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AK

-Rechtschutzregulativ

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§ 8

KOSTEN DES RECHTSSCHUTZVERFAHRENS

1. Die Kosten des Rechtsschutzverfahrens (Personal- und Sachkos-

ten, Gerichtsgebühren, Barauslagen, eventuelle Anwalts- oder

sonstige Vertretungskosten) werden grundsätzlich für den kammer-

zugehörigen Arbeitnehmer bzw. den Rechtsschutzwerber von der

Kammer so weit getragen, als sie nicht durch einen vom Prozess-

gegner einbringlich gemachten Aufwandsersatz abgedeckt sind.

2. Sind die Ablehnungsgründe gemäß § 6 dieses Regulativs zumin-

dest teilweise erfüllt oder gibt der von dem Arbeitnehmer bzw.

Rechtsschutzwerber oder weiteren Auskunftspersonen dargestell-

te Sachverhalt bzw. die Beweissituation begründeten Anlass, an ei-

ner erfolgreichen Prozessführung zu zweifeln, so kann die Kammer

die Bereitstellung einer Rechtsvertretung davon abhängig machen,

dass der Arbeitnehmer seine Bereitschaft erklärt,

a) im Falle des Prozessverlustes oder im Falle eines Vergleiches

einen Teil der Kosten des Rechtsschutzverfahrens, eventuell so-

gar einen Teil der gegnerischen Vertretungskosten selbst zu tra-

gen oder/und

b) einen allfälligen Gerichtskostenvorschuss selbst zu erlegen und

allenfalls zu tragen.

3. Soweit Kosten des Prozessgegners entstehen, werden diese für die

Prozessführung in der ersten Instanz zu Gänze, für die Prozessfüh-

rung in den weiteren Instanzen jedoch nur dann von der Kammer

übernommen, wenn dazu ausdrücklich von der Kammer eine Kos-

tenübernahmeerklärung abgegeben wurde oder aber die Prozess-

führung in den weiteren Instanzen durch den Prozessgegner veran-

lasst wurde und die Kammer die Rechtsschutzgewährung auch auf

das Verfahren in diesen weiteren Instanzen ausgedehnt hat.