

AK
-Rechtschutzregulativ
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§ 5
VORAUSSETZUNGEN DER RECHTSVERTRETUNG
1. Rechtsvertretung im Einzelfall wird gewährt, wenn
a) eine ausreichende rechtliche Begründung eines Anspruches des
Arbeitnehmers bzw. des Rechtsschutzwerbers nach dem fest-
gestellten Sachverhalt gegeben ist;
b) Aussichten auf einen positiven Verfahrensausgang nach der Ein-
schätzung über die Rechts- und Beweislage bestehen;
c) das Verfahren voraussichtlich nicht einen im Vergleich zu den zu
erwartenden Erfolg unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern
wird;
d) die Prozessführung im Einzelfall nicht den von der Kammer
wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer
widerspricht;
e) bei Vorvertretung durch Dritte der Arbeitnehmer bzw. Rechts-
schutzwerber erklärt, die bis zur Inanspruchnahme des AK-
Rechtsschutzes entstandenen Kosten zu tragen.
2. In den Fällen von Rechtsstreitigkeiten zwischen kammerzugehö-
renden Arbeitnehmern bzw. deren Rechtsnachfolgern einerseits
und anderen kammerzugehörigen Arbeitnehmern bzw. deren
Rechtsnachfolgern andererseits liegt es im Ermessen der Kammer,
eine Rechtsvertretung zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn im Falle
der Z. 1 lit. e) der Rechtsschutzwerber die Vollmacht seines bishe-
rigen Rechtsvertreters gekündigt hat.