren voraussichtlich nicht einen im Vergleich zu den zu

erwartenden Erfolg unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern

wird;

d) die Prozessführung im Einzelfall nicht den von der Kammer

wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer

widerspricht;

e) bei Vorvertretung durch Dritte der Arbeitnehmer bzw. Rechts-

schutzwerber erklärt, die bis zur Inanspruchnahme des AK-

Rechtsschutzes entstandenen Kosten zu tragen.

2. In den Fällen von Rechtsstreitigkeiten zwischen kammerzugehö-

renden Arbeitnehmern bzw. deren Rechtsnachfolgern einerseits

und anderen kammerzugehörigen Arbeitnehmern bzw. deren

Rechtsnachfolgern andererseits liegt es im Ermessen der Kammer,

eine Rechtsvertretung zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn im Falle

der Z. 1 lit. e) der Rechtsschutzwerber die Vollmacht seines bishe-

rigen Rechtsvertreters gekündigt hat.